[PDF] BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien zur Anwendung





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Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über

30 août 2014 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert dass eine Vereinbarung



Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von

22 déc. 2001 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die den Wett- bewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur ...



Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von

22 déc. 2001 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die den Wett- bewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur ...



BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien zur Anwendung

27 avr. 2004 Vereinbarungen Beschlüsse und auf- einander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von. Artikel 81 Absatz 1 (1)



Amtsblatt C 291 - EN - EUR-Lex

30 août 2014 Europäische Kommission. 2014/? 291/01. Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die im.



Bekanntmachung der Kommission — Ergänzende Leitlinien für

28 mai 2010 (9) Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung gilt gemäß ihrem. Artikel 4 für vertikale Vereinbarungen die den Bezug



BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien über den

27 avr. 2004 Artikel 81 und 82 des Vertrags sind auf horizontale und vertikale Vereinbarungen sowie Verhaltensweisen von. Unternehmen anwendbar „welche den ...



Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des

5 mars 2005 Arten von Vereinbarungen als Nebenabreden anzusehen sind. 5. In außergewöhnlichen Fallkonstellationen die von dieser Bekanntmachung nicht ...



BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien zur

6 janv. 2001 BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale. Zusammenarbeit.



Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von

22 déc. 2001 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die den Wett- bewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur ...

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (2004/C 101/08) (Text von Bedeutung für den EWR)

1.EINLEITUNG

regel, die es Unternehmen bei einem festgestellten Ver- stoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag erlaubt sich zu rechtfertigen. Vereinbarungen, Beschlüsse und auf- einander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von

Artikel 81 Absatz 1 (

1 ), die die Voraussetzungen des Ar- tikels 81 Absatz 3 erfüllen, sind wirksam und durchsetz- bar, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. einer Gruppenfreistellungsverordnung, auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhal- tensweisen angewendet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln (2 (nachfolgend Verordnung (EG) Nr. 1/2003) berührt nicht die Wirksamkeit und Rechtsnatur von Gruppenfreistel- lungsverordnungen. Alle bestehenden Gruppenfreistel- lungsverordnungen behalten ihre Gültigkeit, und durch eine Gruppenfreistellungsverordnung erfasste Verein- barungen sind wirksam und durchsetzbar, selbst wenn sie den Wettbewerb im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 3 penfreistellung durch die Kommission oder eine nationale ). Von Gruppen- nicht durch nationale Gerichte in zivilrechtlichen Verfah- Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit und

Vereinbarungen über den Technologietransfer (

5 ) befassen sich mit der Anwendung von Artikel 81 auf verschiedene Arten von Vereinbarungen und aufeinander abgestimm- ten Verhaltensweisen. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Auf- fassung der Kommission zu den sachlichen Bewertungs- kriterien darzulegen, die auf die verschiedenen Arten von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhal- tensweisen angewandt werden. die in Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag enthaltenen Vo- raussetzungen auslegt. Die Kommission gibt hierdurch wenden gedenkt. Sie sollen auch den Gerichten und Be- den diese aber nicht.

5. Die Leitlinien schaffen ein analytisches Gerüst für die

Anwendung von Artikel 81 Absatz 3. Sie verfolgen den Zweck, eine Methodik zur Anwendung die Vertragsvor- Zusammenarbeit und Vereinbarungen über Technologie- transfer eingeführt und entwickelt wurde. Die Kommis- sion wird die vorliegenden Leitlinien, die eine detaillierte Anleitung für die Anwendung der vier Voraussetzungen tale Zusammenarbeit und Vereinbarungen über Tech- nologietransfer, auch für die von diesen Leitlinien erfass- ten Vereinbarungen anwenden.

6. Bei der Anwendung der in den vorliegenden Leitlinien

falls abzustellen. Dies schließt eine mechanische Anwen- dung aus. Jeder Fall ist nach dem jeweiligen Sachverhalt zu würdigen, und die Leitlinien sind angemessen und flexibel anzuwenden.

7. In Bezug auf eine Vielzahl von Fragen beschreiben die

Kommission beabsichtigt jedoch darüber hinaus, ihre Po- Gegenstand der Rechtsprechung waren oder die der Aus- ziert jedoch nicht die Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs im Hinblick auf die Aus- tige Auslegung dieser Vorschriften durch die Gemein- schaftsgerichte.

2.DER ALLGEMEINE RAHMEN VON ARTIKEL 81 EG-VER-

TRAG

2.1Die Bestimmungen des EG-Vertrags

8. Artikel 81 Absatz 1 untersagt alle Vereinbarungen zwi-

schen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltenswei- sen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu be- 6 ) und eine Verhinderung, zwecken oder bewirken ( 7

9. Als Ausnahme von dieser Regel sieht Artikel 81 Absatz 3

vor, dass das in Artikel 81 Absatz 1 enthaltene Verbot barungen, die unter angemessener Beteiligung der Ver- braucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitra- kungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung die- den Waren den Wettbewerb auszuschalten.DE

10. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003

untersagt Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Ab- satz 1 EG-Vertrag, die nicht die Voraussetzungen seines Absatzes 3 erfüllen, ohne dass es hierfür einer vorherigen

Entscheidung bedarf (

8 genannten Verordnung sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 81 Absatz 1, die die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllen, nicht verboten, ohne dass es hierfür einer vorherigen Entscheidung bedarf. Solche Verein- barungen sind wirksam und durchsetzbar, sobald und solange die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllt sind. erfolgt somit in zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, kann, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt oder 9 ) wettbewerbswidrige Aus- wirkungen hat. In einem zweiten Schritt, der nur zum Tragen kommt, nachdem festgestellt wurde, dass eine dernden Wirkungen ermittelt, und es wird geprüft, ob die wettbewerbswidrigen Auswirkungen aufwiegen. Diese widrigen Auswirkungen wird ausschließlich im Rahmen von Artikel 81 Absatz 3 durchgeführt ( 10 dert notwendigerweise die vorherige Feststellung der sammenhangs von Artikel 81 Absatz 3 werden nachste- hend die Zielsetzung und der wesentliche Inhalt der Ver- botsregel des Artikel 81 Absatz 1 zusammengefasst. Die gen, horizontale Kooperationsvereinbarungen und Ver- einbarungen über den Technologietransfer ( 11 ) geben eine detaillierte Anleitung für die Anwendung von Artikel

81 Absatz 1 auf verschiedene Arten von Vereinbarungen.

rauf, das analytische Gerüst für die Anwendung von Ar- tikel 81 Absatz 1 zu rekapitulieren.

2.2Das Kartellverbot in Artikel 81 Absatz 1

2.2.1Allgemeines

13. Artikel 81 soll den Wettbewerb im Markt schützen, um

bewerb und Marktintegration dienen diesen Zielen, da die Schaffung und Erhaltung eines offenen Binnenmarktes zu einer effizienten Ressourcenallokation in der gesamten einbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander ab- gestimmte Verhaltensweisen sowie für Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, sofern diese geeignet sind, beinhaltet Artikel 81 Absatz 1 den allgemeinen Grund- muss, wie er sich auf dem Gemeinsamen Markt zu ver- halten gedenkt ( 12 ). Deshalb haben die Gemeinschafts- gerichte "Vereinbarungen", "Beschlüsse" und "aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" als Begriffe des Gemein- schaftsrechts definiert, mittels derer eine Unterscheidung getroffen werden kann zwischen dem einseitigen Verhal- ten eines Unternehmens und der Abstimmung des Ver- haltens oder dem kollusiven Zusammenspiel zwischen

Unternehmen (

13 unterliegt einseitiges Verhalten nur Artikel 82 EG-Ver- trag. Darüber hinaus ist die Konvergenzregel in Artikel

3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht auf

einseitiges Verhalten anwendbar. Diese Bestimmung gilt nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaa- dürfen derartige Vereinbarungen, Beschlüsse und abge- stimmte Verhaltensweisen, die nicht unter das Verbot von Artikel 81 fallen, nach dem nationalen Recht nicht untersagt werden. Artikel 3 gilt unbeschadet des Grund- satzes vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts, wonach nach nationalem Recht genehmigt werden dürfen ( 14 die Art von abgestimmten Verhaltensweisen oder kollusi- vem Zusammenspiel zwischen Unternehmen, wenn min- destens ein Unternehmen sich gegenüber einem anderen Unternehmen zu einem bestimmten Marktverhalten ver- pflichtet, oder wenn infolge von Kontakten zwischen Un- ternehmen die Ungewissheit über ihr Marktverhalten be- seitigt bzw. zumindest erheblich verringert wird ( 15 ). Hie- raus folgt, dass abgestimmte Verhaltensweisen sowohl die Marktverhalten von mindestens einer Partei regeln, also auch die Form von Vereinbarungen, welche das Markt- destens einer Partei beeinflussen. Es ist nicht notwendig, dass die Abstimmung im Interesse aller beteiligten Unter- nehmen liegt ( 16 ). Die Abstimmung von Verhaltensweisen muss nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch still- dass eine Vereinbarung durch stillschweigende Zustim- mung geschlossen wurde, muss eine - ausdrückliche oder konkludente - Aufforderung an ein anderes Unter- nehmen vorliegen, ein Ziel gemeinsam zu verfolgen ( 17 teien entnommen und ihr zugeordnet werden ( 18 ). Es reicht jedoch nicht aus, wenn eine Maßnahme eines Un- ternehmens lediglich im Kontext der bestehenden Ge- 19 DE

16. Vereinbarungen zwischen Unternehmen fallen unter das

Verbot von Artikel 81 Absatz 1, wenn sie geeignet sind, spürbare negative Auswirkungen auf die Wettbewerbs- parameter im Markt wie Preise, Produktionsmenge, Pro- wenn der Wettbewerbsdruck zwischen den Parteien einer Vereinbarung oder zwischen ihnen und Dritten erheblich gemindert wird.

2.2.2Grundlagen für die Bewertung von Vereinbarungen nach Ar-

tikel 81 Absatz 1 heiten, die bestünden, wenn die Vereinbarung mit ihren 20 Hierzu müssen die erwarteten Auswirkungen der Verein- barung auf den markeninternen Wettbewerb (d. h. den Wettbewerb zwischen Anbietern konkurrierender Mar- ken) und den Markenwettbewerb (d. h. den Wettbewerb gen sowohl des markeninternen als auch des Markenwett- bewerbs ( 21

18. Um zu ermitteln, ob eine Vereinbarung oder ihre einzel-

nen Teile den markeninternen und/oder den Markenwett- und in welchem Maße die Vereinbarung den Wettbewerb Die beiden nachstehenden Fragen sind hierzu ein nützli- cher Anhaltspunkt. Die erste Frage bezieht sich auf die Auswirkungen der Vereinbarungen auf den markeninter- nen Wettbewerb, die zweite Frage auf die Auswirkungen der Vereinbarung auf den Markenwettbewerb. Da die Be- um zu der Schlussfolgerung zu gelangen, ob der Wett- wird: te? Wenn ja, kann die Vereinbarung von Artikel 81 Absatz 1 erfasst sein. Bei dieser Bewertung muss der Wettbewerb zwischen den Parteien und der von Drit- ten ausgehende Wettbewerb berücksichtigt werden. Wenn z. B. zwei in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen vereinbaren, ihre Pro- dukte jeweils nicht in dem Heimatmarkt des anderen

Unternehmens zu verkaufen, wird der (potenzielle)

Wettbewerb, der vor der Vereinbarung bestand, be-

zielle Wettbewerb, der ohne die Vereinbarung beste- kurrierenden Produkte zu verkaufen, und durch diese

Auflage Dritte vom Markt abgeschottet werden. Um

zu ermitteln, ob die Parteien einer Vereinbarung tat- das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld berücksich-

Parteien es aufgrund objektiver Faktoren unwahr-

durchzuführen, sind die Parteien nicht als Wettbewer- 22
). Es ist Sache der Parteien, entsprechende Nachweise zu un- terbreiten.

81 Absatz 1 erfasst werden. Wenn z. B. ein Anbieter

hindert, wird der (potenzielle) Wettbewerb, der zwi- Vereinbarung dieser Art oder dieser Beschaffenheit

Artikel 81 Absatz 1 erfasst (

23
). Eine solche Ausnahme von der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 kann jedoch nur auf der Grundlage objektiver, von den Par- hand der subjektiven Ansichten und besonderen Ei- genschaften der Parteien. Die Frage ist nicht, ob die Parteien in ihrer besonderen Lage nicht bereit gewesen schließen, sondern ob angesichts der Art der Verein- barung und der Merkmale des Marktes eine weniger

Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem

von Artikel 81 Absatz 1 erfasst werden, wenn die kann ( 24
von Endabnehmern zu verkaufen, nicht wettbewerbs- Gründen der Sicherheit oder der Gesundheit ange- derlich ist. Das Argument, dass der Anbieter ohne die scheidung, eine vertikale Integration vorzunehmen, teilweise unternehmensinterner Faktoren ab.

19. Bei der Anwendung des im vorstehenden Absatz darge-

legten analytischen Gerüsts muss berücksichtigt werden, dass Artikel 81 Absatz 1 zwischen Vereinbarungen un- bewerbs bewirken. Eine Vereinbarung oder vertragliche des markeninternen Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. DE

20. Diese Unterscheidung ist wichtig. Wenn nachgewiesen

kung bezweckt, müssen die konkreten Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt werden ( 25
). Somit müssen für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 nachgewiesen werden, wenn die Vereinbarung eine Wett- gegen unterscheidet nicht zwischen Vereinbarungen, die rin genannten Voraussetzungen erfüllen ( 26
Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft verfolgten Zielen ein derart großes Potenzial für negative Auswir- kungen auf den Wettbewerb haben, dass es für die An- wendung von Artikel 81 Absatz 1 nicht notwendig ist, sen. Diese Annahme stützt sich auf die Schwere der Be-

Wahrscheinlichkeit nach negative Auswirkungen im

Markt haben und die mit den Wettbewerbsvorschriften lung führen zu einem Rückgang der Produktion und ei- nem Anstieg der Preise, was eine Fehlallokation der Res- sourcen zur Folge hat, weil die von den Verbrauchern nachgefragten Waren und Dienstleistungen nicht pro- duziert bzw. erbracht werden. Sie führen auch zu einem Rückgang des Wohlstands der Verbraucher, weil diese tungen bezahlen müssen. kung des Wettbewerbs bezweckt, ist eine Reihe von Fak- der Vereinbarung und die damit verfolgten Ziele. Es kann auch erforderlich sein, den Zusammenhang zu prüfen, in dem die Vereinbarung angewendet wird (werden soll) und 27
). Des- halb kann eine Prüfung des der Vereinbarung zugrunde unter denen sie wirksam wird, erforderlich werden, bevor Wettbewerbs bezweckt wird. Die Art der Durchführung des Wettbewerbs enthüllen, selbst wenn die Vereinbarung Der Nachweis einer Absicht der Parteien, den Wett- keine notwendige Voraussetzung. linien und den Bekanntmachungen der Kommission ent- freistellungsverordnungen auf einer schwarzen Liste er- scheinen oder in Leitlinien oder Bekanntmachungen als Kommission in der Regel als bezweckte Wettbewerbs- Preisabsprachen, Begrenzungen der Produktionsmengen 28
). Bei den vertikalen Vereinbarungen umfasst die Palette der ten Hand und die Festsetzung von Mindestpreisen und

Verkauf (

29
kung bezweckt, ist zu prüfen, ob sie eine Wettbewerbs- auch die potenziellen Auswirkungen zu berücksichti- gen ( 30
). Mit anderen Worten, wettbewerbswidrige Wir- kungen müssen zu erwarten sein. Bei bewirkten Wett- Auswirkungen nicht vermutet. Vereinbarungen, die eine hinreichender Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf Preise, Produktionsmengen, Innovationen oder Vielfalt 31
). Diese negativen Auswirkungen müs- sen spürbar sein. Das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die festgestellten wettbewerbs- widrigen Auswirkungen unbedeutend sind ( 32
). Hierin kommt der von der Kommission verfolgte wirtschaftliche Ansatz zum Ausdruck. Das Verbot von Artikel 81 Absatz

1 greift nur, wenn eine gründliche Marktuntersuchung

den Schluss nahe legt, dass die Vereinbarung wahrschein- lich wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den Markt hat ( 33
). Die Tatsache, dass die Marktanteile der Parteien die Schwellenwerte der De-minimis-Mitteilung der Kom- mission übersteigen, ist für diese Feststellung nicht hin- reichend ( 34
). Selbst wenn Vereinbarungen von Gruppen-quotesdbs_dbs19.pdfusesText_25
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