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Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über

30 août 2014 Der Gerichtshof hat ferner präzisiert dass eine Vereinbarung



Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von

22 déc. 2001 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die den Wett- bewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur ...



Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von

22 déc. 2001 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die den Wett- bewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur ...



BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien zur Anwendung

27 avr. 2004 Vereinbarungen Beschlüsse und auf- einander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von. Artikel 81 Absatz 1 (1)



Amtsblatt C 291 - EN - EUR-Lex

30 août 2014 Europäische Kommission. 2014/? 291/01. Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die im.



Bekanntmachung der Kommission — Ergänzende Leitlinien für

28 mai 2010 (9) Die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung gilt gemäß ihrem. Artikel 4 für vertikale Vereinbarungen die den Bezug



BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien über den

27 avr. 2004 Artikel 81 und 82 des Vertrags sind auf horizontale und vertikale Vereinbarungen sowie Verhaltensweisen von. Unternehmen anwendbar „welche den ...



Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des

5 mars 2005 Arten von Vereinbarungen als Nebenabreden anzusehen sind. 5. In außergewöhnlichen Fallkonstellationen die von dieser Bekanntmachung nicht ...



BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION Leitlinien zur

6 janv. 2001 BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale. Zusammenarbeit.



Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von

22 déc. 2001 Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung die den Wett- bewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur ...

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

81 und 82 des Vertrags

(2004/C 101/07) (Text von Bedeutung für den EWR)

1.EINLEITUNG

1. Artikel 81 und 82 des Vertrags sind auf horizontale und

vertikale Vereinbarungen sowie Verhaltensweisen von Unternehmen anwendbar, "welche den Handel zwischen

2. In ihrer Auslegung der Artikel 81 und 82 haben die

Gemeinschaftsgerichte Inhalt und Reichweite des Begriffs behandelt, die von den Gemeinschaftsgerichten zur Aus- legung des in den Artikeln 81 und 82 enthaltenen Be- dels entwickelt wurden. Sie enthalten auch eine Regel, die angibt, wann Vereinbarungen normalerweise nicht geeig- net sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spür- trade" oder NAAT-Regel). Diese Leitlinien erheben keinen zwischenstaatlichen Handels darzustellen und eine Anlei- sollen ihnen aber Orientierung bei der Anwendung des in gung des zwischenstaatlichen Handels bieten.

4. Diese Leitlinien behandeln nicht die Frage, was eine spür-

kel 81 Absatz 1 darstellt. Diese Frage ist von derjenigen zu unterscheiden, ob Vereinbarungen den Handel zwi- sind, und wird in der Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den gel) (1 ) Ebenso wenig bieten die Leitlinien eine Anleitung

über staatliche Beihilfen.

5. Die Leitlinien einschließlich der NAAT-Regel ergehen un-

beschadet der Auslegung von Artikel 81 und Artikel 82 des Vertrags durch den Gerichtshof und das Gericht ers- ter Instanz. 2.

DAS KRITERIUM DER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS

6. Artikel 81 Absatz 1 regelt: "Mit dem Gemeinsamen Markt

unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwi-schen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensver-

einigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltenswei- sen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu be- halb des Gemeinsamen Markts bezwecken oder bewir- ken". Der Einfachheit halber werden die Begriffe "Verein- barungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen" nachste- hend zusammenfassend als "Vereinbarungen" bezeichnet.

7. Artikel 82 regelt: "Mit dem Gemeinsamen Markt unver-

einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- beherrschender Unternehmen der Begriff "Verhaltenswei- sen" verwendet. chen Handels bestimmt auch den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Verordnung 1/2003 zur Durchführung der in Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten

Wettbewerbsregeln (2

Artikel 81 auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und auf- einander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Ar- tikels 81 Absatz 1 des Vertrags anwenden, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestim- nationale Wettbewerbsrecht auf solche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltenswei- Gerichte der Mitgliedstaaten das einzelstaatliche Wett- bewerbsrecht auf nach Artikel 82 des Vertrags verbotene anwenden. Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet somit die bei der Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts sen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- anzuwenden. Artikel 3 Absatz 1 verpflichtet hingegen bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 auf Verein- barungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Ver- bewerbsregeln anwenden.DE

10. Aus Artikel 3 Absatz 2 folgt, dass die Anwendung des

nationalen Wettbewerbsrechts nicht zur Untersagung von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereini- gungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen führen darf, die zwar den Handel zwischen Mitgliedstaa- bewerb nicht im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 des

81 Absatz 3 erfüllen oder von einer Verordnung zur

Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 erfasst werden.

Den Mitgliedstaaten wird durch die Verordnung 1/2003 jedoch nicht verwehrt, in ihrem Gebiet strengere inner- staatliche Vorschriften zur Unterbindung oder Ahndung einseitiger Handlungen von Unternehmen zu erlassen oder anzuwenden.

11. Artikel 3 Absatz 3 bestimmt unbeschadet der allgemei-

und Gerichte der Mitgliedstaaten einzelstaatliche Gesetze über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwenden. Zudem stehen sie der Anwendung von Be- stimmungen des einzelstaatlichen Rechts nicht entgegen, die überwiegend ein von den Artikeln 81 und 82 des

Vertrags abweichendes Ziel verfolgen.

dem Fall gesondert zu beurteilen ist. Als Abgrenzungs- kriterium definiert es den Geltungsbereich des gemein- schaftlichen Wettbewerbsrechts ( 3 ). Das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht ist nicht anwendbar auf Vereinbarun- gen und Verhaltensweisen, die nicht geeignet sind, den gen. Artikel 81 und 82 auf Vereinbarungen und Verhaltens- weisen, die geeignet sind, ein Mindestmaß an grenzüber- schreitenden Auswirkungen innerhalb der Gemeinschaft zu entfalten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten "spürbar" ( 4

14. Im Falle von Artikel 81 des Vertrags muss die Verein-

barung geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaa- einzelne Teil der Vereinbarung, einschließlich jeglicher gen ( 5 ). Ist die Vereinbarung als Ganzes geeignet, den das Gemeinschaftsrecht auf die gesamte Vereinbarung an- wendbar, einschließlich jener Teile der Vereinbarung, die für sich genommen den Handel zwischen Mitgliedstaaten Beziehungen zwischen den gleichen Parteien auf mehrere den Gesamtvereinbarung sein, um derselben Verein-barung zugerechnet zu werden ( 6 ). Anderenfalls ist für barung auszugehen.

15. Es ist auch unerheblich, ob die Beteiligung eines be-

stimmten Unternehmens an der Vereinbarung den Handel 7 ). Ein

Unternehmen kann sich der Anwendung des Gemein-

schaftsrechts nicht allein aufgrund der Tatsache entzie- hen, dass sein eigener Beitrag zu einer Vereinbarung, die an sich geeignet ist, den Handel zwischen Mitglied-

16. Für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts ist es

nicht erforderlich, eine Verbindung zwischen der mut- einer Vereinbarung, den Handel zwischen Mitgliedstaaten rein qualitativen, durch die Art der Ware begründeten Auswahlkriterien beruhen und den Wettbewerb im Sinne mutmaßlichen, aus einer Vereinbarung resultierenden lichen Hinweis darauf geben, dass die Vereinbarung ge- eignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- verbot vorsieht, ist beispielsweise ihrem Wesen nach ge- eignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- baren Ausmaß ( 8 tensweise geeignet sein, den Handel zwischen Mitglied- jeder einzelne Aspekt der Verhaltensweise getrennt zu beurteilen ist. Eine Verhaltensweise, die Teil einer von einem marktbeherrschenden Unternehmen verfolgten Ge- samtstrategie ist, muss nach ihrer Gesamtwirkung bewer- tet werden. Setzt ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Verfolgung ein und desselben Ziels, beispielsweise der Ausschaltung oder des Marktausschlusses von Wett- bewerbern, verschiedene Verhaltensweisen ein, ist Artikel

82 auf alle Verhaltensweisen anwendbar, die Teil dieser

Gesamtstrategie sind, wenn mindestens eine dieser Ver- haltensweisen geeignet ist, den Handel zwischen Mitglied- 9

18. Aus dem Wortlaut der Artikel 81 und 82 sowie der

Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte folgt, dass des Handels insbesondere drei Elemente zu berücksichti- gen sind: a) der Begriff "Handel zwischen Mitgliedstaaten", c) der Begriff der "Spürbarkeit". DE

2.2Der Begriff "Handel zwischen Mitgliedstaaten"

19. Der Begriff "Handel" ist nicht auf den traditionellen

grenzüberschreitenden Austausch von Waren und Dienst- 10 ). Es geht hier um einen weiter gefassten Begriff, der alle grenzüberschreitenden wirt- umfasst ( 11 ). Diese Auslegung steht im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des Vertrags, den freien Verkehr von dern. auch erfüllt, wenn die Wettbewerbsstruktur des Markts tigt wird. Vereinbarungen und Verhaltensweisen, welche die Wettbewerbsstruktur innerhalb der Gemeinschaft be- gen Wettbewerber ausschalten oder auszuschalten dro- schaft unterliegen ( 12 ). Wird ein Unternehmen ausgeschal- tet oder droht ein Unternehmen ausgeschaltet zu werden, werden sowohl die Wettbewerbsstruktur innerhalb der schen Mitgliedstaaten" setzt voraus, dass Auswirkungen schen mindestens zwei Mitgliedstaaten vorliegen. Es ist nicht notwendig, dass die Vereinbarungen oder Verhal- tensweisen den Handel zwischen dem gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats und demjenigen eines anderen Mit- gung des Handels spürbar ist ( 13 wenn der relevante Markt das gesamte Gebiet oder einen

Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats umfasst (

14 gung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu beschrei- ben. Nach dem vom Gerichtshof entwickelten Beurtei- tigen geeignet", dass sich anhand objektiver rechtlicher oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen Mit- potenziell beeinflussen kann ( 15 16 ). Wie in Ziffer 20 ab, ob die Vereinbarung oder Verhaltensweise die Wett- Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, die Wett- ist das Gemeinschaftsrecht anwendbar.24. Der vom Gerichtshof entwickelte Maßstab für die Beur- gende Hauptelemente, die in den nachstehenden Ab- schnitten behandelt werden: a) "die hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund objek- b) Beeinflussung des "Warenverkehrs zwischen Mitglied- staaten", zielle Beeinflussung" des Warenverkehrs.

2.3.1Hinreichende Wahrscheinlichkeit aufgrund objektiver rechtlicher

ligten Unternehmen ist nicht erforderlich. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass Unternehmen beabsichtigt haben, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- fuhren in andere oder Einfuhren aus anderen Mitglied- staaten zu behindern, ist dies ein relevanter Gesichts- punkt, dem Rechnung zu tragen ist. Bezugnahme des Gerichtshofes auf eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" bedeuten, dass es für die Anwend- barkeit des Gemeinschaftsrechts nicht erforderlich ist, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Handel oder Verhaltensweise "geeignet" ist, solche Auswirkungen hervorzurufen ( 17

27. Es besteht keine Verpflichtung oder Notwendigkeit, das

gliedstaaten zu berechnen. So ist es beispielsweise nicht notwendig, bei Vereinbarungen, die Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten verbieten, zu ermitteln, welchen Umfang der Parallelhandel zwischen den betroffenen Mitgliedstaa- entspricht der Abgrenzungsfunktion des Begriffs der Be- Gemeinschaftsrechts erstreckt sich auf Gruppen von Ver- einbarungen und Verhaltensweisen, die geeignet sind, den gung des zwischenstaatlichen Handels ist von einer Reihe 18 ). Zu den relevanten Verhaltens, die Art der durch die Vereinbarung oder die Verhaltensweise erfassten Waren sowie die Stellung und

Bedeutung der beteiligten Unternehmen (

19 DE

29. Die Art der Vereinbarung oder des Verhaltens liefert ei-

nen qualitativen Hinweis darauf, ob die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, den Handel zwischen und Verhaltensweisen sind ihrem Wesen nach geeignet, erfordern. Grenzüberschreitende Kartelle bieten ein Bei- spiel für erstere, auf das Gebiet eines einzelnen Mitglied- staats begrenzte Gemeinschaftsunternehmen hingegen ein Beispiel für letztere. Dieser Aspekt wird in Abschnitt 3 genauer untersucht, in dem die verschiedenen Formen von Vereinbarungen und Verhaltensweisen behandelt werden.

30. Die Art der von den Vereinbarungen oder Verhaltenswei-

sen erfassten Waren liefert ebenfalls einen Hinweis da- tigt werden kann. Gelangen Waren ihrem Wesen nach problemlos in den grenzüberschreitenden Handel oder sind sie wichtig für Unternehmen, die in andere Mitglied- aufgrund ihrer Eigenheiten die Nachfrage nach Waren ist, oder die Waren von begrenzter Bedeutung für die Niederlassung in anderen Mitgliedstaaten oder die Aus- weitung der von diesem Ort der Niederlassung betriebe- 20 ). Niederlassung bedeutet auch die Errichtung von Niederlassungen, Zweigstellen oder Tochtergesellschaften durch Unternehmen, die in gliedstaat.

31. Die Marktstellung und der Umsatz der beteiligten Unter-

nehmen geben quantitative Hinweise darauf, inwieweit die jeweilige Vereinbarung oder die Verhaltensweise ge- eignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu be- Bewertung der Spürbarkeit und wird in Abschnitt 2.4 behandelt. in dem die Vereinbarung oder die Verhaltensweise durch- geführt werden. Der jeweilige wirtschaftliche und recht- liche Kontext liefert Anhaltspunkte für das Potenzial zur tieren absolute Schranken für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten, die nicht mit der Ver- einbarung oder Verhaltensweise in Zusammenhang ste- wenn diese Schranken mit großer Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft beseitigt werden. Sind diese Schranken nicht absolut, sondern erschweren sie lediglich die grenz- keit sicherzustellen, dass Vereinbarungen und Verhaltens- barungen und Verhaltensweisen, die dies bewirken, sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein-

33. Artikel 81 und 82 des Vertrags sind nur dann anwend-

bar, wenn der "Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten" beeinflusst wird.

34. Der Begriff "Warenverkehr" ist neutral. Es ist nicht erfor-

volumen verringert wird ( 21
). Der Warenverkehr kann auch beeinflusst werden, wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise einen Anstieg des Handelsvolumens be- wirkt. Das Gemeinschaftsrecht ist anwendbar, wenn sich der Handel zwischen Mitgliedstaaten aufgrund der Ver- einbarung oder Verhaltensweise anders entwickelt als dies ohne diese Vereinbarung oder Verhaltensweise anzuneh- 22
ist. Es dient der Unterscheidung zwischen einerseits Ver- einbarungen und Verhaltensweisen, die grenzüberschrei- tenden Auswirkungen haben, so dass eine Prüfung an- hand der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft er- forderlich wird, und andererseits solchen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, bei denen dies nicht der Fall ist. le" Beeinflussung des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten "unmittelbar oder

37. Unmittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen

Mitgliedstaaten sind in der Regel in Bezug auf die Waren gegeben, die von einer Vereinbarung oder Verhaltens- weise erfasst werden. Einigen sich beispielsweise die Her- steller einer bestimmten Ware in verschiedenen Mitglied- kungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Ein weiteres Beispiel für unmittelbare Auswirkungen ist, solche Verhaltensweisen wird der relative Preis von zur gert. Waren, die mit den von einer Vereinbarung oder Verhal- tensweise erfassten Waren verwandt sind. Mittelbare Aus- eine Vereinbarung oder Verhaltensweise Einfluss auf ternehmen hat, welche die von der Vereinbarung oder Verhaltensweise erfassten Waren nutzen oder anderweitig darauf zurückgreifen ( 23
beispielsweise entstehen, wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise ein Zwischenerzeugnis betrifft, das zwar nicht gehandelt, aber bei der Lieferung eines gehan- delten Endprodukts verwendet wird. In einem Fall betref- fend die Festsetzung von Preisen für den bei der Herstel- lung von Cognac verwendeten Alkohol befand der Ge- DE richtshof, dass die zugrunde liegende Vereinbarung geeig- net war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- gegen nicht das Rohmaterial, ausgeführt wurde ( 24
). In anwendbar, wenn der Handel mit dem Endprodukt spür-

39. Mittelbare Auswirkungen auf den Handel zwischen Mit-

Vereinbarung oder Verhaltensweise erfassten Waren ent- Niederlassung vertreiben, werden die Verbraucher aus an- deren Mitgliedstaaten davon abgehalten, diese Waren zu 25
). Die Ausfuhren durch zugelassene schwert, da die Waren aus Sicht der Verbraucher ohne 26
Mitgliedstaaten sind solche, die bei der Durchführung der Vereinbarung oder Verhaltensweise entstehen. Von einer Vereinbarung zwischen einem Lieferanten und ei- wonach beispielsweise die Ausfuhren in andere Mitglied- den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu erwarten. Ohne vorgehoben ist es nicht erforderlich, das Vorliegen tat- es, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise geeignet ist, solche Auswirkungen zu haben.

41. Potenzielle Auswirkungen sind solche, die mit hinrei-

chender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft entstehen werden. Mit anderen Worten, die vorhersehbaren Markt- entwicklungen müssen berücksichtigt werden ( 27
). Selbst wenn der Handel zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bzw. der Durchführung der Verhaltens- Folgerung geführt haben, wahrscheinlich in absehbarer Auswirkungen von Liberalisierungsmaßnahmen der Ge- meinschaft oder der Mitgliedstaaten und von anderen absehbaren Maßnahmen zur Beseitigung rechtlicher Han- delshemmnisse zu berücksichtigen.

42. Auch wenn die Marktbedingungen für den grenzüber-

schreitenden Handel zu einem bestimmten Zeitpunkt un-quotesdbs_dbs26.pdfusesText_32
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