Betreutes Wohnen: Informationen und Checkliste
Betreutes Wohnen bietet eine abgeschlossene Wohnung mit der Möglich- keit einen eigenen Haushalt zu führen
Betreutes Wohnen für Senioren
Genau diesem Bedürfnis entspricht der Grundgedanke des. Betreuten Wohnens. Auch der Arbeiter-Samariter-Bund macht sich für das Betreute. Wohnen stark und hat
Betreutes Wohnen - Ludwigsburg
Was ist „betreutes Wohnen“? Begriffe wie „Seniorenwohnung“ oder „Betreute Wohnung“ sind nicht durch ein Ge- setz oder eine Verordnung festgelegt. Daher kann
Betreutes-Wohnen-2019--JLL-Deutschland.pdf
Inzwischen ist das betreute Wohnen die zweithäufigste Sonderwohnform nach den Heimen. Wir erwarten dass die Zahl der Einrichtungen und Wohnungen weiter steigen
KVJS Ratgeber – Orientierungshilfe Betreute Wohnanlagen
Betreutes Wohnen für Senioren ist das Leben in einer privaten Wohnung die mit einem Serviceangebot verbun- den ist. In einer Betreuten Wohnanlage sind die Wohn
Betreutes Wohnen: Informationen und Checkliste
Betreutes Wohnen bietet eine abgeschlossene Wohnung mit der Möglich- keit einen eigenen Haushalt zu führen
Betreutes Wohnen - Bietigheim-Bissingen
Betreute Wohnungen entsprechen den veränderten Bedürfnissen von Senioren. Manch einem ist die Wohnung oder das Haus mit. Garten zu groß geworden.
Betreutes Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter
Betreutes Wohnen ist eine sonstige betreute. Wohnform im Rahmen des § 34 SGB VIII. Hierbei stellt der öffentliche oder freie Träger der Jugendhilfe.
Herzlich willkommen! - Betreutes Wohnen Crefeld
Betreutes Wohnen Crefeld. Wir freuen uns sehr Ihnen unsere Apartments vorstellen zu dürfen. Das. Betreute Wohnen ist die optimale Wohnform für Senioren
Betreutes Wohnen Broschüre - Dessau
Betreutes Wohnen und Service-Wohnen in Dessau-Roßlau Das Betreute Wohnen bietet barrierefreie oder barrierearme Wohnungen in möglichst zent-.
Hinweis:
Impressum
Zentrum Bayern Familie und Soziales
ZBFS Bayerisches Landesjugendamt
Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 14. November 2017www.blja.bayern.de
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Bayerisches Landesjugendamt
1 Stellenwert und Funktion der fachlichen Empfehlungen 8
2 Denition Betreutes Wohnen 9
Rechtliche Grundlagen 9
2.2 Begriffsdenition 9
2.3 Abgrenzung zu anderen Hilfen und Angebotsformen 10
2.4 Denition der Zielgruppe 10
Beteiligung und Schutz 12
Beteiligung und Beschwerde 12
3.2 Konzepte zum Schutz junger Menschen 12
Indikationen und V oraussetzungen 15
4.3 Elemente der Hilfesteuerung 16
4.3.2 Erziehungs- und Entwicklungsplanung 17
4.3.3 Entwicklungsbericht 17
4.3.4 Auswertung des Einzelfalls 17
4.4.2 Entwicklungsaufgaben in Angeboten des Betreuten Wohnens 18
4.4.6 Beendigung der Hilfe und Anschlussmaßnahmen 22
24Schule, Ausbildung, Beruf 24
5.4 Überleitung in andere Hilfesysteme 25
29Leistungserbringer 29
6.3 Finanzierung 31
6.3.1 Hinweise 31
6.3.2 Individuelle Sonderaufwendungen für den jungen Menschen 32
6.4 Datenschutz 33
34Leitungsanteil und Betreuungsschlüssel 34
7.1.1 Leitung 34
7.1.2 Betreuungsschlüssel 34
7.1.3 Psychologischer Fachdienst 34
7.3 Ausgestaltung eines psychologischen Fachdienstes 35
Anhang 36
III. Muster Betreuungsvereinbarung 40
IV. Mitglieder des Expertenkreises des Landesjugendhilfeausschusses zur "Fortschreibung der fachlichen Empfehlungen zum Betreuten Wohnen" 49
sind oftmals Bestandteil der BetriebserlaubnisBetreuten Wohnen im Rahmen der Hilfe zur Erzie
Im Rahmen der 132. Sitzung des Bayerischen Landes
jugendhilfeausschusses am 27. Oktober 2015 wurde die Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts beauftragt, die fachlichen Empfehlungen zumBetreuten Wohnen auf Ebene eines Expertenkreises
zu aktualisieren und den Entwicklungen der Praxis entsprechend fortzuschreiben.Die nun vorliegenden Empfehlungen wurden in
Zusammenarbeit des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales, des ZBFS - Bayeri sches Landesjugendamt, der Betriebserlaubnis ertei tet und vom Bayerischen Landesjugendhilfeaus -schuss in seiner 138. Sitzung am 14. November 2017 einstimmig beschlossen.Zielsetzung im Erarbeitungsprozess war eine
umfassende Betrachtung des Themas unter Berück sichtigung der unterschiedlichen Perspektiven der einzelnen Beteiligten bei der Umsetzung von Ange boten des Betreuten Wohnens und darauf aufbauend Fachpraxis. Auf diese Weise ist es dem Expertenkreis gelungen, eine von den unterschiedlichen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam getragene und umfassende Handlungsempfehlung für Angebote des Betreuten Wohnens zu erarbeiten. arbeitenden der Betriebserlaubnis erteilenden ihnen anvertrauten jungen Menschen. Die fachlichenEmpfehlungen zum Betreuten Wohnen im Sinne
als Unterstützung und praktische Arbeitshilfe dienen.München, im Januar 2018
Hans Reinfelder Dr. Christian Lüders
Leiter des Landesjugendamts Vorsitzender des Landes- jugendhilfeausschusses dere Form der Heimerziehung oder sonstigen sich in der für sie besonders herausfordernden Lebensphase - der Adoleszenz. Sie ist gekennzeichnet vom Herausstreben aus den bisherigen Bezügen -Familie, Pegefamilie, Heim, Jugendwohngruppe -
der Übernahme von Verantwortung für das eigeneLeben. Dieser Prozess wird in der Regel von weit
schulischer und beruicher Hinsicht begleitet. Oftmals besonderen Unterstützung.Jungen Menschen mit besonderen Unterstützungs
bedarfen in der sozialen Entwicklung fehlt es in dieser lichen und unterstützenden Bezugspersonen in ihrem sozialen Umfeld. Dies trifft insbesondere auf Jugend wendigen und geeigneten Hilfe kann dann entschei dend sein, ob ihnen der Einstieg in die ErwachsenenLeben gelingt.
Betreutes Wohnen kann - ausgerichtet am individuel len Hilfebedarf - eine geeignete Unterstützungsleis tung für diese jungen Menschen bieten. Im Rahmen keit ebenso wie die Konfrontation mit bisherigen Ver- haltensmustern, erleben erwachsene Vorbilder sowie positive Erlebnisse und Erfolge. Sie erhalten so die reifen und ihr zukünftiges Leben mit einer positivenPerspektive aktiv zu gestalten.
Die fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung
hilfeausschusses vom 11.03.2014 - bilden die GrundDie vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf
vertrag nach § 78f SGB VIII. Aufbauend auf die § 34 SGB VIII gehen sie auf Angebote des BetreutenErziehungshilfe ein.
Sie dienen als Orientierung für Ablauf und Ausgestal tung von Angeboten des Betreuten Wohnens, de einzelnen Beteiligten und liefern einen Überblick über die Rahmenbedingungen dieser Hilfeform. Weiterhin sollen sie zur Sicherung der Prozess- und Ergebnis erfolgreichen Hilfeverlauf setzen.Die fachlichen Empfehlungen zum Betreuten Wohnen
rungen und Bedarfe bei Angeboten des BetreutenWohnens.
Hinsichtlich der Ausgestaltung von Angeboten des
Betreuten Wohnens für die Zielgruppe unbegleiteter Familie, Arbeit und Soziales im Rahmen des For.Um-Prozesses "Grundausrichtung der Angebotsgestal
tung für UMA: Zielgruppenspezische Anforderungen und Bedarfe", "Empfehlungen und Orientierungsrah men zur Organisation einer notwendigen regionalenAngebotsstruktur zur Unterbringung und Versorgung
rige (ehemalige UMA):Empfehlungen zum Übergangsmanagement beruf
liche Integration" verwiesen, siehe auch www.uma.bayern.deDie vorliegenden Empfehlungen unterstützen
insbesondere die2 Denition Betr eutes
Wohnen
2.1 Rechtliche Grundlagen
Für die Finanzierung betreuten Wohnens im Sinne VIII sind die Vorschriften der §§ 78aff. SGB VIII ein Die Ausgestaltung der Heranziehung ergibt sich aus § 92 SGB VIII. So sind Jugendliche und junge Voll ihrem Einkommen zu den Kosten der Leistung heran zuziehen. Ebenso sind Elternteile zu den Kosten heranzuziehen. Den Umfang der Heranziehung regelt § 94 SGB VIII. werden nach Einkommensgruppen gestaffelteSGB VIII im Regelfall 75% ihres Einkommens als
Kostenbeitrag einzusetzen.
Werden nach den Vorschriften des JugendhilferechtsAbs. 1 SGB VIII auch deren notwendigen Unterhalt
außerhalb des Elternhauses sicherstellen. Der notBarbetrag (umgangssprachlich "Taschengeld") zur
des Bayerischen Staatsministeriums für Familie,Arbeit und Soziales vom 11.09.2007 - der
Begriffsdenition
mietet oder Wohngemeinschaften gebildet, die auchSGB VIII, vgl. § 48a SGB VIII.
Angebote des Betreuten Wohnens zeichnen sich
durch einen zeitlich begrenzten Einsatz von Fach stundenweise und wird durch eine mediale Erreich individuellen Hilfebedarf anzupassen.Denition Betreutes Wohnen
sprechend ist hier auch keine Betriebserlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für die Finanzierung derWohnung und des Lebensunterhalts über andere
Abgrenzung zu anderen Hilfen
und Angebotsformen angebote sind aufgrund differierender fachlich inhaltlicher Ausrichtung und struktureller Rahmen bedingungen sowie ihrer Zielgruppenausrichtung vonAngeboten des Betreuten Wohnens zu unterscheiden
und abzugrenzen: ten Wohnens ergeben sich in der Abgrenzung zu den oben genannten Angebotsformen: Im Betreuten Wohnen ergeben sich die erforderlichen der Summe der für jeden jungen Menschen durch das Jugendamt im Hilfeplanverfahren festgestelltenBetreuungsbedarfe. Somit gibt es in dieser
pro Wohneinheit. Der zeitliche Umfang und die Dauer der Maßnahme werden. In der Regel nden pro Woche zwei Treffen der betreuenden Fachkraft mit dem jungen Menschen statt. In der Anfangsphase und in Krisensituationen lem Bedarf. In Anlehnung an die Personalschlüssel, und therapeutischen Gruppen der HeimerziehungAnwendung nden, wird der zeitliche Aufwand einer
jungen Menschen im Betreuten Wohnen in der Regel zwischen 5 und 10 Stunden pro Woche kalkuliert, tionen zu Inhalt und Ausgestaltung der Betreuungs stunden nden sich in den Kapiteln 6. Rahmen bedingungen und Finanzierung sowie 7. Personal.Denition der Zielgruppe
sollte in der Regel nicht unterschritten werden.Erziehung in Form des Betreuten Wohnens auch als
Betreutes Wohnen richtet sich in seiner jeweiligen konzeptionellen Ausgestaltung an unterschiedlicheZielgruppen mit erzieherischen Bedarfslagen:
3 Beteiligung und
Schutz
3.1 Beteiligung und Beschwerde
gen Menschen sind die entsprechenden Ansprech partnerinnen und Ansprechpartner in der Einrichtung benenfalls in weiteren externen Beschwerdestellen bekannt zu geben.Wohnen über den Landesheimrat Bayern und seine
Funktion informieren, Kontakte der jungen Menschen zum Landesheimrat Bayern unterstützen sowie die aktive Mitwirkung junger Menschen aus demBetreuten Wohnen in diesem landesweiten Gremium
Weiterführende Dokumente:
gen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern, 2012 Anlage 1: Die Rechte von Kindern und Jugend hilfe in Bayern, 2012 Anlage 2: Handreichung für den Aufbau und die der Kinder- und Jugendhilfe, 2012 richtungen der Erziehungshilfe - 2. aktualisierteFassung (2013)
einbaren, z.B. zur Einhaltung eines strukturiertenTagesablaufs, zu Sozialkontakten und Besuchsrege
lungen, zur Freizeitgestaltung und dem Gesundheits verhalten. Hierfür wird der Abschluss einer Betreu ungsvereinbarung zwischen dem jungen Menschen siehe Muster Anhang III.Der betreuenden Fachkraft kommt die Aufgabe zu,
die Einhaltung der vereinbarten Regelungen regelMenschen kommt die Aufgabe zu, in schwierigen
anzufordern.Wohngemeinschaften bzw. im Umfeld der Wohnge
meinschaften zu verhindern. In Wohngemeinschaften ist es zudem notwendig, Regeln des Zusammenle bens festzulegen.Der Sicherung der Rechte von jungen Menschen in
den Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt wird dabei insbesondere auch gesetzlich ein besonderer Stellenwert zugeschrieben (§§ 45ff . und 79a SGB VIII). Um eine nachhaltige Verankerung dieser Regeln und gegebenenfalls der aktuellen Situation angepasst werden.Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass
belastende Vorerfahrungen der jungen Menschen nicht zu neuerlichen (auch sexuellen) Grenzüber- schreitungen unter den jungen Menschen führen.Ein wirksames Konzept zur Vermeidung von Grenz
verletzungen sollte sich deshalb nicht nur an die Fach wenden.Haltungen und Verhaltensstandards, Schutzmaß
nahmen und Verfahrenswege bei grenzüberschreiten dem Verhalten, sowohl von jungen Menschen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ein und von Anfang an transparent gehandhabt werden.Angeboten des Betreuten Wohnens sicherzustellen,
dassIn die Vereinbarung ist unter anderem auch aufzu
abgewendet werden kann. Die Verpichtungen aus § 8a SGB VIII sind regelhaft§ 78aff. SGB VIII aufzunehmen (vgl. fachliche
Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags
nach § 8a SGB VIII, Beschluss des Landesjugend hilfeausschusses vom 10.07.2012).Weiterführende Dokumente:
und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, ob die gesellschaftliche und sprachliche Integration des jungen Menschen in der Einrichtung unterstützt werden, ob die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der jungenRechte von jungen Menschen in der Einrichtung
heiten Anwendung nden. lichen Gefahren für das Wohl der betreuten jungenMenschen bereits im Rahmen des Erlaubnisertei
lungsverfahrens - im Übrigen durch die Überprüfung begegnen. Hierbei sind nicht nur hoheitliche Auf leisten (§ 85 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und 7 SGB VIII).Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und
Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Siche rung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Verfahren der Beteiligung der jungenMenschen an strukturellen Entscheidungen in der
Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in per-
des Betreuten Wohnens die Picht, der Betriebs nierenden, verwaltungsrechtlichen und hoheitlichen sprechend ihrer umfassenden Aufgaben personell mit und Praxisberatung der Mitarbeitenden sicherzu stellen.Eckpunkte
4.1 Indikationen und
Voraussetzungen
punkte für das Vorliegen von Notwendigkeit undGeeignetheit einer Maßnahme des Betreuten
bringung oder Pegefamilie) erforderlich, wendig. Voraussetzung für die Geeignetheit von Angeboten des Betreuten Wohnens sind ein fortgeschrittener bezüglich der eigenverantwortlichen Einhaltung sozialer Regeln des Lebens im Gemeinwesen. Die erkennbare und aktive Mitwirkung des jungenMenschen an der Maßnahme stellt eine wichtige Grundvoraussetzung für das Gelingen der Hilfe zur Erziehung dar.
Für die Unterbringung eines jungen Menschen im
sorgeberechtigten mit dieser Hilfeform erforderlich.VIII festgestellt sein.
Angebote des Betreuten Wohnens erreichen dort ihre und Erziehungsbedarf des jungen Menschen durch diese Hilfeform nicht erfüllt werden kann. trag, junge Menschen im Prozess ihrer Verselbst führung, der Alltagsstrukturierung und des und HilfeplanJugendamt.
trags erforderlich. Anspruchsberechtigt sind bei HilfenSGB VIII die Personensorgeberechtigten. Anspruchs
§ 41 SGB VIII ist der junge Mensch. Somit erfolgt dieMenschen durch die Personensorgeberechtigten, bei
Jede Hilfe zur Erziehung orientiert sich in ihrer Aus gestaltung und Dauer am individuellen Bedarf des jungen Menschen. Hilfsmittel zur Feststellung desDiagnose-Tabelle und der Hilfeplan.
mit den Leistungsberechtigten, bei Bedarf mit ande ren Diensten der Jugendhilfe oder kinder- und jugend- psychiatrischen und psychotherapeutischen Diensten statt. Bestehen Vormundschaften oder Pegschaften, so sind Vormünder oder Peger in den Hilfeplan- prozess mit einzubinden. Die Steuerungskompetenz und -verantwortung dafür § 36 SGB VIII das maßgebliche Steuerungsinstrument.Jugendamts zusammen mit dem jungen Menschen,
weiteren Beteiligten - insbesondere aus Schule oderAusbildung - aufgestellt und im Rahmen der halb
Der Hilfebedarf und zu Beginn der Hilfe festgelegteZielvereinbarungen, Leistungen, Absprachen sowie
Aussagen zur Anschlussperspektive nach Abschluss
der Maßnahme werden im Rahmen der Hilfeplan- anlassbezogen auf ihre weitere Notwendigkeit und Geeignetheit hin überprüft, konkretisiert und gegeGute Zielvereinbarungen sind SMART: spezisch
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