[PDF] Betreutes Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter





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Betreutes Wohnen: Informationen und Checkliste

Betreutes Wohnen bietet eine abgeschlossene Wohnung mit der Möglich- keit einen eigenen Haushalt zu führen



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KVJS Ratgeber – Orientierungshilfe Betreute Wohnanlagen

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Betreutes Wohnen - Bietigheim-Bissingen

Betreute Wohnungen entsprechen den veränderten Bedürfnissen von Senioren. Manch einem ist die Wohnung oder das Haus mit. Garten zu groß geworden.



Betreutes Wohnen für junge Menschen im Sinne sonstiger betreuter

Betreutes Wohnen ist eine sonstige betreute. Wohnform im Rahmen des § 34 SGB VIII. Hierbei stellt der öffentliche oder freie Träger der Jugendhilfe.



Herzlich willkommen! - Betreutes Wohnen Crefeld

Betreutes Wohnen Crefeld. Wir freuen uns sehr Ihnen unsere Apartments vorstellen zu dürfen. Das. Betreute Wohnen ist die optimale Wohnform für Senioren



Betreutes Wohnen Broschüre - Dessau

Betreutes Wohnen und Service-Wohnen in Dessau-Roßlau Das Betreute Wohnen bietet barrierefreie oder barrierearme Wohnungen in möglichst zent-.

Hinweis:

Impressum

Zentrum Bayern Familie und Soziales

ZBFS Bayerisches Landesjugendamt

Beschluss des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses vom 14. November 2017
www.blja.bayern.de

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Bayerisches Landesjugendamt

1 Stellenwert und Funktion der fachlichen Empfehlungen 8

2 Denition Betreutes Wohnen 9

Rechtliche Grundlagen 9

2.2 Begriffsdenition 9

2.3 Abgrenzung zu anderen Hilfen und Angebotsformen 10

2.4 Denition der Zielgruppe 10

Beteiligung und Schutz 12

Beteiligung und Beschwerde 12

3.2 Konzepte zum Schutz junger Menschen 12

Indikationen und V oraussetzungen 15

4.3 Elemente der Hilfesteuerung 16

4.3.2 Erziehungs- und Entwicklungsplanung 17

4.3.3 Entwicklungsbericht 17

4.3.4 Auswertung des Einzelfalls 17

4.4.2 Entwicklungsaufgaben in Angeboten des Betreuten Wohnens 18

4.4.6 Beendigung der Hilfe und Anschlussmaßnahmen 22

24

Schule, Ausbildung, Beruf 24

5.4 Überleitung in andere Hilfesysteme 25

29

Leistungserbringer 29

6.3 Finanzierung 31

6.3.1 Hinweise 31

6.3.2 Individuelle Sonderaufwendungen für den jungen Menschen 32

6.4 Datenschutz 33

34

Leitungsanteil und Betreuungsschlüssel 34

7.1.1 Leitung 34

7.1.2 Betreuungsschlüssel 34

7.1.3 Psychologischer Fachdienst 34

7.3 Ausgestaltung eines psychologischen Fachdienstes 35

Anhang 36

III. Muster Betreuungsvereinbarung 40

IV. Mitglieder des Expertenkreises des Landesjugendhilfeausschusses zur "Fortschreibung der fachlichen Empfehlungen zum Betreuten Wohnen" 49

sind oftmals Bestandteil der Betriebserlaubnis

Betreuten Wohnen im Rahmen der Hilfe zur Erzie

Im Rahmen der 132. Sitzung des Bayerischen Landes

jugendhilfeausschusses am 27. Oktober 2015 wurde die Verwaltung des Bayerischen Landesjugendamts beauftragt, die fachlichen Empfehlungen zum

Betreuten Wohnen auf Ebene eines Expertenkreises

zu aktualisieren und den Entwicklungen der Praxis entsprechend fortzuschreiben.

Die nun vorliegenden Empfehlungen wurden in

Zusammenarbeit des Bayerischen Staatsministeriums

für Familie, Arbeit und Soziales, des ZBFS - Bayeri sches Landesjugendamt, der Betriebserlaubnis ertei tet und vom Bayerischen Landesjugendhilfeaus -schuss in seiner 138. Sitzung am 14. November 2017 einstimmig beschlossen.

Zielsetzung im Erarbeitungsprozess war eine

umfassende Betrachtung des Themas unter Berück sichtigung der unterschiedlichen Perspektiven der einzelnen Beteiligten bei der Umsetzung von Ange boten des Betreuten Wohnens und darauf aufbauend Fachpraxis. Auf diese Weise ist es dem Expertenkreis gelungen, eine von den unterschiedlichen Akteuren der Kinder- und Jugendhilfe gemeinsam getragene und umfassende Handlungsempfehlung für Angebote des Betreuten Wohnens zu erarbeiten. arbeitenden der Betriebserlaubnis erteilenden ihnen anvertrauten jungen Menschen. Die fachlichen

Empfehlungen zum Betreuten Wohnen im Sinne

als Unterstützung und praktische Arbeitshilfe dienen.

München, im Januar 2018

Hans Reinfelder Dr. Christian Lüders

Leiter des Landesjugendamts Vorsitzender des Landes- jugendhilfeausschusses dere Form der Heimerziehung oder sonstigen sich in der für sie besonders herausfordernden Lebensphase - der Adoleszenz. Sie ist gekennzeichnet vom Herausstreben aus den bisherigen Bezügen -

Familie, Pegefamilie, Heim, Jugendwohngruppe -

der Übernahme von Verantwortung für das eigene

Leben. Dieser Prozess wird in der Regel von weit

schulischer und beruicher Hinsicht begleitet. Oftmals besonderen Unterstützung.

Jungen Menschen mit besonderen Unterstützungs

bedarfen in der sozialen Entwicklung fehlt es in dieser lichen und unterstützenden Bezugspersonen in ihrem sozialen Umfeld. Dies trifft insbesondere auf Jugend wendigen und geeigneten Hilfe kann dann entschei dend sein, ob ihnen der Einstieg in die Erwachsenen

Leben gelingt.

Betreutes Wohnen kann - ausgerichtet am individuel len Hilfebedarf - eine geeignete Unterstützungsleis tung für diese jungen Menschen bieten. Im Rahmen keit ebenso wie die Konfrontation mit bisherigen Ver- haltensmustern, erleben erwachsene Vorbilder sowie positive Erlebnisse und Erfolge. Sie erhalten so die reifen und ihr zukünftiges Leben mit einer positiven

Perspektive aktiv zu gestalten.

Die fachlichen Empfehlungen zur Heimerziehung

hilfeausschusses vom 11.03.2014 - bilden die Grund

Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf

vertrag nach § 78f SGB VIII. Aufbauend auf die § 34 SGB VIII gehen sie auf Angebote des Betreuten

Erziehungshilfe ein.

Sie dienen als Orientierung für Ablauf und Ausgestal tung von Angeboten des Betreuten Wohnens, de einzelnen Beteiligten und liefern einen Überblick über die Rahmenbedingungen dieser Hilfeform. Weiterhin sollen sie zur Sicherung der Prozess- und Ergebnis erfolgreichen Hilfeverlauf setzen.

Die fachlichen Empfehlungen zum Betreuten Wohnen

rungen und Bedarfe bei Angeboten des Betreuten

Wohnens.

Hinsichtlich der Ausgestaltung von Angeboten des

Betreuten Wohnens für die Zielgruppe unbegleiteter Familie, Arbeit und Soziales im Rahmen des For.Um-

Prozesses "Grundausrichtung der Angebotsgestal

tung für UMA: Zielgruppenspezische Anforderungen und Bedarfe", "Empfehlungen und Orientierungsrah men zur Organisation einer notwendigen regionalen

Angebotsstruktur zur Unterbringung und Versorgung

rige (ehemalige UMA):

Empfehlungen zum Übergangsmanagement beruf

liche Integration" verwiesen, siehe auch www.uma.bayern.de

Die vorliegenden Empfehlungen unterstützen

insbesondere die

2 Denition Betr eutes

Wohnen

2.1 Rechtliche Grundlagen

Für die Finanzierung betreuten Wohnens im Sinne VIII sind die Vorschriften der §§ 78aff. SGB VIII ein Die Ausgestaltung der Heranziehung ergibt sich aus § 92 SGB VIII. So sind Jugendliche und junge Voll ihrem Einkommen zu den Kosten der Leistung heran zuziehen. Ebenso sind Elternteile zu den Kosten heranzuziehen. Den Umfang der Heranziehung regelt § 94 SGB VIII. werden nach Einkommensgruppen gestaffelte

SGB VIII im Regelfall 75% ihres Einkommens als

Kostenbeitrag einzusetzen.

Werden nach den Vorschriften des Jugendhilferechts

Abs. 1 SGB VIII auch deren notwendigen Unterhalt

außerhalb des Elternhauses sicherstellen. Der not

Barbetrag (umgangssprachlich "Taschengeld") zur

des Bayerischen Staatsministeriums für Familie,

Arbeit und Soziales vom 11.09.2007 - der

Begriffsdenition

mietet oder Wohngemeinschaften gebildet, die auch

SGB VIII, vgl. § 48a SGB VIII.

Angebote des Betreuten Wohnens zeichnen sich

durch einen zeitlich begrenzten Einsatz von Fach stundenweise und wird durch eine mediale Erreich individuellen Hilfebedarf anzupassen.

Denition Betreutes Wohnen

sprechend ist hier auch keine Betriebserlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für die Finanzierung der

Wohnung und des Lebensunterhalts über andere

Abgrenzung zu anderen Hilfen

und Angebotsformen angebote sind aufgrund differierender fachlich inhaltlicher Ausrichtung und struktureller Rahmen bedingungen sowie ihrer Zielgruppenausrichtung von

Angeboten des Betreuten Wohnens zu unterscheiden

und abzugrenzen: ten Wohnens ergeben sich in der Abgrenzung zu den oben genannten Angebotsformen: Im Betreuten Wohnen ergeben sich die erforderlichen der Summe der für jeden jungen Menschen durch das Jugendamt im Hilfeplanverfahren festgestellten

Betreuungsbedarfe. Somit gibt es in dieser

pro Wohneinheit. Der zeitliche Umfang und die Dauer der Maßnahme werden. In der Regel nden pro Woche zwei Treffen der betreuenden Fachkraft mit dem jungen Menschen statt. In der Anfangsphase und in Krisensituationen lem Bedarf. In Anlehnung an die Personalschlüssel, und therapeutischen Gruppen der Heimerziehung

Anwendung nden, wird der zeitliche Aufwand einer

jungen Menschen im Betreuten Wohnen in der Regel zwischen 5 und 10 Stunden pro Woche kalkuliert, tionen zu Inhalt und Ausgestaltung der Betreuungs stunden nden sich in den Kapiteln 6. Rahmen bedingungen und Finanzierung sowie 7. Personal.

Denition der Zielgruppe

sollte in der Regel nicht unterschritten werden.

Erziehung in Form des Betreuten Wohnens auch als

Betreutes Wohnen richtet sich in seiner jeweiligen konzeptionellen Ausgestaltung an unterschiedliche

Zielgruppen mit erzieherischen Bedarfslagen:

3 Beteiligung und

Schutz

3.1 Beteiligung und Beschwerde

gen Menschen sind die entsprechenden Ansprech partnerinnen und Ansprechpartner in der Einrichtung benenfalls in weiteren externen Beschwerdestellen bekannt zu geben.

Wohnen über den Landesheimrat Bayern und seine

Funktion informieren, Kontakte der jungen Menschen zum Landesheimrat Bayern unterstützen sowie die aktive Mitwirkung junger Menschen aus dem

Betreuten Wohnen in diesem landesweiten Gremium

Weiterführende Dokumente:

gen der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern, 2012 Anlage 1: Die Rechte von Kindern und Jugend hilfe in Bayern, 2012 Anlage 2: Handreichung für den Aufbau und die der Kinder- und Jugendhilfe, 2012 richtungen der Erziehungshilfe - 2. aktualisierte

Fassung (2013)

einbaren, z.B. zur Einhaltung eines strukturierten

Tagesablaufs, zu Sozialkontakten und Besuchsrege

lungen, zur Freizeitgestaltung und dem Gesundheits verhalten. Hierfür wird der Abschluss einer Betreu ungsvereinbarung zwischen dem jungen Menschen siehe Muster Anhang III.

Der betreuenden Fachkraft kommt die Aufgabe zu,

die Einhaltung der vereinbarten Regelungen regel

Menschen kommt die Aufgabe zu, in schwierigen

anzufordern.

Wohngemeinschaften bzw. im Umfeld der Wohnge

meinschaften zu verhindern. In Wohngemeinschaften ist es zudem notwendig, Regeln des Zusammenle bens festzulegen.

Der Sicherung der Rechte von jungen Menschen in

den Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt wird dabei insbesondere auch gesetzlich ein besonderer Stellenwert zugeschrieben (§§ 45ff . und 79a SGB VIII). Um eine nachhaltige Verankerung dieser Regeln und gegebenenfalls der aktuellen Situation angepasst werden.

Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass

belastende Vorerfahrungen der jungen Menschen nicht zu neuerlichen (auch sexuellen) Grenzüber- schreitungen unter den jungen Menschen führen.

Ein wirksames Konzept zur Vermeidung von Grenz

verletzungen sollte sich deshalb nicht nur an die Fach wenden.

Haltungen und Verhaltensstandards, Schutzmaß

nahmen und Verfahrenswege bei grenzüberschreiten dem Verhalten, sowohl von jungen Menschen als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ein und von Anfang an transparent gehandhabt werden.

Angeboten des Betreuten Wohnens sicherzustellen,

dass

In die Vereinbarung ist unter anderem auch aufzu

abgewendet werden kann. Die Verpichtungen aus § 8a SGB VIII sind regelhaft

§ 78aff. SGB VIII aufzunehmen (vgl. fachliche

Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags

nach § 8a SGB VIII, Beschluss des Landesjugend hilfeausschusses vom 10.07.2012).

Weiterführende Dokumente:

und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, ob die gesellschaftliche und sprachliche Integration des jungen Menschen in der Einrichtung unterstützt werden, ob die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der jungen

Rechte von jungen Menschen in der Einrichtung

heiten Anwendung nden. lichen Gefahren für das Wohl der betreuten jungen

Menschen bereits im Rahmen des Erlaubnisertei

lungsverfahrens - im Übrigen durch die Überprüfung begegnen. Hierbei sind nicht nur hoheitliche Auf leisten (§ 85 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 und 7 SGB VIII).

Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und

Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Siche rung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie zu Verfahren der Beteiligung der jungen

Menschen an strukturellen Entscheidungen in der

Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in per-

des Betreuten Wohnens die Picht, der Betriebs nierenden, verwaltungsrechtlichen und hoheitlichen sprechend ihrer umfassenden Aufgaben personell mit und Praxisberatung der Mitarbeitenden sicherzu stellen.

Eckpunkte

4.1 Indikationen und

Voraussetzungen

punkte für das Vorliegen von Notwendigkeit und

Geeignetheit einer Maßnahme des Betreuten

bringung oder Pegefamilie) erforderlich, wendig. Voraussetzung für die Geeignetheit von Angeboten des Betreuten Wohnens sind ein fortgeschrittener bezüglich der eigenverantwortlichen Einhaltung sozialer Regeln des Lebens im Gemeinwesen. Die erkennbare und aktive Mitwirkung des jungen

Menschen an der Maßnahme stellt eine wichtige Grundvoraussetzung für das Gelingen der Hilfe zur Erziehung dar.

Für die Unterbringung eines jungen Menschen im

sorgeberechtigten mit dieser Hilfeform erforderlich.

VIII festgestellt sein.

Angebote des Betreuten Wohnens erreichen dort ihre und Erziehungsbedarf des jungen Menschen durch diese Hilfeform nicht erfüllt werden kann. trag, junge Menschen im Prozess ihrer Verselbst führung, der Alltagsstrukturierung und des und Hilfeplan

Jugendamt.

trags erforderlich. Anspruchsberechtigt sind bei Hilfen

SGB VIII die Personensorgeberechtigten. Anspruchs

§ 41 SGB VIII ist der junge Mensch. Somit erfolgt die

Menschen durch die Personensorgeberechtigten, bei

Jede Hilfe zur Erziehung orientiert sich in ihrer Aus gestaltung und Dauer am individuellen Bedarf des jungen Menschen. Hilfsmittel zur Feststellung des

Diagnose-Tabelle und der Hilfeplan.

mit den Leistungsberechtigten, bei Bedarf mit ande ren Diensten der Jugendhilfe oder kinder- und jugend- psychiatrischen und psychotherapeutischen Diensten statt. Bestehen Vormundschaften oder Pegschaften, so sind Vormünder oder Peger in den Hilfeplan- prozess mit einzubinden. Die Steuerungskompetenz und -verantwortung dafür § 36 SGB VIII das maßgebliche Steuerungsinstrument.

Jugendamts zusammen mit dem jungen Menschen,

weiteren Beteiligten - insbesondere aus Schule oder

Ausbildung - aufgestellt und im Rahmen der halb

Der Hilfebedarf und zu Beginn der Hilfe festgelegte

Zielvereinbarungen, Leistungen, Absprachen sowie

Aussagen zur Anschlussperspektive nach Abschluss

der Maßnahme werden im Rahmen der Hilfeplan- anlassbezogen auf ihre weitere Notwendigkeit und Geeignetheit hin überprüft, konkretisiert und gege

Gute Zielvereinbarungen sind SMART: spezisch

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