[PDF] Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 1





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Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 9

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. September 2022 Seiten 565 – 644. Der Betrieb einer Facebook-Seite ist ein.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 1

Betriebs-Berater für. Medien 7 Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz ... medien und Telekommunikationsdiensten auch deren.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 1

1 janv. 2022 Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. Januar 2022. Seiten 1 – 72. Was uns bewegt – 11.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 7/8

7 août 2022 Kommunikation. Recht. &. Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang Juli /August 2022 Seiten 465 – 564.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 5

15 mai 2022 Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. Mai 2022. Seiten 305 – 384. Sind aller guten Dinge drei?



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 1

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 24. Jahrgang. Januar 2021. Seiten 1 – 72. Editorial: Ein Gespenst ist zurück – die 



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 4

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. April 2022. Seiten 225 – 304. Im Telegrammstil nach Dubai. Dr. Jonas Kahl.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 5

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 23. Jahrgang. Mai 2020. Seiten 325 – 396. Editorial: Livestreaming in der Corona-Krise –.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 4

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 18. Jahrgang. April 2015. Seiten 217 – 288. Editorial: Satire darf nicht alles · Prof.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 11

3 nov. 2020 Kommunikation. Recht. &. Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 23. Jahrgang. November 2020 Seiten 709 – 780.

KommunikationRecht

Betriebs-Ber

ater für

Medien

Telekommunikation Multimedia

K&R ·

24.

Jahrgang

Januar 2021 Seiten 1 - 72

Editorial: Ein Gespenst ist zurück - die unendliche Geschichte

1 Die Entwicklung des Presserechts in 2020 · Dr. Diana Ettig

Unterlassungsansprüchen ·

Johann Mitzscherlich

Dr. Tobias Born

Online-Handel · Prof. Dr. Felix Buchmann und

Prof. Dr. Wieland Bosman

ā Dr. Ursula Widmer

Datenschutz-Einwilligung

eines Oberbürgermeisters

1KUR_01_21_U1.indd 121.12.2020 10:18:25

Handlung geht zulasten eines prozessscheuen Verletzten. durch eine "Unterlassungserkl?rung" auch Schuldner eines - nicht materiell-rechtlich, sondern seiner Natur nach 42
- Beseitigungsanspruchs ist, hilft die Vermutung "mangels anderweitiger Anhaltspunkte" in dieser abw?- gungsintensiven Materie nicht weiter. Eine w?nschenswer- te Klarstellung der Rechtsprechung sollte der Praxis Si- cherheit geben, dass Einwirkungs- oder R?ckrufpflichten, abgegebenen Unterlassungserkl?rung "k?nftige" Pflichten sind, weil sie auf die zuk?nftige Beseitigung eines sich aktualisierenden Rechtsverletzung gerichtet sind. Das ist die Konsequenz daraus, dass der BGH Beseitigungspflich- ten als Unterlassungspflichten behandelt.

V. Fazit

Die wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung, dass die Un- terlassungspflicht des Stçrers auch das Einwirken auf Produkts umfassen kann, wird sich auch im ?ußerungs- recht durchsetzen. Die Maßst?be der Abw?gung im ?u- ßerungsrecht, auch und gerade im einstweiligen Rechts- schutz, werden aber noch durch die Gerichte konkretisiert werden m?ssen, um den Beteiligten Klarheit ?ber ihre

Anspr?che und Pflichten zu verschaffen.

43

42 BGH, 11.10.2017 - I ZB96/16, GRUR 2018, 292, 293, Rn.18 - Pro-

dukte zur Wundversorgung.

43 So auch schonPeifer, NJW 2016, 23, 25.

Dr. Tobias Born

Unternehmen am Pranger?! -

?ffentliche ?ußerungen von Datenschutzbehçrden im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren

Kurz und Knapp

Der Beitrag widmet sich der Praxis der Aufsichtsbe- hçrden f?r den Datenschutz, çffentlichkeitswirksam ?ber Bußgeldverfahren zu informieren. Aufgrund der intendierten Lenkungswirkung wird in die Grundrech- te betroffener Unternehmen eingegriffen. Derartige Eingriffe sind mangels Rechtsgrundlage regelm?ßig rechtswidrig. Ein entsprechend strenger Maßstab gilt f?r sonstige unternehmensbezogene ?ußerungen der Aufsichtsbehçrden, insbesondere in Verwaltungsver- fahren.

I. Die Angst vor "Naming and Shaming"

"Naming and Shaming". Im Zusammenhang mit Daten- schutzverstçßen von Aufsichtsbehçrden çffentlich ge- nannt und an den Pranger gestellt zu werden. Eine Angst, die so manches Unternehmen umtreibt. Eine Angst, die insbesondere f?r den Fall, dass ein Bußgeld verh?ngt wer- den sollte, besteht. Nicht selten kommt es daher vor, dass Mandanten Datenschutzanw?lten die Frage stellen, ob Da- tenschutzverstçße und insbesondere Bußgeldverfahren çf- fentlich gemacht werden. Bef?rchtet werden Reputations- verluste und Umsatzeinbußen. Wenngleich keine allt?gliche Praxis der deutschen Auf- Insbesondere bei der Verh?ngung von nach der DSGVO nun mçglichen Bußgeldern in Millionenhçhe treten die Aufsichtsbehçrden in Deutschland und anderen EU-Mit- gliedstaaten mit Pressemitteilungen an die ?ffentlichkeit. weise findet auch eine Nennung in den T?tigkeitsberichten statt. So etwa umfassend zu mehreren abgeschlossenen Bußgeldverfahren im T?tigkeitsbericht der Berliner Daten-schutzbeauftragten. 1

AuchdieçsterreichischeDatenschutz-

behçrde nannte die ?sterreichische Post AG nach Ab- schluss eines Bußgeldverfahrens namentlich in einer Pres- semitteilung. 2 reichs (Information Commissioner"s Office, "ICO") f?hrt sogar eine Liste auf ihrer Website, in der sich die "Enforce- ment action" im Detail nachvollziehen l?sst und Bußgeld- bescheide im Volltext abrufbar sind. 3

Dort verçffentlichte

sie j?ngst die Entscheidung ?ber die Verh?ngung eines Bußgeldes in Hçhe von GBP 20 Millionen gegen British

Airways und eine Pressemitteilung dazu.

4

Die franzçsische

CNIL verçffentlicht auf ihrer Website ebenfalls Pressemit- teilungen in Bezug auf gef?hrte Verfahren und nennt die betroffenenUnternehmennamentlich. 5

Die jeweiligen Ent-

scheidungen werden auf der Regierungs-Website "L?gi- france" (https://www.legifrance.gouv.fr/) publiziert. Die Informationen verbreiten sich durch Medienbericht- erstattung und auch dank gewisser Kurznachrichtendiens- te, in k?rzester Zeit. Dies zeigt etwa der Fall der AOK Baden-W?rttemberg. Gegen diese verh?ngte der Landes- beauftragte f?r den Datenschutz und die Informationsfrei-

K&R1/2021 Born, Unternehmen am Pranger13

* Besonderer Dank gilt dem wiss. Mitarbeiter Jonas Huber fr seine tat- krftige Untersttzung bei der Aktualisierung des Beitrags fr die Verçf- fentlichung in dieser Zeitschrift. Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 2.12.2020. Der Beitrag geht auf einen Vortrag bei der DSRI-Herbstakademie 2020 zurck, der verçffentlicht wurde im Ta- gungsband vonTaeger(Hrsg.), Den Wandel begleiten - IT-rechtliche Herausforderung der Digitalisierung, 2020. Er ist ?berarbeitet und aktua- lisiert zum Stand 2.12.2020. Mehr ?ber den Autor erfahren Sie auf S.XII.

1 Berliner Beauftragte f?r Datenschutz und Informationsfreiheit, Jahresbe-

richt 2019, S.161 ff.

2 Abrufbar unter https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20191029_OT

3 Abrufbar unter https://ico.org.uk/action-weve-taken/enforcement/.

4 Bescheid abrufbar unter https://ico.org.uk/media/action-weve-taken/mpns/

tomers/.

5 Abrufbar unter https://www.cnil.fr/fr/thematique/cnil/sanctions.

heit von Baden-W?rttemberg im Juni 2020 ein Bußgeld in Hçhe von EUR 1,24 Mio. und verçffentlichte eine ent- sprechende Pressemitteilung. 6

Die Verh?ngung eines Buß-

schaft von H&M erfuhr aufgrund der Pressemitteilung des siges Medienecho. 7

Fraglich ist, ob derartiges Informati-

onshandeln rechtlich zul?ssig ist.

II. Informationshandeln als Realakt

Das informatorische Handeln der Aufsichtsbehçrden ist regelm?ßig als schlicht-hoheitliches Handeln, als Realakt, einzustufen. 8

Eine Regelungswirkung liegt hingegen

grunds?tzlich nicht vor, sodass es sich nicht um einen

Verwaltungsakt handelt.

III. Verbreiteter R?ckgriff auf Dogmatik

des BVerfG Urteile zur Zul?ssigkeit der ?ußerungen - insbesondere Pressemitteilungen und Nennung in T?tigkeitsberichten - der Aufsichtsbehçrden im Zusammenhang mit von diesen gef?hrten Bußgeldverfahren sind derzeit nicht bekannt. Das OLG D?sseldorf hat hingegen die Zul?ssigkeit einer Pressemitteilung des Bundeskartellamtes zu verh?ngten Bußgeldern ausdr?cklich f?r zul?ssig erachtet. Es f?hrt lapidar aus, dass es sich um staatliches Informationshan- deln handle, ohne dass das Prinzip des Gesetzesvorbehalts hierf?r eine besondere Erm?chtigung verlange, auch wenn durch die Berichterstattung faktische Beeintr?chtigungen herbeigef?hrt werden kçnnten. 9 In die gleiche Richtung tendiert die sonstige Rechtspre- chung zu?ußerungenstaatlicher Stellen. Insbesondere gilt dies f?r die Rechtsprechung zu ?ußerungen der Aufsichts- behçrden. Zur?ckgegriffen wird - mit teilweiser Zustim- mung durch die Literatur - in nur geringf?gig unterschied- licher Auspr?gung jeweils auf die Rechtsprechung des BVerfG zustaatlichemInformationshandeln.Zul?ssigsein sollen sachliche, inhaltlich zutreffende ?ußerungen und sogar Warnungen und die namentliche Nennung von Un- ternehmen mit Verweis auf eine Schutzfunktion, soweit der Grundsatz der Verh?ltnism?ßigkeit gewahrt wird. 10 So explizit das OVG Schleswig in Bezug auf ?ußerungen des Landesbeauftragten f?r Datenschutz von Schleswig-Hol- stein. 11 Kçln zu ?ußerungen des Bundesbeauftragten f?r den Da- tenschutz, wobei die ?ußerungen im konkreten Fall f?r rechtswidrig erachtet wurden. 12

IV. Grundrechtsbindung und Grundrechts-

eingriff

1. Grundrechtsbindung der Aufsichtsbehçrden

Die Aufsichtsbehçrden unterliegen trotz ihrer vçlligen Un- abh?ngigkeit (Art.52 Abs.1 DSGVO) bei der Aus?bung ihrer Aufsichtst?tigkeit der Grundrechtsbindung. Diese ergibt sich sowohl aus dem Grundgesetz (Art.20 Abs.3 GG und Art.1 Abs.3 GG), als auch aus der Charta der Grundrechte der Europ?ischen Union ("GRCh"; Art.51

Abs.1 S.1 GRCh).

2. Maßgebliches Grundrechtsregime

Fraglich ist jedoch, ob f?r die Beurteilung der Informati- onst?tigkeit im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren das

Grundrechtsregime des Grundgesetzes oder der GRChmaßgeblich ist. Diese grunds?tzliche Frage wird im

Zusammenhang mit der Informationst?tigkeit der Auf- sichtsbehçrden bislang ?berwiegend ignoriert. dass das Informationshandeln der Aufsichtsbehçrden im Rahmen der Durchsetzung der DSGVO erfolgt. Insoweit liegt darin grunds?tzlich eine administrative Durchf?hrung des Europarechts, die zur Anwendbarkeit der GRCh f?hrt,

Art.51 Abs.1 GRCh. Aufgrund deren Anwendungsvor-

rangs pr?ft auch das BVerfG die Anwendung des Unions- rechts nuramMaßstabderGRCh. 13

Schwierigkeiten berei-

tet nun aber, dass die einzig mçgliche Rechtsgrundlage, Art.58 Abs.3 lit. b DSGVO, f?r das Informationshandeln zumindest mçglicherweise eine ?ffnungsklausel enth?lt hier die Ausgestaltung in Bezug auf Stellungnahmen der Aufsichtsbehçrden gegen?ber der ?ffentlichkeit den Mit- gliedstaaten ?berlassen wird, pr?ft das BVerfG prim?r die Grundrechte des Grundgesetzesneben denen der GRCh. 14 Nur wenn, anders als vorliegend wohl der Fall, eine ?ff- nungsklausel nicht erheblich ist, pr?ft auch das BVerfG alleine anhand der Unionsgrundrechte. 15

Davon kann hier

im Zweifel nicht ausgegangen werden. Zumal nach hier lage f?r das Informationshandeln im Bußgeldverfahren existiert (dazu unter V. 1.). Es kçnnte daher sogar damit argumentiert werden, dass dieses Informationshandeln der Aufsichtsbehçrden ?berhaupt nicht europarechtlich deter- miniert ist. Dazu kommt, dass auch die Grundrechte des sind. 16

Im Folgenden wird daher von einer Anwendbarkeit

Auch nach der Rechtsprechung des BVerfG ("Recht auf Vergessen II") kann die Abgrenzung dahinstehen, soweit die Anwendung der unterschiedlichen Grundrechte nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen f?hrt. 17

Genau dies ist

hier der Fall.

3. Einschl?gige Grundrechte

Einschl?gige Grundrechte sind auf Seiten der betroffenen Unternehmen zumindest die Berufsfreiheit, Art.12 GG, 18 und unter der GRCh die Berufsfreiheit, Art.15 GRCh,

14Born, Unternehmen am Pranger 1/2021K&R

6 LfDI Baden-Wrttemberg, Pressemitteilung v. 30.6.2020, abrufbar unter

20/06/PM_Bu%C3%9Fgeld-gegen-AOK.pdf.

7 HmbBfDI, 35,3 Millionen Euro Bußgeld wegen Datenschutzverstçßen im

Servicecenter von H&M, 1.10.2020, abrufbar unter https://datenschutz-

8 BVerwG, 8.10.1990 ... 3 C 2/88, NJW 1991, 1766, 1767.

9 OLG Dsseldorf, 9.10.2014 ... VI-Kart 5/14 (V), BeckRS 2015, 997,

Rn.28.

10 OLG Dsseldorf, 9.10.2014 ... VI-Kart 5/14 (V), BeckRS 2015, 997,

Rn.28 ff.;Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Dçhmann, Daten- schutzrecht, 2019, Art.58 Rn.54;Nguyen, in: Gola, DSGVO, 2.Aufl.

2018, Art.58 Rn.23;Kropp, PinG 2019, 220, 222 ff.; in diese Richtung

bereitsM?ller, RDV 2004, 211, 213 f.

11 OVG Schleswig, 28.2.2014 - 4 MB 82/13, ZD 2014, 536, 538, unter

Verweis auf BVerfG, 26.6.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2621.

12 VG Kçln, 11.3.1999 - 20 L 3757/98, MMR 1999, 741 ff.

13 BVerfG, 6.11.2019 - 1 BvR 276/17, K&R 2020, 59 ff. = NJW 2020, 314,

317 f.

14 BVerfG, 6.11.2019 - 1 BvR 16/13, K&R 2020, 51 ff. = NJW 2020, 300,

305.

15 BVerfG, 6.11.2019 - 1 BvR 276/17, K&R 2020, 59 ff. = NJW 2020, 314,

316.

16 BVerfG, 6.11.2019 - 1 BvR 16/13, K&R 2020, 51 ff. = NJW 2020, 300,

303.

17 BVerfG, 6.11.2019 - 1 BvR 276/17, K&R 2020, 59 ff. = NJW 2020, 314,

321.

18 BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2110; OVG Schles-

wig, 28.2.2014 - 4 MB 82/13, ZD 2014, 536. und/oder die unternehmerische Freiheit gem?ß Art.16 GRCh. 19

Bei Nennung nat?rlicher Personen sind zudem

das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem?ß

Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG

20 bzw. das Recht auf Privatheit, Art.7 GRCh, und das Datenschutzgrundrecht gem?ß Art.8 GRCh und Art.16 Abs.1 AEUV einschl?gig.

4. Grundrechtseingriff

Ein Eingriff liegt sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach der EU-Grundrechte-Charta vor, wenn Aufsichtsbe- hçrden sich unter Nennung des jeweiligen Unternehmens im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren ?ußern. Nichts Anderes gilt im ?brigen im Verwaltungsverfahren und bei çffentlichen Warnungen und ?hnlichem informatorischem Handeln der Aufsichtsbehçrden. Zu nennen sind hier etwa die im Juli 2020 verçffentlichten "Hinweise f?r Berliner Verantwortliche zu Anbietern von Videokonferenz-Diens- ten" der Berliner Beauftragten f?r Datenschutz, die eben-

Ampelsystems einstufen.

21
a) Grundrechtseingriff unter dem Grundgesetz Staatliches Informationshandeln erf?llt unter dem Grund- gesetz als Realhandeln und damit mangels Rechtsfçrm- lichkeit nicht die Anforderungen des "klassischen" Ein- griffsbegriffs. 22

Wirkt es sich nur mittebar-faktisch aus,

f?hrt es nach der Rechtsprechung des BVerfG - beginnend mit der Osho- und der Glykolwein-Entscheidung - eben- fallsnichtautomatischzueinem EingriffinGrundrechte. 23
Ein Eingriff soll allerdings vorliegen, soweit das Informa- tionshandeln in seiner Zielsetzung und mittelbar-fakti- schen Wirkungen einem Eingriff als funktionales ?quiva- lentgleichkommt. 24

Insbesonderedie?lterenEntscheidun-

gen des BVerfG diesbez?glich haben massive Kritik er- fahren, da die Grenzen zwischen Schutzbereich, Eingriff und Rechtfertigungsebene vermischt wurden. 25

Deutlich

klarer hingegen ?ußerte sich das BVerfG bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 40 Abs.1a LFGB a.F., regelt. 26

Ein funktionales ?quivalent soll demnach dann

vorliegen kçnnen, wenn die staatliche Information direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Un- ternehmen ziele, indem sie die Grundlagen der Entschei- dungen am Markt zweckgerichtet beeinflusse und so die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen

Nachteil der betroffenen Unternehmen ver?ndere.

27
Daher stellt sich das Informationshandeln der Aufsichts- behçrden im Zusammenhang mit Bußgeldverfahren auf- grund seiner Sanktionswirkung als funktionales ?quiva- lent zu einem Eingriff dar. 28

Von einer solchen "grund-

rechtseingreifenden Wirkung" staatlichen Informations- handelns gehen auch das OVG Schleswig 29
und andeu- tungsweise auch das VG Kçln aus. 30
Warum sonst sollten die Aufsichtsbehçrden, insbesondere im Zusammenhang mit hohen Bußgeldern, Pressemittei- lungen verçffentlichen? Die Information mag auch zur Transparenz beitragen, letztlich wird jedoch auf ein großes Medienecho abgezielt. Soweit vertreten wird, dass keine

Lenkung der Bevçlkerung gewollt sei,

31
?berzeugt dies 32
so ist sie doch zumindest bewusst in Kauf genommene

Nebenfolge.

33

Potentiell betroffene Personen sollen letzt-

lich gewarnt werden und auf andere Verantwortliche soll

indirekt Druck ausge?bt werden. So zeigen die Aufsichts-behçrden n?mlich, dass sie das Datenschutzrecht auch mit

Bußgeldern durchsetzen. Hinzu kommt, dass entsprechen- de Informationen bzw. Pressemitteilungen regelm?ßig im Internet verçffentlicht werden und sich so rasend schnell verbreiten. Auswirkungen auf den Umsatz bis hin zur dies erkennt auch das BVerfG ausdr?cklich an. 34
b) Grundrechtseingriff unter der GRCh Auch im Anwendungsbereich der GRCh ist aufgrund der mçglichen negativen Auswirkung von ?ußerungen der Aufsichtsbehçrden und der dahinter stehenden Lenkungs- intention von einem Grundrechtseingriff auszugehen. 35
c) Grundrechtseingriff, wenn Verh?ngung des Bußgeldes schon çffentlich Ist ein bereits verh?ngtes Bußgeld bereits çffentlich ge- worden, liegt hingegen nicht in jedem Fall ein Grund- rechtseingriff vor. In einem Verwaltungsverfahren und keit gilt dies entsprechend. Der Fall sein kann dies insbe- sondere, wenn Medien - z.B. mittels medien-/presserecht- licher Auskunftsanspr?che (etwa § 9a RStV) - bereits Kenntnis von den Bußgeldverfahren erlangt und dar?ber berichtet haben. 36

Im Sinne des Grundrechtsschutzes ist

jedoch Zur?ckhaltung geboten, Ausnahmen von einem Eingriffanzunehmenundauf dieUmst?ndedesEinzelfalls abzustellen. Wurde etwa ?ber ein Bußgeldverfahren nur vereinzelt berichtet und wird eine Pressemitteilung medi- enwirksam herausgegeben, spricht dies f?r einen Grund- rechtseingriff. Wird eine solche Pressemitteilung nur auf- grund einer Vielzahl von zul?ssigen Presse- und Medien- anfragen herausgegeben und dient prim?r dazu, die sach- liche Berichterstattung zu unterst?tzen und eventuell sogar

K&R1/2021 Born, Unternehmen am Pranger15

19 Im Fall der AOK fehlt es grundstzlich schon an der Grundrechtsfhigkeit,

Teil der mittelbaren Staatsverwaltung handelt; BVerfG, 11.12.2008 ...

1 BvR 1665/09, NVwZ-RR 2009, 261, 362; da die AOK aber im vor-

liegenden Fall personenbezogene Daten aus Gewinnspielen zum Zweck der Werbung nutzte, kçnnte insoweit eine Grundrechtsfhigkeit bestehen; siehe BVerfG, 16.5.1989 ... 1 BvR 705/88, NJW 1990, 1783.

20 BVerfG, 15.12.1983 ... 1 BvR 209/83, NJW 1984, 419, 421 ff.

21 BfDI Berlin, Hinweise fr Berliner Verantwortliche zu Anbietern von

Videokonferenz-Diensten, abrufbar unter https://www.datenschutz-berlin.

22 GrundlegendHobusch, JA 2019, 278, 279.

23 BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2110; BVerfG, 26.6.

2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2621, 2624; BVerfG, 26.6.2002 -

1 BvR 670/91, NJW 2002, 2626, 2629.

24 BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2110; BVerfG, 26.6.

2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2621, 2624; BVerfG, 26.6.2002 -

1 BvR 670/91, NJW 2002, 2626, 2629.

25 Zur Kritik statt vieler Schoch, NVwZ 2011, 193, 194.

26 § 40 Abs.1a LFGB wurde nach dem Urteil des BVerfG angepasst.

27 BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2111.

28 BVerfG, 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01, NJW 2005, 2912, 2915; zur War-

nung vor dem Verkauf illegaler E-Zigaretten OVG M?nster, 23.4.2012 -

13 B 127/12, NVwZ 2012, 767, 768;H?rting, CR 2011, 585, 588; so wohl

auchPaal, K&R 2020, 8, 11; siehe schonBorn, Die Datenschutzaufsicht und ihre Verwaltungst?tigkeit im nicht-çffentlichen Bereich, 2014,

S.334 ff.

29 OVG Schleswig, 28.2.2014 - 4 MB 82/13, ZD 2014, 536, 538.

30 VG Kçln, 11.3.1999 - 20 L 3757/98, MMR 1999, 741.

31Kropp, PinG 2019, 220, 223.

32 So BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2111.

33 Vgl. BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2/88, NJW 1991, 1766, 1768.

34 BVerfG, 21.3.2018 - 1 BvF 1/13, NJW 2018, 2109, 2111.

35Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3.Aufl. 2016, Art.52 Rn.11 ff.;

Schwerdtfeger, in: Meyer/Hçlscheidt, Charta der Grundrechte der Euro- p?ischen Union, 5.Aufl. 2019, Art.52 Rn.27.; speziell zur unternehmeri- schen Freiheit und zur BerufsfreiheitRuffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/

AEUV, 5.Aufl. 2016, Art.15 EU-GRCharta Rn.11.

36 OVG Schleswig, 28.2.2014 - 4 MB 82/13, ZD 2014, 536, 538.

Spekulationen vorzubeugen, spricht dies gegebenenfalls gegen einen Grundrechtseingriff. Bußgeldverfahren kçnnen auch aufgrund von Ad-hoc-Pu- blizit?tspflichten bçrsennotierter Unternehmen bekannt werden, Art.17 VO (EU) 596/2014 (Marktmissbrauchs- Verordnung). Eine solche Ad-hoc-Publizit?tspflicht kann dann bestehen, wenn ein Verwaltungs- oder Gerichtsver- fahren bzw. dessen Ausgang oder absehbarer Ausgang kurserheblich ist. 37

Drohen Bußgelder in Millionenhçhen

kann unproblematisch von einer Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung im Sinne von Art.7 Abs.4 VO (EU)

596/2014 ausgegangen werden. ?ußert sich die Aufsichts-

behçrde dazu, ist im Zweifel von einem Grundrechtsein- griff auszugehen. Bei rein klarstellenden Stellungnahmen kann dies aber gegebenenfalls anders zu beurteilen sein. Derartige F?lle sind aber in Deutschland, soweit ersicht- lich, nicht bekannt geworden. Anders im Vereinigten Kç- nigreich im Zusammenhang mit gegen Marriott und Bri- tish Airways laufenden Bußgeldverfahren des ICO, die 38
bzw. der London Stock Exchange 39
mitgeteilt wurden.

V. Erfordernis und Fehlen einer Rechts-

grundlage Liegt ein Grundrechtseingriff vor, bedarf das staatliche Handeln, auf das dieser zur?ckgeht, einer Rechtsgrund- lage. Im Anwendungsbereich des Grundgesetzes ergibt sich dies aus dem Vorbehalt des Gesetzes (Art.20 Abs.3 GG sowie die Gesetzesvorbehalte der einzelnen Grund- rechte). Im Anwendungsbereich der GRCh ergibt sich die Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage aus Art.52 Abs.1

S.1 GRCh. Danach muss jede Einschr?nkung der Aus-

?bung der in der GRCh anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein.

1. Keine Rechtsgrundlage in DSGVO

Eine Rechtsgrundlage f?r in Grundrechte eingreifendes Informationshandeln der Aufsichtsbehçrden enth?lt die

DSGVO kurz gesagt nicht.

a) Aufgabenzuweisung in Art.57 Abs.1 lit. b DSGVO Lediglich eine Aufgabenzuweisung entnehmen l?sst sich Art.57 Abs.1 lit. b DSGVO. Danach ist es Aufgabe der Aufsichtsbehçrden, die ?ffentlichkeit f?r die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensi-quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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