[PDF] Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 5





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Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 9

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. September 2022 Seiten 565 – 644. Der Betrieb einer Facebook-Seite ist ein.



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Betriebs-Berater für. Medien 7 Das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz ... medien und Telekommunikationsdiensten auch deren.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 1

1 janv. 2022 Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. Januar 2022. Seiten 1 – 72. Was uns bewegt – 11.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 7/8

7 août 2022 Kommunikation. Recht. &. Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang Juli /August 2022 Seiten 465 – 564.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 5

15 mai 2022 Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. Mai 2022. Seiten 305 – 384. Sind aller guten Dinge drei?



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 1

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 24. Jahrgang. Januar 2021. Seiten 1 – 72. Editorial: Ein Gespenst ist zurück – die 



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 4

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 25. Jahrgang. April 2022. Seiten 225 – 304. Im Telegrammstil nach Dubai. Dr. Jonas Kahl.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 5

Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 23. Jahrgang. Mai 2020. Seiten 325 – 396. Editorial: Livestreaming in der Corona-Krise –.



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Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 18. Jahrgang. April 2015. Seiten 217 – 288. Editorial: Satire darf nicht alles · Prof.



Betriebs-Berater für Medien Telekommunikation Multimedia 11

3 nov. 2020 Kommunikation. Recht. &. Betriebs-Berater für. Medien Telekommunikation Multimedia. K&R. ·. 23. Jahrgang. November 2020 Seiten 709 – 780.

KommunikationRecht

&Betriebs-Berater für

Medien

Telekommunikation Multimedia

K&R ·

23.

Jahrgang

Mai 2020 Seiten 325 - 396

Editorial: Livestreaming in der Corona-Krise -

Dr. Frederik Ferreau

Prof. Dr. Felix Buchmann und ৼ

333 Datenschutz in Zeiten der Corona-Krise ·

Samuel Strauß

337 Entwicklungen im zivilrechtlichen Telekommunikationsrecht

im Jahr 2019 Dr. Thomas Sassenberg, Dr. Reto Mantz und Dr. Gerd Kiparski

344 Ein Minenfeld für Anbieter sozialer Netzwerke -

Zwischen NetzDG, Verfassungsrecht und Vertragsfreiheit

Dr. Johanna Spiegel und Dr. Britta Heymann

Frank Hartmann

358 EuGH: Online-Marktplatz haftet nicht für Lagerung von

markenrechtsverletzenden Waren Dritter mit Kommentar von Dr. Alexander R. Klett und

Dr. Christoph Mikyska

mit Kommentar von Dr. Nils Rauer und Alexander Bibi auf Amazon

386 VG Saarlouis: Nachweisbarkeit einer Einwilligung

in Telefonwerbung e) Gl?ckspielstaatsvertrag staatsvertrags sieht nunmehr eine Regelung zu Websperren vor.Mit§ 9 Abs.1 Nr.5 Gl?NeuRStV-Ewird diezust?ndi- gabe unerlaubter Gl?ckspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen verantwortliche Dienste- anbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare,

zu ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegen?ber einemVeranstalter oder Vermittler als nicht durchf?hrbar oder

nicht erfolgversprechend erweisen. Diese Erm?chtigung geht erheblich ?ber die aktuell in § 7 Abs.4 TMG kodifi- zierten Pflichten von Zugangsvermittlern bei strukturell urheberrechtsverletzenden Internetseiten hinaus. 91

91 Dazu BGH, 26.7.2018 - I ZR 64/17, K&R 2018, 625 ff. - Dead Island;

Mantz, GRUR 2017, 969, 972.

RAin Dr. Johanna Spiegel und RAin Dr. Britta Heymann, Hamburg

Ein Minenfeld f?r Anbieter sozialer Netzwerke -

Zwischen NetzDG, Verfassungsrecht und

Vertragsfreiheit

Zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des NetzDG wird ein ?nderungsgesetz diskutiert, mit dem Anbietern sozialer Netzwerke weitere Pflichten auferlegt und die Befugnisse des Bundesamtes f?r Justiz erweitert werden sollen. Der Druck auf die Anbieter sozialer Netzwerke, sich bei Sper- rungen nutzergenierter Inhalte "richtig" zu entscheiden, wird weiter erhçht, ohne ihre (verfassungs- und europa- rechtlich gesch?tzten) Interessen ausreichend zu ber?ck- sichtigen.

I. Einleitung

Durch soziale Medien und Netzwerke hat sich die Rolle der Internetnutzer von bloßen (passiven) Rezipienten vor- gegebener Informationsprodukte zu aktiven Produzenten, Teilnehmern und Gestaltern eigener Inhalte, Kommenta- toren und Weiterverbreitern (?ber Verlinkungen und Tei- len) fremder Inhalte ge?ndert. Soziale Netzwerke ermçg- lichen es dem B?rger, aus einer passiven Rolle des Mei- nungskonsumenten herauszutreten und sich aktiv am çf- fentlichen Diskurs zu beteiligen. 1 ?ber die besondere Be- deutung sozialer Netzwerke f?r die Kommunikation im

Internet besteht daher Einigkeit.

2

Dabei schlagen einzelne

Nutzer immer wieder ?ber die Str?nge, indem sie Inhalte ?ber soziale Netzwerke verbreiten, die sich nicht im Rah- men des gesetzlich und/oder vertraglich Erlaubten bewe- gen. Es steht dabei außer Frage, dass in sozialen Medien Hasskriminalit?t, also ?ußerungen, die strafrechtliche Grenzen ?berschreiten, kein Raum gegeben werden darf. Aus politischer Sicht erscheint es offenbar naheliegend, den Anbieter sozialer Netzwerke st?rker in die Pflicht zu nehmen, die von Nutzern eingestellten Inhalte zu ?ber- pr?fen und eine Entscheidung ?ber den Verbleib der In- halte im sozialen Netzwerk zu treffen. Aus rechtlicher und tats?chlicher Sicht sind solche Pflichten allerdings kritisch zu betrachten. Mit dem NetzDG und den daf?r geplanten ?ber europ?ische Haftungsprivilegierungen hinweg und schr?nkt die Mçglichkeit, die Nutzung des sozialen Netz- werks privatautonom und mit Augenmaß zu gestalten, unzul?ssig ein.

II. F?r Anbieter sozialer Netzwerke bestehen

aus gutem Grund Haftungsprivilegierungen Anbieter sozialer Netzwerke sind Hosting-Provider i. S.d. § 10 TMG, durch den Art.14 der E-Commerce-Richtlinie umgesetzt wurde. Nach den in der Richtlinie vollharmo- nisierten Haftungsprivilegierungen sind Hosting-Provider nicht f?r fremde Informationen verantwortlich, sofern sie Information" haben (§ 10 Abs.1 Nr.1 TMG), oder nicht "unverz?glich t?tiggeworden[sind],um dieseInformation zuentfernen oderdenZugangzuihrzusperren,"sobaldsie diese Kenntnis erlangt haben (§ 10 Abs.1 Nr.2 TMG). positive menschliche Kenntnis des einzelnen konkreten

Inhalts

3 und umfasst die Kenntnis seiner Rechtswidrig- keit. 4 Diese Haftungsprivilegierungen lçsen ein Dilemma, in dem sich Hosting-Provider befinden: Da Hosting-Pro- vider Inhalte Dritter speichern und zu diesen Inhalten keinen Bezug haben, kçnnen sie in aller Regel - auch wegen der erforderlichen Abw?gung der Rechte aller Be- troffenen einschließlich des "gesch?tzten Recht[s] des

Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit"

5 - Rechts- verletzungen durch Inhalte Dritter nicht selbst feststellen. Sie sind daher auf eine Rechtsverletzung hinzuweisen.

344Spiegel/Heymann, Ein Minenfeld fr Anbieter sozialer Netzwerke 5/2020K&R

* Die Autorinnen sind Rechtsanwltinnen bei Taylor Wessing in Hamburg und Fachanwltinnen fr Urheber- und Medienrecht. Sie beraten ber- wiegend Internetintermedire in haftungsrechtlichen Fragestellungen zum ußerungs- und Urheberrecht und sind auf die Fhrung streitiger Ver- fahren spezialisiert. Mehr ber die Autorinnen erfahren Sie auf S.VIII. Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 6.4.2020.

1Drexl, ZUM 2017, 529.

2Beurskens, NJW 2018, 3418;Holznagel, CR 2018, 369, Rn.21;Peukert,

MMR 2018, 572, 575;Schliesky, Schutzpflichten und Drittwirkung im

Internet, 2014, S.142.

3 Vgl. KG Berlin, 25.8.2014 - 4 Ws 71/14, ZUM-RD 2015, 447, 451 unter

Verweis auf BT-Drs.14/6098, S.25; BT-Drs.16/3078, S.15. zu Rspr. und Lit.;Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien,

4.Aufl. 2019, § 10 TMG Rn.18.

4 Vgl. OLG Hamburg, 2.3.2010 - 7 U 70/09, MMR 2010, 490, 491;

Hoffmann, in: Spindler/Schuster (Fn.3), § 10 TMG Rn.22 ff.

5 Allg. zu der Berechtigung von Providern, sich auf Grundrechte aus Art.5

Abs.1 S.2 GG zu st?tzen:Spindler, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2.Aufl.

2018, § 10, Rn.103;Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7.Aufl.

2018, Art.5 Rn.61.

Nach den in Deutschland angewandten Grunds?tzen der Stçrerhaftung kommt eine Inanspruchnahme der Provider sie ?ber eine RechtsverletzunginKenntnis gesetzt werden, die ohne eingehende rechtliche und tats?chliche ?berpr?- fung (und daher unschwer) erkennbar ist. Es herrscht oft Uneinigkeit dar?ber, wann diese Voraus- setzungen erf?llt sind und Inhalte durch den Hosting-Pro- vider entfernt werden m?ssen; Gerichte in ganz Deutsch- land und ?ber die verschiedenen Instanzen sind insofern auch ganz unterschiedlicher Auffassung. Es ist ein unsi- cheres Terrain. Dienstanbieter stehen stets vor der Heraus- forderung, einen Ausgleich zwischen den Kommunikati- onsinteressen ihrer Nutzer und den Rechten der von den Inhalten Betroffenen zu schaffen. Dabei d?rfen sie auch ihre eigenen, verfassungsrechtlich gesch?tzten Interessen ber?cksichtigen. Im Sinne eines mçglichst optimalen Aus- gleichs der widerstreitenden Interessen w?re es nicht rich- tig, das Pendel stets in eine Richtung ausschlagen zu lassen. Es w?re zudem interessengerecht, den Anbietern einen Entscheidungsspielraum einzur?umen, wenn nicht hinreichend klar ist, ob Inhalte zul?ssig oder unzul?ssig sind. Diesem Ziel eines mçglichst optimalen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen steht das NetzDG entge- gen, wie nachfolgend unter II. aufgezeigt wird.

III. Das NetzDG: Haftung ohne Maß

1. Faktischer Druck f?hrt im Zweifel zur Sperrung

von Inhalten Der nationale Gesetzgeber zwingt geradezu zu einer ein- seitigen Beurteilung: Der Gesetzgeber hat sich entschlos- sen, Druck auf die Anbieter sozialer Netzwerke auszu- ?ben. 6

Mit der Einf?hrung des NetzDG im Jahr 2017

wurden die europaweit durch die E-Commerce-Richtlinie einheitlich geregelten Pflichten von Diensteanbietern in unzul?ssiger Weise versch?rft. So wurden Anbieter sozia- ler Netzwerke u.a. verpflichtet, schwierige strafrechtliche Pr?fungen vorzunehmen, Inhalte, die den im NetzDG er- w?hnten Straftatbest?nden (vermutlich) unterfallen, inner- halb kurzer, fester Fristen zu lçschen und çffentlich Be- richt ?ber diese und weitere Umst?nde zu erstatten. W?h- rend der Ansatz, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz ent- fernt zu sehen, unterst?tzenswert ist, ist der Weg doch sehr zweifelhaft. Denn die auferlegten Pflichten, die jeweils in erheblichem Maße bußgeldbew?hrt sind, d?rften dazu f?h- ren, dass Anbieter im Zweifel Inhalte sperren, anstatt sich dem Risiko einer Falschbeurteilung auszusetzen. W?hrend der BGH in einer ?ußerungsrechtlichen Angele- genheit eine Erkennbarkeitsschwelle entwickelte, 7 werden Inhalte aus dem sozialen Netzwerk zu entfernen, die die in § 1 Abs.3 NetzDG genannten Straftatbest?nde erf?llen und nicht gerechtfertigt sind - ohne dass insoweit eine Erkennbarkeitsschwelle gilt. Erf?llen Anbieter sozialer Netzwerke die Verpflichtungen aus dem NetzDG nicht, drohen Bußgeldverfahren, die bereits bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen § 3 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.2, 3 NetzDG erçffnet werden; eine behçrdliche Aufsicht bzw. eine vorherige Aufsichtsverf?gung oder die Androhung eines Bußgeldes ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen. Bei Fehlentscheidungen, die angesichts der Masse der Beschwerden und der Komplexit?t der Gegenst?nde un- vermeidbar sind, m?ssen sie also jederzeit mit der Einlei-

tung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Die Bußgelderkçnnen sich auf bis zu 50 Millionen Euro pro Verstoß

belaufen (§ 4 NetzDG i.V.m. § 30 OWiG). In der Ver- waltungsrechtsprechung wird in solchen Konstellationen der schwer kalkulierbaren Drohung eines Bußgeldbeschei- des bei Rechtsverstçßen von einem "Damoklesverfahren" gesprochen. 8 ten des NetzDG im Zusammenspiel mit der erheblichen Bußgeldbewehrung in § 4 Abs.1 Nr.2 NetzDG und der in § 3 Abs.5 NetzDG vorgesehenen behçrdlichen ?berwa- chung entsteht ein faktischer Druck auf die Anbieter so- zialer Netzwerke, der eine "systemische[...] Tendenz zur

Lçschung"

9 , also die Gefahr des Overblocking fçrdert.

2. Die Entscheidung ?ber den Verstoß gegen Straf-

rechtsnormen darf nicht privaten Anbietern sozialer Netzwerke obliegen Eine wirksame Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die in § 1 Abs.3 NetzDG genannten Straftatbest?nde ist in hohem Maße unterst?tzenswert. Eine Entscheidung dar?ber, was strafbar ist und was nicht, sollte allerdings weiterhin Auf- gabe der Strafjustiz sein (die unter der Maßgabe des § 10 TMG auch ein Vorgehen gegen die Betreiber sozialer Netzwerke umfassen kann). Ob es vor diesem Hintergrund der Zust?ndigkeit der Strafverfolgungsbehçrden legitim ist, private Anbieter sozialer Netzwerke zur Rechtsdurch- setzung zu verpflichten, erscheint mehr als zweifelhaft. a) Zu den Wirkungen der behçrdlichen Strafverfolgung Strafverfolgungsbehçrden treffen ihre Entscheidung ?ber die Rechtswidrigkeit von Inhalten kraft und mit den Mçg- lichkeiten ihres Amtes und nicht nach çkonomisch-ratio- nalen Grunds?tzen; sie stehen nicht unter dem Druck dro- hender Bußgelder. Zudem werden die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehçrden neben spezial-pr?ventiven Wir- kungen bei den betroffenen T?tern im Einzelfall auch stets general-pr?ventive Wirkungen gegen die Verbreitung strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken durch andere Verursacher haben. Die Verbesserung der Rechtsdurchset- zung durch Strafverfolgung bzw. eine Verst?rkung der Bem?hungen der Strafverfolgungsbehçrden gegen die T?- ter, stellte ein milderes, die einschn?renden Effekte f?r die Meinungs?ußerungsfreiheit vermeidendes Mittel dar. 10 Es f?hrte zudem zu einer Ursachen-, statt nur zur Symptom- bek?mpfung: Das NetzDG setzt ausschließlich bei den Symptomen, nicht aber bei den Ursachen bzw. den Ver- ursachern an. Dabei gibt es unterdessen Studien, die die Vermutung best?tigen, dass es im Bereich der Hassrede wenige Verursacher sind, die f?r einen sehr hohen Anteil aller Kommentare mit Hassrede-Inhalten verantwortlich sind, und dass diese Nutzer h?ufig auch qualitativ anders K&R5/2020 Spiegel/Heymann, Ein Minenfeld fr Anbieter sozialer Netzwerke345

6 Die Kritik am NetzDG ist in der Literatur einmtig:Drexl, ZUM 2017,

529, 539 f.;Feldmann, K&R 2017, 292;Gersdorf, MMR 2017, 439;

Guggenberger, NJW 2017, 2577;Holznagel, ZUM 2017, 615;Kalscheu- er/Hornung, NVwZ 2017, 1721;Ladeur/Gostomzyk, K&R 2017, 390; Nolte, ZUM 2017, 552;Spindler, GRUR 2018, 365 ff.;Wimmers/Hey- mann, AfP 2017, 93;Liesching, MMR 2018, 26; vgl. auchders.in: Spindler/Schmitz (Fn.5), § 1 NetzDG Rn.6 ff., 13 ff., 21 ff.;Warg,

D?V 2018, 473 ff.

7 Vgl. BGH, 25.10.2011 - VI ZR 93/10, K&R 2012, 110, Rn.26 - Blog-

Eintrag;BGH,1.3.2016-VI ZR 34/15, K&R2016,329,Rn.24-www.ja meda.de.

8 Vgl.BVerwG, 23.1.1992-3 C 50.89,BVerwGE89,327;BVerwG, 17.1.

1972 - I C 33/68, BVerwGE 39, 347; VG Berlin, 25.6.2014 -

10 L 224.14; BVerfG, 7.4.2003 - 1 BvR 2129/02, NVwZ 2003, 856;

Schenke/Roth, WiVerw 1997, 81, 137 ff.

9Guggenberger, ZRP 2017, 98, 100; vgl. auchSpindler, GRUR 2018, 365;

Heckmann/Paschke, DRiZ 2018, 144;Warg, D?V 2018, 473, 475;Lie- sching, in: Spindler/Schmitz (Fn.5), § 1 NetzDG Rn.25.

10 So auchLiesching, in: Spindler/Schmitz (Fn.5), § 1 NetzDG Rn.30.

kommentieren, als "normale" Nutzer. Die Studie des In- stitute for Strategic Dialogue (ISD) 11 stellt fest: "Hate Speech unter Medienartikeln der großen deutsch-quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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