[PDF] Stadt Walldürn Anlagevermögens der Stadt Walldü





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Anlagevermögens der Stadt Walldürn Sonderrichtlinie Gebäudevermögen Stadt Walldürn ... Bewertung der Gebäude nach tatsächlichen Anschaffungs- und.

Anlage 4

im Rahmen der Erfassung und Bewertung des zum Stichtag des 01. Januar 2016 1

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung ....................................................................................................... 2

3 Bewertungsvorschriften................................................................................ 4

3.1. Bauabschnitte .................................................................................................. 5

3.2. Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand ......................................... 7

3.3. Sonderposten .................................................................................................. 8

4. Abschreibung .............................................................................................. 10

4.1. Abschreibung allgemein ................................................................................ 10

4.3. Abschreibungstabelle .................................................................................... 11

5. Vorgehen ...................................................................................................... 12

5.1. Anschaffungs- und Herstellungskosten .......................................................... 12

Herstellungskosten ........................................................................................ 12

5.1.4. Grundlagen der Ermittlung ............................................................................. 13

5.2. Ersatzbewertung mittels des Versicherungswertfahrens ................................ 14

5.3. Ersatzbewertung nach NHK 2000 mittels Sachwertverfahren bzw.

6. Anlagen ........................................................................................................ 15

2 1 den der Stadt Walldürn soll sicherstellen, dass die Erfassung und Bewertung der Ge- ten, wurden diese in EUR (zum amtlichen Umrechnungskurs von 1:1,95583) umge- rechnet. Die Friedhofseinrichtungen sowie die vorliegenden BGA´s (Freibad, Schwimmhalle mit Sauna sowie die Nibelungenhalle) werden in separaten Anlagenachweisen geführt. Die here Wertermittlung mit einem Erinnerungswert von 1,- etzt. 3

2 ElXGHEHZHUWXQJ

Huber: in Beckscher Bilanzkommentar, 6. Auflage, München, 2006, § 247 RN. 456). nach den unter Punkt 3.1 aufgeführten Abgrenzungskriterien, zu ermitteln.

3) Gesonderte Ermittlung der Außenanlagen

erfassen und zu aktivieren sind. 4 3 bung für die Zeit der bisherigen Nutzung, anzusetzen (vgl. Punkt 2.3.1 Bilanzierungs- leitfaden i.V.m. § 91 Abs. 4 GemO). ner dauerhaften Wertminderung vorzunehmen (vgl. Punkt 2.3.7. Bilanzierungsleitfaden und § 46 Abs. 3 GemHVO). Ersatzwertermittlung nach dem Versicherungswert. Grundlage der Indizierung nach in Goldmark zum Basisdatum 1914 (vgl. Punkt 3.2.3.1.1. Bilanzierungsleitfaden). rungswert von 1,00 EUR.

GemHVO).

und tiefgreifend erneuert, ist eine Bewertung anhand der Sanierungskosten durchzu- führen. Die Kosten der Wiederherstellung bzw. Generalsanierungen sind insoweit analog zu historischen Herstellungskosten anzusetzen (vgl. § 46 Abs. 1 S. 4 GemHVO ). Die Betrachtungsweise ist inso- fern als sachgerecht anzusehen, da bei einer Generalsanierung eine grundlegende Erneuerung des Objektes stattfindet, welche einen tiefgreifenden Einfluss auf die Ge- Nutzungsdauer als sachgerecht ausweist bzw. bei einer Wiederherstellung der ur- gensgegenstand hergestellt wird. 5 3.1. Die Bestimmung der Bauabschnitte erfolgt nach folgender Differenzierung: sen und zu bewerten.

Beispiel:

erfassen und bewerten.

2) Anbauten, Erweiterungsbauten

ein einheitlicher Nutzungszusammenhang vorliegt bzw. ob eine Verschachtelung der

Altbau zu bewerten und zu aktivieren.

einen Verbindungsgang angeschlossen wird. 6 Punkt 1. und 2. aufgeführten Bestimmungen entsprechend (vgl. § 44 Abs. 1 S. 1

GemHVO).

4) Außenanlagen

und Einfriedungen, Gartenanlagen, Fahrwege, Befestigungen und Pflasterungen len. Die Nutzungsdauer der Außenanlagen wird generell auf 15 Jahre festgelegt. 7

3.2. -XQG+HUVWHOOXQJVDXIZDQG

Jede Baumaßnahme ist daraufhin zu prüfen, ob es sich bei den angefallenen Kosten um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen handelt. f- fungs- lage, 2006 und BMF- Schreiben vom 18.07.2003 IV C 3 S 2211 94/03). geschaffen wird. in seiner Substanz vermehrt, oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus erheblich verbessert wird.

Abs. 1 S. 2 GemHVO).

erst die Prüfung erfolgen, ob dieser eine eigene Bewertungseinheit darstellt (siehe ner Bauabschnitt zu erfassen und mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung auf das Altge- tungsabschnitt erfasst werden und ist immer mit dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (des neuen Bauabschnitts) auf einen bereits bestehenden Bauabschnitt nachzuaktivie- ren. 8 kosten zu behandeln und je nach Umfang der Maßnahmen entweder als Generalsanie- rung bzw. Nachaktivierung zu sehen (. liche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus. Diese muss mindes- tens 3 der wesentlichen 7 Standards miteinschließen (vgl. BMF-Schreiben vom

18.07.2003 IV C 3 S 2211 94/03 i.V.m. Punkt 2.3.2.3 Bilanzierungsleitfaden). Eine

(Bsp. alleiniger Austausch von Fenstern). nahmen durchgeführt, führen sogenannte e- noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung, auch wenn die Aufwen- dungen dafür erheblich waren (z.B. reine Fassadensanierungen ohne weitere bauliche

385, 6. Auflage, 2006 und BMF- Schreiben vom 18.07.2003 IV C 3 S 2211 94/03,

RN. 22-30).

Eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und damit Her- stellungskosten sind dann gegeben, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und lichkeit geschaffen wird. 3.3. Als Sonderposten wurden empfangene Zuwendungen für Investitionen sowie die auf- GemHVO). Sie werden ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des bezuschussten Schule und Turnhalle), erfolgt eine gewichtete Zuordnung anhand der individuellen 9 nachweises oder fehlenden Bescheides nicht bekannt, erfolgt die Ermittlung anhand von prozentualen Zuwendungsquoten (vgl. Punkt 4.2.2. Bilanzierungsleitfaden). explizit hervorgehen, sind diese als Grundlage für die Berechnung des Sonderpostens rung aufgeteilt, dies heißt die Zuwendungen werden üblicherweise zu 100% auf den gen erfolgen. 10 4. 4.1. die Anschaffung oder Herstellung zum 01.01 des jeweiligen Jahres erfolgte. (vgl. Punkt

2.4.7. Bilanzierungsleitfaden) .

§ 46 Abs. 3 GemHVO).

4.2. des Objektzustandes sinnvolle Analogien auf Basis der Abschreibungstabellen der Stadt Walldürn zu bilden und die Restnutzungsdauer auf dieser Basis zu bestimmen. 11 4.3. Die Abschreibungstabelle der Stadt Walldürn wurde durch die Stadt Walldürn auf Basis Massivbauweise (Mauerwerk bzw. Stahlbetonbauweise) Teilmassivbauweise (Mischbauweise auf Mauerwerk bzw. Leichtbauweisen) Leichtbauweise (Leichtbauelemente auf Basis eines stützenden Tragkon- strukts) Auf Basis dieser Bauweisen wurden grundlegende Abschreibungsdauern definiert, die Für Außenanlagen wurde im Rahmen der üblichen Nutzungsspanne von 10-20 Jahren eine Nutzungsdauer von 15 Jahren festgesetzt.

Nutzungsdauer in

Jahren

Leichtbau 33

Mehrzweckhallen

(Massivbauweise) 50

Fertiggaragen 35

(Massivbauweise) 40

Container 10

Außenanlagen 15

12 5.

5.1. -XQG+HUVWHOOXQJVNRVWHQ

lungskosten zu bewerten. Eine Vor-Ort-Besichtigung zur Ermittlung eventuell von der men und durch Begehungsprotokolle nachzuweisen.

Herstellungskosten

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um ei- Zustand zu versetzen. Hierbei unterscheidet man zwischen den direkten Kos- Anschaffungskosten setzen sich in ihrer Gesamtheit damit aus den direkten fungskosten zusammen. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzu- setzen (vgl. § 44 Abs. 1 GemHVO). Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung ent- derkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der not- wendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagever- stehen, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (vgl. § 44 Abs. 2 GemHVO). 13 Wurden der Stadt LFKquotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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