Richtlinie zur Erstattung von Bewirtungskosten
17.05.2017 Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke die im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Universität für die Bewirtung ...
Richtlinie zur Erstattung von Bewirtungskosten an der Hochschule
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke die im Zusammenhang mit der. Bewirtung von Gästen entstehen. Dabei kann es sich um externe
Richtlinie über die Erstattung von Bewirtungskosten
14.08.2012 (1) Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke (z.B. Restaurantbesuche. Catering)
Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung
31.10.2021 Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben ab- zugsfähig sind müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale ...
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten 4650/6640 Finanzkonto 1200/1800. Vorsteuer. 1575/1405. Buchungssatz für die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Kapitalgesellschaften.
Richtlinie zur Finanzierung von Bewirtungs- und
19.07.2019 Bis zu folgenden Wertgrenzen können Aufwendungen pro Person und Bewirtung finanziert werden: Bewirtungskosten werden von der Universität nur bis ...
Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von
30.06.2021 Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG vom ...
BEWIRTUNGSKOSTEN
BEWIRTUNGSKOSTEN. SEITE 1 VON 1. Angaben zum Nachweis der Höhe und der geschäftlichen Veranlassung von. Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Merkblatt Geschenke Bewirtungen und Betriebsveranstaltungen Inhalt
2.3 Wann sind Bewirtungskosten angemessen? 2.4 Welche Aufzeichnungen sind vorzunehmen? 2.5 Bewirtung durch Arbeitnehmer. 3 Betriebsveranstaltungen und der
Richtlinie zur Erstattung von Bewirtungskostenan der Philipps
16.09.2020 Die Erstattung von Bewirtungskosten kommt generell nur in Frage wenn geeignete. Mittel zur Verfügung stehen (siehe weiter unten unter 2-4) ...
Für Unternehmer
Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums
zur Anerkennung von BewirtungsaufwendungenNachweise
erbracht und (weitere) formale Voraussetzun- gen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben vom 30.6.2021 nun angepasst. Gegenüber dem bisherigen Schreiben aus 1994 wurden insbesondere Aspekte zur Erstellung einer Bewir- tungsrechnung mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem und zur Digitali- sierung der Rechnung und des Eigenbelegs aufgenommen.Aktuelles aus der Gesetzgebung
und RechtsprechungNachweis durch
den SteuerpflichtigenBei Bewirtungsaufwendungen aus
ge- erfolgt eine Ab der angemessenen und nachgewiese nen Aufwendungen als Betriebsausga- wendungen sind Aufwendungen für den sonstigen Genussmitteln. ZumNachweis
und der betrieblichen Veranlassung derAufwendungen muss der Steuerpflich
tige schriftlich die folgenden Angaben machen: Ort, Tag, Teilnehmer und AnAufwendungen.
Erfolgte die Bewirtung
in einer Gast- beizufügen. Dabei genügen auf demEigenbeleg Angaben zum Anlass und
zu den Teilnehmern der Bewirtung.Beachten Sie
| Die zum Nachweis vonBewirtungsaufwendungen erforderli
chen schriftlichenAngaben müssen
zeitnah gemacht werden (nach Ablauf mehr zeitnah).Inhalt der Rechnung
Anforderungen des § 14 Umsatzsteuer-
gesetz (UStG) genügen, maschinell er- stellt und elektronisch aufgezeichnet sein. Bei Rechnungen mit einem Ge samtbetrag bis zu 250 EUR müssen mindestens die Anforderungen des§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsver
ordnung (UStDV) erfüllt sein. Dies sind: •Name und Anschrift des leistendenUnternehmers (Bewirtungsbetrieb),
•Ausstellungsdatum, •Menge und Art der gelieferten Ge- der sonstigen Leistung,Daten für den MonatNovember 2021
STEUERTERMINE
USt, LSt = 10.11.2021
GewSt, GrundSt = 15.11.2021
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
USt, LSt = 15.11.2021
GewSt, GrundSt = 18.11.2021
Scheckzahlungen:
Bei Scheckzahlung muss der Scheck
VERBRAUCHERPREISINDEX
- 0,1 %+ 1,6 %+ 2,1 %+ 3,4 % - ? - Im Oktober ???? •Entgelt und den darauf entfallendenSteuerbetrag in einer Summe sowie
den anzuwendenden Steuersatz.250 EUR die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
des leistenden Unternehmers (Bewir tungsbetrieb) erforderlich.Die Rechnung muss
eine fortlaufendeNummer
enthalten, die zur Identifizie rung der Rechnung vom Rechnungs- aussteller einmalig vergeben worden ist. Dies gilt nicht bei Kleinbetragsrech nungen. Verpflichtende Angaben nach§ 6 Kassensicherungsverordnung (Kas-
senSichV) bleiben unberührt.Beachten Sie | Nach § 6 KassenSichV
werden weitere Anforderungen an einen Beleg gestellt. Danach muss einBeleg auch enthalten:
•den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, •die Transaktionsnummer und •die Seriennummer des elektroni- schen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicher heitsmoduls.Bewirtungsleistungen sind im Einzel-
nen zu bezeichnen.Die Angabe "Spei-
für die Bewirtung in Rechnung gestell ten Gesamtsumme reichen hier nicht.Beachten Sie | Bezeichnungen wie
z. B. "Menü 1", "Tagesgericht 2" und aus sich selbst heraus zungen sind indes nicht zu beanstanden.Rechnungen bis zu 250 EUR müssen
den Namen des bewirtenden Steuer pflichtigen nicht enthalten. Bei Rech- nungen über 250 EUR bestehen nach dem Schreiben der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn der Bewirtungs betrieb den Namen des bewirtendenSteuerpflichtigen handschriftlich auf
der Rechnung vermerkt.Erstellung der Bewirtungsrechnung
Das Bundesfinanzministerium hat mit
dem neuen Schreiben erstmals auch zurErstellung einer Bewirtungsrechnung
aus Sicht des Bewirtungsbetriebs Stel lung genommen. Dies war wegen der nischen Kassensysteme erforderlich.Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein
elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion im Sinne des § 146aAbs. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbin
dung mit § 1 KassenSichV, werden für den Betriebsausgabenabzug von Bewir nur maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mithilfe einer zerti fizierten technischen Sicherheitsein- richtung (TSE) abgesicherte Rechnun- gen anerkannt. Der Bewirtungsbetrieb ist nach § 146a Abs. 2 AO verpflichtet, mit dem elektronischen Aufzeichnungs system mit Kassenfunktion Belege überMERKE | Der Beleg, der die Angaben
einem Rechnungsbetrag bis 250 EURRechnungen in anderer Form (z. B.
handschriftlich oder nur maschinell er stellte), erfüllen die Nachweisvoraus setzungen nicht. Die darin ausgewiese nen Bewirtungsaufwendungen sind genüber der bisherigen Praxis). darauf vertrauen, dass die Rechnung und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeich nungssystem mit Kassenfunktion aus- gestellte Beleg mit einer Transaktions- nummer, der Seriennummer des elek- tronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicher heitsmoduls versehen wurde. Diese dargestellt werden.Digitale oder digitalisierte
Rechnungen und Belege
Der Eigenbeleg kann digital erstellt
oder digitalisiert werden.Die Autori
sierung ist durch den Steuerpflichtigen durch eine elektronische Unterschrift oder eine elektronische GenehmigungBeachten Sie
Die Bewirtungsrech
nung kann dem Steuerpflichtigen be- reits in digitaler Form übermittelt wer- den. Eine Bewirtungsrechnung in Pa- pierform kann vom Steuerpflichtigen imAnschluss digitalisiert werden.
Ein digitaler oder digitalisierter
Eigen beleg muss digital mit der Bewir- tungsrechnung zusammengefügt oder durch einen Gegenseitigkeitshinweis auf Eigenbeleg und Bewirtungsrech nung verbunden werden. Eine elektroni- sche Verknüpfung (z. B. eindeutiger In- der digitalen oder digitalisierten Bewir tungsrechnung angebracht werden. MERKE | Das Bundesfinanzministe- rium fordert in diesem Zusammen hang zahlreiche Punkte, damit dieNachweiserfordernisse als erfüllt an
ßigen Führung und Aufbewahrung von
Büchern, Aufzeichnungen und Unter
lagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfüllt sein.Bewirtungen im Ausland
Bei Bewirtungen im Ausland gelten
Kann der Steuerpflichtige glaubhaft ma
chen, dass er eine detaillierte, maschi- nell erstellte und elektronisch aufge- zeichnete Rechnung nicht erhalten konnte, den Anforderungen nicht voll entspricht.Beachten Sie
Liegt ausnahmsweise
nur eine handschriftlich erstellte Rech nung vor, muss der Steuerpflichtige schen Staat keine Verpflichtung zur Er- stellung maschineller Belege besteht.Anwendungsregelungen
Das neue Schreiben ist in allen offenen
zwei Über gangsregelungen •Für bis zum 31.12.2022 ausge- stellte Belege über Bewirtungsauf wendungen ist der Betriebsausga der KassenSichV geforderten An gaben •Führen die Regelungen (über die nach der KassenSichV gefordertenAngaben hinaus) im Vergleich zum
Schreiben vom 21.11.1994
zu erNachweisführung,
sind sie erst fürBewirtungsaufwendungen ver
pflichtend, die nach dem 1.7.2021 anfallen.Quelle
BMF-Schreiben vom ??.?.????, Az. IV
C ? - S ????/??/????? :???,
unter www.iww.deAbruf-Nr. ??????
- ? - Im Oktober ????Für alle Steuerpflichtigen
Keine Spekulationssteuer auf das Arbeitszimmer
bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims | Der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums ist auch inso- weit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte nicht mehr als zehn Jahre be den Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt hat.Zum Hintergrund:
Die Besteuerung des
innerhalb des ZehnjahreszeitraumsGrundstücks wird vermieden, wenn das
Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen
Anschaffung oder Fertigstellung und
ßerung und in den beiden vorangegan-
genen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
In seiner Entscheidung stellte der Bun
für die "Nutzung zu eigenen Wohnzwe cken" ausreicht, wenn der Steuerpflich- gen oder einem Dritten bewohnt.Wohnzwecken genutzt, wenn es der
Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt,
sofern es ihm in der übrigen Zeit alsWohnung zur Verfügung steht. Erfasst
sind daher z. B. auch Zweitwohnungen und nicht zur Vermietung bestimmteFerienwohnungen
. Ist deren Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht da rauf an, ob der Steuerpflichtige noch eine (oder mehrere) weitere Wohnung(en)Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwe
cken liegt auch hinsichtlich eines in der - im Übrigen selbst bewohnten - EigenArbeitszimmers
vor. Es gibt, so derBundesfinanzhof, keinen Anhaltspunkt
ches Arbeitszimmer von der Begünsti- gung ausnehmen wollte.Die Merkmale des Wohnens (also eine
Eigengestaltung der Haushaltsführung
sind in gewisser Weise auch mit der Be zimmer verknüpft und sprechen dafür, dass dieses - zumindest zeitweise - zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeits zimmers ist nicht überprüfbar und da-Auch bei einer nahezu ausschließlichen
eingebundenen Arbeitszimmers für be daher unterstellt werden, dass es imÜbrigen - also zu weniger als 10 % - zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird.Beachten Sie
| Der Umfang der Nut zung des Arbeitszimmers zu eigenenWohnzwecken ist in diesem Zusammen
hang nicht erheblich. Denn § 23 Abs. 1 ses Merkmals keine Bagatellgrenze.Dementsprechend genügt bereits eine
geringe Nutzung zu eigenen Wohnzwe cken, um (typisierend) davon auszuge- stets auch zu eigenen Wohnzwecken imSinne der Norm genutzt wird.
Quelle
BFH-Urteil vom ?.?.????, Az. IX R
??/??, unter www.iww.de , Abruf-Nr. ??????;BMF-Schreiben vom ?.??.????, Az. IV C ? - S
???? - ???/??, Rz. ??Für alle Steuerpflichtigen
nen auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern ( www.iww.de/s5252 heruntergeladen werden.Für alle Steuerpflichtigen
Steuernachzahlungen
und -erstattungen: ? % Zinsen sind verfassungswidrig | Nach einem Beschluss des Bundes- verfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuer erstattungen verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungs von monatlich 0,5 % (nach Ablauf einer15 Monaten) zugrunde gelegt wird - und
dies ist nach § 233a in Verbindung mit§ 238 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO)
der Fall.Der Gesetzgeber, so das Bundesverfas
sungsgericht, ist dem Grunde nach be- festsetzung erzielten Zinsvorteil derSteuerpflichtigen typisierend zu be
stimmen. Allerdings muss dies reali-Für bis in das Jahr 2013 fallende Ver
Zinssatz zwar zunehmend weniger in
der Lage, den Erhebungszweck derNachzahlungszinsen abzubilden. Die
Vollverzinsung entfaltet insoweit jedoch
noch keine evident überschießende seit 2014 ist der nung des Bundesverfassungsgerichts MERKE vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine schaffen.Für ab in das Jahr 2019 fallende Ver
bei der Unanwendbarkeit der Vor schrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31.7.2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeit und alle nochHoheitsakte erfasst.
Quelle
BVerfG, Beschluss vom ?.?.????, Az. ?
BvR ????/??, Az. ? BvR ????/??; B
VerfG, PM Nr.
??/???? vom ??.?.???? - ? - Im Oktober ????HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Inhalt des Rundschreibens ist nach
bestem Wissen und Kenntnisstand chen es notwendig, Haftung und auszuschließen. Das RundschreibenBeratung.
Für Unternehmer
Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet
Anfang November ????
(z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmens- Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht doku-Für Anschaffungen und Herstellungen
für 2020 worden ist, gilt nun der 31.10.2021.Beachten Sie
| Da der 31.10.2021 einSonntag ist,
endet die Frist erst mit Ab der 1.11.2021 in dem Bundesland, zu licher Feiertag, endet die Frist erst mitAblauf des 2.11.2021.
PRAXISTIPP | Ist noch keine Zuord-
nung erfolgt, sollte dem Finanzamtquotesdbs_dbs27.pdfusesText_33[PDF] Bewusste Kinderernährung
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