[PDF] Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bezirksbürger





Previous PDF Next PDF



Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bezirksbürger

Der Bezirk Oberbayern erlässt aufgrund des Art. 14 a Abs. 1 Satz 2 der Bezirksordnung (BezO) folgende Satzung: Inhaltsübersicht.



Richtlinien des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014 zur Förderung

01.01.2015 Seite 1 von 5 ab: 01.01.2015. Der Bezirk Oberbayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushalts-.



Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII

Bezirk Oberbayern. Bezirksverwaltung. Prinzregentenstraße 14. 80538 München 1. Name. (ggf. Geburtsname):. 2. Vorname: 3. Geburtsdatum: 4. Geburtsort:.



Regierung von Oberbayern Ergebnis der Wahl zum Bezirkstag von

25.10.2018 10000. Die 82 Sitze im Bezirkstag von Oberbayern derWahlperiode 2018 bis 2023 verteilen sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 BezWG wie folgt:.



Abgrenzung der Zuständigkeit nach begehrter Hilfe 2020

16.07.2020 1 AGSG. 3. ambulante Eingliederungshilfe. Bezirk § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. Art. 66d Abs. 1 AGSG. 4. Hilfe zur Pflege in stationären Ein-.



Positionspapier zum Handlungsfeld Schulbegleitung des Bezirks

01.12.2008 1 „Inklusion verfolgt einen systemischen Ansatz. ... Schulbegleitung – Ausgangslage im Bezirk Oberbayern.



Verwendungsnachweis Denkmalpflege

Die Bezirksverwaltung ist berechtigt die Verwendung der 1. Verantwortlich für diese Datenerhebung ist der Bezirk Oberbayern



Mobilitäts-Hilfe

Bezirkstags-Präsident von Oberbayern Der Bezirk Oberbayern ist ein Amt. ... Gruppe 1. Manche Menschen mit einer besonders starken Geh-Behinderung.



Ärztliches Attest für Hilfe für Kinder und Jugendliche

Bezirksverwaltung. Prinzregentenstraße 14. 80538 München. Ärztliches Attest. Zur Vorlage beim Bezirk Oberbayern. I.) Personalien der betroffenen Person. 1.



Oberbayerisches Amtsblatt

19.03.2021 Aufgrund der Art. 55 ff. der Bezirksordnung erlässt der. Bezirk Oberbayern folgende Haushaltssatzung: § 1. (1) Der als Anlage beigefügte ...

Seite 0 von 5

vom 10. Oktober 2013

Seite 1 von 5 Stand: 10.10.2013 Konsolidierte Fassung aufgrund der Änderungssatzung aufgrund Bezirkstagsbeschluss vom 06.11.2018, in Kraft getreten

folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 2 Sitzungsgelder, Reise- und Fahrtkosten ....................................................................................... 2

§ 3 Sonstige Ersatzleistungen (Art 14 a Abs. 2 BezO) ....................................................................... 3

Kommunalunternehmen ...................................................................................................................... 5

§ 7 Sonderbestimmung ....................................................................................................................... 5

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ....................................................................................................... 5

§ 1

elektronischen Ratsinformationssystem teilnehmen und die Unterlagen ausschließlich in

2. die Fraktionsvorsitzenden 841,93 €,

3. die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und Sprecher von

Ausschussgemeinschaften 420,97 €, 4. die Referenten und Referentinnen 336,77 €,

5. der bzw. die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses 336,77 €,

6. der bzw. die Behindertenbeauftragte für den Bezirk Oberbayern 336,77 €.

Seite 2 von 5 Stand: 10.10.2013

Die Fraktionsvorsitzenden bzw. die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden erhalten jeweils

Mitgliedern besteht.

Bezirkstagsmitglieds beginnt oder eine besondere Funktion nach Absatz 2 angetreten wird. Sie enden mit dem Tag, an dem die Amtszeit eines Bezirkstagsmitglieds oder eine Funktion

Qualifikationsebene.

§ 2

Sitzungsgelder, Reise- und Fahrtkosten

(1) Die Bezirkstagsmitglieder erhalten für jede Sitzung des Bezirkstages, eines Ausschusses, der Arbeitsgruppe BAU, der Kommissionen sowie des vom Bezirk Oberbayern gebildeten Gremiums zur Gesundheit, Sozial- und Versorgungsplanung ein Sitzungsgeld von 100 €, wenn sie ausweislich der Anwesenheitsliste an der Sitzung teilgenommen haben. Das Ausschussmitglied - im Falle von dessen Verhinderung als Stellvertreter bzw. Stellvertreterin Sitzung ausdrücklich schriftlich geladen worden sind. Das Sitzungsgeld unterliegt ebenfalls Bezirkseinrichtungen gilt Satz 1 nicht, wenn die notwendigen Kosten für Verpflegung und

Unterkunft durch den Bezirk getragen werden.

Seite 3 von 5 Stand: 10.10.2013 abgeordnet bzw. eingeladen werden, wenn sie nachweislich der Anwesenheitsliste an der

bis zu vier Tagen Dauer, 2. für bis zu 12 Sitzungen des Fraktionsvorstandes im Jahr,

Fraktionsvorsitzende bzw. die Fraktionsvorsitzende schriftlich eingeladen hat. 4. für bis zu vier Sitzungen der Fraktionsvorsitzenden der bayerischen Bezirke im Jahr.

(6) Sofern an einem Tag mehrmals Anspruch auf Sitzungsgeld geltend gemacht werden kann, % des vollen Satzes gekürzt.

(7) Die weiteren bestellten Stellvertreter bzw. die weiteren bestellten Stellvertreterinnen des

Reisekostengesetz abrechnen. § 3

Sonstige Ersatzleistungen (Art 14 a Abs. 2 BezO)

für die Zeit des Arbeitsausfalles das Arbeitsentgelt fort, ohne hierzu verpflichtet zu sein,

Sozialversicherung ersetzt. Insoweit besteht für den Anspruchsberechtigten bzw. die (2) Personen, die unter Art. 14a Abs. 2 Nr. 2 BezO fallen erhalten auf Antrag für die durch die

Stunde Sitzungsdauer einschließlich Wegezeiten. Personen, die unter Art. 14a Abs. 2 Nr. 3 BezO fallen, erhalten auf Antrag für die durch die

Stunden.

(3) Ersatzleistungen nach Absatz 2 werden an den Werktagen Montag mit Freitag in der Zeit von

Seite 4 von 5 Stand: 10.10.2013 § 4

(1) Den Referenten und Referentinnen sowie dem Behindertenbeauftragten bzw. der Behindertenbeauftragten wird für die Betreuung ihrer Einrichtungen bzw. die Erfüllung der für die Teilnahme an Sitzungen und Veranstaltungen, zu denen ein Berichterstatter bzw. eine

Mitglieder des Sozialausschusses

§§ 3 und 4 der Satzung abgegolten.

Bezirks Oberbayern - Kommunalunternehmen

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen des

abgegolten.

1. die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Verwaltungsrates 400 €,

2. die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates 300 €,

3. alle übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates 200 €.

(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 6 Abs. 4 der Unternehmenssatzung des Kliniken des

Bezirks Oberbayern - Kommunalunternehmen. § 7

Sonderbestimmung

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

München, 10. Oktober 2013

Josef Mederer

quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
[PDF] Bezirksvertretung Lütgendortmund

[PDF] Bezug: Widerspruch vom Meinen Widerspruch vom be

[PDF] Bezugnehmend auf unser Telefon Gespräch sende ich Ihnen meine

[PDF] Bezugsquellen

[PDF] Bezugsquellen alle

[PDF] BEZUGSQUELLEN CHAMPAGNE BOLLINGER - Anciens Et Réunions

[PDF] Bezugsstoffe Upholstery fabrics Bezugsstoffe - Anciens Et Réunions

[PDF] BF 2 2016.2017 Modalites

[PDF] BF 2 indiv

[PDF] BF Bulles - Vitivista

[PDF] BF-Merkblatt 009

[PDF] BF020 BF020

[PDF] bf1 seance de sarbacane

[PDF] BF2 équipes - Anciens Et Réunions

[PDF] bf2142 stats - Anciens Et Réunions