[PDF] Positionspapier zum Handlungsfeld Schulbegleitung des Bezirks





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Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bezirksbürger

Der Bezirk Oberbayern erlässt aufgrund des Art. 14 a Abs. 1 Satz 2 der Bezirksordnung (BezO) folgende Satzung: Inhaltsübersicht.



Richtlinien des Bezirks Oberbayern vom 18.09.2014 zur Förderung

01.01.2015 Seite 1 von 5 ab: 01.01.2015. Der Bezirk Oberbayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushalts-.



Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem SGB XII

Bezirk Oberbayern. Bezirksverwaltung. Prinzregentenstraße 14. 80538 München 1. Name. (ggf. Geburtsname):. 2. Vorname: 3. Geburtsdatum: 4. Geburtsort:.



Regierung von Oberbayern Ergebnis der Wahl zum Bezirkstag von

25.10.2018 10000. Die 82 Sitze im Bezirkstag von Oberbayern derWahlperiode 2018 bis 2023 verteilen sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 BezWG wie folgt:.



Abgrenzung der Zuständigkeit nach begehrter Hilfe 2020

16.07.2020 1 AGSG. 3. ambulante Eingliederungshilfe. Bezirk § 94 Abs. 1 SGB IX i.V.m. Art. 66d Abs. 1 AGSG. 4. Hilfe zur Pflege in stationären Ein-.



Positionspapier zum Handlungsfeld Schulbegleitung des Bezirks

01.12.2008 1 „Inklusion verfolgt einen systemischen Ansatz. ... Schulbegleitung – Ausgangslage im Bezirk Oberbayern.



Verwendungsnachweis Denkmalpflege

Die Bezirksverwaltung ist berechtigt die Verwendung der 1. Verantwortlich für diese Datenerhebung ist der Bezirk Oberbayern



Mobilitäts-Hilfe

Bezirkstags-Präsident von Oberbayern Der Bezirk Oberbayern ist ein Amt. ... Gruppe 1. Manche Menschen mit einer besonders starken Geh-Behinderung.



Ärztliches Attest für Hilfe für Kinder und Jugendliche

Bezirksverwaltung. Prinzregentenstraße 14. 80538 München. Ärztliches Attest. Zur Vorlage beim Bezirk Oberbayern. I.) Personalien der betroffenen Person. 1.



Oberbayerisches Amtsblatt

19.03.2021 Aufgrund der Art. 55 ff. der Bezirksordnung erlässt der. Bezirk Oberbayern folgende Haushaltssatzung: § 1. (1) Der als Anlage beigefügte ...

Seite 0 von 11

Positionspapier zum Handlungsfeld

Schulbegleitung des Bezirks Oberbayern

Entwicklung und Gestaltung der Leistungstypen Schulbeglei- Seite 1 von 11 Stand: 20.07.2011 1. Allgemeine Vorüberlegungen Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechts-Konvention) brachten weitere Facetten in die seit Jahren kontrovers ge- tems und stellt zunehmend auch kritische Fragen an das traditionelle Leistungsangebot der Einglie- derungshilfe. Werden die Impulse dieser Diskussion, der im Raum stehende Paradigmenwechsel, INKLUSION1, Verantwortung heraus kann die Leistung Schulbegleitung nur ein Hilfskonstrukt sein, nicht aber die

Positionierung.

2. Grundlagen

fen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht,

und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Die Hilfe zu einer

angemessenen Schulbildung umfasst auch sonstige Maßnahmen i.S.d. § 12 Eingliederungshilfever- ordnung, die geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemei- ters.

1 "Inklusion verfolgt einen systemischen Ansatz. Sie zielt auf einen gesellschaftlichen Wandel in allen Strukturen und in den Denkkatego-

rien und Haltungen jedes Einzelnen. Leitprinzipien einer inklusiven Bildung sind Chancengleichheit, Chancengleichheit und individuelle

der UN-Konvention im Bayerischen Schulsystem, 25. Mai.2009. Verband der bayerischen Bezirke und dem bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus erarbeiteten gemeinsamen Empfehlungen über den Einsatz von Schulbegleiter/innen an Grund- und Hauptschulen bei der Beschulung von wicklung (Dezember 2008) sowie den Schulbegleiter tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen und Im Rahmen zur Prüfung der Notwendigkeit der Schulbegleitung und der Festlegung des Umfanges Auswirkung der Behinderung des Kindes/Jugendlichen auch die gegebenen Rahmenbedingungen der Schule berücksichtigt. Anmerkung zur Verwendung des Begriffs "Integrationshelfer": Das gemeinsame Papier des Verbands der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Staatsminis- teriums für Unterricht und Kultus zum Einsatz von Schulbegleitungen an Grund- und Hauptschulen verwendet noch den Begriff des Integrationshelfers bzw. der Integrationshelferin. Hingegen wurde Der Begriff "Integrationshelfer" findet hier keine Anwendung.

2.2. Rechtliche Grundlagen

Mit der Änderung des Grundgesetzes (GG) im Jahr 1994 wurde der Weg in Richtung Integration be- schritten. Art. 3 Absatz 3: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" bildete die Grundlage für das 2002 verabschiedete Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), welches ge- nen. Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) beschreibt und bestimmt Leistungen zur Teilhabe im § 4, insbe- sondere der Absatz 32 weist in Richtung Integration.

Rahmen der Eingliederungshilfe:

Ambulante Hilfen im Schulalter:

Die Produktgruppe ambulante Hilfen im Schulalter sieht unter der Produktnummer 2.2.2 Individu-

Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten

intensiv in die Planung und Gestaltung der Hilfen mit einbezogen" Zitat Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) § 4 Abs. 3, aus Sozialhilferecht in

Bayern - SGB-Texte mit SGG - Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand 01.01.2010, Verlag Richard Boorberg München

Seite 3 von 11 Stand: 20.07.2011 Zur Unterscheidung der drei Formen von individueller Begleitung soll die sprachliche Differenzie-

Hier soll nur das Produkt Schulbegleitung betrachtet werden. a) Schulbegleitung in einer Regelschule (G+K): perlich behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern, die ohne Beglei- gen, welche nicht in den alleinigen Aufgabenbereich der Schulen fallen. Die Leistung kann auch eine erforderliche Schulwegbegleitung umfassen. Rechtliche Grundlagen: §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB XII und Gemeinsame Empfehlung des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Kultusministeriums vom 01.12.2008. perlich behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülerinnen und Schülern, die ohne Beglei- gen, welche nicht in den alleinigen Aufgabenbereich der Schulen fallen. Rechtliche Grundlagen: §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB XII und Gemeinsame Empfehlung des Verbandes der bayerischen Bezirke und des Bayerischen Kultusministeriums vom 24.08.2009.

Zu a) und b):

Schulbegleiter tragen dazu bei, Defizite im pflegerischen, motorischen, sozialen, emotionalen und kommunikativen Bereich auszugleichen, die den Sozialhilfebedarf begründen, wenn dies von der Schule mit ihrer gruppen-/klassenbezogenen Ausstattung nicht geleistet werden kann. Eine Schul- spricht aber nicht dem Aufgabenbereich einer Zweitlehrkraft.

3. Schulbegleitung - Ausgangslage im Bezirk Oberbayern

Mit Übernahme der ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe stand der Bezirk Oberbayern vor der Herausforderung, differenzierte, unterschiedlich gewachsene Strukturen, Verfahrenswege, Standards und tradierte Ansprüche aufzugreifen und oberbayernweite einheitliche, vergleichbare Freien Wohlfahrtspflege zu vereinbaren. Dies gelang mit dem Instrument einer Musterleistungsver- einbarung für Schulbegleitung und führte zum Abschluss oberbayernweiter, vergleichbarer Leis- tungsvereinbarungen bereits für das Schuljahr 2010/2011 zwischen Schulen oder Diensten und dem Bezirk Oberbayern. Im Vorfeld wirkte der Bezirk Oberbayern für den Verband der bayerischen Bezirke bei der Erarbei- tung der Grundlagen, für die gemeinsamen Empfehlungen des Verbandes der bayerischen Bezirke

und des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, bezüglich des Einsatzes von Schulbegleitun

in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts hatte. Es zeichnete sich sehr schnell ab, dass diese laufen 475 Kostenübernahmen beim Bezirk Oberbayern. Die Bandbreite der Einsatzorte reicht von Regelschulen (Grund, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Private Schulformen, z.B. Montes- Der Bezirk Oberbayern nutzte die Chance, in einem einmaligen Kraftakt von zeitlichen und perso-

2009/2010 zu prüfen. Die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungswerte fließen in dieses Positi

lung"7. Es sollen Antworten gegeben werden hinsichtlich der soziokulturellen Bedingungen, der Schullaufbahn, Diagnosen, Pflegebedarf, Kommunikation [....] .und Aspekte des Verhaltens. Die Er- resse.

4 Ebd.

5 Ergebnisse der SQL-Abfrage zum Stichtag 01.01.2011: Kostenübernahmen für das Produkt 2.2.2.a) Schulbegleitung an Regelschulen

6 Vgl. oben

Artikel vom 1.12.2008, www.sonderpaedagogik-k.uni-wuerzburg.de Stand 29.11.2010 zahl von Kindern und Jugendlichen mit schweren und mehrfachen Behinderungen nehmen zu [kon- krete Zahlen hierzu liegen nicht vor]. Vermehrt werden Schüler mit schwersten Erkrankungen aufge- nommen, die teilweise auf eine individuelle Schulbegleitung angewiesen sind. Gleichzeitig verringert klassen. Dies liegt vornehmlich an den integrativen Bemühungen der allgemeinen Schulen. Gleich- zentren. Dies stellt die Nachhaltigkeit der momentanen Bemühungen der Integration in Regelschu- boten wird.11 Fortschritt usw., so stellen sich folgende Fragen: in derart heterogenen Klassensettings noch realisiert werden? Wurden bzw. werden die Ausbildun gen der einzelnen Fachdisziplinen entsprechend ausgebaut und angepasst? Kann z.B. eine Sonder- haupt verwirklichen?

rische Entwicklung. So spiegelt dieser die Beantragungsgründe für eine Schulbegleitung, die Dr.

13 Ähnliche Erfahrungswerte

konnten im Rahmen der fachdienstlichen Prüfung der Notwendigkeit von Schulbegleitung im Bezirk Oberbayern festgestellt werden und fanden Eingang in den Eckpunkten zur Prüfung der Notwendig- keit der Schulbegleitung (siehe hierzu Seite 14). sondere im Anstieg der Schulbegleitungen ihren Niederschlag finden.

316-322

individuelle innerhalb Seite 6 von 11 Stand: 20.07.2011 4.2. Bayerisches Schulsystem im Wandel? temwechsel von einem selektiven Schulsystem, welches immer noch von homogenen Lerngruppen in den Klassen und jeweiligen Schularten ausgeht, hin zu einem System der Inklusion, wie ihn das

ratifizierte UN-Behindertenrecht erfordert. Nicht nur die Struktur der Regel- und Weiterführender-

So wurde mit Beschluss des Bayerischen Landtages vom 22.04.2010 die Staatsregierung gebeten, dem Landtag ein Konzept zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems in Sinne der UN-Behin dertenrechtskonvention vorzulegen14. Der Kultusminister Dr. Ludwig Spaenle teilte in der Pressemit- teilung der Bayerischen Staatsregierung vom 17.08.201015 mit, dass ein entsprechendes Konzept der Staatsregierung nun erarbeitet wurde und dem Landtag zugeleitet wird. Wie die einzelnen sprechender Gesetzentwurf beschreiben, der dem Bayerischen Landtag vorgelegt wurde. Dieser interfraktionelle Arbeitsgruppe und wurde am 28.03.2011 als Gesetzentwurf zur Änderung des Bay erischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesens - Umsetzung der UN-Behinderten- tem.

5.1.1. Der bayerische Weg zur "INKLUSION"

Eine Anzahl gesetzlicher Maßnahmen und Vorgaben in Verordnungen gibt Kindern und Jugendli- dort die Teilnahme am Unterricht. Der Besuch der Regelschule ist jedoch weiterhin an bestimmte

14 Vgl.: Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode: Beschluss des bayerischen Landtags vom 22.04.2010, Drucksache 16/4619 unter

www.bayern.landtag.de-Dokumente abrufbar

15 Vgl.: Bayerische Staatsregierung, Hrsg. Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus: Kultusminister Spaenle zeigt sich

erstaunt über offensichtlich bewusstes Missverstehen; inklusiver Unterricht an Bayerns Schulen schon ab Schuljahr 2011/2012 - Parla-

ment in Inklussionsprozess voll eingebunden, Pressemitteilung vom 17.08.2010

Seite 7 von 11 Stand: 20.07.2011 Bedingungen geknüpft, die noch z.B. im Begriff der "aktiven Teilnahme" zusammengefasst sind.16

Schule der Aufnahme eines Kindes bzw. Jugendlichen mit einer Behinderung zustimmt. Auf dem

derbedürfnissen setzt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus auf die Strategie

"von der Integration durch Kooperation zum bayerischen Weg der Inklusion durch Koopera- tion"17.Diese Leitidee bestimmt auch den nun vorliegenden Gesetzentwurf zum BayEUG. Grund- ventionen in Bayern und der vorliegende Gesetzentwurf entweder nur Übergangsformen oder defizi- oder sind bestenfalls marginal. Die Integration von Kindern mit einer Behinderung in die Regelschu- chen. Es darf auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Initiativen und integrativen Formen gestattet werden, welche nicht an Schulbegleitungen durch die Eingliederungshilfe und somit an

ten, Hilfestellungen bei Begegnung mit Mitschülern mit dem Ziel der Integration in den Klassenver-

2

Eine Schülerin oder ein Schüler kann aktiv am gemeinsamen Unterricht der allgemeinen Schule teil-

nehmen, wenn sie oder er dort, gegebenenfalls unterstützt durch Maßnahmen des Art. 21 Abs. 3, überwiegend in der Klassengemein-

schaft unterrichtet werden, den verschiedenen Unterrichtsformen der allgemeinen Schule folgen und dabei schulische Fortschritte erzie-

len oder Klassen für Kranke gebildet sind, aufhalten, haben die jeweilige Schule oder Klasse für Kranke zu besuchen, soweit dies nicht

aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. ... Weg der Integration durch Kooperation zum Bayerischen Weg der Inklusion durch Kooperation"

Schulbegleitung aufhebt darstellen.

Bleibt man beim Thema Schulbegleitung bei der reinen System- und Strukturdebatte über Barriere- freiheit und personelle/finanzielle Ausstattung stehen und diskutiert nicht die psychosozialen Fol- gen, so wird ein wichtiger Aspekt nicht diskutiert. Welche Folgen hat ein jahrelanger personenzen-

trierter 1:1 Kontext im gruppenorientierten Setting Schule für die Schülerinnen und Schüler? Schul-

zwar der Schüler am Unterricht teilnimmt, aber immer mit einem Erwachsenen an der Seite. In den gen hat eine solche Beziehung in der psychosozialen Entwicklung der Schüler, welche Folgen hat

staltet sich die Zukunft der Schülerinnen und Schüler vor allem im Übergang von Schule ins Arbeits-

und wissenschaftliche Reflexion ist hier dringend angezeigt. Mit Beschlussfassung der Bezirksentgeltkommission ambulante Dienste vom 22.04.2010 im Um- laufverfahren wurde die individuelle Leistungsvereinbarung für Schulbegleitung mit Schulen und

Diensten der Leistung verabschiedet.

Im Zeitraum vom 15.06.2010 bis zum 25.10.2010 konnten 48 Leistungsvereinbarungen mit Schulen und Diensten abgeschlossen werden, welche den Schulen und Diensten hinsichtlich der Rahmen- bedingungen der Leistung Handlungs- und Planungssicherheit gibt. Der Bezirk Oberbayern hat auf- oberbayernweite vergleichbare Standards festzulegen, die Bedarfsentwicklung aufgrund der einzu- reichenden Sachstandsberichte der Leistungsanbieter zu ermitteln und ggf. steuernd einzugreifen. rensabstimmung im Haus. zur Prüfung der behinderungsbedingten Notwendigkeit, der Festlegung der Zielsetzung der Maß nahme, der Bestimmung des Leistungsumfanges und der Qualifikation der Schulbegleitung dem

Fachdienst Behindertenhilfe AG 22400 vorgelegt.

Für die Prüfung sind folgende Unterlagen notwendig:

Hauptakte und medizinische Akte

Schulische Stellungnahme bezüglich der Notwendigkeit der Schulbegleitung, ggf. Stunden-

und Erfordernisse der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Bayern, Vollzug Drs. 16/3019 Wortprotokoll vom 25.11.2010

kungen der Behinderung deutlich werden.

übermittelt.

Sind zwischen dem Leistungserbringer (Schule oder Dienst) und dem Bezirk Oberbayern Vereinba-

rungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlos-

sen, kann ein entsprechender Bescheid erfolgen. Bestehen noch keine dieser Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Bezirk Oberbayern, so müssen durch die Zusammenarbeit der Arbeitsgebiete 22/200 "Entgelte, Pfleges- kann ein Kostenübernahmebescheid erfolgen. Fachdienst vorgelegt werden, wenn sich die Rahmenbedingungen (Schulwechsel, Schulartwechsel, Fachdienst sollte im Übergang von der Grundschule / Grundschulstufe, Hauptschule / Hauptschul

Eckpunkte zur Prüfung der Notwendigkeit:

gelegt werden, wann und ob eine Schulbegleitung notwendig ist. Seit Übernahme der Leistungen durch den Bezirk Oberbayern kristallisierten sich Eckpunkte der

Prüfung heraus.

gerischer Bedarf auf, der nicht bereits durch den Bereich der med. Behandlungspflege abge- deckt wird? wertung der Notwendigkeit und in die Festlegung des Umfangs der Leistung eingewertet. Der Gestaltungsrahmen des Bezirks Oberbayern hinsichtlich eines "inklusiven" Schulsystems ist ge- ring. Der Bezirk Oberbayern hat über den Verband der bayerischen Bezirke hier Chancen einer Po- sitionierung und Einflussnahme gegenüber der Staatsregierung.

an den Begriff Inklusion zwar zu begrüßen, würde aber den derzeitigem Stand, die Konservierung

die Folge, die bisherige quantitative Entwicklung der Leistung spricht dafür19. Es würden weitere "Mo-

dellschulen" zumeist durch private Initiativen auf den Weg gebracht und die Tür zur Individualisierung

von Pauschalleistungen grundlegenden schulischen und sonder-

Bedarf des jeweiligen Schülers der jeweiligen Schülerin zu decken. Nicht nur die Prüfung der Not

und Dienstaufsicht. duelle behinderungsbedingte Bedarf an begleitender Betreuung im Unterricht durch die Schulen ab- pflegerinnen usw.), pro Klasse eine, ausgestattet werden, damit sie ihrem Auftrag gerecht werden. derschwerpunkt geistige Entwicklung, hinzuwirken und auf die Gefahr einer schleichenden Depro- dies mehr denn je erforderlich.

6. Fazit

Zusammenfassend lassen sich folgende Grundpositionen bestimmen:

1. Der Bezirk Oberbayern sieht im Leistungstyp "Schulbegleitung an Regelschulen" in der Ein-

gliederungshilfe zwar ein mittelfristiges Instrument, um die gelingende Teilhabe am Unter-

2. der Bezirk Oberbayern stellt deutlich klar, dass der Leistungstyp "Schulbegleitung an Regel-

schulen" in der Eingliederungshilfe kein Instrument zur Umsetzung inklusiver Beschulung ist, sondern die Gefahr der sozialen Sonderstellung und des sozialen Ausschlusses birgt. Leistung Schulbegleitung individualisiert und gedeckt.

bende Gesetzgeber als Verursacher für die finanziellen Ausgleich der von ihm aufgetragenen Aufgaben sorgen, zumindest aber Bestim-

mungen zur Kostendeckung erlassen und entsprechende Entscheidungen treffen. Vgl.: Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kon-

nexit%C3%A4tsprinzip

Seite 11 von 11 Stand: 20.07.2011 3. Der Bezirk Oberbayern fordert daher, die Konzepte für Regelschulen im Sinne von "Inklu-

sion" so zu entwickeln und die Schulen so auszustatten, dass die gelingende Teilhabe des lich ist.

4. Der Bezirk Oberbayern mahnt vor dem Hintergrund der hohen und steigenden Zahl von

6. Der Bezirk Oberbayern sensibilisiert und macht auf die psychosozialen Folgen von individu-

eller 1:1 Betreuung in der kindlichen Entwicklung aufmerksam, die in der Praxis und Fach- welt noch nicht die gebührende Beachtung gefunden haben.quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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