[PDF] Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger





Previous PDF Next PDF



BGBl. III Nr. 200/2001

24 août 2001 Each Member which ratifies this Convention shall specify in a declaration appended to its ratification



BUNDESGESETZBLATT

19 mars 2002 Teil III. 41. Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; ...



Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

30 juin 2016 Nr. 262/2013 idF BGBl. II Nr. 292/2014 sowie insbesondere folgender EU-Richtlinien bzw. Verordnungen: 1. „Vergabe-Richtlinie“: Richtlinie ...



Binnenschifffahrtsrecht

BGBl. III Nr. 18/2009 127/2010



BUNDESGESETZBLATT

28 juin 2002 derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III so gilt Abs. 3. ... III. Nr. 200/2001



BUNDESGESETZBLATT

20 août 2018 www.ris.bka.gv.at ... ii) bei besonderen Dienstleistungsaufträgen und bei ... III Nr. 200/2001 Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden ...



BUNDESGESETZBLATT

16 févr. 2012 www.ris.bka.gv.at. BUNDESGESETZBLATT ... BGBl. I - Ausgegeben am 16. Februar 2012 - Nr. 10. 2 von 111 ... III Nr. 200/2001 BGBl.



Allgemeine Vertragsbedingungen des Bundes für IT-Leistungen

200/2001 BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtun- gen. Die Vorschriften des jeweils geltenden österreichischen 



Tidende

15 déc. 2001 III. Ris. —. Forordning. (EF) nr. ... Bundesgesetzblatt 1997 Teil I



officiella tidning

15 déc. 2001 II. ”BILAGA. III. Ris. –. Förordning. (EG). Nr. 327/985 ... 22 december 1997 Bundesgesetzblatt 1997

Freigabe zur Abfrage: 2016-06-30 Verlautbarung Nr.: 95/2016 www.ris.bka.gv.at 1 von 3

Allgemeines

(BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006 idF BGBl. I Nr. 7/2016 und der Schwellenwerteverordnung 2012, BGBl. II

Nr. 262/2013 idF BGBl. II Nr. 292/2014, sowie insbesondere folgender EU-Richtlinien bzw. Verordnungen:

S. 65242;

über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28. 3. 2014, S. 164;

3. Gemeinsames Vokabular (CPV) 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für

Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl.

Nr. L 74 vom 15. 3. 2008, S. 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 2008, S. 74, idF der Entschei-

2008, S. 1;

4. Standardformulare VergabebekanntmachungenDurchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 zur Einfüh-

ge und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296/1 vom 11.11.2015, S. 1;

5. RechtsmittelrichtlinieRichtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33, idF der Richtlinie 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren

2007/66/EG zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der

12. 2007, S. 31;

vom 18. 6. 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsan-

2014, S. 111.

(2) Sofern standardisierte Normen/Vertragsbestimmungen bestehen (wie etwa die ÖNORM B 2110 Allgemeine

Vertragsbestimmungen für Bauleistungen oder ON-NP 22251 Mustertexte für umweltgerechte bauspezifische Leis-

tungsbeschreibungen) sollen diese verwendet werden, soweit nicht sachliche Gründe dagegen sprechen.

Bestangebotsprinzip

§ 2. (1) Sowohl im Unterschwellenbereich als auch im Oberschwellenbereich sollen die Unterlagen des Vergabe-

rechtlicher Hinsicht nicht so klar und eindeutig definiert ist, dass dem Angebot mit dem niedrigsten Preis der Zuschlag

erteilt werden kann so gestaltet werden, dass der Auftrag an das technisch und wirtschaftlich beste Angebot vergeben

wird.

(2) Der Zuschlag ist jedenfalls dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, wenn es sich um

www.ris.bka.gv.at 2 von 3 Auswahl der Teilnehmer / Einbeziehung besonderer Anforderungen (Eignungskriterien)

§ 3. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist darauf zu achten, dass die Einhaltung von umwelt-, sozial- und arbeits-

kriterien wie z. B.

1. Organisation, Qualifikation und Erfahrung von Schlüsselpersonal;

2. MitarbeiterInnenschulungen;

3. Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

erfolgen.

Zuschlagskriterien

§ 4. (1) Bei der Festlegung der Zuschlagskriterien ist soweit im Anlass- und Einzelfall nicht anders geboten die

Gewichtung der vom Preis verschiedenen Zuschlagskriterien (qualitative Zuschlagskriterien) mit 20% vorzusehen.

(2) Bei der Festlegung der qualitativen Zuschlagskriterien ist insbesondere auf wirtschaftliche Kriterien, die Unter-

BVergG) zu achten, wobei nach Tunlichkeit aus jeder der nachfolgenden Kategorien (Z 1 bis Z 3) zumindest ein Krite-

1. Wirtschaftliche Kriterien:

a) Fachliche Qualifikation des Schlüsselpersonals (Referenzprojekte); b) Fachliche Qualifikation des Schlüsselpersonals (Ausbildung und Berufserfahrung); c) Fachliche Qualifikation des Schlüsselpersonals (Personalentwicklung Schulungen); f) Optimierung der Bau- und/oder Betriebsphase; g) Reduktion der projektspezifischen Sperrzeiten (z. B. Wochenendsperren);

2. Soziale Kriterien:

3. Ökologische Aspekte:

a) Reduktion der Umweltbelastung durch Verringerung von Transportkilometern und LKW-Transporten auf der Baustelle; b) Technische Ausstattung der einzusetzenden Fahrzeuge (Euro-Klasse, CO2-Emission). Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Österreich geltenden, bei Leistungserbringung im Ausland die jeweils dort geltenden arbeits- und sozialrechtlichen

BGBl. Nr. 450/1994 idgF, des Arbeitszeitgesetzes AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idgF, des Arbeitsruhegesetzes ARG,

BGBl. Nr. 144/1983 idgF, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 idgF, und

des Gleichbehandlungsgesetzes GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) und vergleichbarer Regelungen sowie die sich aus

den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation,

BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001,

BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber hat überdies von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern, de-

ren Subunternehmern und weiteren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des

und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und

Subunternehmerleistungen

nehmer, die Teile der an den erfolgreichen Bieter übertragenen Leistungen ausführen sollen (weitere Subunternehmer

bzw. Sub-Subunternehmer). Dies gilt auch dann, wenn der Subunternehmer für den Nachweis der Befugnis oder der

www.ris.bka.gv.at 3 von 3

bzw. Unternehmen genau zu bezeichnen, der Umfang der Subunternehmerleistung anzugeben sowie ein Nachweis über

(2) Bieter sind zu verpflichten, einen beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder eine beabsichtigte Hin-

zuziehung eines neuen nicht im Teilnahmeantrag bzw. Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers nach der Zu-

schlagserteilung dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden

Subunternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Einsatz dieser Subunternehmer darf nur nach vorheriger

Ablehnung, unverzüglich mitzuteilen und darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die Zustimmung des

Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen

oder im Falle einer Teilnahme einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren von einem Mitglied

dieser Arbeits- oder Bietergemeinschaft ausgeführt werden müssen. Die Leistungserbringung durch verbundene Unter-

vertiefte Angebotsprüfung / Lohndumping

§ 7. (1) In den Vergabeunterlagen ist festzuhalten, dass Angebote jedenfalls dann einer vertieften Angebotsprüfung

unterzogen werden, wenn deren Preis den durchschnittlichen Gesamtpreis und zwar so berechnet, dass die Gesamt-

preise aller Angebote mit Ausnahme des billigsten und teuersten Angebotes addiert und durch die Anzahl der Angebote

mit Ausnahme des billigsten und teuersten Angebotes dividiert werden um mehr als 20 % unterschreitet.

(2) Im Preis aller wesentlichen in den Ausschreibungsunterlagen aufgegliederten Leistungsteile müssen alle je-

enthalten sein (Teilkostendeckung). Begründete Zweifel an dieser Teilkostendeckung sollen im Detail geprüft werden

Schwarzarbeitskontrolle

§ 8. Bieter sind zu verpflichten, die zur Prüfung der zugesagten Angaben, insbesondere der Angaben nach den §§ 5

chende Zugangskontrollsysteme zu fordern.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2016 in Kraft.

Herzog Probst

quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
[PDF] BGBl. Nr. 477/1995

[PDF] BGC Schloß Paffendorf eV

[PDF] bgdc-entry-superprix.. - Support Technique

[PDF] bgdc-entry-zandvoort.. - Support Technique

[PDF] BGE Coop

[PDF] BGE Pro, mon business plan en ligne

[PDF] BGE – FINISTERE (Boutique de Gestion) - Wiki Eco

[PDF] BGene Genetics Newsletter #1 - France

[PDF] BGH 01/2014 - Buddhistische Gesellschaft Hamburg e.V.

[PDF] BGH erweitert Prüfungspflichten für Filehoster RapidShare

[PDF] BGH II ZR 29/07 Teilhaberrechte nach § 743 BGB bei

[PDF] BGH, Urt. v. 18.9.2009 – V ZR 75/09 Benecke E

[PDF] BGK-Reise in die Franche-Comté 21. bis 23. Oktober - France

[PDF] BGL BNP Paribas SA

[PDF] bgl-210 Oktober 2005 - Fachverband Garten