151215-Stellungnahme Frey TMG - Deutschen Bundestag
21 août 2015 15.08.13 Az. I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst
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Anlage bei. Viele nachstehend adressierte Fragestellungen haben wir in diesemRechtsgutachten vertieft analysiert.
verkürzt und etwas irreführend als WLAN-Gesetz bezeichnet wird, sind die §§ 8 und 10
TMG-E. Mit den vorgeschlagenen Normen wird die Privilegierung der Access- und Host- Bestimmungen dienen aber der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischenVorgaben von großer Bedeutung sind.
von Anbietern drahtloser lokaler Netzwerke (WLAN-Betreiber) im Vergleich zu sonstigen Access-Providern. § 10 TMG setzt derzeit für eine etwaige Haftung jedenfalls die Kenntnis besonders gefahrgeneigte Dienste Aufgrund dieser nationalen Sonderregelungen im Vergleich zu den Bestimmungen der meiner Analyse genügen weder die vorgeschlagenen Änderungen zu § 8 TMG noch diejenigen zu § 10 TMG den unionsrechtlichen Anforderungen und führen auch im Übrigen durch die Einführungen einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffs zu erheblicher der vorliegenden Form nicht weiterverfolgt werden.Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken:
A. Bewertung des § 10 TMG-E
1. Es ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf die erforderliche Sorgfalt bei der
Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Formen des Host-Providings angedachten Änderung des Haftungsregimes für Host-Provider zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff des Host-Providers ganz unterschiedliche Formen von Diensteanbietern zusammengefasst werden. Verallgemeinernd wird unter diesemSeite 3
hostet Hosting jede Situation, in der Informationen von Dritten gespeichert werden,1 wie beispielsweise Schwarze Bretter (sog. Bulletin Boards), Chatrooms, Plattformen für Filehoster/Sharehoster,5 Meinungsforen,6 Foto- oder Video-Plattformen7 und Domain- Parking-Dienste.8 Letztlich kommt es immer auf eine gesonderte Betrachtung der nur wegen der Notwendigkeit der Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, sondern auch wegen der heterogenen Sachverhaltskonstellationen im Hinblick auf die eingesetzte Technik und das Angebot für Nutzer große gesetzgeberische Sorgfalt erfordern.2. Das Haftungsregime für Host-Provider ist wie bereits angeführt maßgeblich durch
Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der DiensteKOM(2003) 702 endgültig, S. 14 Fn. 64.
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