[PDF] 151215-Stellungnahme Frey TMG - Deutschen Bundestag





Previous PDF Next PDF



151215-Stellungnahme Frey TMG - Deutschen Bundestag

21 août 2015 15.08.13 Az. I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst



Rechtliche und Ökonomische Machbarkeit einer Kulturflatrate

Privatkopien erweitert auf jeden Download. Nenninger; der BGH hat die Haftung des Betreibers eines ungesicherten WLAN bejaht und damit einen Schluss-.



DFN-Infobrief Recht Jahresband 2012

Bundesgerichtshof zur Haftung von File-Hosting- Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten lasse sich nämlich nicht allein mit der Stellung als Admin-C ...



Skript Urheberrecht 2018

Fall BGH Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen . Verantwortlichkeit der Filehoster (Rapid Share II). ... Umfang erweitern. Bei dem Gebäude handelt es sich ...



Gutachten Rechtliche Bewertung des Gesetzentwurfs zur

11 sept. 2015 Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung verstößt gegen die unionsrechtlichen ... In der jüngeren zu dem File-Hosting-Dienst Rapidshare.



Filesharing von Musiktiteln in Deutschland: Eine Untersuchung der

Drei aktuelle populäre. Beispiele für Filehoster sind „Rapidshare“71



Rechtliche und Ökonomische Machbarkeit einer Kulturflatrate

6 mars 2013 Privatkopien erweitert auf jeden Download. ... 2011 § 97 UrhG Rn. 18



Artur-Axel Wandtke Urheberrecht De Gruyter Studium

der EGMR sowie das BVerfG und der BGH durch ihre aktuellen Entscheidungen Regelungsinhalt erweitert wenn man an den Rechtsschutz von Computerprogram-.



Gerald Spindler - Rechtsprobleme und wirtschaftliche Vertretbarkeit

Privatkopien erweitert auf jeden Download . diese dem BGH zufolge mittelbar für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich seien und.



Drucksache 19/6970 19. Wahlperiode

14 janv. 2019 enangebote und Ad-Blocker Anbietern hat der Bundesgerichtshof mit ... Filmabgabe und den bisherigen Abgabetatbeständen fest erweitert die ...

Seite 2

Anlage bei. Viele nachstehend adressierte Fragestellungen haben wir in diesem

Rechtsgutachten vertieft analysiert.

verkürzt und etwas irreführend als WLAN-Gesetz bezeichnet wird, sind die §§ 8 und 10

TMG-E. Mit den vorgeschlagenen Normen wird die Privilegierung der Access- und Host- Bestimmungen dienen aber der Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen

Vorgaben von großer Bedeutung sind.

von Anbietern drahtloser lokaler Netzwerke (WLAN-Betreiber) im Vergleich zu sonstigen Access-Providern. § 10 TMG setzt derzeit für eine etwaige Haftung jedenfalls die Kenntnis besonders gefahrgeneigte Dienste Aufgrund dieser nationalen Sonderregelungen im Vergleich zu den Bestimmungen der meiner Analyse genügen weder die vorgeschlagenen Änderungen zu § 8 TMG noch diejenigen zu § 10 TMG den unionsrechtlichen Anforderungen und führen auch im Übrigen durch die Einführungen einer Reihe unbestimmter Rechtsbegriffs zu erheblicher der vorliegenden Form nicht weiterverfolgt werden.

Im Einzelnen ist Folgendes anzumerken:

A. Bewertung des § 10 TMG-E

1. Es ist zu konstatieren, dass der Gesetzentwurf die erforderliche Sorgfalt bei der

Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Formen des Host-Providings angedachten Änderung des Haftungsregimes für Host-Provider zu berücksichtigen, dass unter dem Begriff des Host-Providers ganz unterschiedliche Formen von Diensteanbietern zusammengefasst werden. Verallgemeinernd wird unter diesem

Seite 3

hostet Hosting jede Situation, in der Informationen von Dritten gespeichert werden,1 wie beispielsweise Schwarze Bretter (sog. Bulletin Boards), Chatrooms, Plattformen für Filehoster/Sharehoster,5 Meinungsforen,6 Foto- oder Video-Plattformen7 und Domain- Parking-Dienste.8 Letztlich kommt es immer auf eine gesonderte Betrachtung der nur wegen der Notwendigkeit der Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, sondern auch wegen der heterogenen Sachverhaltskonstellationen im Hinblick auf die eingesetzte Technik und das Angebot für Nutzer große gesetzgeberische Sorgfalt erfordern.

2. Das Haftungsregime für Host-Provider ist wie bereits angeführt maßgeblich durch

Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste

KOM(2003) 702 endgültig, S. 14 Fn. 64.

2 ௗ quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33

[PDF] BGH II ZR 29/07 Teilhaberrechte nach § 743 BGB bei

[PDF] BGH, Urt. v. 18.9.2009 – V ZR 75/09 Benecke E

[PDF] BGK-Reise in die Franche-Comté 21. bis 23. Oktober - France

[PDF] BGL BNP Paribas SA

[PDF] bgl-210 Oktober 2005 - Fachverband Garten

[PDF] BGR 119 - BG ETEM

[PDF] BGR 120 (bisher ZH 1/119) Richtlinien für Laboratorien

[PDF] BGS a un temps d`avance - Gestion De Projet

[PDF] BGStar - Bandelettes de test de la glycémie - Accueil

[PDF] BGV A1, A2, A5

[PDF] BGV A5

[PDF] BGV B 3

[PDF] BGV B3 - IG Metall

[PDF] BGV D27 Flurförderzeuge

[PDF] BGV D44 Munition - arbeitssicherheit.de