[PDF] 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u.Erläut





Previous PDF Next PDF



CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION

18 déc. 2000 The European Parliament the Council and the Commission solemnly proclaim the text below as the. Charter of fundamental rights of the European ...



Erläuterungen Allgemeiner Teil

18 janv. 2017 etwa 2015 auf der Jahrestagung der Österreichischen ... www.parlament.gv.at ... Regelung (§ 157 Abs. 2 ABGB) systemwidrig.



Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des

11 déc. 2018 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ... Oktober 2012



(2007/C 303/02) Die nachstehenden Erläuterungen wurden

14 déc. 2007 ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE ... Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98 Niederlande gegen Europäisches Parlament.



Taschenbuch Untersuchungsausschüsse

26 févr. 2015 Dieses Taschenbuch wird auch als PDF auf der Website des. Parlaments unter www.parlament.gv.at angeboten. In dieser Version sind alle ...



Erläuterungen Allgemeiner Teil

21 mars 2018 und „[z]ur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung“ beitragen (EG 157 DSGVO). Deshalb kommt Wissenschaft und Forschung innerhalb der ...



Erläuterungen I. Allgemeiner Teil

27 févr. 2013 Albert Steinhauser. Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz



Erläuterungen Allgemeiner Teil

13 juin 2018 Drittstaatsangehörige als Inhaber eines österreichischen Visums ... www.parlament.gv.at ... L 157 vom 15.6.2002 S. 1 festgelegten Muster.



VERORDNUNG (EU) 2019/ 1020 DES EUROPÄISCHEN

25 juin 2019 L 157 vom 9.6.2006 S. 24). (39) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von ...



981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u.Erläut

18 nov. 2010 Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der ... österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu beantragenden ...



Erläuterungen Allgemeiner Teil - Parlament Österreich

688 der Beilagen XXV GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 50 Erläuterungen Allgemeiner Teil Anlass und Ziel der Reform Die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB stammen großteils aus dem Jahr 1811 Nicht nur sprachlich sondern auch in seinen Regelungsinhalten muss das Erbrecht an die geänderten Bedürfnisse des 21

Vorblatt

Inhalt:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011-2014 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer Weise

Alternativen:

und Art. 153 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) gemachten Ausführungen.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

± Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen für den Bund sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil der

gilt jedoch nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen des 4. Hauptstücks, die sich im Wege des

entstehen.

± Wirtschaftspolitische Auswirkungen

Wirtschaftsstandort Österreich.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen: Solche Auswirkungen sind mit einigen der vorgesehenen Maßnahmen verbunden und in den Art. 64 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) bringt eine Entlastung der Unternehmen um

4 690 000 Euro, Art. 63 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) um 1009 000 Euro, Art. 114 (Arbeit-

und-Gesundheit-Gesetz) eine nicht spezifizierte Entlastung, Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) eine um 325 000 Euro pro Jahr. Mit einzelnen abgaberechtlichen Durch Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (Art. 75) werden Lenkungseffekte für den Ankauf

Energieinsparungseffekt gerechnet.

Auch die Maßnahmen im Bereich der Schieneninfrastruktur (Art. 153 f) sind umwelt- und insbesondere

klimapolitisch wirksam. vereinbar.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanz- werden. Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Folgenden

XQPHU Ä+MXSPJHVLŃOPVSXQNPH GHV *HVHP]HVYRUVŃOOMJHV³ GMUMQ VŃOOLH‰HQ VLŃO GMUOHJXQJHQ ]X GHQ

ausführt werden. Andere Auswirkungen der im Vorblatt aufgelisteten Arten werden, soweit solche vorhergesehen werden, Bürger/innen werden in einem den Besonderen Teil abschließenden Anlageteil spezifiziert.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzesvorschlages:

Zum 1. Hauptstück (Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten)

Zu Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) und 2 (Änderung des

Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Die Änderungen dienen der Anpassung an durch das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 erfolgte Änderungen. Zu Art. 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948): Die aus dem Jahr 1948 stammenden Regelung des § 9 RHG soll an die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes ± BHG (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012) bzw. des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 ± BHG 2013 (ab 2013) angepasst werden. Zu Art. 10 (Änderung des E-Government-Gesetzes):

Ein wesentliches Ziel von E-Government ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein

Die Neufassung des § 17 Abs. 2 soll nunmehr bis zum 31. Dezember 2012 eine umfassende Zu Art. 11 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000): Damit das Bundeskanzleramt in den Finanzjahren 2011 bis 2014 Budgetvorgaben des Bundes-

Finanzrahmengesetzes 2011 bis 2014 ± BFRG 2011-2014 und des Bundesministers für Finanzen für die

Budgeterstellung der Finanzjahre 2011 und 2012 entsprechen kann, ist es auch erforderlich, die im

die im Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, für die

Bundesanstalt Statistik Österreich (kurz: Bundesanstalt) für bestimmte Aufgaben normierten Entgelte.

Auch ist es erforderlich, nicht EU-rechtlich vorgeschriebene und für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung nicht unbedingt notwendige Statistiken zu streichen. Der Entfall der Entgelte für die Errichtung des neuen Unternehmensregisters und der

des Bundesstatistikgesetzes 2000 mit diesem Register und dieser Datenbank ist erforderlich, damit auch

die Bundesanstalt einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leistet. Zur Reduzierung der Kosten bei der Bundesanstalt ist eine Änderung des § 28 Abs. 3

Bundesstatistikgesetzes 2000 dahingehend vorgesehen, dass die Bundesanstalt in Hinkunft Unterlagen für

den Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen gegeben sind. die Einrichtung von Ausschüssen im Statistikrat geschaffen werden, um im Statistikrat effizienter Zum 2. Hauptstück (Internationale Angelegenheiten): Zu Art. 12 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992): Auslagenersatz im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem Konsulargebührengesetz ab. Dies erwachsen sind. Ferner wird im Zusammenhang mit der Abnahme von biometrischen Daten durch ein eines Reisepasses im Ausland bzw. einer Beantragung eines Personalausweises im Wege eines festgelegt werden. Hinsichtlich der Tarifpost 1 (Anbringen, Zustellungen und Weiterleitungen) und Tarifpost 1a angehoben. Auslagenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Abnahme biometrischer Daten und bei Beantragung Die Tarifpost 7 wird nur mehr für Visa D gelten (die Schengen-Visakategorien werden vom

EU-Visakodex unmittelbar geregelt). Die Gebühr soll von bisher 75 auf 100 Euro angehoben werden, was

Zum 3. Hauptstück (Justiz)

Zum 1. Abschnitt (Zivilrechtsangelegenheiten)

die Gerichte zu entlasten. Dies gilt auch für die Anpassungen im Gebührenrecht. Hinsichtlich der Änderungen der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes wird auf die Hauptgesichtspunkte zu Art. 48 verwiesen. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Rechnung getragen werden. Im Lichte der im Jahr 2009 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 42/09h und

Ruf an den Gesetzgeber laut, im Privatstiftungsrecht notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Sie sollen

Organe im Sinn des § 14 Abs. 2 PSG wahren, andererseits aber auch die Grenzen der Begünstigtenbeteiligung aufzeigen. Zudem soll ± in Reaktion auf die Kritik der FATF im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in

Austria ± zur Steigerung der Transparenz eine Offenlegungspflicht für den Fall statuiert werden, dass der

Begünstigte einer Privatstiftung nicht in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde bezeichnet ist,

sondern im Sinne des § 5 zweiter Satz festgestellt wird.

Zum 2. Abschnitt (Strafrechtsangelegenheiten)

Staatsanwaltschaften und Gerichte zu entlasten. Im Bereich der Unterbringung sollen ± einer Anregung

erreicht werden.

Im Suchtmittelgesetz sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dem Trend kürzerer Therapieangebote

Mittel erlauben.

Im Strafvollzugsgesetz sollen die Aufwendungen für die Entlassungshilfe auf ein sozial gerechtes Die Änderungen im Strafregistergesetz dienen der Vermeidung von besonderen Aufwendungen für Programmschritte im Rahmen der Erneuerung des Strafregisterprogramms.

Zum 3. Abschnitt (Sonstiges)

Art. 47 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)

Rahmenbedingungen vorgenommen werden:

zu denselben Gerichtsabteilungen wie für die sie betreffenden Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen junge Erwachsene. - Schaffung einer praxisbezogenen Regelung zur Behandlung unklarer Eingaben. - Straffung des Dienstweges in Angelegenheiten der Justizverwaltung der Bezirksgerichte durch unmittelbare elektronische Berichtsvorlage vom Bezirksgericht zum Oberlandesgericht (unter gleichzeitiger abschriftlicher Information der Landesgerichtsebene, soweit dies im Hinblick auf die

Dienstaufsicht erforderlich ist).

Beteiligung an Ausschreibungen (v.a. auch im AusOMQG ÄIHXPXQGV]HXJQLVVH³ GBOB %HVPlPLJXQJHQ dass sie nicht nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verurteilt wurden und dass kein eindeutige gesetzliche Grundlage, zumal die Ansuchenden in einem solchen Fall gerade eben nicht Verfahrensbeteiligte oder Parteien sind. Auf Grund der steigenden Anzahl derartiger Anfragen und im Interesse der Rechtssicherheit soll dafür nun eine Regelung unmittelbar im GOG geschaffen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) betraut. Bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption

Verband jeweils nur für sich und auch nicht von Dritten verlangt werden. Parallel dazu erfolgt eine

Regelung über die Gebühren im Gerichtsgebührengesetz. - Verpflichtung von Banken und Versicherungen zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) Artikel 48 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes)

Hauptgesichtspunkt dieses Teils des Entwurfs ist die Kürzung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit

neun auf fünf Monate (bei maßvoller Absenkung des Ausbildungsbeitrags), jeweils mit entsprechender

an vielen Gerichten erreicht werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Zuge der Durchführung der Maßnahme der Verkürzung der

Gerichtspraxis erforderlich. Im Rechtspraktikantengesetz wird bezüglich der Dauer des Rechtsanspruchs

auf Zulassung zur Gerichtspraxis lediglich auf andere Bestimmungen verwiesen. Flankierend sind daher

Datum des Inkrafttretens in Frage. Dies scheint erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof im Jahr

2000 mit seinem Erkenntnis G 59/00 eine neu eingeführte Bestimmung aufhob, welche die Streichung der

Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten ohne Übergangsfrist zum Inhalt hatte. Darin führte er unter

erworbene Rechtsposition handle. In Verbindung mit einer speziellen Übergangsvorschrift und einer entsprechenden Legisvakanz wird diese Argumentation berücksichtigt.

Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des Rechtspraktikantengesetzes verfolgt überdies folgende

Ziele:

Zulassungserfordernisse auszuschließen und

Gerichtspraxis.

Artikel 49 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes)

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Zu Art. 51 (Änderung des Garantiegesetzes 1977): Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Garantiegesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst. Des Weiteren wird eine Reduktion der Haftungsrahmen des Garantiegesetzes vorgenommen. Die Haftungsrahmen des Garantiegesetzes wurden als Maßnahme zur Begegnung eines Konjunkturbelebungsgesetz 2008 bestehenden Haftungsrahmen das Auslangen gefunden wird.

Weiters werden die erforderlichen Anpassungen betreffend die Bestimmungen über die Haftungsentgelte

an das EU-Beihilfenrecht normiert. Zu Art. 52 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Das Unternehmensserviceportal ist ein zentrales E-Government-Internetserviceportal für Unternehmen,

USP.gv.at als Informationsplattform online und neben der Bereitstellung von Informationen wird der Transaktionsbereich schrittweise ausgebaut. Zahlreiche Meldeverpflichtungen und Bürokratiewege Zu Art. 53 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes):

In Hinblick auf die in Art. 36 vorgesehene Neuerlassung des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und

Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz ± VerwEinzG) soll sichergestellt werden, dass die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Interessen des Bundes im Verwahrungs- und Einziehungsverfahren zu vertreten.

Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, dass ein solches Einschreiten vom Wirkungsbereich der

Durch das Einschreiten der Finanzprokuratur sollen die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die insoweit von der Aufgabe entbunden werden, im Verfahren die Parteirechte des Bundes wahrzunehmen, entlastet werden. Zu Art. 54 (Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzugs des Pflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009): Nach § 23 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. I Nr. 147/2009, hatte der Bund der geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die Aufwendungen,

die den in Absatz 1 erster Satz leg. cit. angeführten weiteren Aufwendungen entsprechen, zu ersetzen,

Beitragssatz von 0,8 v.H. entspricht, übersteigen. Nach Abs. 4 leg. cit. hatte der Bund der ÖBB-Dienstleistungs GmbH monatlich im Vorhinein im

erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage einen Vorschuss auf den Kostenersatz

nur jener Aufwand zu ersetzen, der sich aus der Summe der nachgewiesenen Aufwendungen für das

Pflegegeld und den in § 23 Abs. 1 erster Satz BPGG angeführten weiteren Aufwendungen unter Abzug

GHV Ä6HONVPNHOMOPHV YRQ 08³ HUUHŃOQHPB

Der Rechnungshof stellte in seinem Bericht zum Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) durch

die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH fest, dass der Bund an diese allein im Zeitraum 2003 bis 2007

einen um insgesamt rund 115,7 Mio. Euro zu hohen Aufwandsersatz für Pflegegeld und Gutachterhonorare mangels Berücksichtigung des Selbstbehalts geleistet hatte (Rechnungshof, Bund

2009/4).

Es ist aufgrund der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof davon auszugehen, dass im Zeitraum von

1994 bis 2009 vom Bund um insgesamt 369,55 Millionen Euro zu viel an Aufwandersatz an die

Österreichischen Bundesbahnen geleistet worden ist.

Dem Rückforderungsanspruch der Republik Österreich (Bund) wurden von der ÖBB-Dienstleistungs

306,69 Millionen Euro mit der Begründung, diese stünden den Österreichischen Bundesbahnen

Pensionisten, für den Infrastrukturbereich sowie den internen Verwaltungsaufwand bei der Pflegegeld-

und Pensionsadministration zu, entgegen gehalten. Zur generellen Bereinigung dieser Angelegenheit und der daraus resultierenden Forderungen und

Nebenansprüchen (wie insbesondere Zinsen aus den Überzahlungen in den vergangenen Jahren seit 1993

entstandenen oder von ihr geltend gemachten Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009 zu verzichten und in Zukunft keine weiteren Forderungen mehr im selben Zusammenhang gegen den Bund geltend zu machen (vgl. Rechnungshof,

Bund 2009/4 und 2010/3).

Für den Fall, dass die Forderung des Bundes nicht fristgerecht bezahlt wird, ist sicherzustellen, dass der

Verpflichtungen des Bundes aufrechnen kann.

Zum 4. Hauptstück (Finanzen)

Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen gehabt. Einer der wesentlichen Verursacher dieser Finanzkrise

Österreich hat seit dem Jahr 2008 durch umfangreiche Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere

Durch diese Maßnahmen wurde der Staatshaushalt in den Jahren von 2008 bis 2010 erheblich belastet.

Maßnahmen erheblich profitiert haben, an den Krisenkosten darstellen und zum anderen soll damit dem

Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen. Außerdem

ist (zB Spareinlagen bis zu 100 000 Euro), sollen nicht von der Abgabe erfasst werden.

Der Bankensektor in Österreich verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wachstum. Österreich hat

mit einem Bankenhilfspaket von ursprünglich bis zu 100 Mrd. Euro sehr früh auf die Finanzkrise reagiert

und damit stabilisierend gewirkt. Österreichische Banken konnten daher auch in den Krisenjahren 2008

einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet. Die Steuerbemessungsgrundlage soll auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abstellen. Zudem sollen durch ein Abstellen auf Derivate mittelfristig Lenkungseffekte erzielt werden.

30. September 2012 soll eine Evaluierung stattfinden, bei der die sonstigen Belastungen für Banken

geprüft und auch Entwicklungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden. Denn auch auf internationaler

In Deutschland wurde im August 2010 der Entwurf des Restrukturierungsgesetzes vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll 2011 in Kraft treten und sieht die Einführung eines besonderenquotesdbs_dbs6.pdfusesText_11
[PDF] Erläuterungen /Note/Commentaire NENA

[PDF] Erläuterungen zu AB 21 - Wiener Bildungsserver

[PDF] Erläuterungen zu der Erklärung zur Körperschaftsteuer und

[PDF] Erläuterungen zum Ablehnungsbescheid

[PDF] Erläuterungen zum Antrag auf Wohnungsbauprämie für das

[PDF] Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK

[PDF] Erläuterungen zum Bebauungsplan (B-Plan)

[PDF] Erläuterungen zum Förderantrag: 1. Wir freuen uns

[PDF] Erläuterungen zum lotto

[PDF] Erläuterungen zum Prüfungsverfahren - IHK Kassel

[PDF] Erläuterungen zum Prüfungsverfahren der Abschlussprüfung

[PDF] Erläuterungen zur Abschlussprüfung ()

[PDF] Erläuterungen zur Feuerwehr-Dienstvorschrift 7

[PDF] Erläuterungen zur Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“

[PDF] Erläuterungen zur Gehaltsabrechnung neu (entsprechend der ab