CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION
18 déc. 2000 The European Parliament the Council and the Commission solemnly proclaim the text below as the. Charter of fundamental rights of the European ...
Erläuterungen Allgemeiner Teil
18 janv. 2017 etwa 2015 auf der Jahrestagung der Österreichischen ... www.parlament.gv.at ... Regelung (§ 157 Abs. 2 ABGB) systemwidrig.
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des
11 déc. 2018 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ... Oktober 2012
(2007/C 303/02) Die nachstehenden Erläuterungen wurden
14 déc. 2007 ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE ... Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98 Niederlande gegen Europäisches Parlament.
Taschenbuch Untersuchungsausschüsse
26 févr. 2015 Dieses Taschenbuch wird auch als PDF auf der Website des. Parlaments unter www.parlament.gv.at angeboten. In dieser Version sind alle ...
Erläuterungen Allgemeiner Teil
21 mars 2018 und „[z]ur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung“ beitragen (EG 157 DSGVO). Deshalb kommt Wissenschaft und Forschung innerhalb der ...
Erläuterungen I. Allgemeiner Teil
27 févr. 2013 Albert Steinhauser. Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz
Erläuterungen Allgemeiner Teil
13 juin 2018 Drittstaatsangehörige als Inhaber eines österreichischen Visums ... www.parlament.gv.at ... L 157 vom 15.6.2002 S. 1 festgelegten Muster.
VERORDNUNG (EU) 2019/ 1020 DES EUROPÄISCHEN
25 juin 2019 L 157 vom 9.6.2006 S. 24). (39) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von ...
981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u.Erläut
18 nov. 2010 Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der ... österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu beantragenden ...
Erläuterungen Allgemeiner Teil - Parlament Österreich
688 der Beilagen XXV GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 50 Erläuterungen Allgemeiner Teil Anlass und Ziel der Reform Die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB stammen großteils aus dem Jahr 1811 Nicht nur sprachlich sondern auch in seinen Regelungsinhalten muss das Erbrecht an die geänderten Bedürfnisse des 21
Vorblatt
Inhalt:
Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2011-2014 soll eine Reihe von Bundesgesetzen in budgetwirksamer WeiseAlternativen:
und Art. 153 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) gemachten Ausführungen.Auswirkungen des Regelungsvorhabens:
± Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen Auswirkungen für den Bund sind zusammengefasst im Allgemeinen Teil dergilt jedoch nicht für die abgabenrechtlichen Regelungen des 4. Hauptstücks, die sich im Wege des
entstehen.± Wirtschaftspolitische Auswirkungen
Wirtschaftsstandort Österreich.
-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und Bürger/innen: Solche Auswirkungen sind mit einigen der vorgesehenen Maßnahmen verbunden und in den Art. 64 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) bringt eine Entlastung der Unternehmen um4 690 000 Euro, Art. 63 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955) um 1009 000 Euro, Art. 114 (Arbeit-
und-Gesundheit-Gesetz) eine nicht spezifizierte Entlastung, Art. 140 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) eine um 325 000 Euro pro Jahr. Mit einzelnen abgaberechtlichen Durch Ökologisierung der Normverbrauchsabgabe (Art. 75) werden Lenkungseffekte für den AnkaufEnergieinsparungseffekt gerechnet.
Auch die Maßnahmen im Bereich der Schieneninfrastruktur (Art. 153 f) sind umwelt- und insbesondere
klimapolitisch wirksam. vereinbar.Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Begleitend zur Erstellung des Budgets für 2011 und in Entsprechung des Bundesfinanz- werden. Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.Ein Überblick über die einzelnen Maßnahmen findet sich, nach Gesetzesartikeln gegliedert, im Folgenden
XQPHU Ä+MXSPJHVLŃOPVSXQNPH GHV *HVHP]HVYRUVŃOOMJHV³ GMUMQ VŃOOLHHQ VLŃO GMUOHJXQJHQ ]X GHQ
ausführt werden. Andere Auswirkungen der im Vorblatt aufgelisteten Arten werden, soweit solche vorhergesehen werden, Bürger/innen werden in einem den Besonderen Teil abschließenden Anlageteil spezifiziert.Hauptgesichtspunkte des Gesetzesvorschlages:
Zum 1. Hauptstück (Allgemeine Angelegenheiten der Verfassung und Verwaltung, Medienangelegenheiten)
Zu Art. 1 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953) und 2 (Änderung desVerwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):
Die Änderungen dienen der Anpassung an durch das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 erfolgte Änderungen. Zu Art. 3 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948): Die aus dem Jahr 1948 stammenden Regelung des § 9 RHG soll an die Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes ± BHG (bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012) bzw. des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 ± BHG 2013 (ab 2013) angepasst werden. Zu Art. 10 (Änderung des E-Government-Gesetzes):Ein wesentliches Ziel von E-Government ist es, den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen ein
Die Neufassung des § 17 Abs. 2 soll nunmehr bis zum 31. Dezember 2012 eine umfassende Zu Art. 11 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000): Damit das Bundeskanzleramt in den Finanzjahren 2011 bis 2014 Budgetvorgaben des Bundes-Finanzrahmengesetzes 2011 bis 2014 ± BFRG 2011-2014 und des Bundesministers für Finanzen für die
Budgeterstellung der Finanzjahre 2011 und 2012 entsprechen kann, ist es auch erforderlich, die imdie im Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, für die
Bundesanstalt Statistik Österreich (kurz: Bundesanstalt) für bestimmte Aufgaben normierten Entgelte.
Auch ist es erforderlich, nicht EU-rechtlich vorgeschriebene und für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung nicht unbedingt notwendige Statistiken zu streichen. Der Entfall der Entgelte für die Errichtung des neuen Unternehmensregisters und derdes Bundesstatistikgesetzes 2000 mit diesem Register und dieser Datenbank ist erforderlich, damit auch
die Bundesanstalt einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung leistet. Zur Reduzierung der Kosten bei der Bundesanstalt ist eine Änderung des § 28 Abs. 3Bundesstatistikgesetzes 2000 dahingehend vorgesehen, dass die Bundesanstalt in Hinkunft Unterlagen für
den Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen gegeben sind. die Einrichtung von Ausschüssen im Statistikrat geschaffen werden, um im Statistikrat effizienter Zum 2. Hauptstück (Internationale Angelegenheiten): Zu Art. 12 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992): Auslagenersatz im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem Konsulargebührengesetz ab. Dies erwachsen sind. Ferner wird im Zusammenhang mit der Abnahme von biometrischen Daten durch ein eines Reisepasses im Ausland bzw. einer Beantragung eines Personalausweises im Wege eines festgelegt werden. Hinsichtlich der Tarifpost 1 (Anbringen, Zustellungen und Weiterleitungen) und Tarifpost 1a angehoben. Auslagenersatzpflicht im Zusammenhang mit der Abnahme biometrischer Daten und bei Beantragung Die Tarifpost 7 wird nur mehr für Visa D gelten (die Schengen-Visakategorien werden vomEU-Visakodex unmittelbar geregelt). Die Gebühr soll von bisher 75 auf 100 Euro angehoben werden, was
Zum 3. Hauptstück (Justiz)
Zum 1. Abschnitt (Zivilrechtsangelegenheiten)
die Gerichte zu entlasten. Dies gilt auch für die Anpassungen im Gebührenrecht. Hinsichtlich der Änderungen der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes wird auf die Hauptgesichtspunkte zu Art. 48 verwiesen. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Rechnung getragen werden. Im Lichte der im Jahr 2009 ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 42/09h undRuf an den Gesetzgeber laut, im Privatstiftungsrecht notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Sie sollen
Organe im Sinn des § 14 Abs. 2 PSG wahren, andererseits aber auch die Grenzen der Begünstigtenbeteiligung aufzeigen. Zudem soll ± in Reaktion auf die Kritik der FATF im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism inAustria ± zur Steigerung der Transparenz eine Offenlegungspflicht für den Fall statuiert werden, dass der
Begünstigte einer Privatstiftung nicht in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde bezeichnet ist,
sondern im Sinne des § 5 zweiter Satz festgestellt wird.Zum 2. Abschnitt (Strafrechtsangelegenheiten)
Staatsanwaltschaften und Gerichte zu entlasten. Im Bereich der Unterbringung sollen ± einer Anregung
erreicht werden.Im Suchtmittelgesetz sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dem Trend kürzerer Therapieangebote
Mittel erlauben.
Im Strafvollzugsgesetz sollen die Aufwendungen für die Entlassungshilfe auf ein sozial gerechtes Die Änderungen im Strafregistergesetz dienen der Vermeidung von besonderen Aufwendungen für Programmschritte im Rahmen der Erneuerung des Strafregisterprogramms.Zum 3. Abschnitt (Sonstiges)
Art. 47 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes)Rahmenbedingungen vorgenommen werden:
zu denselben Gerichtsabteilungen wie für die sie betreffenden Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen junge Erwachsene. - Schaffung einer praxisbezogenen Regelung zur Behandlung unklarer Eingaben. - Straffung des Dienstweges in Angelegenheiten der Justizverwaltung der Bezirksgerichte durch unmittelbare elektronische Berichtsvorlage vom Bezirksgericht zum Oberlandesgericht (unter gleichzeitiger abschriftlicher Information der Landesgerichtsebene, soweit dies im Hinblick auf dieDienstaufsicht erforderlich ist).
Beteiligung an Ausschreibungen (v.a. auch im AusOMQG ÄIHXPXQGV]HXJQLVVH³ GBOB %HVPlPLJXQJHQ dass sie nicht nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verurteilt wurden und dass kein eindeutige gesetzliche Grundlage, zumal die Ansuchenden in einem solchen Fall gerade eben nicht Verfahrensbeteiligte oder Parteien sind. Auf Grund der steigenden Anzahl derartiger Anfragen und im Interesse der Rechtssicherheit soll dafür nun eine Regelung unmittelbar im GOG geschaffen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) betraut. Bis zur Änderung der Bezeichnung der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (KStA) in Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und KorruptionVerband jeweils nur für sich und auch nicht von Dritten verlangt werden. Parallel dazu erfolgt eine
Regelung über die Gebühren im Gerichtsgebührengesetz. - Verpflichtung von Banken und Versicherungen zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) Artikel 48 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes)Hauptgesichtspunkt dieses Teils des Entwurfs ist die Kürzung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit
neun auf fünf Monate (bei maßvoller Absenkung des Ausbildungsbeitrags), jeweils mit entsprechender
an vielen Gerichten erreicht werden.Die vorgeschlagenen Änderungen sind im Zuge der Durchführung der Maßnahme der Verkürzung der
Gerichtspraxis erforderlich. Im Rechtspraktikantengesetz wird bezüglich der Dauer des Rechtsanspruchs
auf Zulassung zur Gerichtspraxis lediglich auf andere Bestimmungen verwiesen. Flankierend sind daherDatum des Inkrafttretens in Frage. Dies scheint erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof im Jahr
2000 mit seinem Erkenntnis G 59/00 eine neu eingeführte Bestimmung aufhob, welche die Streichung der
Sonderzahlungen für Rechtspraktikanten ohne Übergangsfrist zum Inhalt hatte. Darin führte er unter
erworbene Rechtsposition handle. In Verbindung mit einer speziellen Übergangsvorschrift und einer entsprechenden Legisvakanz wird diese Argumentation berücksichtigt.Der vorliegende Entwurf für eine Novelle des Rechtspraktikantengesetzes verfolgt überdies folgende
Ziele:
Zulassungserfordernisse auszuschließen und
Gerichtspraxis.
Artikel 49 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes)Zum 4. Hauptstück (Finanzen)
Zu Art. 51 (Änderung des Garantiegesetzes 1977): Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Haftungsentgeltbestimmung des Garantiegesetzes an die EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften angepasst. Des Weiteren wird eine Reduktion der Haftungsrahmen des Garantiegesetzes vorgenommen. Die Haftungsrahmen des Garantiegesetzes wurden als Maßnahme zur Begegnung eines Konjunkturbelebungsgesetz 2008 bestehenden Haftungsrahmen das Auslangen gefunden wird.Weiters werden die erforderlichen Anpassungen betreffend die Bestimmungen über die Haftungsentgelte
an das EU-Beihilfenrecht normiert. Zu Art. 52 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):Das Unternehmensserviceportal ist ein zentrales E-Government-Internetserviceportal für Unternehmen,
USP.gv.at als Informationsplattform online und neben der Bereitstellung von Informationen wird der Transaktionsbereich schrittweise ausgebaut. Zahlreiche Meldeverpflichtungen und Bürokratiewege Zu Art. 53 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes):In Hinblick auf die in Art. 36 vorgesehene Neuerlassung des Bundesgesetzes über die Hinterlegung und
Einziehung von Verwahrnissen (Verwahrungs- und Einziehungsgesetz ± VerwEinzG) soll sichergestellt werden, dass die Finanzprokuratur bereits aufgrund einer ausdrücklichen generellen gesetzlichen Interessen des Bundes im Verwahrungs- und Einziehungsverfahren zu vertreten.Die vorgeschlagene Regelung soll sicherstellen, dass ein solches Einschreiten vom Wirkungsbereich der
Durch das Einschreiten der Finanzprokuratur sollen die Strafgerichte und Staatsanwaltschaften, die insoweit von der Aufgabe entbunden werden, im Verfahren die Parteirechte des Bundes wahrzunehmen, entlastet werden. Zu Art. 54 (Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzugs des Pflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009): Nach § 23 Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. I Nr. 147/2009, hatte der Bund der geltenden Bestimmungen nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die Aufwendungen,die den in Absatz 1 erster Satz leg. cit. angeführten weiteren Aufwendungen entsprechen, zu ersetzen,
Beitragssatz von 0,8 v.H. entspricht, übersteigen. Nach Abs. 4 leg. cit. hatte der Bund der ÖBB-Dienstleistungs GmbH monatlich im Vorhinein imerforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage einen Vorschuss auf den Kostenersatz
nur jener Aufwand zu ersetzen, der sich aus der Summe der nachgewiesenen Aufwendungen für dasPflegegeld und den in § 23 Abs. 1 erster Satz BPGG angeführten weiteren Aufwendungen unter Abzug
GHV Ä6HONVPNHOMOPHV YRQ 08³ HUUHŃOQHPB
Der Rechnungshof stellte in seinem Bericht zum Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) durchdie ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH fest, dass der Bund an diese allein im Zeitraum 2003 bis 2007
einen um insgesamt rund 115,7 Mio. Euro zu hohen Aufwandsersatz für Pflegegeld und Gutachterhonorare mangels Berücksichtigung des Selbstbehalts geleistet hatte (Rechnungshof, Bund2009/4).
Es ist aufgrund der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof davon auszugehen, dass im Zeitraum von
1994 bis 2009 vom Bund um insgesamt 369,55 Millionen Euro zu viel an Aufwandersatz an die
Österreichischen Bundesbahnen geleistet worden ist.Dem Rückforderungsanspruch der Republik Österreich (Bund) wurden von der ÖBB-Dienstleistungs
306,69 Millionen Euro mit der Begründung, diese stünden den Österreichischen Bundesbahnen
Pensionisten, für den Infrastrukturbereich sowie den internen Verwaltungsaufwand bei der Pflegegeld-
und Pensionsadministration zu, entgegen gehalten. Zur generellen Bereinigung dieser Angelegenheit und der daraus resultierenden Forderungen undNebenansprüchen (wie insbesondere Zinsen aus den Überzahlungen in den vergangenen Jahren seit 1993
entstandenen oder von ihr geltend gemachten Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009 zu verzichten und in Zukunft keine weiteren Forderungen mehr im selben Zusammenhang gegen den Bund geltend zu machen (vgl. Rechnungshof,Bund 2009/4 und 2010/3).
Für den Fall, dass die Forderung des Bundes nicht fristgerecht bezahlt wird, ist sicherzustellen, dass der
Verpflichtungen des Bundes aufrechnen kann.
Zum 4. Hauptstück (Finanzen)
Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen gehabt. Einer der wesentlichen Verursacher dieser FinanzkriseÖsterreich hat seit dem Jahr 2008 durch umfangreiche Bankenhilfspakete, Konjunkturpakete und weitere
Durch diese Maßnahmen wurde der Staatshaushalt in den Jahren von 2008 bis 2010 erheblich belastet.
Maßnahmen erheblich profitiert haben, an den Krisenkosten darstellen und zum anderen soll damit dem
Sicherungsmaßnahme für Leistungen des Staates in Zeiten von Finanzkrisen darstellen. Außerdem
ist (zB Spareinlagen bis zu 100 000 Euro), sollen nicht von der Abgabe erfasst werden.Der Bankensektor in Österreich verzeichnete in den letzten Jahren ein starkes Wachstum. Österreich hat
mit einem Bankenhilfspaket von ursprünglich bis zu 100 Mrd. Euro sehr früh auf die Finanzkrise reagiert
und damit stabilisierend gewirkt. Österreichische Banken konnten daher auch in den Krisenjahren 2008
einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet. Die Steuerbemessungsgrundlage soll auf bereits vorliegende Daten aus der Vergangenheit abstellen. Zudem sollen durch ein Abstellen auf Derivate mittelfristig Lenkungseffekte erzielt werden.30. September 2012 soll eine Evaluierung stattfinden, bei der die sonstigen Belastungen für Banken
geprüft und auch Entwicklungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden. Denn auch auf internationaler
In Deutschland wurde im August 2010 der Entwurf des Restrukturierungsgesetzes vom Kabinett beschlossen. Das Gesetz soll 2011 in Kraft treten und sieht die Einführung eines besonderenquotesdbs_dbs6.pdfusesText_11[PDF] Erläuterungen zu AB 21 - Wiener Bildungsserver
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[PDF] Erläuterungen zur Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 „Atemschutz“
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