[PDF] (2007/C 303/02) Die nachstehenden Erläuterungen wurden





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CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROP˜ISCHEN UNION

18 déc. 2000 The European Parliament the Council and the Commission solemnly proclaim the text below as the. Charter of fundamental rights of the European ...



Erläuterungen Allgemeiner Teil

18 janv. 2017 etwa 2015 auf der Jahrestagung der Österreichischen ... www.parlament.gv.at ... Regelung (§ 157 Abs. 2 ABGB) systemwidrig.



Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des

11 déc. 2018 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ... Oktober 2012



(2007/C 303/02) Die nachstehenden Erläuterungen wurden

14 déc. 2007 ERLÄUTERUNGEN (*) ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE ... Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98 Niederlande gegen Europäisches Parlament.



Taschenbuch Untersuchungsausschüsse

26 févr. 2015 Dieses Taschenbuch wird auch als PDF auf der Website des. Parlaments unter www.parlament.gv.at angeboten. In dieser Version sind alle ...



Erläuterungen Allgemeiner Teil

21 mars 2018 und „[z]ur Erleichterung der wissenschaftlichen Forschung“ beitragen (EG 157 DSGVO). Deshalb kommt Wissenschaft und Forschung innerhalb der ...



Erläuterungen I. Allgemeiner Teil

27 févr. 2013 Albert Steinhauser. Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz



Erläuterungen Allgemeiner Teil

13 juin 2018 Drittstaatsangehörige als Inhaber eines österreichischen Visums ... www.parlament.gv.at ... L 157 vom 15.6.2002 S. 1 festgelegten Muster.



VERORDNUNG (EU) 2019/ 1020 DES EUROPÄISCHEN

25 juin 2019 L 157 vom 9.6.2006 S. 24). (39) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von ...



981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt u.Erläut

18 nov. 2010 Erläuterungen und allenfalls detailliert im Besonderen Teil der ... österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu beantragenden ...



Erläuterungen Allgemeiner Teil - Parlament Österreich

688 der Beilagen XXV GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 50 Erläuterungen Allgemeiner Teil Anlass und Ziel der Reform Die erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB stammen großteils aus dem Jahr 1811 Nicht nur sprachlich sondern auch in seinen Regelungsinhalten muss das Erbrecht an die geänderten Bedürfnisse des 21

ERLÄUTERUNGEN(*)ZUR CHARTADERGR UNDRECHTE

(2007/C 303/02)

haben alssolc hekeinenrechtlichen Status,st ellenjedocheinenützliche Interpretationshilfe dar,diedazu dient,die

Bestimmungen derChar tazuverdeutlichen.

TITEL I - WÜRDE DESMENSCHEN

Die Würdedes Menschen istnichtnurein Grundrec htan sich, sondern bildetdaseigentlicheFundamentder Grundrecht e.

Anerkennung derallen Mitglieder ndermenschlichenFamilie innewohnenden Würdeundihrerg leichenund "In seinem

Daraus ergibtsic hinsbesondere,dassk einesder indieser Chartafestgelegten Rechte dazuver wendetwerden darf,die

Würde einesanderen Menschenzu verletzen,und dassdie Würdedes Menschen zumW esensgehalt derin dieserChar ta

der wief olgtlautet:

1. DasRecht jedesMensc henauf Lebenwirdgesetzlich geschützt ...

2. Satz2 derg enannten Vorschrift,derdie TodesstrafezumGegenstandhatte, istdurc hdas InkrafttretendesProtok olls

Die Todesstrafeistabgesc hafft. NiemanddarfzudieserStrafever urteilt oderhing ericht etwerden. Auf dieserV orschriftberuhtArtikel2 Absatz2derChar ta.

3. DieBestimmungen desAr tikels2 derChartaentsprec henden Bestimmungender genanntenArtikel derEMRKund

des Zusatzprotokolls.Siehabennach Artikel 52Absatz 3der Chartadieg leicheBedeutung undT ragweite. So müssen diein derEMRK enthaltenen "Negativdefinitionen"auchals Teil derChartabetracht etwerden: a) a)Ar tikel2Absatz2EMRK: verursachtwird,die unbedingterfo rderlichist, um a) jemandeng egenrechtswidrige Gewaltzuverteidigen;

Flucht zuhinder n;

und einigeFehler wurdenber ichtigt. b) b)Ar tikel2desProt okolls Nr. 6zurEMRK:

Ein Staatkann inseinem Rechtdie Todesstraf efür Tat envorsehen,dieinKr iegszeiten oderbeiunmittelbarer

Übereinstimmungmit dessenBestimmungen angewendet werden...

UnversehrtheitTeil desUnionsrechtsist undim BereichderMedizinund derBiologie diefreie Einwilligung des

ÜbereinkommenüberMensc henrechte undBiomedizin(STE164undZusatzproto koll STE168) enthalten.Die

Chartawill von diesenBestimmungennic htabweic henundverbietetdaher lediglichdasreproduktive Klonen.Die

anderen FormendesKlonens werdenvon derChar taweder gestattet noch verboten.Siehinder tden Gesetzgeber

also keineswegsdaran,auc hdie anderenFormendes Klonenszu verbieten.

3. Durchden Hinweis aufeugenischePraktiken, insbesonderediejenig en,welchedie Selektionv onMensc henzumZiel

beispielsweise Sterilisierungskampagnen,erzwungeneSchwang erschaften, diePflicht,denEhepartnerindergleichen

verabschiedetenStatut desInte rnationalen Strafgerichtshofs(sieheArtikel 7Absatz1Buchstabeg) alsinter nationale

Verbrechenbetracht et.

Das Rechtnach Artike l4entsprichtdem Recht, dasdurchdengleich lautenden Artikel3 EMRKg arantiertist: "Niemand

darf derFolter oderunmensc hlicheroder erniedrigenderStrafe oderBehandlung unterworfen werden. "NachAr tikel52 Absatz 3der Charta hatArtikel 4also diegleicheBedeutungundT ragweitewie Artike l3 EMRK. Artikel52Absatz 3der Charta hatdieses Recht alsodiegleiche Bedeutungund Tragweite wieArtikel4 EMRK.

Daraus folgt:

- In Absatz2 müssenin Bezugauf dieBegr iffe"Zwangs- oderPf lichtarbeit"die"negativen"Definitionennach

Artikel4Absatz 3EMRK berücks ichtigt werden:

Nicht alsZwangs- oderPf lichtarbeit imSinnediesesArtikels gilt

a) eineArbeit, dieüblic herweise voneinerPersonverlangtwird, derunte rden Voraussetzungendes Artikels 5

die Freiheitentzogen oderdie bedingtentlassen worden ist; anerkannt ist;

Gemeinschaftbedrohen;

KapitelVIdes Schengene rDurchführ ungsübereinkommens,dasindenBesitzstand derUnionintegriert worden ist

Hoheitsgebieteiner derV ertragspar teienunterVerletzungihrerRechtsvorschrif teninBezugauf dieEinreiseundden

"Am 19.Juli 2002nahm derRat einen Rahmenbeschlussessinddie Handlungen imZusammenhang mitdemMenschenhandelzum Zwecke der genanntenRahm enbeschlussesunterStrafest ellenmüssen.

TITEL II - FREIHEITEN

Die RechtenachAr tikel6 entsprechendenRechten ,die durch Artike l5EMRKgarantiert sind,denen sienachAr tikel52

gesetzlichv orgeschriebeneWeiseentzogenwerden: Anordnung oderzur Erzwingungder Erfüllungeiner gesetzlichen Ver pflic htung;

hinreichender Verdachtbesteht,dass diebetreffendeP ersoneine Straftat begangenhat,oder wennbegründeter

Anlass zuder Annahmebesteht ,dass esnotwendigist,sie ander Begehungeiner Straftat oderan derFlucht nach

Begehung einersolc henzuhindern;

bei psychischKranken,Alk ohol-oderRausc hgiftsüchtigenund Landstreicher n; gegendie einA usweisungs-oder Auslieferungsverfahrenim Gangeist. Gründe fürihre Festnahmesind undwelc heBeschuldigung eng egensieerhobenwerden.

3. JedeP erson,dienachAbsatz 1Buc hstabec von Festnahmeoder Freiheitsentziehungbetroffenist, mussunv erzüglich

4. JedeP erson,diefestge nommenoder derdieFreiheitentzogenist,hat dasRec ht,zu beantragen, dassein Geric ht

5. JedeP erson,dieunter Verletzung diesesArtikels vonFestnahmeoder Freiheitsentziehungbetroff enist,hatAnspruch

auf Schadensersatz.

GesetzgebungsakteimBereich derjustiziellen Zusammenarbeitin Strafsachen aufder Grundlage derAr tikel82,83 und85

über dieT atbestandsmerkmalestrafbarerHandlungenund dieStrafen sowie überbestimmte Aspektedes Verfahrensrecht s

erlassen.

Die Rechtenach Artikel7entsprec hendenRechten, diedurc hArtikel 8EMRK garantiertsind. Umder technischen

Entwicklung Rechnungzutrag en,wurde derBegriff"Korrespondenz"durch"Kommunikation"ersetzt.

NachAr tikel52Absatz3haben dieseRec htedie gleic heBedeutung undT ragweitewiedie Rechte ausdementsprechenden

1. JedePerson hatdas Rechtauf Ac htungihres Privat- undFamilienlebens,ihrerWohnungund ihrerK orrespondenz.

des Landes,zur Aufrecht erhaltungderOrdnung,zurVerhütung vonStraf taten, zumSc hutzderGesundheitoder der

Moral oderzum Schutzder Rechte undFreiheite nanderer.

personenbezogenerDat enundzumfreien Datenverkehr (ABl.L 281v om23.11.1995,S.31) sowie aufAr tikel 8EMRK

und dasÜ bereinkommendesEuroparatesv om28. Januar1981zumSchutz desMenschenbeider automatischen

Verarbeitungpersonenbezog enerDaten,dasvon allenMitg liedstaatenratifizier twurde. Artike l286EGVwird nunmehr

zum SchutznatürlicherPersonen beider Verarbeitung personenbezogener Datendurc hdieOrgane undEinrichtungen der

Gemeinschaftundzum freienDaten verkehr (ABl.L 8vom12.1.2001,S.1) verwiesen. Dieg enannteRich tlinieund

bezogenerDat en.

Recht,nach deninnerstaatlichen Gesetzen,welc hedie Ausübung diesesRechtsregeln, eineEhe einzugehenundeine Familie

zu gründen.

einzelstaatlichenRec htsvorschriftenandereFormenalsdieHeiratzur Gründungeiner Familieanerkanntwerden. Durch

diesen Artikelwirdes wederuntersagt noch vorgesc hrieben, Verbindungenvon MenschengleichenGeschlechts denStatus

Tragweitehaben, wenndie einzelstaatlichen Rechtsvorschr iftendiesv orsehen.

Das inAbsatz 1garantier teRec htentsprichtdem Recht,dasdurc hArtikel 9EMRK garantiertist, undhat nachArtike l52

Absatz 2EMRK gewahr twerden,derwiefolgt lautet :"Die Freiheit,seine Religionoder Weltanschauung zubek ennen,darf

Rechteund Freiheiten anderer.

Das inAbsatz 2g arantierte Rechtentsprichtdeneinzelstaatlic henV erfassungstraditionenundderEntwicklungder

einzelstaatlichenGesetzgebung enindiesemPunkt.

1. Artikel11entspric htAr tikel10EMRK,derwie folgtlautet:

Kinounternehmeneine Genehmigungv orzuschreiben.

2. DieA usübungdieserFreiheiten istmit Pflichtenund Verantw ortung verbunden;siekanndaher

vorgesehenund ineiner demokratischen Gesellschaf tnotwendigsindfür dienationaleSicherheit,die Verhütungv onStraftaten, zumSchutzderGesundheitoder derMoral, zumSchutzdes guten Rufesoder der und derU nparteilichkeitderRechtsprechung."

NachAr tikel52Absatz3der Charta hatdieses Recht dieg leicheBedeutungundT ragweitewie dasdurc hdieEMRK

Mitgliedstaaten,Genehmigungsreg elungennachArtike l10 Absatz1Satz3derEMRK einzuführen,durc hdas

Wettbewerbsrechtder Union erfahrenkann.

insbesondere aufdie Rechtsprechung desGerichtshofs bezüglich desFernsehens,insbesondereinder Rechtssache

C-288/89 (Urteilvom25.Juli 1991,StichtingCollectieve Antennevoor zieningGouda u.a.; Slg.1991,I-4007),und

1. Absatz1 diesesAr tikelsentspr ichtArtikel11 EMRK,derwief olgtlautet:

1. JedeP ersonhatdasRecht, sich freiund friedlich mitanderenzuversammeln undsic hfrei mitanderen

und Gewerkschaftenbeizutreten. AufrechterhaltungderOrdnung oderzur Verhütung von Straftat en,zumSchutzder Gesundheitoderder entgegen.

Die Bestimmungendes Absatzes1 diesesAr tikels 12haben diegleicheBedeutungwiedie Bestimmungen derEMRK;

EMRK gelten.

2. DiesesRecht stütztsic hauch aufArtikel 11der Gemeinschaftsc hartadersozialenGrundrech teder Arbeitnehmer.

werden.

1. DieserAr tikellehntsichso wohl andiegemeinsamenverfassungsrecht lichenTraditionenderMitgliedstaaten alsauch

an Artikel2desZusatzprotok ollszur EMRKan, derfolgenden Wor tlauthat:

Niemandem darfdas Recht aufBildungverwehr twerden. DerStaat hatbeiAusübungderv onihm aufdem Gebiete

der Erziehungund desU nterr ichtsübernommenenAufgabendasRechtder Elternzu achten,dieErziehungundden

auszudehnen (sieheNummer 15der Gemeinschaftsc harta dersozialenGrundrechtederArbeitnehmerso wie einzufügen.In seinerhier vorliegende nFassung besagtdieserGrundsatzlediglic h,dass inBezug aufden

unentgeltlichenUnt errichterteilt.Erbesagtnic ht,dassalle - und insbesondereauch diepr ivaten - schulischen

Einrichtungen,dieden betreffenden Unte rricht oderberuflicheAusbildungundWeiterbildunganbiet en,dies

unentgeltlichtun müssen.Ebenso wenigverbiet eter ,dass bestimmtebesondereU nterrichtsf ormen entgeltlichsein

Uniongilt, bedeutet das,dassdieU nionim Rahmen ihrerbildungspolitische nMaßnahmendieUnentg eltlichkeit des

das RechtderElte rn anbelangt,soistdiesesinV erbindungmit Artike l24 auszulegen.

Die inAr tikel15Absatz1 festgeschrie beneBer ufsfreiheitist inderRechtsprechungdes Gerichtshofsanerkannt (sieheu. a.

die Urteilevom14.Mai 1974,Rechtssache4/73, Nold,Slg. 1974,491, Randnr n.12-14;vo m13. Dezember1979,

Rechtssache44/79, Hauer, Slg.1979,3727;v om8. Oktober 1986,Rechtssac he234/85,Keller, Slg.1986, 2897,

Randnr.8).

Dieser Absatzlehnt sich ferneran Artikel1Absatz2der am18. Oktober1961unt erzeichneten undv onallen GrundrechtederArbeitnehmer vom9. Dezember1989 an.Der Ausdruck "Arbeitsbedingungen"ist imSinne des

In Absatz2 wurdendie dreiFreiheiten aufgenommen,die durch dieAr tikel26 und45, 49und56des Ver tragsüberdie

und derfreie Dienstleistungsverkehr.

Sozialcharta.Somitf indetAr tikel52Absatz 2derChartaAnwendung.Die Frage derAnheuer ungv onSeeleut en,die

durchdas Unionsrecht unddieeinzelstaatlichenRec htsvorschr ifte nund Gepflogenheitengeregelt.

auszuüben, (siehedie Urteile vom14.Mai 1974,Rechtssache4/73, Nold,Slg. 1974,491, Randnr .14;undv om

27. September1979,Rechtssache 230/78,SpA Eridaniaundandere, Slg.1979, 2749,R andnrn.20und 31)und die

Vertragsfreiheit(sieheu. a.die Ur teile "SukkerfabrikenNykoebing", Rechtssache151/78,Slg. 1979,1, Randnr. 19;und vom

5. Oktober1999,Rechtssac heC-240/97, SpaniengegenK ommission,Slg. 1999,I-6571, Randnr.99) anerkannthat,sowie

anerkannt wird.Dieses Rechtwird natürlich unter EinhaltungdesUnionsrechts unddereinzelstaatlichenRec htsvorschr ifte n

Dieser ArtikelentsprichtAr tikel1desZusatzprot okollszurEMRK:

Jede natürlicheoder juristisc hePersonhatdasRechtauf Ac htungihres Eigentums. Niemandemdarf seinEig entum

Benutzung desEigentums imEinklang mitdem allgemeinen Interesse oderzur Sicherungder ZahlungderSteuer noder

Es handeltsic humeing emeinsamesGr undrecht allereinzelstaatlichenVerfassungen. Eswurdemehrfachdurc hdie

Rechtsprechungdes Gerichtshofs - zum erstenMal indem Ur teil Hauer(13.Dezember1979,Slg.1979,3727) -

Bedeutung unddie gleiche Tragweitewiedas inderEMRKgarantier teRecht, wobeinicht überdie inder EMRK

Der Schutzdes geistigen Eigentumsistzwar einAspektdesEigentumsre chts,er wirdjedoch aufgrund seinerzunehmenden

Bedeutung undaufgr unddesabgeleitet enGemeinscha ftsrechtsinAbsatz2 ausdrücklichaufgeführt.Dasgeistig eEig entum

umfasstneben demlite rarisc henunddemkünstlerischenEigentum unteranderem dasP atent-undMarkenrechtso wiedie

Der WortlautdesArtike lsstützt esichaufArtike l63EGV, dernunmehrdurch Artike l78desVertrags überdie Arbeitsweise

zu bestimmen,inw ieweitdieseMitgliedstaat endas diesbezüglicheUnionsrechtan wendenund inwieweitdieserArtikel auf

Absatz 1dieses Artikels hathinsichtlichder Kollektivausweisung endiegleiche Bedeutungund TragweitewieArtikel 4des

einzigenMaßnahme auszuweisen(siehe auchAr tikel13 desInte rnationalenPakts überbürgerlic heund politischeRechte).

(siehe Ahmedg egenÖsterreich, Urteilvom 17.Dezember1996,Slg.EGMR1996,VI-2206und Soering,Ur teil vom 7.Juli

1989) übernommen.

TITEL III - GLEICHHEIT

Gerichtshofals einGr undprinzip desGemeinschaftsrechtsangesehen hat(Ur teilvom13.No vember1984, Rechtssache283/83, Rack e,Slg.1984,3791,Ur teil vom 17.Apr il1997,RechtssacheC-15/95,EARL,Slg.1997, I-1961 undU rteilvom13.April 2000,RechtssacheC-292/97, Karlsson, Slg.2000,2737).

Unionersetzt wurde,und Artike l14 EMRKsowieanArtike l11 desÜ bereinkommensüberMensc henrechte und

ArtikelAnwendung.

bereich hatund einenanderen Zweckverf olgt,st ehennicht inWiderspruch zueinanderundsindnic htunv ereinbar

zum Erlassv onAntidiskriminierungsge setzenindiesenBereichendesHandelnsv onMitg liedstaaten oderPrivatpersonen

geschaffennochein umfassendes Diskriminier ungsverbotindiesenBereiche nfestgelegt.Vielmehrbehandelter die

entsprechendAnwendung . Nr.11 zurSchlussakt edes Vertragsv onAmste rdambetreffenddenStatusder Kirchenundweltansc hauliche aufgenommenwurde.

Absatz 1dieses Artikels stütztesichauf Artikel2 undAr tikel3 Absatz2EGV,dienunmehr durch Artikel 3desVer trags

auf dieArbeitsbedingunge n.

Absatz 2über nimmtineinerkürzeren Formulier ungAr tikel157 Absatz4desVertrags überdieArbeitsweiseder

dieser Absatznic htArtikel 157Absatz4.

Dieser Artikelstütztsich aufdas am20.November 1989unte rzeichnete undv onallen Mitgliedstaatenratifizier te

Übereinkommenvon NewYorküber dieRec htedesKindes,insbesondere aufdie Artikel 3,9,12und 13dieses

Übereinkommens.

Mit Absatz3 wirdder Umstand berücksichtigt,dass alsTeilder Err ichtungdes Raumsder Freiheit,derSicherheit unddes

Rechtsdie Gesetzgebung derUnioninBereiche ndes Zivilrechts mitgrenzüberschr eitendenBezügen - für diein Artikel 81

GemeinschaftschartadersozialenGrundrec hteder Arbeitnehmeran. DieTeilnahmeamsozialenund kulturellenLeben

umfasstnatürlic hauchdieT eilnahmeam politischen Leben. an Nummer26 derGemeinscha ftscha rtadersozialenGrundrechtederArbeitnehmeran.

TITEL IV - SOLIDARITÄT

GrundrechtederArbeitnehmer (Nummern 17und 18)enthalten.Ergilt unter denim Unionsrecht undin den

RechtsvorschriftenderMitgliedstaatenv orgesehenen Bedingungen.DieBezugnahme aufdiegeeignetenEbenen verweistauf

einschließenkann, wenndie Rechtsvorsc hrif tenderUniondiesvorsehen.DieUnionverfügtdiesbezüg lich übereinen

Betriebsrat).

Gerichtshoffür Menschenrecht ealseinerderBestandteile desg ewerkscha ftlic henVereinigungsrechtsanerkannt, dasdurc h

Artikel11EMRK festg eschrieben ist.WasdiegeeignetenEbenenbetr ifft, aufdenendieT arifverhandlung enstattfinden

Durchführungvon Kollektivmaßnahmen,darunte rauchStreiks, werdendurchdieeinzelstaatlichenRec htsvorschr iftenund

Gepflogenheitengereg elt;diesgiltauchfürdieFrage, obdiese Maßnahmenin mehrerenMitg liedstaatenparallel

GemeinschaftschartadersozialenGrundrec hteder Arbeitnehmer.

Dieser Artikellehntsichan Artike l24 derrevidier tenSozialchartaan. Sieheauc hdie Richtlinien2001/23/EGüberdie

Wahrungvon AnsprüchenderArbeitnehmer beimÜbergang von Unter nehmenund 80/987/EWGüberdenSchutzder

1. Absatz1 diesesAr tikels stütztsichaufdieRichtlinie 89/391/EWG überdieDurchführ ungvon Maßnahmenzur

VerbesserungderSicherhei tund desGesundheitsschutzesderArbeitnehmer amArbeitsplatz. Erlehnt sich fer neran

Artikel3der Sozialchar taund Nummer19derGemeinschaftscha rta derArbeitnehmer rechte sowie hinsichtlichdes

Rechtsauf Würdeam Arbeitsplatzan Artike l26 derrevidier tenSozialchartaan.Der Ausdr uck"Arbeits- bedingungen

2. Absatz2 stütztsic hauf dieRichtlinie93/104/EG überbestimmte Aspekteder Arbeitszeitgestaltungsowie auf

Sozialchartaundauf dieNummer n20 bis23 derGemeinschaftschar tader sozialenGr undrechte derArbeitnehmer .

Absatz 2lehnt sich andieRichtlinie 92/85/EWG überdie Durchführungv onMaßnahmenzurV erbesserung derSicherhei t

Arbeitsplatz undan dieRic htlinie96/34/EG zudervon UNICE,CEEP undEGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über

Artikel27(Recht derArbeitnehmer mitF amilienpflicht enauf Chancengleichhe itundGleichbehandlung)derrevidierten

Sozialchartaan.Der Begriff "Mutterschaft"decktden Zeitraumv onder ZeugungbiszumStillen desKindes ab.

Der inAr tikel34Absatz1aufg eführte Grundsatz stütztsic haufdieArtikel153 und156desV ertrags überdie

Leistungensic herzustellen;diesbedeutetaber keineswegs, dasssolcheDienst eeinger ichtetwerdenmüssen, wo sienicht

bestehen.Der Begriff "Mutterschaft"ist imSinne desvorang ehendenAr tikelszuverstehen.

der GemeinschaftschartadersozialenGrundrechte derArbeitnehmer undspieg eltdieRegelnwider, diesic haus den

Verordnungen(EWG) Nr.1408/71und (EWG)Nr. 1612/68ergebe n.

sowiean Nummer10 derGemeinschaf tschar taan. EristvonderUnionimR ahmender Politik enzu wahren,die auf

Sozialcharta.Satz2 entspricht Artikel 168Absatz1.

begründet keinneuesRecht. Erst elltledig lich denGrundsatzauf, dassdieUniondenZugang zuden Dienstleistungenvon

allgemeinemwir tschaftlichenInteressenachdeneinzelstaatlichenBestimmungen achtet, sofern diesemit demU nionsrecht

vereinbar sind. Er lehntsic hauchandie Verfassungsbestimmungen einigerMitg liedstaaten an.

Union.

TITEL V - BÜRGERRECHTE

Anwendung.Absatz 1des Artikels 39entspr ichtdemRec ht,das durchArtikel20 Absatz2 desVertrags überdie

Grundprinzipienfürdie Durchführ ungv onWahlenineinemdemokratisc henSystemwieder .

Unionfür dieFestlegung derEinzelheiten fürdie Ausübung diesesRecht s).Nac hAr tikel52Absatz2 findet esimRahmen

Artikel41ist aufdas Bestehen derU nionals eineRechtsgemeinschaft gestützt, derencharakter istischeMerkmale sich durch

die Rechtsprechungentwickelt haben,dieunter anderemeine gute Verwaltungals allgemeinen Rechtsgr undsatz

II-2589) undv om9.Juli1999 (Rechtssache T-231/97, NewEurope Consultingundandere,Slg. 1999,II-2403).Dieses

vom15. Oktober 1987(Rechtssache222/86, Heylens, Slg.1987,4097,R andnr. 15),vom18. Oktober 1989

(Rechtssache374/87, Orkem, Slg.1989,3283)und vom 21.No vember1991 (Rechtssache C-269/90,TUMünchen,

Slg. 1991,I-5469) sowie dieUrt eiledes GerichtsersterInstanzvom6.Dezember 1994(Rec htssacheT-450/93,Lisrestal,

Rechtaufg eführt.InAbsatz4ist dasnunmehr durch Artikel 20Absatz 2Buchsta bed undArtikel 25desVer tragsüber die

Das Rechtauf einenwirksam enRec htsbehelf,dashierbeieine wichtigeRolle spielt,wird durch Artike l47derChar ta

Das indiesem Artike lgarantierteRechtwurde ausArtikel255EGV, aufdessen Grundlage inder FolgedieVerordnung (EG)

Einrichtungen,Ämterund AgenturenderUnion imAllge meinenausg eweitet, ungeachtet ihrerFor m(sieheArtike l15

Unionfe stgelegtenBedingungenundGrenzen ausgeübt.

Das indiesem Artikel garantierteRec htistdasRecht,dasdurch dieArtikel20 und228 desV ertrags überdie Arbeitsweise

festgelegtenBedingungen Anwendung.

Das indiesem Artikel garantierteRec htistdasRecht,dasdurch dieArtikel20 und227 desV ertrags überdie Arbeitsweise

festgelegtenBedingungen Anwendung.

Das inAbsatz 1g arantierte RechtistdasRecht, dasdurchArtike l20 Absatz2 Buchstabeades Ver tragsüber die

Gerichtshofsv om17.Septe mber2002, RechtssacheC-413/99,Baumbast,Slg.2002, I-709).Nac hArtikel52 Absatz2

Das indiesem Artike lgarantierteRechtist dasRecht,dasdurchAr tikel20 desV ertrags überdie Arbeitsweiseder

findetes imR ahmender indiesenArtikeln festgelegten Bedingungen Anwendung.

TITEL VI - JUSTIZIELLE RECHTE

Absatz 1stützt sich aufArtikel13 EMRK:

Jede Person,diein ihrenin dieserK onvention anerkanntenRecht enoder Freiheitenverletztwordenist,hat dasRec ht,bei

einer innerstaatlichenInstanzeine wirksame Beschwerde zuerheben,auch wenndieVerletzung von Personen begangen

wordenist, diein amtlicherEigensc haft gehandelt haben.

Gerichtg arantiertwird.DerGeric htshofhat diesesRecht inseinemUrteilvom 15.Mai 1986als allgemeinen Grundsatz des

Unionsrechtsfestg eschrieben(Rechtssache222/84,Johnst on,Slg.1986,1651); sieheauch dieUrte ilev om15. Oktober

1987 (Rechtssache222/86,Heyl ens,Slg. 1987,4097)undvom 3.Dezember 1992(Rec htssacheC-97/91, Borelli,

Slg. 1992,I-6313). Nach AuffassungdesGer ichtshofsgiltdieser allgemeine GrundsatzdesUnionsrechtsauch fürdie

Mitgliedstaaten,wenn siedas Unionsrecht anwenden. DieÜbernahme dieserRechtsprechungdes Geric htshofsindieCharta

Rechte.

Absatz 2entspr ichtArtikel6 Absatz1EMRK,derwief olgtlautet:

Jede Personhatein Rechtdarauf, dassüber Streitigkeiten inBezug aufihre zivilrechtlic henAnsprücheundV erpf lichtungen

Sicherheitin einerdemokratischen Gesellschaf tliegt, wenndieInteressenvon Jugendliche noder derSchutz desPrivatlebens

Im Unionsrechtgiltdas Recht aufein Gerichtsverfa hrennicht nurfür StreitigkeitenimZusammenhangmitzivilrechtlichen

Ansprüchenund Ver pflichtungen.DiesisteinederFolgenderT atsache,dass dieUn ioneine Rechtsgemeinschaf tist, wieder

1339) festgestellthat.MitAus nahmeihres Anwendungsbereichs geltendie Garantiender EMRKjedochin derUnion

entsprechend.

2. JedePerson, dieeiner Straftat angeklagt ist,giltbiszum gesetzlichenBeweisihrer Schuld alsunschuld ig.

3. Jedeangeklagt ePersonhat mindestensfolgende Rechte:

gegensie erhobenenBeschuldigung unter richt etzuwerden; b) ausreichendeZeit undGeleg enheitzur VorbereitungihrerV erte idigungzuhaben;

c) sichselbst zuver teidigen, sichdurcheinenV erteidigerihrer Wahlverte idigen zulassenoder,fallsihrdie Mittel zur

Bezahlung fehlen,unentgeltlich denBeistandeinesV erte idigerszu erhalten,wenn diesimInteresseder

Rechtspflegeerfor derlichist;

d) Fragenan Belastungszeugen zustellenoderstellen zulassen unddie Ladungund Ver nehmungv on Entlastungszeugen unterdenselbenBedingung enzu erwirken,wie siefür Belastungszeugengelten;

e) unentgeltlicheUnterstützung durcheinenDolmetscher zuerhalten,wenn siedie Verhandlungssprac hedes

Gerichtsnichtverste htoder spricht.

NachAr tikel52Absatz3hat diesesRecht dieselbeBedeutung unddieselbe Tragweit ewie dasdurc hdie EMRKgarantier te

Recht.

Strafen

In diesenAr tikelistdieklassische Regeldes Verbots derRüc kwirkungvon Gesetzenund StrafeninStrafsachen

aufgenommenw orden.Hinzugefügtwurde dieinzahlreichen Mitgliedstaaten gelt endeund inArtikel 15des

InternationalenPakt esüberbürgerlicheund politischeRec hteenthalteneRegelder Rückwirkung von milderen

Strafrechtsvorschriften.

Artikel7EMRK lautet wief olgt:

1. Niemanddarf wegen einerHandlungoderU nterlassungver urte iltwerden, diezurZeitihrer Begehungnach

innerstaatlichemoder inter nationalemRechtnichtstrafbar war.Esdarf auchkeineschw erereStrafe alsdiezurZeit der

2. DieserAr tikelschließtnicht aus,dassjemandweg eneinerHandlungoder Unterlassung verur teilt oderbestraftwird,

strafbar war.

Es wurdeledig lichinAbsatz2das Wor t"zivilisierten"gestrichen;derSinn diesesAbsatzes, derinsbesondere aufdie

daher dasg arantierteRechtdieselbeBedeutungund dieselbeT ragweitewie dasv onder EMRKg arantierteRecht.

die gemeinsamenverfassungsrechtlichen TraditionenderMitg liedstaatenunddie Rechtsprechung desGerichtshofsder

Gemeinschaftenfestgeschr iebenwordenist.

Artikel4des Protokolls Nr. 7zurEMRKlaut etwiefolgt:

1. Niemanddarf wegen einerStraftat,wegen derer bereitsnachdemGesetz unddem Strafverfahrensrecht einesStaat es

bestraftwerden.

2. Absatz1 schließt dieWiederaufnahmedesV erfahrensnac hdem Gesetzund demStrafverfahrensrechtdes betreffenden

Staates nichtaus,f allsneue oderneubekanntg ewordeneT atsachen vorliegen oderdas vorausgegangene Verfahren

3. VondiesemAr tikeldarf nichtnachArtikel 15der Konvention abgewichen werden.

Die Regel"ne bisin idem"wird imUnionsrec htangewandt(siehe inderumfangreichen Rechtsprechung Ur teil vom5.Mai

1966, Rechtssachen18/65und 35/65,Gutmann gegen Kommission, Slg.1966, 150,undinjüng ererZeitUrte ildes

Gerichtserst erInstanzvom20. April 1999,verbundene Rechtssachen T-305/94undandere, LimburgseVin ylMaatschappi j

NV gegenKommission, Slg.1999,II-931).Es istdarauf hinzuweisen,dass dieRegel desV erbotsder Doppelbestrafungsic h

NachAr tikel50findetdie Regel "ne bisin idem"nicht nurinnerhalb derGer ichtsbarkeit einesStaates,sondernauch

zwischen denGer ichtsbarkeitenmehrererMitgliedstaaten Anwendung. DiesentsprichtdemRec htsbesitzstandderUnion;

siehe dieAr tikel54bis58 desScheng enerDurc hführungsübereink ommensund Urteildes Gerichtshofesvom11.Februar

Bestechung.Dieklar eingegrenzt enA usnahmen,indenendieMitgliedstaaten nachdiesenÜbereink ommenv onder Regel

ne bisin idem

ein unddemselben Mitgliedstaat, sohatdasg arantierte Rechtdieselbe Bedeutungund dieselbeTragweitewiedas

entsprechendeRec htderEMRK. TITEL VII - ALLGEMEINEBESTIMMUNGEN ÜBERDIE AUSLEGUNG UNDANWENDUNG DERCHART A

Mit Artikel51sollder Anwendungsbereic hder Charta festgelegtwerden.Essollklar zumAus druckg ebrachtwerden,dass

die Chartazuerstauf dieOrg aneund Einrich tungenderUnion Anwendungf indet,undzwarunterBeac htungdes

Union).

Wasdie Mitgliedstaaten betrifft,so istderRechtsprechungdesGer ichtshofs eindeutigzu entnehmen,dass dieVerpf lichtung

zur Einhaltungder imRahm ender Uniondefinierten Grundrecht efür dieMitgliedstaatennurdann gilt,wennsieim

Anwendungsbereichdes Unionsrechts handeln(Urte ilvom 13.Juli1989,Rechtssache5/88,Wacha uf,Slg. 1989,2609,

Urteilvom18. Juni1991,Rechtssache C-260/89,ER T, Slg.1991, I-2925,Urte ilv om18.Dezember1997,Rechtssache

Mitgliedstaatenmüssen beider Durchführ ungder gemeinschaftsrechtlichenRegelung enaber auchdieErfordernissedes

Grundrechtschutzesinder Gemeinschaf tsrechtsordnung beachten. "(Urteilvom13.Apr il2000, Rechtssache C-292/97,

zugewiesenenBefugnisse verfügt. DieGrundrechte, wiesie inderUniongarantiert werden,werden nurim Rahmen dieser

bereits inBezug aufdie alsT eildes Unionsrechts anerkanntenGrundrec hteaufgest ellt(Urteilvo m17.Februar 1998,

RechtssacheC-249/96, Grant,Slg. 1998,I-621, Randnr .45). ImEinklang mitdieserRegelversteht essich von selbst,dass

kann, dasssie fürsic hgenommen denals"DurchführungdesRec htsder Union"betrachtetenAktionsrahmender

Mitgliedstaaten(im Sinnevon Absatz1 undder vorst ehendg enannten Rechtsprechung) ausdehnt.

des Gerichtshofesan,diewie folgt lautet: "Nach gefestigterRechtsprechungkann jedochdieAusübung dieserRech te,

(Urteilvom13. April2000,Rechtssac heC-292/97, Randnr.45). DieBezugnahme aufdasvon derU nionanerkannte

Artikel36und 346dieses Ver tragsgesc hütztwerden.

aus derU nionsbürgerschaft).Erverdeutlicht,dassdieseRec hteweiterhin denBedingunge nund Grenzenunte rliegen,diefür

aufgestelltwird, dassin dieserChar taenthalt eneRecht e,diedendurc hdieEMRKg arantiertenRec hten entsprechen, die

Die Bezugnahmeauf dieEMRK erstreckt sichso wohlaufdie Konv entionalsauchaufihre Protokolle. DieBedeutung und

Tragweiteder garantierte nRechtewerdennichtnur durchdenW ortlaut dieserV ertragswerk e,sondernauc hdurch die

vonden inder EMRKvorg esehenenRech tenerlaubt, wennsienachihren inArtikel 4Absatz 1des Ver tragsüber die

anerkannten VerantwortlichkeitenMaßnahmenimBereichdernationalen Ver teidigung imKr iegsfalle oderim Bereichder

auszuschließen - davonausg egangenwerdenkann,dasssie Rechten ausder EMRKim Sinnedieses Absatzesentsprechen,

sind nachstehendaufgeführ t.Nichtaufgeführtsinddie Rechte, diezudenRecht enaus derEMRK hinzukommen.

Menschenrechtskonventionhaben:

- Artikel2entspr ichtAr tikel2EMRK; - Artikel4entspr ichtAr tikel3EMRK; - Artikel6entspr ichtAr tikel5EMRK; - Artikel7entspr ichtAr tikel8EMRK; - Artikel10Absatz 1entspr icht Artike l9EMRK; der MitgliedstaatenaufEinführung derin Artikel10 Absatz1 dritte rSatzEMRKgenanntenGenehmigungs- verfahren eingrenzenkann; - Artikel17entspr icht Artikel1desZusatzprot okollszurEMRK; - Artikel19Absatz 1entspr icht Artike l4desProtokollsNr .4zurEMRK;

Menschenrechte;

- Artikel49Absatz 1(mit Ausnahme desletzt enSatzes) undAbsatz2entsprechen Artike l7EMRK.

2. Artikel,diedieselbeBedeutung habenwie dieentsprechenden Artikel derEMRK, derenT ragweiteaber umfassender

ist:

- Artikel9deckt Artike l12 EMRKab,aberseinAnwendungsbereic hkann aufandere Formen derEhesc hließung

ausgedehntwerden, wenndie einzelstaatlichenRec htsvorschr ifte ndiesevorsehen; - Artikel12Absatz 1entspr ichtAr tikel11 EMRK,aberseinAnwendung sbereichistaufdie Ebeneder Union ausgedehntw orden;

- Artikel14Absatz 1entspr icht Artike l2desZusatzprotokolls zurEMRK,aberseinAnwendungsbereic hist auf

den Zugangzurber uflichen AusbildungundWeiterbildung ausgedehntworden;

- Artikel14Absatz 3entspr icht Artike l2desZusatzprotokolls zurEMRK,wasdieRechte derElte rn betrifft;

Bezug aufzivilrec htlicheAnsprücheundVer pflic htungenoder strafrechtlicheAnklagenkommtnichtzum Tragen,wennes umdas Recht derUnion unddessen Anwendunggeht; - Artikel50entspr icht Artikel4desProtok ollsNr.7zurEMRK, aberseine Tragweit eistaufdie Ebeneder Rahmenauf dieU nionsbürgerinnen und-bürgerkeineAnwendung. (z. B.U rteilvom13.Dezember1979, Rechtssache44/79,Hauer ,Slg. 1979,3727; Ur teilvom 18.Mai 1982,

Rechtssache155/79, AM&S,Slg. 1982,1575). Anstatteinem restriktiven Ansatzeines "kleinsteng emeinsamenNenners"

zu folgen,sinddieChar ta-Rechte dieserReg elzufolgesoauszulege n,dass sieeinhohesSc hutzniveaubieten,dasdem

Unionsrechtang emessenistundmit dengemeinsamen Verfassungsüberliefe rung enim Einklangst eht.

werden; sieerhalt endemzufolgenur dannBedeutungfürdie Geric hte, wennsolc heRec htsakteausgelegt oderüberprüft

werden. Siebegründen jedochk einedirekt enAnsprücheaufden ErlasspositiverMaßnahmendurch dieOrg aneder Union

Union:U rteildesGerichtserst erInstanz vom11.September2002, RechtssacheT-13/99 Pfizer gegenRat, mitzahlreic hen

Agrarrechts,z.B. Ur teil desGerichtshofsinderRechtssache 265/85,V andenBergh,Slg.1987,1155, Prüfungdes

Grundsatzesder Marktstabilisierung unddesVer trauensschutzes)als auchmit demAnsatzderVerfassungsordnungen der

eines Rechtsalsauch einesGr undsatzesenthalten, beispielsweiseAr tikel23,33und 34. einzelstaatlichenRechtsv orschriftenundGepflogenheitenverwiesen wird.

Der Zweckdieser Bestimmungist dieAufrec hterhaltung desdurc hdasRechtderUnion, dasRec htderMitgliedstaat enund

Dieser ArtikelentsprichtAr tikel17EMRK:

Diese Konventionistnicht soauszulegen, alsbegründe siefür einenStaat, eineGr uppeoder eineP ersondas Recht, eine

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