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IllegaleAbrechn ungspraktikenimGesundheitswesen

Ausarbeitung

WissenschaftlicheDienste

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Seite2

IllegaleAbrechnu ngspraktikenimGesundheitswesen

Aktenzeichen:WD9-3000- 17 3/ 10

AbschlussderArbeit :Dat um5.November2 010

Fachbereich:WD9:Gesund he it,F amilie,Senioren,Frauenund Jugend

AusarbeitungenundandereIn formation sangebotederWi ssenschaftlichenDienstegebennichtdieAu ffassung des

DeutschenBundestag es,einesseinerOrganeo derderBunde stagsverwaltu ngwieder.Vielme hrliegensi einder

fachlichenVerantw ortungderVerfasserinnenun dVerfas sersowiederFachbereichsle itung.D erDeutscheBundesta g

derAb teilungW,PlatzderR ep ublik1,1 1011Ber lin.

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Inhaltsverzeichnis

1.Einleitung 5

2.Begriff der Korruption 5

3.Rechtslage 6

3.1.Verfahren zur Zulassung von Therapien und Medikamenten in

Deutschland 6

Gesundheitswesen 7

3.3.Abrechnungsprüfungen 8

Gesundheitswesen 8

3.6.Bundesordnung der Ärztekammer 9

Schadens durch Abrechnungsbetrug oder andere illegale

Methoden im Gesundheitswesen 10

5.Formen illegaler Abrechnungspraktiken 12

5.1.Ärzte 12

5.1.1.Vertragsarzt 12

5.2.Zahnmedizin 13

5.2.2.Zahnlaborleistungen 14

5.3.Apotheker 14

5.4.Krankenhaus 15

5.5.Industrie im Gesundheitswesen 16

5.6.Versicherte 16

5.7.Fehlverhalten durch Arbeitgeber 16

5.8.Abrechnungsbetrug im Pflegebereich 17

Drittmittelfinanzierungen, Anwendungsbeobachtungen und Fehlverhalten im Gesundheitswesen - eine Auswahl 20

6.1.Bundesministerium für Gesundheit 20

6.3.Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen 20

6.4.Bund Deutscher Kriminalbeamter 22

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6.5.Forderung nach Anti-Korruptionsbeauftragter im

Gesundheitswesen 22

7.Schlussbemerkung 23

9.Linkverzeichnis 25

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1.Einleitung

Am 27. September 2010 untersuchten Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Berlin Einrichtungen betrügerischen Handlungen im Bereich des Gesundheitswesens in Berlin handeln. Beschuldigt werden 62 Personen, darunter auch Mitglieder der Führungsebene. Der entstandene Schaden wird auf einen zweistelligen Millionen Euro-Betrag beziffert.1Immer wieder gibt es Berichte von wesen. Diese Taten werden entweder durch Einzelne oder im Zusammenwirken unterschiedli- cher Akteure im Gesundheitssystem begangen. menbedingungen, Formen von Fehlverhalten im Gesundheitswesen und die Positionen von Inte- schiedlichen rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der gesetzlichen und priva- ten Krankenversicherungen in Deutschland wird das Augenmerk auf Gesetzliche Krankenkassen,

2.Begriff der Korruption

rung, Unterschlagung, Richter- und Abgeordnetenbestechung, politischer Betrug oder Erpres- sung, Patronage und Klientelismus subsumiert. Demnach bezeichnet Korruption einen weiten Bereich moralisch verwerflicher Sachverhalte, die von Amtsmissbrauch oder anderen strafbaren Handlungen bis zum allgemeinen gesellschaftlichen und politischen Sittenverfall reichen.2 chen Nutzen".3TI geht somit über eine rein juristische Betrachtungsweise, ob eine Person oder Organisation durch sein beziehungsweise ihr spezifisches Verhalten gegen geltendes Recht ver-

1 Berliner Morgenpost, 1. Oktober 2010, Neue Razzien - Klinik-Skandal weitet sich aus, eingestellt auf:

http://www.morgenpost.de/berlin/article1411572/Neue-Razzien-Klinik-Skandal-weitet-sich-aus.html(Stand 1.

November 2010).

2 So definiert bei Brockhaus, Online-Version :http://www.brockhaus-enzyklopaedie.de/be21_article.php(Stand

1. November 2010).

3 Transparency International (2008), S. 3.

Hinsichtlich neuer Erkenntnisse teilte TI auf Anfrage mit, dass sich aktuell an den Erscheinungsformen nichts

hingewiesen, dass das "European Healthcare Fraud and Corruption Network" in Deutschland von einer Scha-

denssumme im Gesundheitswesen von 13,8 Mrd. Euro ausgehe. Wie viel davon spezifisch auf Abrechnungsbe-

trug entfalle, werde nicht aufgeschlüsselt. Abschließend wird in der Stellungnahme mangelnde Datentranspa-

kontrollieren.

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parenten Strukturen und Entscheidungsprozesse Korruption im deutschen Gesundheitswesen ausdrücklich.5 Korruption im Gesundheitswesen benennt keinen juristisch definierten Tatbestand, sondern wird auch Versicherte. Eine Definition für Korruption im Gesundheitswesen bezeichnet "eine Situati- on, in der zugunsten einer bestimmten Gruppe der im Gesundheitsmarkt agierenden Personen werden. Korruption bezeichnet mithin den regelwidrigen Austausch von Vorteilen."6 auch der Begriff derComplianceeingebürgert. Hierunter wird die Einhaltung von Verhaltens- maßregeln, Gesetzen und Richtlinien verstanden.7 Da der Begriff Korruption nicht eindeutig definiert ist, wird im Folgenden der Begriff Fehlverhal-

3.Rechtslage

3.1.Verfahren zur Zulassung von Therapien und Medikamenten in Deutschland

Stelle ein einführender Hinweis, wie in Deutschland Therapien oder Medikamente zugelassen werden: Die Genehmigungen werden von dem "Gemeinsamem Bundesausschuss" (GBA) festgelegt. Ge- setzliche Grundlage ist der § 92 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Demnach beschließt der GBA "die

4 Transparency International (2008), S. 4.

5 Die Stellungnahme abgedruckt auf der Ausschussdrucksache 16(14)445(2) zu Top 3 der Tagesordnung des Aus-

schusses für Gesundheit vom 12. November 2008.

6 Wrackmeier, Antje (2008), Drittmittelfinanzierung im Gesundheitswesen. Eine Untersuchung zum Restriktions-

Berlin 2008, S. 31.

7 Vgl. hier auch: Compliancemagazihttp://www.compliancemagazin.de/index.html(Stand 29. Oktober 2010).

8 Siehe hierzu Anmerkung 13 Votttext von § 197 a SGB V.

Zum Problem der Korruption allgemein siehe auch: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage: Korruption, Aus-

gabe 3-4 2009, eingestellt auf:http://www.bundestag.de/dasparlament/2009/03-04/Beilage/index.html(Stand

28. Oktober 2010).

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terschiedlich bewertetet. Von Kritikerseite wird hervorgehoben, dass im Grund die Mitglieder des GBA über Normenset- zungen, Verfahrensweisen oder Zulassungen von Medikamenten entscheiden, die in dem jewei- genden gesetzlichen Grundlagen bezeichnet: 30. Abschnitt (Straftaten im Amt) § 331 StGB (Vor- trügerischer Handlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde festgestellt, dass bei staatsanwaltlichen Ermittlungen in erster Linie die folgenden Delikte zugrunde gelegt wur- zum Beispiel bei der Verschreibung von Medikamenten als Beauftragte der Krankenkassen ange-

9 Siehe hierzu auch: a) Newsletter des GBA, Ausgabe Nr. 7, Juli 2007,auf:http://www.g-ba.de/downloads/33-

211-102/2010-07-15-Newsletter_07.pdf(Stand 19. Oktober 2010) und b) Gemeinsamer Bundesausschuss - De-

mokratisch legitimiert?, auf:http://www.forum-gesundheitspolitik.de/artikel/artikel.pl?artikel=0380(Stand 29.

Oktober 2010).

10 Vergleiche § 11 Absatz 1 StGB.

11 Vergleiche: Homann, Denise (2009), S. 255.

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3.3.Abrechnungsprüfungen

Die Leistungserbringer im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung sind im SGB V zur gungen Prüfungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzunehmen haben. Im § 106a fang der Leistungspflicht und hier insbesondere die Stimmigkeit der Diagnose, der Behandlung

Eine Prüfung obliegt den Krankenkassen, wie und in welcher Weise hier eine Prüfung stattfindet.

Im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG), das am 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurden die Krankenkassen verpflichtet, organisatorische Einheiten zur Registrierung und Be-

Ärzte wegen Bestechlichkeit.

Weitere Presseinformationen hierzu: Spiegel online, 29. Oktober 2010, Geld von Pharmaunternehmen, Richter

verurteilt erstmals Ärzte wegen Bestechlichkeit, auf: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,725956,00.html(Stand 2. November 2010).

ßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den

Aufgaben der jeweiligen Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. Sie nehmen Kontrollbefugnis-

se nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr. (2) Jede Person kann sich in Angelegenheiten des Absatzes 1 an

die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen wenden. Die Einrichtungen nach

glaubhaft erscheinen. (3) Die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen haben zur

nannten Organisationen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass

ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Kran-

Organisationen hat dem Verwaltungsrat im Abstand von zwei Jahren, erstmals bis zum 31. Dezember 2005, über

die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten nach Absatz 1 zu berichten. Der Bericht ist der zu-

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chen Vereinigungen auf Landes- beziehungsweise Bundesebene hierzu verpflichtet. Für den Be- reich der Pflege ist in § 47a SGB XI14festgelegt, dass § 197a SGB V entsprechende Geltung hat. wird Leistungserbringern Zahlungen im Zusammenhang mit der Versorgung von Hilfsmitteln an gen für die Durchführung des so genannten "verkürzten Versorgungsweges" im Einzelnen gere-

3.6.Bundesordnung der Ärztekammer

14 Sozialgesetzbuch Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). In der Fassung des Gesetzes zur Einordnung

des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022). http://beck- onli- m. (Stand 29. Oktober 2010).

Der Volltext von § 128 SGB V ist eingestellt auf Bundesministerium der Juztiz,http://www.gesetze-im-

internet.de/sgb_5/__128.html(Stand 28. Oktober 2010). stellt auf:http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/MBOStand20061124.pdf(Stand 28. Oktober 2010).

Rechtswirkung entfaltet diese Berufsordnung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern

renden Charakter i. S. d. § 4 Nr. 11 Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) hat (2 U 176/06 vom 10.

Mai 2007).

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In der MBO werden Ärzten enge Grenzen für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Dritten und Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen Ärzten nicht gestattet ist, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzuneh- scheidung beeinflusst wird. Im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und der In-

dustrie, in der Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medi-

zinprodukten erbringen, muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entspre- chen (§ 33 MBO). Der § 34 MBO regelt den Bereich derVerordnungen, Empfehlungen und Be- gutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Demnach ist es unter anderemÄrzten nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten eine

Vergütung oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern, sich oder Dritten versprechen zu

schreibung keinen Vorschub leisten. nungsbetrug oder andere illegale Methoden im Gesundheitswesen

erzeugt wird, ist derzeit nicht verfügbar. Eine Ursache hierfür sind die derzeit nicht vereinheit-

lichten Erhebungs- und Auswertungsverfahren und die hohe Dunkelziffer der begangenen Straf- taten.17 ben der Aufarbeitung von angezeigten Fehlverhalten in Bezug auf die GKV wurde auch eine Dunkelzifferuntersuchung unternommen. Allerdings beteiligten sich von 200 angefragten gesetz- lichen Krankenkassen nur 10 % an der Befragung. Sie wirft somit eher nur ein Schlaglicht auf die Situation. Gleichwohl sind die Ergebnisse aufschlussreich. dem genannten Zeitraum zu 74,5 % aus Leistungserbringern, zu 9,1 % aus Versicherten und 16,3 % aus nicht-versicherten Personen zusammensetzte. Die Gruppe der Leistungserbringer, denen ein Abrechnungsbetrug zur Last gelegt wurde, setzte kern zusammen. Es folgten mit 6,1 % Krankentransportunternehmen und mit 5,7 % Unterneh-

17 Siehe hierzu auch Kapitel 6.3.

18 Homann, Denise (2009).

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Diest aatsanwaltschaftlichenErmittlungenwurdenzu78,5 %wegenBetrugesundzuweiteren %) unddie fehlende Weitergabevon RabattenoderZuwendungen( 10,3%)v ertreten.Esfol gten tungserbringer(Versicherteu ndnicht-versichertePe rsonen) lagderAnteileinesMissbrauchsder Mitgro ßenAbstan dfolgtederunger echtfertigteBezug einerHau shaltshilfemit3,6%. AnkeMar tiny,gehtdavonaus, dass inEuropazw ischendreiu ndzehnPro zentder Gesundheits- lungenimG esund heitswesenvonzwischen4und24Mil liardenE UROimJahrents teh e.19 NachAn gabendesBund esDeutsch erKriminalbeam ter,Landesverb andRheinland-Pfalzwaren beimLa ndesverbandBremenderAllgemein enOrtskra nkenkas se(AOK)alleinimJa hr200512% allerVers ichertenkartenalsverlorenoderges tohlenge meldet.DurchdenMi ssbrauchd erVersi- Arzneimittelausgebenmüs sen.DieVerlus tefürdasJahr 2003wer dennominalmit820.0 00Euro beziffert. Das"Eu ropeanHealthcareF raudandCorruptio nNetwork"geh tinDeut schlandimGesund- NachAn gabendesBund eskrimi nalamtes(BKA)beliefsichderdurchnachgew ieseneGesund- heitsdelikteverursachte SchadenimJahr2007auf31 ,6Millionen Euro .Nebendem materiellen Ärzten,Apoth ekernoderPflegedienstena ufgedecktund Rückzahlungenandiean geschlossenen Bayernwurde seitderEinf ührungder Stell efürFehlverhaltenimJahr 2004 eineSchadenss um-

19A nkeMartiny ineinemInterv iew mitderZeits chriftPKVPublikvom Sept ember2 009,eingestelltau f:

international/(Stand29. Oktobe r2010).

21L autPress ekonferenzdesBKAvom27.August200 8,einge stellt auf:

http://www.bka.de/pressemitteilungen/2008/pm080827.html(Stand28. Oktober 2010).

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Euro.22

5.Formen illegaler Abrechnungspraktiken

teure im Gesundheitssystem vorgestellt. Diese Handlungen werden entweder durch einzelne Ak- teure im Gesundheitssystem oder auch in Kenntnis anderer Beteiligter beziehungsweise auch in gegenseitiger Absprache vorgenommen.

5.1.Ärzte

5.1.1.Vertragsarzt

tungen ab, ohne dass der Patient die Abrechnung einsieht, es sei denn, er hat den Wunsch nach Einsicht ausdrücklich artikuliert. Im Wesentlichen lassen sich in diesem Bereich die folgenden

Abrechnung nicht erbrachter Leistungen

laut Bericht des BMG das Einlesen von Krankenversicherungskarten in der Praxis und die Ver- ordnung von Physiotherapieleistungen. Patienten nahmen diese Leistungen nicht in Anspruch

Leistungen.

Ein anderer Fall beschreibt das Zusammenwirken verschiedener Beteiligter auch außerhalb des Gesundheitssystems. So übergab ein Sportverein mit Zustimmung der gesetzlich versicherten Vereinsmitglieder einem Arzt deren Krankenversicherungskarten. Der Arzt stellte Verordnungen für Physiotherapien aus und rechnete diese ab. Mit den Erstattungen wurden dann Physiothera- peuten auf Sportveranstaltungen finanziert.

22 So zitiert in Deutsche Apothekerzeitung, Online-Ausgabe vom 20. Mai 2010, AOK Bayern fordert Schwerpunkt-

staatsanwaltschaft, auf:http://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/politik/news/2010/05/20/aok-bayern- fordert-schwerpunktstaatsanwaltschaft.html(Stand 1. November 2010).

in: Freytag, Daniela (2009), S. 201 ff. und in dem Bericht Transparency International (Hrsg.),Tranzparenz-

che Aufgabe, Überarbeiteter Text von November 2004, Stand Juni 2008, S. 13 ff..

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teu nterDruck, Leistungenzu erbringen,diedannalsF ach arztleistungeninRech nungges tellt wurden.24

UnwirtschaftlicheLeistungen

EntwederwerdenLe istungentr otzfehlendermedizini scherIndikat ionenberechnetoderes wird eineLe istungerbracht,dien achweisbarunwi rtschaf tlichist.

ZuweisunggegenProvi sion szahlung

IllegaleVergütun gvonVerschreibun gen

Fürdi eVerschr eibungvonMedikamentenerhalt enÄrzte BonuszahlungenoderSa chgeschenke vonden Pharm aunternehmen,diedieseMedikamentehers tellen. Zudemexis tierennachAuffass ungvon TransparencyInternation aleineR eihevonHandlungen, diezuG ewi nnmitnahmenführen,wiebeispiels weiseMehrfachlei stungen durchmitbehandeln- Betrugsabsichtsteckt.Weiterh inverweistTIau feinenneuenTatbes tandhin:Offenbar exist iert dortnied ergelassenenÄrztenvorzunehmen .25

5.2.Zahnmedizin

Befundistei neRegel- oderGru ndversor gungzugeo rdnet.IneinerKalkulationwerdendi eKosten fürdi eBehandl ung,Praxismaterial,za hntechnischeAnfertigungen,Zah nersatz-,Material-und abrechnungsbetrügerischeHandlungenimBereichder Zahnarztabrechnungenvo ndenen der

Arztabrechnungen.

24s iehier zu:Tagesspiege lvom9.Juni2010,RazziainB erlinerD RK-Klinik en,auf:

http://www.tagesspiegel.de/berlin/razzia-in-berliner-drk-kliniken/1854532.html(Stand28. Oktober 2010)

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Eine Form abrechnungsbetrügerischer Handlungen in diesem Bereich besteht in der Nichtweiter- gabe beziehungsweise Einbehaltung von Rückvergütungen oder Zuwendungen, die Patienten zustehen, indem diese in den Rechnungsstellungen an die Patienten nicht berücksichtigt werden. handlung unter dem festgelegten Zuschusssatz bleibt, dies aber gegenüber der Krankenkasse nicht angegeben wird.

Falsche Abrechnung von Zahnersatz

Ein Zahnarzt importierte beispielsweise aus Thailand Zahnersatz, rechnete aber gegenüber Versi-

5.2.2.Zahnlaborleistungen

war der so genannte Globudent-Skandal im Jahre 2002.26Hierbei handelte es sich im Kern um so pflichtet, Rabatte von Dentallaboratorien an die Krankenkasse oder aber den Patienten weiterzu-

Nettoleistungssumme ausbezahlt.

5.3.Apotheker

Beispiele für Abrechnungsbetrug durch Apotheker sind wie folgt nachgewiesen: Abrechnung von Rezepten, die nicht beliefert werden. In einem Fall hat ein Apotheker Verordnungen über ca. 200.000 Euro abgerechnet, ohne die Arz-

26 Eine Chronologie des so genannten "Globudent-Skandals" ist auf:http://www.manager-

magazin.de/unternehmen/karriere/0,2828,317298-3,00.htmleingestellt. (Stand 28. Oktober 2010).

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TeilauslieferungverschriebenerAr zneien

erhieltenimGegenzu gnich tverschreibu ngspflichtigeMedikamentemiteinemgeringerenWert.

Verordnungshandel

genanntes"Dokto r-Hopping"28unddi eseVerschrei bungendannanApothekerunterd emBe- soer zieltenPreismi tKrankenassen ab.

ZurückleitungvonArzneimit teln

Weiterhinhatsich nachAn gabenvon Tran parencyIntern ational( TI)einsogenannter"Gra uer Markt"etabl iert.Eshandeltsichumzu rückge leiteteArzneim ittels penden oderinApotheken umgeleiteteKrankenh ausware,diezuSonderkonditionene rworben wu rde.Anschließendsind preisvon 250Mio .Euroh andelt.29

5.4.Krankenhaus

ChirurgieabteilungundnichtdieeinerAbt eilungf ürallgemei neChir urgie,in derderPatientbe- handeltwurde,a bgerechnet.

Operationgegen"Spende"

and asKran kenhausleistetenundals"Sp ende"deklariert en.30

27s ieheKapitel 5.1.

gleicheundte ureMed ikamentemehr fachverschreibenließ

29Tr ansparencyInternational(2 009),S.32.

30Ü bereinend erartigenF allineinerEssenerKlin i-

kumwu rdeauchinde rPresseb er ichtet:D IEWELT.6.Juni200 7,Biszu80Operationen nurg egenSp ende ,auf:

http://www.welt.de/politik/article924890/Bis_zu_80_Operationen_nur_gegen_Spende.html(Stand28. Oktober

2010).

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5.5.Industrie im Gesundheitswesen

Der Sektor "Industrie im Gesundheitswesen" besteht im Kern aus den Bereichen "Pharmaindust- rie" und dem Bereich "Medizinische Produkte". In einem Fall lieferten Hersteller aus dem Bereich der Medizinischen Produkte Praxisbedarf un-

ter Preis an Ärzte. Der Praxisbedarf wie OP-Kittel oder sterile Abdecktücher wurde umso billiger

abgegeben, je mehr Sprechstundenbedarf, etwa Verbandsmaterial, der Arzt orderte. Ärzte müssen den Praxisbedarf selbst zahlen. Sprechstundenbedarf wird generell über die Krankenkassen abge-

5.6.Versicherte

Versicherte Versicherungskarten durch Diebstahl oder durch Überlassung einer Karte durch ver- sicherte Personen. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter, LV Rheinland Pfalz, ging im Jahr 2007 ten entstünde.32 Hierbei fügen Versicherte einem durch einen Arzt ausgestelltes Rezept weitere Medikamente hinzu, um in deren Besitz zu gelangen, ohne die Kosten hierfür zu tragen. Es handelt sich in vie-

5.7.Fehlverhalten durch Arbeitgeber

31 Nach Pressemeldung der Seitehttp://www.pharmaberater.de/f/f4/abrechnungsbetrug-mehr-500-aerzten-

259.html(Stand 29. Oktober 2010)

pfalz/fachthemen/sozialkriminalit/fileadmin/LV_RheinlandPfalz/Dokumente/sozialkriminalitaet.pdf(Stand 28.

Oktober 2010)

33 Siehe hierzu auch: Transparency International (2008), S. 14.

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5.8.Abrechnungsbetrug im Pflegebereich

Krankentransport

Abrechnungen erfolgen für eine Fahrt mit einem speziellen Krankentransportfahrzeug, obwohl Falschangaben hinsichtlich der zurückgelegten Fahrstrecke. In einem anderen Fall wurden

Sammelfahrten als Einzelfahrten abgerechnet.

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