[PDF] Arbeitszeitrecht der AVR



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203-016 DGUV Information 203-016

für die Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle zu tragen Arbeitsbereich ist der Bereich einer elektrischen Anlage, an dem Arbeiten durchgeführt werden Arbeitsstelle ist die Baustelle, der Bereich oder Ort wo Arbeiten durchgeführt werden Durchführungserlaubnis ist die Genehmigung die geplante Arbeit durchzuführen Elektrische



203-080 DGUV Information 203-080 - BG BAU

der elektrischen Anlage wahrnimmt 4 Anlagenverantwortlicher Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören 5 Arbeitsverantwortlicher Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwor-



MP 1 231 de 01082014 Anlage 2 1

Arbeitsstelle für Zutritts-/ Einfahrge-nehmigungen Externes Subjekt Beschädigung/ Funktions-untüchtigkeit gemeldet Markensicherheit/-schutz ZO Dokument an das externe Subjekt übergeben K4 MFA1 / MFA2 K4 MFA1 / MFA2 MP_1_231_de_01082014_Anlage_2 3



Durchzuführende Sicherheitsmaßnahmen (ankreuzen ggf ergänzen

Anlage, Bau- bzw Arbeitsstelle Brennen Schweißen Montieren Bohren Behälter Schächte Schachten Kessel Hohlräume Sägen Apparate Kastenträger Schleifen Tanks Rohre Stemmen Keller Auszuführende Arbeiten: Gefahrenbeschreibung/ Vorauss Zeitraum Datum Uhrzeit



Arbeitszeitrecht der AVR

ist die Arbeitsstelle, § 1 (9) Anlage 5 zu den AVR weder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, sondern „räumliche Einheit“ notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v 28 07 1994 6 AZR 221/94) bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle



ESP-150

- Feuerlöschgeräte an der Arbeitsstelle sollen an speziell zu diesem Zweck und deutlich markierten Stellen leicht zugänglich sein - Bei Schmierung und Wartung darf die Anlage nicht in Betrieb sein AVDELNING 1 SICHERHEIT



Fragenkatalog zur Anamnese - Arbeitsstelle Frühförderung Bayern

Anamnesebogen Arbeitsstelle Frühförderung Bayern - Fragenkatalog Fragenkatalog zur Anamnese Erwartungen und Einstellung der Eltern Gekommen über wen? Warum? Was sind ihre Sorgen? Was ist das Problem? Wann ist ihnen zum ersten Mal etwas aufgefallen? Wurden sie selbst auf das Problem aufmerksam oder durch andere? Durch wen? Was fiel auf?



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1

Manfred Kestermann

gemeinsame Vorschriften

Besonderheiten der jeweiligen Anlagen

07.02.2013

Arbeitszeitrecht der AVR

Folie 1

Manfred Kestermann

Regelungen die für alle gelten

Ruhezeiten

Beginn und Ende der Arbeitszeit

etc.

Besondere Regelungen der einzelnen Anlagen

z. B. Feiertagsarbeit

Bereitschaftsdienste

etc.

Fragen der MAV-Beteiligung

Fragen der Teilnehmer

07.02.2013

Arbeitszeitrecht der AVRInhaltsübersicht

Folie 2

2

Manfred Kestermann

Der rechtliche Rahmen ist das "Mindeste"! Dienstnehmer

Wie ist das praktisch umsetzbar?Dienstplaner

Was ist betrieblich notwendig?

Wie ist das technisch darstellbar?Dienstplanprogramm "gemeinsam getragene Verantwortung" Dienstgeber/Dienst- nehmer /MAV

07.02.2013

Folie 3Arbeitszeitrecht der AVRHinweis zum Inhalt

Manfred Kestermann

Folie 4Arbeitszeitrecht der AVRHinweis zu den Folien

Regelungen die für alle gelten

oRegelungen die nur für die Anlagen 32 - 33 gelten, auf Differenzierungen einzelner Anlagen ist besonders hingewiesen. Regelungen die nur speziell für die Mitarbeiter gelten, für die die Anlagen

32-33 nichtgelten (Anlage 2/2b)

3

Manfred Kestermann

Folie 5Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen

EU- Recht

Grundgesetz

Gesetze

Rechtsverordnung

Tarifvertrag/AVR

Betriebs-/Dienstvereinbarung

Arbeitsvertrag

Weisung

Direktionsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit

Manfred Kestermann

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichenSinne (ArbZG) Arbeitszeit im vergütungsrechtlichenSinne (AVR)

Beispiel Bereitschaftsdienst!

Die komplette Zeit des Bereitschaftsdienstes gilt als Arbeitszeit Vergütet wird entsprechend der Regelungen in den AVR nur ein zu ermittelnder Arbeitszeitanteil, je nach Stufenzuordnung zwischen 25 und 100 %.

07.02.2013

Folie 6Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen

4

Manfred Kestermann

für Mehrarbeit Formulierung in den Vertrag aufnehmen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ebenfalls aufgenommen werden

07.02.2013

Folie 7Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen

Manfred Kestermann

Weisungsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit Beteiligungsrechte der MAV sind zu beachten (z.B. § 36 (1) MAVO) vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind zu beachten

Beispiele:

BAG vom 23.09.2004, AZ: 6 AZR 567/03 Altenpflegerin im (BAG v. 15.09.2009, AZ: 9 AZR 757/08) Aufnahme in § 2 (5) schließt auch andere Dienste nicht aus

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Folie 8Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen

5

Manfred Kestermann

weitere Beispiele: entscheidet über Rufdienst, Bereitschaftsdienst oder

Überstunden (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 799/06)

"1. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO berechtigt sein, bei dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste).

Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen."

07.02.2013

Folie 9Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen

Manfred Kestermann

weitere Beispiele: Grenzen bei kurzfristigem Dienstausfall nach Lage des (BAG v. 17.01.1995 3 - AZR 399/94) sinnvolle Nutzung der Freizeit muss für den Mitarbeiter

15-17 Uhr des Vortages reicht für Freizeitausgleich am

Folgetag nicht aus

stundenweiser Freizeitausgleich kann evtl. kürzer angekündigt werden

07.02.2013

Folie 10Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen 6

Manfred Kestermann

ist die Arbeitsstelle, § 1 (9) Anlage 5 zu den AVR weder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v. 28.07.1994 6 AZR 221/94) bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen

Arbeitsstelle

Wegezeiten sind keine Arbeitszeiten

Ausnahme: Dienstreisen § 6 Der Anlage 5 zu den AVR

Sinne (BAG Beanspruchungstheorie)

07.02.2013

Folie 11Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen

Manfred Kestermann

Rufdienstes (z.B. § 8 (3) Anlage 5, § 5 (7) Anlage 32-33)

Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG

07.02.2013

Folie 12Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen 7

Manfred Kestermann

omaximal 5 in Folge, max. 8 in 2 Kalenderwochen onicht mit Bereitschaftsdienst kombinierbar oanschließende Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich oZeitausgleich ist erforderlich (keine Bezahlung)

07.02.2013

Folie 13Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen

Manfred Kestermann

AVR verweisen auf das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG) bis 6 Stunden keine Pause erforderlich mehr als 6 Stunden mind. 30 Minuten Pause mehr als 9 Stunden mind. 45 Minuten Pause

Pause muss mind. 15 Minuten lang sein

Freie Verfügung des Mitarbeiters

"Bereitschaftspause" in Ausnahmesituationen auch im Bereitschaftsdienst stehen Pausen zu

07.02.2013

Folie 14Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen 8

Manfred Kestermann

Pausenrahmen reicht aus

Problem Raucherpausen?

07.02.2013

Folie 15Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen

Manfred Kestermann

Ausgleich innerhalb 13 Wochen erforderlich

Mindestruhezeit 5,5 Stunden - ununterbrochen

bei Arbeitszeiten über 12 Stunden mindestens

11 Stunden Ruhezeit § 7 (9) ArbZG

(§ 2 (4) Anlage 32-33)

07.02.2013

Folie 16Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen 9

Manfred Kestermann

39Stunden in der Woche (§ 1 Anlage 5)

Durchschnitt von 13 Wochen

Opt-out Regelung zugelassen § 8 (5) Anlage 5 i.V.m.

Bereitschaftsdienst

Woche = Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr

07.02.2013

Folie 17Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 2/2b

Manfred Kestermann

o39Stunden in der Woche Anlage 32 und 33 oOpt-out Regelung zugelassen in allen Anlagen nur im

Zusammenhang mit Bereitschaftsdiensten

odurchschnittliche Monatsarbeitszeit (4,348 Wochen)

07.02.2013

Folie 18Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33 10

Manfred Kestermann

nur in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr oWeisungsrecht bleibt beim Dienstgeber oStunden in diesem Rahmen sind keine Überstunden oim Ausgleichszeitraum auszugleichen oArbeitszeitkonto gem. § 9 ist dann Pflicht

07.02.2013

Folie 19Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33

Manfred Kestermann

ozur Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von bis zu einem

Jahr zugrunde zu legen...

oBeginn wird vom Dienstgeber festgelegt oMAV-Beteiligung bei der Festlegung des Ausgleichszeitraumes ist nicht erforderlich (evtl. Information, Absprache, Zusammenarbeit)

07.02.2013

Folie 20Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33 11

Manfred Kestermann

oAusgleichszeitraum heißt auch, dass die Arbeitszeit zu einem

Zeitpunkt ausgeglichen sein soll

okann auch vor Ablauf des Zeitraumes sein odann beginnt der Ausgleichszeitraum neu zu laufen! okann für die Mitarbeiter unterschiedlich sein owird der Ausgleich nicht erreicht: oBezahlung entweder als Überstunde oder nach § 6 (2), je nach

Einzelfall

07.02.2013

Folie 21Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33

Manfred Kestermann

ist die Arbeitszeit, die der Mitarbeiter vertraglich schuldet und die er auf Anweisung des Dienstgebers nach betrieblicher Regelung oder laut Dienstplan arbeiten soll.

Tag, Woche, 4-Wochen, Monat(e), Quartal, etc.

4,348 Wochen = ein durchschnittlicher Monat

bei der Sollzeitberechnung sind bestimmte tarifliche Regelungen zu beachten (z.B. Sollzeitabzug bei Feiertagen)

Istarbeitszeit

07.02.2013

Folie 22Arbeitszeitrecht der AVRSoll - Ist

12

Manfred Kestermann

gem. § 1 (1) f) Anlage 6a z.Zt. 0,70 € ab 01.02.2013

07.02.2013

Folie 23Arbeitszeitrecht der AVRSamstagsarbeit - Anlage 2/2b

Manfred Kestermann

oin der Zeit von 13 bis 21 Uhr, soweit sie nicht im Rahmen von oAnlage 32-33 pro Stunde 20 %

07.02.2013

Folie 24Arbeitszeitrecht der AVRSamstagsarbeit - Anlagen 32-33 13

Manfred Kestermann

Uhr gearbeitet werden; aber bei dienstlicher Notwendigkeit ist der

Mitarbeiter verpflichtet diese Arbeit zu leisten

2 Sonntage im Monat sollenarbeitsfrei sein

15 Sonntage im Jahr müssengem. § 11 (1) ArbZG frei sein

Ersatzruhetag gem. § 11(4) ArbZG

innerhalb von 2 Wochen

25 % Zeitzuschlag pro Stunde (§ 1 (1) b) Anlage 6a)

07.02.2013

Folie 25Arbeitszeitrecht der AVRSonntagsarbeit - Anlagen 2/2b

Manfred Kestermann

oArbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen (§ 2 (5) Anlage 32-33) innerhalb von 2 Wochen oeiner soll davon ein Sonntag sein okeine bezahlte Freistellung o15 Sonntage müssen im Jahr arbeitsfrei sein. oZeitzuschlag 25 %

07.02.2013

Folie 26Arbeitszeitrecht der AVRSonntagsarbeit - Anlagen 32-33 14

Manfred Kestermann

Vorfesttage sind keine Feiertage

Karsamstag/Pfingstsamstag - Freistellung ab 12:00 Uhr

Heiligabend/Silvester - Freistellung ab 0:00 Uhr

Reihenfolge des § 3 Anlage 5 beachten

gilt auch bei Vorfesttagen auf einem Sonntag

07.02.2013

Folie 27Arbeitszeitrecht der AVRVorfesttage - Anlage 2/2b

Manfred Kestermann

onur noch am 24. und 31.12. werden die Mitarbeiter ovon der Arbeit freigestellt oder oerhalten entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von 3

Monaten

odaneben den Zeitzuschlag von 35 % ab 6 Uhr gem. § 6 (1) e) ofür die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplanes frei haben, wird die Sollarbeitszeit um die ausfallendeArbeitszeit reduziert, wenn der müssten!! Anmerkung 3 oArbeitsbefreiung am Oster- und Pfingstsamstag ist entfallen!

07.02.2013

Folie 28Arbeitszeitrecht der AVRVorfesttage - Anlage 32-33 15

Manfred Kestermann

Arbeitgeber wie geleistet zu bezahlen!

die AVR regeln für alle Bereiche in denen es notwendig ist, dass auch an Feiertagen gearbeitet werden muss. entsprechende Ausgleichsregelungen dafür sind ebenfalls getroffen

07.02.2013

Folie 29Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage und Entgeltfortzahlung

Manfred Kestermann

der Mitarbeiter braucht nicht arbeiten!- Frage: Warum nicht?der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran!

keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!) nicht oder "ausgedünnt" gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!

Bezahlung nach § 2 EFZG

07.02.2013

Folie 30Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 2/2b 16

Manfred Kestermann

der Mitarbeiter muss am Feiertag arbeiten bei Freizeitausgleich35 % ohne Freizeitausgleich135 %

Oster- und Pfingstsonntag nur 35 %

es gibt kein Freizeitausgleich

07.02.2013

Folie 31Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 2/2b

Manfred Kestermann

Mitarbeiter ohne7-Tage-Dienstplan

oder Mitarbeiter braucht nicht arbeiten!- Frage: Warum nicht?oder Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran!

keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!) nicht oder "ausgedünnt" gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!

Bezahlung nach § 2 EFZG

entsprechende Freistellung plus Zeitzuschlag 35 % oder keine Freistellung dann Zeitzuschlag von 135 %

07.02.2013

Folie 32Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 32-33 17

Manfred Kestermann

Mitarbeiter mit7-Tage-Dienstplan

oII. Verringerung der Sollarbeitszeit um oder Mitarbeiter an diesem Tag arbeiten muss odann auch Zeitzuschlag i.H.v. 35 % oder oaufgrund des Dienstplanes nicht arbeiten muss oSollzeitreduzierung gilt als Freizeitausgleich (100 %) auch wenn (BAG v. 09.07.2008 5 AZR 902/07) oAchtung: Soll-Ist-Vergleich07.02.2013 Folie 33Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 32-33

Manfred Kestermann

oauch für gearbeitete Feiertage die auf einen Sonntag fallen, ist ein

Zeitzuschlag zu bezahlen

o135 % ohne Freizeitausgleich (FA ist nicht vorgeschrieben) o35% wenn FA mit dem Mitarbeiter vereinbart onur für gesetzliche Feiertage! oOstersonntag und Pfingstsonntag sind in NRW keine gesetzlichen Feiertage - d.h. nur 25 % Sonntagszuschlag

07.02.2013

Folie 34Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 32-33 18

Manfred Kestermann

nach dem ArbZG: mind. 2 Stunden in der Zeit zwischen

Nachtarbeitnehmer ist gem. § 2 ArbZG

wer Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschicht leistet oder mindestens 48 Tage Nachtarbeit leistet kann auch tariflich geregelt werden Umsetzung in allen Anlagen der AVR jetzt geregelt!

07.02.2013

Folie 35Arbeitszeitrecht der AVRNachtarbeit

Manfred Kestermann

Zeitzuschlag (z.Zt. 1,32 €/h)

Berechnungsgrundlage für Zusatzurlaub § 4 Anlage 14 Nachtbereitschaftsdienst wird jetzt (ab 01.07.2012 mit Zuschlag i.H.v. 15 % vergütet (§ 7 (5a) Anlage 5) betriebsübliche Nachtschicht wird bei der Wechselschichtzulage berücksichtigt

07.02.2013

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