203-016 DGUV Information 203-016
für die Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle zu tragen Arbeitsbereich ist der Bereich einer elektrischen Anlage, an dem Arbeiten durchgeführt werden Arbeitsstelle ist die Baustelle, der Bereich oder Ort wo Arbeiten durchgeführt werden Durchführungserlaubnis ist die Genehmigung die geplante Arbeit durchzuführen Elektrische
203-080 DGUV Information 203-080 - BG BAU
der elektrischen Anlage wahrnimmt 4 Anlagenverantwortlicher Person, die beauftragt ist, während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage bzw der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle gehören 5 Arbeitsverantwortlicher Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwor-
MP 1 231 de 01082014 Anlage 2 1
Arbeitsstelle für Zutritts-/ Einfahrge-nehmigungen Externes Subjekt Beschädigung/ Funktions-untüchtigkeit gemeldet Markensicherheit/-schutz ZO Dokument an das externe Subjekt übergeben K4 MFA1 / MFA2 K4 MFA1 / MFA2 MP_1_231_de_01082014_Anlage_2 3
Durchzuführende Sicherheitsmaßnahmen (ankreuzen ggf ergänzen
Anlage, Bau- bzw Arbeitsstelle Brennen Schweißen Montieren Bohren Behälter Schächte Schachten Kessel Hohlräume Sägen Apparate Kastenträger Schleifen Tanks Rohre Stemmen Keller Auszuführende Arbeiten: Gefahrenbeschreibung/ Vorauss Zeitraum Datum Uhrzeit
Arbeitszeitrecht der AVR
ist die Arbeitsstelle, § 1 (9) Anlage 5 zu den AVR weder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, sondern „räumliche Einheit“ notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v 28 07 1994 6 AZR 221/94) bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle
ESP-150
- Feuerlöschgeräte an der Arbeitsstelle sollen an speziell zu diesem Zweck und deutlich markierten Stellen leicht zugänglich sein - Bei Schmierung und Wartung darf die Anlage nicht in Betrieb sein AVDELNING 1 SICHERHEIT
Fragenkatalog zur Anamnese - Arbeitsstelle Frühförderung Bayern
Anamnesebogen Arbeitsstelle Frühförderung Bayern - Fragenkatalog Fragenkatalog zur Anamnese Erwartungen und Einstellung der Eltern Gekommen über wen? Warum? Was sind ihre Sorgen? Was ist das Problem? Wann ist ihnen zum ersten Mal etwas aufgefallen? Wurden sie selbst auf das Problem aufmerksam oder durch andere? Durch wen? Was fiel auf?
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[PDF] Anlage Industriemechaniker
[PDF] Anlage Preisliste Grobblech – Quartobereich Persönliche
[PDF] Anlage verkauf Pos. 27
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[PDF] Anlage zur Bekanntgabe vom 28
[PDF] Anlage zur Presseinformation
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1
Manfred Kestermann
gemeinsame VorschriftenBesonderheiten der jeweiligen Anlagen
07.02.2013
Arbeitszeitrecht der AVR
Folie 1
Manfred Kestermann
Regelungen die für alle gelten
Ruhezeiten
Beginn und Ende der Arbeitszeit
etc.Besondere Regelungen der einzelnen Anlagen
z. B. FeiertagsarbeitBereitschaftsdienste
etc.Fragen der MAV-Beteiligung
Fragen der Teilnehmer
07.02.2013
Arbeitszeitrecht der AVRInhaltsübersicht
Folie 2
2Manfred Kestermann
Der rechtliche Rahmen ist das "Mindeste"! DienstnehmerWie ist das praktisch umsetzbar?Dienstplaner
Was ist betrieblich notwendig?
Wie ist das technisch darstellbar?Dienstplanprogramm "gemeinsam getragene Verantwortung" Dienstgeber/Dienst- nehmer /MAV07.02.2013
Folie 3Arbeitszeitrecht der AVRHinweis zum Inhalt
Manfred Kestermann
Folie 4Arbeitszeitrecht der AVRHinweis zu den FolienRegelungen die für alle gelten
oRegelungen die nur für die Anlagen 32 - 33 gelten, auf Differenzierungen einzelner Anlagen ist besonders hingewiesen. Regelungen die nur speziell für die Mitarbeiter gelten, für die die Anlagen32-33 nichtgelten (Anlage 2/2b)
3Manfred Kestermann
Folie 5Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen
EU- RechtGrundgesetz
Gesetze
Rechtsverordnung
Tarifvertrag/AVR
Betriebs-/Dienstvereinbarung
Arbeitsvertrag
Weisung
Direktionsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der ArbeitszeitManfred Kestermann
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichenSinne (ArbZG) Arbeitszeit im vergütungsrechtlichenSinne (AVR)Beispiel Bereitschaftsdienst!
Die komplette Zeit des Bereitschaftsdienstes gilt als Arbeitszeit Vergütet wird entsprechend der Regelungen in den AVR nur ein zu ermittelnder Arbeitszeitanteil, je nach Stufenzuordnung zwischen 25 und 100 %.07.02.2013
Folie 6Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen
4Manfred Kestermann
für Mehrarbeit Formulierung in den Vertrag aufnehmen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ebenfalls aufgenommen werden07.02.2013
Folie 7Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen
Manfred Kestermann
Weisungsrecht über Ort, Art und zeitliche Lage der Arbeitszeit Beteiligungsrechte der MAV sind zu beachten (z.B. § 36 (1) MAVO) vertragliche oder gesetzliche Regelungen sind zu beachtenBeispiele:
BAG vom 23.09.2004, AZ: 6 AZR 567/03 Altenpflegerin im (BAG v. 15.09.2009, AZ: 9 AZR 757/08) Aufnahme in § 2 (5) schließt auch andere Dienste nicht aus07.02.2013
Folie 8Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen
5Manfred Kestermann
weitere Beispiele: entscheidet über Rufdienst, Bereitschaftsdienst oderÜberstunden (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 799/06)
"1. Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO berechtigt sein, bei dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste).Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen."
07.02.2013
Folie 9Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen
Manfred Kestermann
weitere Beispiele: Grenzen bei kurzfristigem Dienstausfall nach Lage des (BAG v. 17.01.1995 3 - AZR 399/94) sinnvolle Nutzung der Freizeit muss für den Mitarbeiter15-17 Uhr des Vortages reicht für Freizeitausgleich am
Folgetag nicht aus
stundenweiser Freizeitausgleich kann evtl. kürzer angekündigt werden07.02.2013
Folie 10Arbeitszeitrecht der AVRRechtlicher Rahmen 6Manfred Kestermann
ist die Arbeitsstelle, § 1 (9) Anlage 5 zu den AVR weder der gesamte Betrieb noch der konkrete Arbeitsplatz, notwendige Umziehzeit ist Arbeitszeit, wenn es dienstlich vorgeschrieben ist (BAG v. 28.07.1994 6 AZR 221/94) bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenenArbeitsstelle
Wegezeiten sind keine Arbeitszeiten
Ausnahme: Dienstreisen § 6 Der Anlage 5 zu den AVRSinne (BAG Beanspruchungstheorie)
07.02.2013
Folie 11Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame RegelungenManfred Kestermann
Rufdienstes (z.B. § 8 (3) Anlage 5, § 5 (7) Anlage 32-33)Aufzeichnungspflicht gem. § 16 (2) ArbZG
07.02.2013
Folie 12Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen 7Manfred Kestermann
omaximal 5 in Folge, max. 8 in 2 Kalenderwochen onicht mit Bereitschaftsdienst kombinierbar oanschließende Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich oZeitausgleich ist erforderlich (keine Bezahlung)07.02.2013
Folie 13Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame RegelungenManfred Kestermann
AVR verweisen auf das Arbeitszeitgesetz (§ 4 ArbZG) bis 6 Stunden keine Pause erforderlich mehr als 6 Stunden mind. 30 Minuten Pause mehr als 9 Stunden mind. 45 Minuten PausePause muss mind. 15 Minuten lang sein
Freie Verfügung des Mitarbeiters
"Bereitschaftspause" in Ausnahmesituationen auch im Bereitschaftsdienst stehen Pausen zu07.02.2013
Folie 14Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen 8Manfred Kestermann
Pausenrahmen reicht aus
Problem Raucherpausen?
07.02.2013
Folie 15Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame RegelungenManfred Kestermann
Ausgleich innerhalb 13 Wochen erforderlich
Mindestruhezeit 5,5 Stunden - ununterbrochen
bei Arbeitszeiten über 12 Stunden mindestens11 Stunden Ruhezeit § 7 (9) ArbZG
(§ 2 (4) Anlage 32-33)07.02.2013
Folie 16Arbeitszeitrecht der AVRGemeinsame Regelungen 9Manfred Kestermann
39Stunden in der Woche (§ 1 Anlage 5)
Durchschnitt von 13 Wochen
Opt-out Regelung zugelassen § 8 (5) Anlage 5 i.V.m.Bereitschaftsdienst
Woche = Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr
07.02.2013
Folie 17Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 2/2bManfred Kestermann
o39Stunden in der Woche Anlage 32 und 33 oOpt-out Regelung zugelassen in allen Anlagen nur imZusammenhang mit Bereitschaftsdiensten
odurchschnittliche Monatsarbeitszeit (4,348 Wochen)07.02.2013
Folie 18Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33 10Manfred Kestermann
nur in der Zeit von 6.00 - 20.00 Uhr oWeisungsrecht bleibt beim Dienstgeber oStunden in diesem Rahmen sind keine Überstunden oim Ausgleichszeitraum auszugleichen oArbeitszeitkonto gem. § 9 ist dann Pflicht07.02.2013
Folie 19Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33Manfred Kestermann
ozur Berechnung des Durchschnitts ist ein Zeitraum von bis zu einemJahr zugrunde zu legen...
oBeginn wird vom Dienstgeber festgelegt oMAV-Beteiligung bei der Festlegung des Ausgleichszeitraumes ist nicht erforderlich (evtl. Information, Absprache, Zusammenarbeit)07.02.2013
Folie 20Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33 11Manfred Kestermann
oAusgleichszeitraum heißt auch, dass die Arbeitszeit zu einemZeitpunkt ausgeglichen sein soll
okann auch vor Ablauf des Zeitraumes sein odann beginnt der Ausgleichszeitraum neu zu laufen! okann für die Mitarbeiter unterschiedlich sein owird der Ausgleich nicht erreicht: oBezahlung entweder als Überstunde oder nach § 6 (2), je nachEinzelfall
07.02.2013
Folie 21Arbeitszeitrecht der AVRAusgleichszeitraum - Anlage 32-33Manfred Kestermann
ist die Arbeitszeit, die der Mitarbeiter vertraglich schuldet und die er auf Anweisung des Dienstgebers nach betrieblicher Regelung oder laut Dienstplan arbeiten soll.Tag, Woche, 4-Wochen, Monat(e), Quartal, etc.
4,348 Wochen = ein durchschnittlicher Monat
bei der Sollzeitberechnung sind bestimmte tarifliche Regelungen zu beachten (z.B. Sollzeitabzug bei Feiertagen)Istarbeitszeit
07.02.2013
Folie 22Arbeitszeitrecht der AVRSoll - Ist
12Manfred Kestermann
gem. § 1 (1) f) Anlage 6a z.Zt. 0,70 € ab 01.02.201307.02.2013
Folie 23Arbeitszeitrecht der AVRSamstagsarbeit - Anlage 2/2bManfred Kestermann
oin der Zeit von 13 bis 21 Uhr, soweit sie nicht im Rahmen von oAnlage 32-33 pro Stunde 20 %07.02.2013
Folie 24Arbeitszeitrecht der AVRSamstagsarbeit - Anlagen 32-33 13Manfred Kestermann
Uhr gearbeitet werden; aber bei dienstlicher Notwendigkeit ist derMitarbeiter verpflichtet diese Arbeit zu leisten
2 Sonntage im Monat sollenarbeitsfrei sein
15 Sonntage im Jahr müssengem. § 11 (1) ArbZG frei sein
Ersatzruhetag gem. § 11(4) ArbZG
innerhalb von 2 Wochen25 % Zeitzuschlag pro Stunde (§ 1 (1) b) Anlage 6a)
07.02.2013
Folie 25Arbeitszeitrecht der AVRSonntagsarbeit - Anlagen 2/2bManfred Kestermann
oArbeit zwischen 0 und 24 Uhr an Sonntagen (§ 2 (5) Anlage 32-33) innerhalb von 2 Wochen oeiner soll davon ein Sonntag sein okeine bezahlte Freistellung o15 Sonntage müssen im Jahr arbeitsfrei sein. oZeitzuschlag 25 %07.02.2013
Folie 26Arbeitszeitrecht der AVRSonntagsarbeit - Anlagen 32-33 14Manfred Kestermann
Vorfesttage sind keine Feiertage
Karsamstag/Pfingstsamstag - Freistellung ab 12:00 UhrHeiligabend/Silvester - Freistellung ab 0:00 Uhr
Reihenfolge des § 3 Anlage 5 beachten
gilt auch bei Vorfesttagen auf einem Sonntag07.02.2013
Folie 27Arbeitszeitrecht der AVRVorfesttage - Anlage 2/2bManfred Kestermann
onur noch am 24. und 31.12. werden die Mitarbeiter ovon der Arbeit freigestellt oder oerhalten entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von 3Monaten
odaneben den Zeitzuschlag von 35 % ab 6 Uhr gem. § 6 (1) e) ofür die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplanes frei haben, wird die Sollarbeitszeit um die ausfallendeArbeitszeit reduziert, wenn der müssten!! Anmerkung 3 oArbeitsbefreiung am Oster- und Pfingstsamstag ist entfallen!07.02.2013
Folie 28Arbeitszeitrecht der AVRVorfesttage - Anlage 32-33 15Manfred Kestermann
Arbeitgeber wie geleistet zu bezahlen!
die AVR regeln für alle Bereiche in denen es notwendig ist, dass auch an Feiertagen gearbeitet werden muss. entsprechende Ausgleichsregelungen dafür sind ebenfalls getroffen07.02.2013
Folie 29Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage und EntgeltfortzahlungManfred Kestermann
der Mitarbeiter braucht nicht arbeiten!- Frage: Warum nicht?der Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran!
keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!) nicht oder "ausgedünnt" gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!Bezahlung nach § 2 EFZG
07.02.2013
Folie 30Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 2/2b 16Manfred Kestermann
der Mitarbeiter muss am Feiertag arbeiten bei Freizeitausgleich35 % ohne Freizeitausgleich135 %Oster- und Pfingstsonntag nur 35 %
es gibt kein Freizeitausgleich07.02.2013
Folie 31Arbeitszeitrecht der AVRFeiertage - Anlage 2/2bManfred Kestermann
Mitarbeiter ohne7-Tage-Dienstplan
oder Mitarbeiter braucht nicht arbeiten!- Frage: Warum nicht?oder Mitarbeiter ist lt. Vertrag, lt. Rhythmus, lt. Wunsch nicht dran!
keine Auswirkung auf Soll- oder Istzeit (Pech!) nicht oder "ausgedünnt" gearbeitet, er braucht deswegen nicht arbeiten!