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(SVBl LSA S 117)

Hausaufgaben nicht vom unmittelbar davor liegenden zum darauf folgenden Schultag ge-stellt werden Über die Ferien dürfen Hausaufgaben nicht erteilt werden 2 6 Schulveranstaltungen am Nachmittag sind bei der Erteilung von Hausaufgaben ange-messenen, bis hin zum völligen Verzicht für den Folgetag, zu berücksichtigen 2 7



Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen RdErl d MK v 12 09 2019 – 36-82 100 - VORIS 22410 - 1 Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schüle-



LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/159 7

Hausaufgaben zu erledigen Im Gesetz findet sich keine Regelung, die Hausaufgaben zu den Nachweisen des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler zählt Nach der Leistungsbewertungsverordnung des Landes hingegen können Hausaufgaben in der Regel ab der Jahrgangsstufe 4 bewertet werden



Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31 Mai 2000 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 2000, S 414 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd (§ 1 Nr 233 V v 22 7 2014, 286) Inhaltsübersicht Erster Teil Grundlagen Art 1 Bildungs- und



Thüringer Schulordnung - thueringende

§ 57 Hausaufgaben 38 § 58 Leistungsnachweise 38 § 59 Leistungsbewertung 38 § 59a Gespräch zur Lernentwicklung 40 § 60 Zeugnisse 40 § 60a Bemerkungen zur Lernentwicklung 42 § 61 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse 42 Siebter Teil Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und Bescheinigung einer



Thüringer Schulgesetz - 1 August 2020 bis 31 Juli 2021

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12 Juni 2019 das Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens beschlossen Mit diesem Gesetz wird insbesondere das Thüringer Schulgesetz geändert Die Änderungen des Thüringer Schulgesetzes treten gestaffelt in Kraft (2019, 2020 und 2021): I 24 Juli 2019 bis 31 Juli 2020



Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen Öffentliche Schulen sind Schulen, die 1 von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder 2 vom Land allein getragen werden



§ 82 HSchG Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG

Normtyp: Gesetz gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl I 2005 S 441 vom 27 06 2005 § 82a HSchG – Maßnahmen zum Schutz von Personen (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs 1 und 2 Satz 1 Nr 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft



Schule und Eltern

von Hausaufgaben, 4 Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eige-nen Kindes, 5 Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahr-ten, 6 Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, 7

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Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl.

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verord-

nungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA)

Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen

RdErl. des MK vom 14.3.2005 - 3-83201*

(SVBl. LSA S. 117) vom 26.5.1994 (SVBl. LSA S.204) einschließlich: - RdErl. ... v. 17.2.2010 (SVBl. LSA S. 71 )

1.1. Hausaufgaben stehen in engem Zusammenhang mit dem Unterricht. Sie dienen in ers-

ter Linie der Sicherung und Festigung des im Unterricht erarbeiteten Stoffes und der Übung und sie über den Unterricht hinaus Kenntnisse und Einsichten gewinnen lassen.

1.2. Hausaufgaben sollen den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, unter Anwen-

1.3. Hausaufgaben setzen die in der Schule begonnenen Lernprozesse zu Hause fort oder

bereiten geplante Unterrichtsvorhaben so vor, dass die Ergebnisse als von der Lehrkraft ein- geplante Bausteine Bestandteil der kommenden Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) sind. Deshalb muss der Zusammenhang zwischen Unterricht und Hausaufgabe für die Schülerin- nen und Schüler in jedem Einzelfall erkennbar sein. Hausaufgaben sind nicht als Ersatz für entfallenen Unterricht oder als Disziplinierungsmittel einzusetzen.

2. Bestimmungen

2.1. Hausaufgaben müssen so angelegt sein, dass sie von den Schülerinnen und Schülern

Rahmenbedingungen (Situation der Schule, gegebenenfalls schulisches Umfeld sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften) die Voraussetzungen dafür bieten. besprechen und eindeutig und klar zu formulieren. Schülerinnen und Schülern sollen die Aufgaben notieren und Gelegenheit haben, Rückfragen zu stellen. Entsprechend dem Alter

2.4. Hausaufgaben sind so zu erteilten, dass sie dem Lern-, Leistungs- und Entwicklungs-

stand sowie dem Arbeitstempo der Schülerinnen und Schüler und ihrem Recht auf individuell

Haftungsausschluss Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl.

Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verord-

nungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA)

Unterstützung sowie des Zeitaufwandes zu berücksichtigen. men bewegen:

1. und 2. Schuljahrgang bis 30

3. und 4. Schuljahrgang bis 60

5. bis 7. Schuljahrgang bis 90

8. bis 10. Schuljahrgang bis 120

Qualifikationsphase bis 180

Die besondere Situation an Schulen des Zweiten Bildungsweges sowie der Status des 10. Schuljahrgangs am Gymnasium sind zu berücksichtigen.

2.5. Der Orientierungsrahmen für den Zeitaufwand gilt auch für Hausaufgaben, die von Frei-

tag zu Montag erteilt werden. Liegt ein Feiertag zwischen zwei Schultagen, so dürfen Hausaufgaben nicht vom unmittelbar davor liegenden zum darauf folgenden Schultag ge- stellt werden. Über die Ferien dürfen Hausaufgaben nicht erteilt werden.

2.6. Schulveranstaltungen am Nachmittag sind bei der Erteilung von Hausaufgaben ange-

Schülerinnen, Schülern und Eltern einzuholen. gogischen Aspekten Anerkennung finden und bei der Beurteilung des Lernverhaltens be- rücksichtigt werden. Die Lehrkraft soll gegebenenfalls durch schriftliche oder mündliche Be- Hause zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden, zum Gegens- tand einer Leistungserhebung gemacht werden oder eindeutig individuell zurechenbar sind.

2.9. Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I führen ein

Hausaufgabenheft, in das sie die Aufgaben und Termine der Erledigung eintragen. Im

3. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.quotesdbs_dbs16.pdfusesText_22