[PDF] Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen



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(SVBl LSA S 117)

Hausaufgaben nicht vom unmittelbar davor liegenden zum darauf folgenden Schultag ge-stellt werden Über die Ferien dürfen Hausaufgaben nicht erteilt werden 2 6 Schulveranstaltungen am Nachmittag sind bei der Erteilung von Hausaufgaben ange-messenen, bis hin zum völligen Verzicht für den Folgetag, zu berücksichtigen 2 7



Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen RdErl d MK v 12 09 2019 – 36-82 100 - VORIS 22410 - 1 Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schüle-



LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/159 7

Hausaufgaben zu erledigen Im Gesetz findet sich keine Regelung, die Hausaufgaben zu den Nachweisen des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler zählt Nach der Leistungsbewertungsverordnung des Landes hingegen können Hausaufgaben in der Regel ab der Jahrgangsstufe 4 bewertet werden



Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31 Mai 2000 Zum Ausgangs- oder Titeldokument Fundstelle: GVBl 2000, S 414 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geänd (§ 1 Nr 233 V v 22 7 2014, 286) Inhaltsübersicht Erster Teil Grundlagen Art 1 Bildungs- und



Thüringer Schulordnung - thueringende

§ 57 Hausaufgaben 38 § 58 Leistungsnachweise 38 § 59 Leistungsbewertung 38 § 59a Gespräch zur Lernentwicklung 40 § 60 Zeugnisse 40 § 60a Bemerkungen zur Lernentwicklung 42 § 61 Abschlußzeugnisse, Abgangszeugnisse 42 Siebter Teil Abschlüsse und Prüfungen an der Regelschule und Bescheinigung einer



Thüringer Schulgesetz - 1 August 2020 bis 31 Juli 2021

Der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 12 Juni 2019 das Thüringer Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens beschlossen Mit diesem Gesetz wird insbesondere das Thüringer Schulgesetz geändert Die Änderungen des Thüringer Schulgesetzes treten gestaffelt in Kraft (2019, 2020 und 2021): I 24 Juli 2019 bis 31 Juli 2020



Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)

(1) Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen Öffentliche Schulen sind Schulen, die 1 von einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Regionalverband oder einem Schulverband gemeinsam mit dem Land oder 2 vom Land allein getragen werden



§ 82 HSchG Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG

Normtyp: Gesetz gilt bis: [keine Angabe] Fundstelle: GVBl I 2005 S 441 vom 27 06 2005 § 82a HSchG – Maßnahmen zum Schutz von Personen (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann geeignete Maßnahmen nach § 82 Abs 1 und 2 Satz 1 Nr 3 und 5 auch dann ergreifen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht schuldhaft



Schule und Eltern

von Hausaufgaben, 4 Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eige-nen Kindes, 5 Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahr-ten, 6 Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, 7

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Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen

RdErl. d. MK v. 12.09.2019 36-82 100

- VORIS 22410 - rinnen und Schüler. Je nach Schulform, Schulbereich, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf - die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken, - die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder ausgerichtet sein. wie deren Koordinierung (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG). der Hausaufgabenpraxis ein.

2. Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebun-

Sowohl für die Vorbereitung als auch für die Besprechung von Hausaufgaben ist eine ange- messene Zeit im Unterricht vorzusehen. Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Leistungen der Schülerinnen und dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden. lung sind der Belastbarkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tra-

NSchG).

4. Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb

der Schule sind - im Primarbereich 30 Minuten, - im Sekundarbereich I 1 Stunde, - im Sekundarbereich II 2 Stunden. An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend hiervon Hausaufgaben für den An Ganztagsschulen und in Ganztagsschulzügen ist an den Tagen mit Ganztagsangebot die Zeit für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler in den Ta- gesablauf zu integrieren.

5. Im Primarbereich werden keine Hausaufgaben vom Freitag zum folgenden Montag und

über Ferienzeiten gestellt.

den Montag und über Ferienzeiten gestellt. Davon unberührt bleiben Lektüreaufgaben, z.B. für den Deutsch- oder Fremdsprachenunterricht. Im Sekundarbereich II dienen die Vorgaben des Sekundarbereichs I als Orientierung, wobei ren Bedeutung der Qualifikationsphase Rechnung getragen werden soll.

6. Dieser RdErl. tritt am 01.10.2019 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2024 außer Kraft.

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