DGUV Information 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
03?/05?/2011 Benutzung von Gehörschutz. Regeln stellen bereichs- arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhal- te zusammen.
DGUV Information 212-024 - Gehörschutz
Gehörschutzstöpsel. • Otoplastiken. Die Liste „Alle dem IFA gemeldeten Gehörschützer mit EG-Baumusterprüfbescheinigung“ findet sich in der Regel „Benutzung von
DGUV Information 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
03?/05?/2011 Druckerscheinungen sind bei Gehörschutz-Otoplastiken aus hartem Material mög- lich wenn während der Benutzung häufig erhebliche Kopfdrehungen ...
Neues Prüfverfahren zum Warnsignalhören im Eisenbahnbetrieb
Andererseits ist die Benutzung von. Gehörschutz wegen der Lärmexposition. (LEX8h > 85 dB(A)) erforderlich und nach. Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-.
Gehörschutz (BGI/GUV-I 5024)
Benutzung von Gehörschutz. Der Arbeitgeber hat die Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner. Beschäftigten zu erstellen.
DGUV Information 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
01?/05?/2011 Druckerscheinungen sind bei Gehörschutz-Otoplastiken aus hartem Material mög- lich wenn während der Benutzung häufig erhebliche Kopfdrehungen ...
Benutzung von Gehörschutz im Lärmbereich Betriebsanweisung Nr
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN. • Vor der Benutzung ist der Gehörschutz auf augenscheinliche Mängel und einwandfreien Zustand zu prüfen.
DGUV Information 112-194 „Benutzung von Gehörschutz“
03?/05?/2011 Druckerscheinungen sind bei Gehörschutz-Otoplastiken aus hartem Material mög- lich wenn während der Benutzung häufig erhebliche Kopfdrehungen ...
DGUV
Für Musiker in einem Orchester ergeben sich dadurch Probleme die eine Benutzung von Gehörschutz unmöglich machen können. Wird die Musik verzerrt wahrgenommen
Fachbereich AKTUELL Neue PSA-Verordnung – Auswirkungen auf
01?/03?/2019 Was ist jährliche Unterweisung und qualifizierte Benutzung? ... fizierten Benutzung von Gehörschutz" (Anhang 6 der DGUV Regel 112-194).
Mai 2011 aktualisierte Fassung Januar 2015
DGUV Regel 112-194
112-194
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Titelbild: © somenski/Fotolia
Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe Mai 2011, aktualisierte Fassung Januar 2015 DGUV Regel 112-194 (bisher BGR/GUV-R 194) zu beziehen bei oder unter www.dguv.de/publikationenMai 2011 aktualisierte Fassung Januar 2015
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhal- Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhü- Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Aus- Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur bezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für entsteht bei diesen Regeln nicht. 3SeiteSeite
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung ..................................... 6 1Anwendungsbereich .............. 7
2Begrisbestimmungen ........... 8
3Maßnahmen zur Verhütung
vonGefahren für Leben und
Gesundheit bei der Arbeit ...... 10
3.1Bereitstellung ........................ 10
3.1.1Maßnahmen .......................... 10
3.1.2Rangfolge der Schutzmaßnah-
men ....................................... 11 3.1.3 3.1.4Kennzeichnung ...................... 16
3.2Auswahl ................................. 17
3.2.1Auswahlprinzipien ................. 17
3.2.2Ergonomie ............................. 28
3.3Benutzung ............................. 29
3.3.1Betriebsanweisung ................ 29
3.3.2Arbeitsmedizinische Vorsorge 29
3.3.3Unterweisung ......................... 29
3.3.4Informationsbroschüre des
Herstellers ............................. 30
3.3.5 3.3.6Überwachung......................... 31
3.3.7Befreiung von der Benutzung . 31
3.3.8 3.3.9 zern ....................................... 333.3.10
Warnsignalen ......................... 35
3.3.11
3.3.12
Kombination von mehreren
rüstungen .............................. 373.3.13
und Trageverhalten ................ 383.3.14
Prüfung vor der Benutzung von
3.4Lagerung, Inspektion und
Pflege .................................... 38
3.4.1Hygiene und Pflege ................ 38
3.4.2Inspektion und Austausch ...... 39
3.4.3Lagerung, Ausgabe und
Verfügbarkeit ......................... 39
3.4.4Alterung ................................. 40
4SeiteSeite
Anhang 1
Rechnerisches Verfahren zur
Prüfung auf Einhaltung der ma-
werte ..................................... 41 1.Sachgerechte Benutzung ....... 41
2.Qualizierte Benutzung.......... 42
Anhang 2
Methoden zur Auswahl von ge-
1.Allgemeines ........................... 45
2Oktavband-Methode .............. 46
3HML-Methode ........................ 47
3.1Rechnerische Bestimmung ..... 47
3.2Graphische Bestimmung ........ 47
4HML-Check ............................. 50
4.1HML-Check mit Liste der Ge-
bank ...................................... 50 4.2HML-Check mit bekanntem H,
M oder L-Wert ......................... 51
5.Auswahl nach dem Spitzen-
schalldruckpegel ................... 52Anhang 3
Alle dem IFA gemeldeten Ge-
terprüescheinigung (Stand:15.01.2014) ............................. 55
Anhang 4
Muster einer Betriebsanwei-
Anhang 5
Abkürzungsverzeichnis für
schalltechnische Mess- undAnhang 6
Unterweisungsrichtlinie zur
qualizierten Benutzung vonAnhang 7
Anatomie des Ohres ............... 106
Anhang 8
Vorschrien und Regeln .......... 108
5Vorbemerkung
6In dieser Regel sind die Vorschri?en
des Arbeitsschutzgesetzes,
der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung der achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung chung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes sowie berücksichtigt.1 Anwendungsbereich
den, z. B. beim Einsatz von Hobbywerkzeugen,
bei der Ausübung bestimmter Sportarten, z. B. Schießsport. 72 Begrisbestimmungen
1. oder 2. EX,8h pegel bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auretendenSchallereignisse.
3.Der Spitzenschalldruckpegel (
pC,peak Frequenzbewertung "C und der Zeitbewertung "peak innerhalb des Messzeitraums. beitsschicht erfasst werden. 4. 5. EX,8h = 85 dB(A), pC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten wird. 6. verschlimmert. 8. C A = -2 dB 9. C A = +2 dB 8 L C - L A +10 dB 11. dem Stand der Technik und den Informationen der Hersteller. 12. Qualizierte Benutzung erfordert neben den Kentnissen für sachgerechtes Benutzen zu- durch den Unternehmer. 13. K sBegrisbestimmungen
93 Maßnahmen zur Verhütung von
Gefahren für Leben und Gesundheit
bei der Arbeit 3.1Bereitstellung
positionspegel von über 80Schalldruckpegels von 135
Technik entsprechen.
Von Bedeutung sind z.
B.: die CE-Kennzeichnung, der Tragekomfort, die Arbeitsumgebung, die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen. 3.1.1 mitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen,Technisch,
Organisatorisch,
festlegen.3.1.1.1
10 oder3.1.1.2
entsprechend Anhang 1. Dabei wird zwischen sachgerechter und qualizierter Be- nutzung unterschieden. benutzen. (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden werden, muss ein geeigneter,3.1.3.1
Schutzausrüstungen.
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit tionen - Kopügel, Nackenbügel, Universalbügel - als Verbindungselemente der3.1.3.1.2
3.1.3.1.2.1
Mit einer elektroakustischen Ausrüstung werden schwache Signale am Ohr ver- dB(A) len ist insbesondere bei Arbeitsabschnitten mit niedrigen Schalldruckpegeln bis etwa 82 dB(A) amOhr wirksam werden.
3.1.3 mit Kopügel oder über Kabelverbindungen Informationen zu übertragen. Es gibt Systeme, die3.1.3.1.2.3
dert werden. Dieser setzt sich aus etwa gleichen Schalldruckpegeln und Frequen-Technik bei tiefen Frequenzen.
3.1.3.1.2.4
Radio am Ohr erzeugte Schalldruckpegel auf 82
dB(A) begrenzt.3.1.3.1.3
rüstungen henen Industrieschutzhelmen befestigt werden. Diese Kombination gibt es als Ein- heit oder auch als Ausrüstungen zur Selbstmontage. Dabei sollten nur geprüe undB. Gesichtsschutz, lassen sich mit Kap-
Prüfnormen vor.
3.1.3.2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit Einige Typen werden wahlweise mit und ohne Verbindungsschnur, in verschiedenen angeboten. Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 14 ner Ausführungen angeboten werden, ist es, dass sie sofort ohne vorherige Form- Lamellen wachsenden Durchmessers oder Sortimente einzelner Typen verschie- men und -querschnitte und der daraus resultierenden unbefriedigenden Passform biert werden.3.1.3.2.2
werden.3.1.3.2.3
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit zum einmaligen Gebrauch bestimmt.quotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] Benutzungsordnung_2011 w w w
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