[PDF] Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum





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Kreis Borken - Bauen im Außenbereich

Strukturbedingt sind deshalb Bauvorhaben im. Außenbereich -insbesondere auch Nutzungsänderun- gen- in der täglichen Arbeit des Fachbereiches Bauen und Wohnen 



Merkblatt zum Bauen im Außenbereich

Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich stellen in der Regel Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 



Arbeitshilfe für landschaftsgerechtes Bauen im Außenbereich

Anhand einheit- licher Kriterien sind Vorschläge zur Kompensation der Eingriffsfolgen zu erarbeiten und dem Bauantrag beizufügen. Dieser Leitfaden ist für 



Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum

14 mars 2018 Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum ... Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB „können“ Vorhaben im Außenbereich die nicht unter ...



Bauprüfdienst (BPD) 3/2004 § 35 BauGB - Bauen im Außenbereich

Der Bauprüfdienst „Bauen im Außenbereich“ ergänzt die bereits im Bauprüfdienst. 2/2001 „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten 



Bauen im Außenbereich in den Nachbarländern Deutschlands

4 janv. 2019 9. Bundesamt für Raumentwicklung Bauen außerhalb der Bauzonen



Bauen im Außenbereich Eingriffsbewertung und

Bauen im Außenbereich. Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Die folgenden Pläne und Darstellungen 



Bauen im Außenbereich Eingriffsbewertung und

Bauen im Außenbereich. Eingriffsbewertung und Ausgleichsmaßnahmen gemäß §§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Gemäß § 13 Bundesnaturschutzgesetz 



Zulässigkeit von Vorhaben Prof. Dr. Michael Krautzberger

35 BauGB – Bauen im Außenbereich. Sonstige Vorhaben - Abs. 2. • Sonstige Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.



Baurechtliche Grundsatzfragen zu Diversifizierungsprojekten

Für Baumaßnahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich enthält das. Baugesetzbuch (BauGB)2 folgende Regelung: Nach § 35 (1) 1 BauGB ist im 

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Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages

ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse-

rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit-

punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge-

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Bauen im Außenbereich V Ermessen und Beurteilungsspielraum

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Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung

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versagen, bzw. es im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung schlicht nicht nachvollzieh- tümers Gebrauch gemacht wird.1 Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB V sei es nun als

ŃCUUŃCU8QTJCMGPTÒHHGPVNONJG$GNCPIGPONJVMGGOPVTÀNJVOIVp$GO der Prüfung dieser Frage steht

ŃGT$GJÒTŃGÓGOPTGTOGUUGPpQŃGTs da es nicht um die Rechtsfolge, sondern um den Tatbestand

der Norm geht V MGUUGTIGUCIVET$GPTVGONPPIUUROGNTCPOp\PGUJCPŃGNVUONJXOGNOGJTPOGOPGP Verfestigung oder GTYGOVGTPPIGOPGT5RNOVVGTUOGŃNPPIMGHØTNJVGPNÀUUVp

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zug auf die Frage, ob eine Splittersiedlungsbefürchtung ausnahmsweise unerheblich ist, weil in bisherige genutzt werden soll und selbst wenn es zu geringfügigen Erweiterungen und zu Abwei- chungen vom bisherigen Standort kommt (§ 35 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauGB).3

kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum zur Verfügung, so wird der Gemeinde

in Bezug CPHŃCU8QTNOGIGPGOPGUTMGITØPŃGVGPGOP\GNHCNNGUp

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Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Ob die Gemeinde (sprich: der Gemeinderat4) von die-

prüfbar ist. InsbesonŃGTGÓQOOVŃGTGTNCUUGOPGT#P»GPMGTGONJUUCV\PPIPPTTHØTMGMCPVG$GTGO

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reich des § 35 BauGB zu entziehen, indem sie einen qualifizierten oder vorhabenbezogenen Be- soweit ein sog. planerischer Ermessensbereich der Gemeinde besteht.8

4 Die Gemeinde ist in der Regel sowohl für die Erteilung der Baugenehmigung als auch für den Erlass von bau-

Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 47 Abs. 4 Satz 1 der Landesbauordnung, § 44 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung.

5 T#P»GPMGTGONJpYOTŃCPUUNJNOG»NONJTPGICVOXpŃGHiniert als Gebiet, das weder im Geltungsbereich eines qualifi-

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