Basel II - Überblick über die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung
Banken mit IRB-Ansatz müssen ihre Beteiligungspositionen gesondert behandeln. Im dritten Konsultationspapier werden zwei klar umrissene Ansätze beschrieben. Ein
Aktuelle Entwicklungen zum Kreditrisiko unter Basel IV unter
30 Nov 2017 der Kreditrisikostandardansatz (KSA) oder der auf Internen Ratings ... EY (2016a): BCBS Konsultation zum IRB-Ansatz – Einschränkungen ...
Basel II - Die Neue Basler Eigenkapi- talvereinbarung (April 2003)
31 Jul 2003 Für Banken die entweder einen der IRB-Ansätze für das Kreditrisiko oder den. Ambitionierten Messansatz (AMA) für das operationelle Risiko ...
BaFin Journal
15 Nov 2021 für Institute die den IRB-Ansatz einschließlich eigener ... im Rahmen der Konsultation 19/2021 (WA 11-FR 4400- ... Der vom BCBS.
Aufsichtsrecht und Meldewesen: Ausgewählte Entwicklungen und
Im IRB-Basis-Ansatz sollen künftig Immobiliensicherheiten stärker wurden vom BCBS finalisiert.9 Wie bereits in dem Konsultations-.
Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere
https://www.bis.org/bcbs/publ/d424.htm einem Konsultationsverfahren 2011 eingeführt. ... Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz) zu korrigieren ...
Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht Konsultationspapier
Bei. Banken mit IRB-Basisansatz kann die nationale Aufsichtsinstanz entscheiden ob die im. Page 7. 7/21 dritten Konsultationspapier beschriebenen Annahmen
Basel II: Teil 1 Anwendungsbereich (Internationale Konvergenz der
H. Mindestanforderungen für den IRB-Ansatz . im Juni 1999 setzte ein ausgedehnter Konsultationsprozess ... (www.bis.org/bcbs/publ/index.htm).
Basel II Teile 3-4: Säule 2 – Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
at Risk oder dem Standardansatz für Marktrisiken.112 Ferner sollte darauf erfüllen soweit dieser als Teil der IRB-Mindestanforderungen der Säule 1 ...
Leitlinien zur Anwendung der Ausfalldefinition gemäß Artikel 178
18 Jan 2017 diesen Leitlinien festgelegten Anforderungen für den IRB-Ansatz für alle ... einräumt oder andere rechtliche Einschränkungen vorliegen ...
EBA/GL/2016/07
18/01/2017
Leitlinien
zur Anwendung der AusfalldefinitionNr. 575/2013
1. Einhaltung der Vorschriften und
Meldepflichten
Status dieser Leitlinien
Nr.1093/2010 herausgegeben wurden.
1 Nr. Anstrengungen unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.2. Die Leitlinien legen fest, was nach Ansicht der EBA angemessene Aufsichtspraktiken innerhalb
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die an sie gerichteten Leitlinien in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren) integrieren, einschließlich der Leitlinien in diesem Dokument, die in erster Linie an Institute gerichtet sind.Meldepflichten
20.03.2017
mitteilen, ob sie diesen Leitlinien nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Mitteilung ein, geht die EBA davon aus, dass die Verwendung des auf der Website der EBA abrufbaren Formulars mit dem Betreff "EBA/GL/2016/07" an compliance@eba.europa.eu zu senden. Die Mitteilungen sollten durch übermitteln. Jegliche Änderungen des Status der Einhaltung müssen der EBA ebenfalls gemeldet werden. 1Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
2. Gegenstand, Anwendungsbereich
und BegriffsbestimmungenGegenstand
5. In diesen Leitlinien werden die Anforderungen für die Anwendung des Artikels 178 der
Verordnung (EU) Nr.
575/2013 zur Ausfalldefinition in Einklang mit dem der EBA in Artikel 178
Absatz 7 dieser Verordnung übertragenen Mandat festgelegt.Anwendungsbereich
Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(b) den Standardansatz für Kreditrisiken aufgrund der Verweisung auf Artikel 178 inArtikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
7. Institute, die die Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes erhalten haben, sollten die in
diesen Leitlinien festgelegten Anforderungen für den IRB-Ansatz für alle Risikopositionen anwenden. Wenn diese Institute zuvor eine Erlaubnis zur dauerhaften Anwendung des Standardansatzes nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine Erlaubnis zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nach Artikel 148 dieser Verordnung erhalten für die entsprechenden Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung desStandardansatzes oder
die in den Plan zur schrittweisen Einführung aufgenommenenRisikopositionen anwenden.
Adressaten
Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie für Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.
Begriffsbestimmungen
9. Sofern nicht anders angegeben, haben die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in der
Richtlinie 2013/36/EU verwendeten und definierten Begriffe in diesen Leitlinien dieselbeBedeutung.
3. Umsetzung
Beginn der Anwendung
10. Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Januar 2021; die Institute sollten deshalb die Anforderungen
dieser Leitlinien in ihren internen Prozessen und IT-Systemen bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigen.Übergangsnach ihrem Ermessen beschleunigen.
Erste Anwendung der Leitlinien durch IRB
-Institute11. Für die erstmalige Anwendung dieser Leitlinien sollten Institute, die den IRB-Ansatz
anwenden, ihre Rating systeme bewerten und gegebenenfalls entsprechend anpassen, sodass en der Risikoparameter die neue Ausfalldefinition nach diesen Leitlinien widerspiegeln, indem Folgendes Anwendung findet: Ausfalldefinition nach Maßgabe dieser Leitlinien, insbesondere infolge derVerbindlichkeiten, auf die in Artikel 178
Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird; (b) Bewertung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf alle Risikoparameter und die Vergleich zur früheren Definition, sofern zutreffend, nach den entsprechendenAnpassungen an den historischen Daten;
Ausfalldefinition in den für Modellierungszwecke verwendeten historischen DatenRechnung zu tragen.
12. Die in Absatz 11 genannten Änderungen, die auf die Ratingsysteme infolge der Anwendung
dieser Leitlinien angewandt werden, müssen durch die interne Validierungsfunktion überprüft und entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) Nr.529/2014 der Kommission klassifiziert
dieser genehmigt werden. Veror dnung (EU) Nr.529/2014 der Kommission
2 erhalten müssen, sollten für die 2ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 36.
Änderungen an der Ausfalldefinition vereinbaren.14. Nachdem die IRB-Institute begonnen haben, Daten nach der neuen Ausfalldefinition wie in
diesen Leitlinien vorgesehen zu erheben, sollten diese Institute im Rahmen ihrer Verordnung (EU) Nr. 575/2013 das für die Risikoquantifizierung zugrunde gelegte Fenster der historischen Daten erweitern oder, sofern begründet, verschieben, um neue Daten zu berücksichtigen. Bis eine angemessene Zeitspanne mit einer homogenen Ausfalldefinition Buchstabe c des Absatzes 11 verwiesen wird, bewerten.Aufhebung
the implementation, validation and assessment of Advanced Measurement (AMA) and Internal Ratings Based (IRB) Approaches" (GL 10) (Leitlinien des Ausschusses derJanuar 2021 aufgehoben.
Feststellung eines Ausfalls
16. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr.575/2013, sollten Institute, wo eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht zum
Wenn Änderungen am Zeitplan für Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel178 Absatz 2
Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen, sollte in den Richtlinien desZeitplans für die Zahlungen erfolgen sollte.
Verschiebung der Zahlungen
verschobenenTeilzahlungen nicht als
nach dessen Festlegung auf dem aussetzt oder verschiebt, sollten die Institute die Gründe für eine solche Änderung auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens derAbschnitt 5 dieser Leitlinien bewerten.
18. Wenn die Rückzahlung einer Verpflichtung ausgesetzt wird, weil ein Gesetz diese Option
einer solchen Nr.575/2013 und Abschnitt 5 dieser Leitlinien bewerten.
19. Wenn die Rückzahlung der Verpflichtung Gegenstand einer Streitigkeit zwischen dem
Streitigkeit ausgesetzt werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (a) Die Streitigkeit zwischen dem Schuldner und dem Institut über das Bestehen oder den Verfahren, das von einer speziellen externen Stelle durchgeführt wird, eingebracht, das zu einer verbindlichen Entscheidung in Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen in der jeweiligen Rechtsordnung führt; Vertragsgegenstands an das Institut gerichtet und die Begründetheit der Beschwerde20. Wenn sich der Schuldner aufgrund eines Ereignisses wie einer Fusion oder Übernahme des
Verzugstage ab dem Zeitpunkt beginnen, ab dem eine andere Person oder juristische Person zur Zahlung der Verpflichtung verpflichtet ist. Von einer Änderung des Namens des Schuldners gegenüber dem Institut, dem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner in Zusammenhang stehen und welche die Institute für die Zwecke des Vergleichs mit der Erheblichkeitsschwelle berechnen müssen, Nr. Informationen über die Verzugstage und einen Ausfall auf dem aktuellen Stand sind, wenn diese für die Entscheidungsfindung, das interne Risikomanagement, die interne oder externe Berichterstattung und die Prozesse zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen sicherstellen, dass das Ausfalldatum als das Datum ermittelt alle Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als ausgefallen, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:Absatz 23 als aufgetreten erachtet.
Fall einer technisch
erachtet werden: (a) wenn ein Institut feststellt, dass der Ausfallstatus die Folge eines Daten- oder Systemfehlers des Instituts ist, einschließlich manueller Fehler bei standardisiertenProzessen
, jedoch ohne falsche Kreditentscheidungen; (b) wenn ein Institut feststellt, dass der Ausfallstatus das Ergebnis einer unterbliebenen angewiesenen Zahlungsvorgangs ist oder wenn Nachweise vorliegen, dass die Zahlung aufgrund eines Fehlers des Zahlungssystems nicht erfolgreich war; Eingang der Zahlung bei einem Institut und der Zuordnung dieser Zahlung zum entsprechenden Konto auftritt, sodass die Zahlung vor den 90 Tagen geleistet wurde und die Gutschrift auf dem Konto des Kunden nach mehr als den 90 Tagen (d) im speziellen Fall von Factoring-Vereinbarungen, bei denen die angekauften Nr.575/2013 festgelegte Erheblichkeitsschwelle verletzt wird, aber keine der
Verordnung (EU) Nr.
575/2013 betrachtet werden. Alle festgestellten Fehler, die zu einer
werden. der ausgefallenenRisikopositionen
entfernt werden. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, lokalen (a) Der Vertrag bezieht sich auf die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, in deren Rahmen nach den Verwaltungsverfahren bestimmte Kontrollen bezüglich der Ausführung des Vertrags erforderlich sind, bevor die Zahlung geleistet werden kann; dies gilt insbesondere für Factoring-Risikopositionen und vergleichbare Arten von Vereinbarungen, aber nicht für Instrumente wieSchuldverschreibungen;
(b) abgesehen vom Zahlungsverzug liegen keine weiteren Hinweise auf die Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 178 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und diesen Leitlinien vor, ist die Finanzlage des Schuldners solide und es bestehen keine26. Institute, die beschließen, die in Absatz 25 genannte Sonderbehandlung anzuwenden, sollten
(a) Diese Risikopositionen sollten nicht in die Berechnung der Erheblichkeitsschwelle für andere Risikopositionen gegenüber diese m Schuldner aufgenommen werden; (b) sie sollten nicht als Ausfall im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 betrachtet werden;
(c) sie sollten eindeutig als Risikopositionen, die Gegenstand der Sonderbehandlung sind, dokumentiert werden. Spezielle Vorschriften für Factoring und angekaufte Forderungen27. Sofern Factoring-Vereinbarungen vorliegen, nach denen die abgetretenen Forderungen nicht
in der Bilanz des Factors erfasst werden und der Factor direkt gegenüber dem Kunden bis zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem das Factoring-Konto einen Debitsaldo aufweist, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem die für die Forderungen geleisteten Anzahlungen den zwischen dem Factor und dem Kunden vereinbarten Prozentsatz übersteigen. Für die Zwecke der Bestimmung vonSchritte anwenden:
(a) Vergleich der Summe des Betrags des Factoring-Kontos, das einen Debitsaldo des Factors erfasst sind, mit der absoluten Komponente der Erheblichkeitsschwelle,Verordnung (EU) Nr.
575/2013 festgelegt wurde;
dem Gesamtbetrag des aktuellen Werts des Factoring-Kontos, d. h. des Werts der für die Forderungen geleisteten Anzahlungen und aller übrigen bilanziellenRisikopositionen in Zusammenhang mit den
Verbindlichkeiten
des Kunden, mit der wurde.28. Sofern Factoring-Vereinbarungen vorliegen, bei denen angekaufte Forderungen in der Bilanz
des Factors erfasst werden und der Factor Risikopositionen gegenüber den Schuldnern des aufgrund der Tatsache, dass die abgetretenen Forderungen angekaufte Forderungen sind, sofern die Anforderungen des Artikels 154 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. bei angekauften Unternehmensforderungen dieAnforderungen des Artikels 153 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr.
575/2013 erfüllt sind, die Ausfalldefinition wie für Risikopositionen aus
angekauften Forderungen nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erkennt, sollten diese Ereignisse nicht als zum Ausfall des Schuldners führend betrachtet werden. Wenn der Betrag der Forderung infolge von Gutschriften verringert wird, sollte der verringerte Betrag der Forderung in die Berechnung der Verzugstage aufgenommen werden. Wenn eine der Verzugstage bis zur Beilegung des Streits ausgesetzt werden. und somit bei der Feststellung eines Ausfalls ausgeschlossen werden, sollten in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen oder des internenKapitals für das
anerkennen, sollten sie dieGründe für diese Ereignisse analysieren
die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten und 3 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 und Abschnitt 5 dieser Leitlinien bewerten.
31. Wenn der Schuldner nicht angemessen über die Abtretung der Forderung durch den Kunden
des Factors informiert wurde und das Institut über Belege verfügt, dass die Zahlung für die betrachten. Wenn der Schuldner angemessen über die Abtretung der Forderung informiert der Verzugstage entsprechend den Bedingungen der Forderung fortführen.32. In dem besonderen Fall von nicht offengelegten Factoring-Vereinbarungen, bei denen die
Schuldner nicht über die Abtretung der Forderungen informiert werden, die angekauften ab dem mit dem Kunden vereinbarten Zeitpunkt beginnen, wenn die von den Schuldnern geleisteten Zahlungen vom Kunden an den Factor übertragen werden sollten.Festlegung der Erheblichkeitsschwelle
sie in ih Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festlegt haben. Nach Inkrafttreten der nach Maßgabe von Artikel 178 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards genannten Wert von 1 % festlegen, der EBA die Begründung für diesen anderen Wert vorl egen. als maßgeblicher Hinweis auf die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten en Feststellung des Ausfallstatus der Ausfallstatus wieder zurückgesetzt wird oder zu einer Senkung der Kapitalanforderungen. In diesem Fall sollten die Institute in ihren Datenbanken die Informationen zu dem maßgeblichen Faktor, der zur Feststellung des Ausfalls führt, als die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens derVerbindlichkeiten erfassen.
5. Hinweise für die
Unwahrscheinlichkeit des Begleichens
der VerbindlichkeitenVerzicht auf Erhebung von Zinsen
35. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von
Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute Schuldner als unwahrscheinlich zu begleichend ansehen, wenn die mit der Verbindlichkeit inZusammenhang stehenden Zinsen aufgrund einer
Verringerung
Verpflichtung von dem
Institut nicht mehr erfolgswirksam gebucht werden.Spezifische Kreditrisikoanpassungen
36. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von
folgenden spezifischen Kreditrisikoanpassungen als Ergebnis einer deutlichen auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten behandelt werden: (a) in der Gewinn- und Verlustrechnung für zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente erfasste Verluste, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Kreditrisikowertminderung darstellen; (b) Verluste infolge aktueller oder vergangener Ereignisse, die sich auf eine signifikante einzelne Risikoposition oder auf Risikopositionen auswirken, die für sich genommen nicht signifikant sind, die einzeln oder kollektiv bewertet werden.37. Die spezifischen Kreditrisikoanpassungen, die Verluste umfassen, für die historische
Erfahrungen, die auf der Grundlage aktueller beobachtbarer Daten angepasst werden, Hinweise liefern, dass der Verlust eingetreten ist, dem Institut aber noch nicht bekannt geworden ist, welche einzelne Risikoposition von diesen Verlusten betroffen ist ("eingetretene, aber nicht bekannt gewordene Verluste"), sollten nicht als Hinweis auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten eines bestimmten Schuldners angesehen werden.38. Wenn das Institut eine Position als wertgemindert behandelt, sollte eine solche Situation als
angesehen werden und der Schuldner sollte somit als ausgefallen betrachtet werden, und zwar ungeachtet, ob dieser Risikoposition spezifische Kreditrisikoanpassungen zugewiesen sind. Wenn in Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen im Fall von ei ngetretenen, aber nicht bekannt gewordenen Verlusten Risikopositionen als wertgemindert erfasst werden, sollten Begleichens der Verbindlichkeiten angesehen werden39. Wenn das Institut eine Risikoposition als kredit-wertgemindert im Sinne von IFRS 9 behandelt,
d. h. diese der Stufe 3 nach der Definition in IFRS 9 Finanzinstrumente in der vom IASB im betrachtet werden, sofern die Risikoposition nicht aufgrund eines Zahlungsverzugs als kredit- wertgemindert angesehen wird und eine oder beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind: Nr.Wertminderung
genutzt; (EU) Nr. 575/2013 wurde nicht verletzt; erfasst; (d) die Risikoposition erfüllt die in Absatz 25 dargelegten Bedingungen.40. Wenn das Institut sowohl IFRS 9 als auch einen anderen Rechnungslegungsrahmen anwendet,
sollte es Einklang mit Absatz 39 als ausgefallen eingestuft werden. Nach dieser Entscheidung sollte die Regelung einheitlich im Zeitverlauf angewendet werden.41. Für die Zwecke der Hinweise auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten
im Sinne von Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute sowohl den Charakter als auch die Wesentlichkeit des Verlusts in Zusammenhang mit de berücksichtigen. Transaktionen von traditionellen Verbriefungen mit einer signifikantenVerbindlichkeiten
sollten als von Verbindlichkeiten angesehen werden. Verbindlichkeiten nicht mit dem Kreditrisiko in Zusammenhang standen, beispielsweise wo verbundene wirtschaftliche Verlust alsFall sollte d
der Verlust bedeutend ist, unter der Bedingung einer entsprechenden, dokumentiertenZeitwert bewertet werden.
der Verpflichtunge n selbst in Zusammenhang steht, insbesondere wenn das Institut dieVerbindlichkeiten
Institut die Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Verlusts analysieren und, sofern der wirtschaftliche Verlust wesentlich ist, diesen als Hinweis auf einen Ausfall ansehen. sein sollte:Dabei gilt:
Verbindlichkeiten
ist der ausstehende Gesamtbetrag der Verpflichtungen, die Gegenstand der ist der für die verkauften Verpflichtungen vereinbarte Preis.45. Für die Bewertung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Verlusts insgesamt in
wirtschaftlichen Verlust berechnen und diesen mit der in Absatz 44genannten Schwelle
Kreditverpflichtungen als ausgefallen betrachten.
Zusammenhang steht, sollten im Fall von Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, die wirtschaftlichen Verlust vor der Feststellung eines Ausfalls der betreffenden Risikoposition Wenn ein Teilverkauf der Gesamtverpflichtungen eines Schuldners erfolgt und der Verkauf mit einem sollten alle übrigen Risikopositionen gegenüber diesem Schuldner als ausgefallen betrachtet anwendet.48. Im Fall des Verkaufs eines Portfolios von Risikopositionen sollte die Behandlung der einzelnen Verbindlichkeiten innerhalb dieses Portfolios in Einklang mit der Art der Festlegung des
Preises für das Portfolio bestimmt werden. Wenn der Preis für das Gesamtportfolio durch dieFestlegung des Abschlags auf bestimmte
Verbindlichkeiten
bestimmt wurde, sollte die Risikoposition in dem Portfolio bewertet werden. Wenn der Preis hingegen ausschließlich auf wirtschaftlichen Verlustes auf Portfolioebene bewertet werden und, sofern die in Absatz 44festgelegte Schwelle verletzt wird, sollten in diesem Fall alle Verbindlichkeiten in diesem Portfolio als zum Zeitpunkt des Verkaufs ausgefallen behandelt werden.
Krisenbedingte Restrukturierung
49. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von
Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte eine krisenbedingte Restrukturierung als eingetreten betrachtet werden, wenn gegenüber einem Schuldner, der Schwierigkeiten hat, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, oder174 des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vom 16. April 2014
3 der 4 der Kommission,50. Angesichts dessen, dass, wie in Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 dargelegt, der Schuldner als ausgefallen betrachtet werden sollte, wenn die
krisenbedingte Restrukturierung voraussichtlich dazu führt, dass sich die finanzielleVerpflichtung verringert, sollte der Schuldner,
bezüglich gestundeter Risikopositionen, nur als ausgefallen eingestuft werden, wenn die entsprechenden Stundungsmaßnahmen voraussichtlich dazu führen, dass sich die finanzielle Verpflichtung verringert. 3ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1.
4ABl. L 48 vom 20.2.2015, S. 1.
51. Die Institute sollten eine Schwelle für die verringerte finanzielle Verpflichtung festlegen, die
nach Betrachtung des Instituts auf einen bedeutenden Erlass oder Stundung des Nominalbetrags, der Zinsen oder der Gebühren zurückgeht; diese sollte nach der folgenden Formel berechnet werden und nicht mehr als 1 % betragen:Dabei gilt:
ist die verringerte finanzielle Verpflichtung;Gebühren), die vor
der Änderung der Vertragsbedingungen nach den vertraglichen Verpflichtungen erwartet werden, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz desKunden;
erwartet werden, abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Kunden.52. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von
Artikel 178 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute für jede krisenbedingte Restrukturierung die verringerte finanzielle Verpflichtung berechnen und diese mit dem in Absatz 51 genannten Schwellenwert vergleichen. Wenn die verringerte ausgefallen angesehen werden.53. Wenn hingegen die verringerte finanzielle Verpflichtung unter dem festgelegten
Grundlage der Vereinbarung über die krisenbedingte Restrukturie auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten bewerten. Wenn das Institut fristgerechten Rückzahlung der Verpflichtung nach der neuen Vereinbarung hat, sollte der Schuldner als ausgefallen betrachtet werden. Zu den Hinweisen, die eine Unwahrscheinlichkeit des (a) die geplante Zahlung eines hohen Fixbetrags am Ende des Rückzahlungsplans; (c) eine erhebliche Nachfrist zu Beginn des Rückzahlungsplans; (d) die Risikopositionen gegenüber dem Schuldner waren mehr als einmal Gegenstand einer krisenbedingten Restrukturierung. führen, dass der Schuldner in die Kategorie krisenbedingte Restrukturierung eingestuft wird. V der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/227 der Kommission, sollten als Ausfall und Gegenstand einer krisenbedingten Restrukturierung eingestuft werden.55. Wenn eine der in Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
genannten Änderungen des Zeitplans derVerbindlichkeiten die Folge von finanziellen
Schwierigkeiten eines Schuldners ist, sollten die Institute zudem bewerten, ob eine krisenbedingte Restrukturierung stattgefunden hat und ob Hinweise auf eine Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten vorliegenInsolvenz
56. Für die Zwecke der Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten im Sinne von
Artikel 178 Absatz 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Institute in ihren internen Richtlinien eindeutig festlegen, welche Art von Vereinbarung als ein mit einer Insolvenz vergleichbarer Beschluss bzw. Schutz zu behandeln ist, wobei alle maßgeblichen Rechtsrahmen sowie die folgenden typischen Merkmale eines solchen Schutzes zu berücksichtigen sind:Forderungen;
(b) die Bedingungen der Schutzregelung sind vom Gericht oder einer anderen ehmigt; (c) die Bedingungen der Schutzregelung umfassen eine vorübergehende Aussetzung von Zahlungen oder eine teilweise Rückzahlung von Schulden; (e) sofern die Schutzregelung versagt, wird das Unternehmen wahrscheinlich liquidiert.57. Die Institute sollten alle in Anhang A zur Verordnung (EU) 2015/848
5 aufgeführtenRegelungen als einen mit einer
Insolvenz vergleichbaren Beschluss bzw. Schutz betrachten. 5 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19). Sonstige Hinweise auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens derVerbindlichkeiten
58. Neben den in Artikel 178 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Hinweisen
sollten die Institute in ihren internen Richtlinien und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt werden, wobei ihren Besonderheiten Rechnung zu Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten sollte entweder zu einer automatischen Neueinstufung externer Informationen umfassen. unter anderem:(a) die Quellen für wiederkehrende Einkünfte eines Kreditnehmers sind nicht mehr verfügbar, um der Verpflichtung zur Zahlung der Raten nachzukommen;
besteht die begründete Erwartung einer solchen Änderung der Verschuldung; (d) der Kreditnehmer hat gegen die Vereinbarungen eines Kreditvertrags verstoßen; (e) das Institut hat eine Sicherheit, einschließlich einer Bürgschaft, angefordert; (f) für die Risikopositionen gegenüber einer natürlichen Person: Ausfall eines alle Verpflichtungen eines Unternehmens erteilt hat; der Gesamtverpflichtung des Schuldners ausgefallen ist; (h) die Meldung einer Risikoposition als notleidend in Einklang mit Anhang V derDurchführungsverordnung (EU) Nr.
680/2014 der Kommission vom 16. April 2014,
Nr.575/2013 ersetzt.
60. Die Institute sollten auch die in externen Datenbanken verfügbaren Informationen
Informationsquellen, einschließlich Presseartikeln und Berichten von Finanzanalysten. Die Hinweise auf Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der Verbindlichkeiten, die von den umfassen unter anderem Folgende: schwachen Position der Gegenpartei in diesem Sektor; finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners; (d) einem Institut liegen Informationen vor, dass ein Dritter, insbesondere ein anderes Institut, Antrag auf Konkurs oder ein vergleichbares Verfahren zum Schutz desSchuldners gestellt hat.
61. Bei der Festlegung der Kriterien für die Unwahrscheinlichkeit des Begleichens der
Verbindlichkeiten
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