[PDF] Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang





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Übergänge – vom Bachelor- zum Masterstudium

140 CP von 180 CP bei der Bewerbung bei der Bewerbung 140 / 180 CP ... BWL. BWLI + II (12 CP). Industriepraktikum. Industriepraktikum (12 CP). Methoden.



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180 ECTS dont 60-90 ECTS (donc 2 semestres) doivent être obtenus dans le « Bachelor of Arts » mention « Betriebswirtschaft » de la Hochschule Landshut.



Studiengangsvorstellung

20 août 2020 21 CP. Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen Produktionstechnik (6 Semester / 180 CP). Masterstudiengang BWL / Produktionstechnik ...



Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang

25 févr. 2015 Betriebswirtschaftslehre aufweist mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem ...



Liste der konsekutiven Fächer/disziplinen

(Bei einem Bachelor mit 180 CP müs- sen 90 CP aus rechtwissenschaftlichen Management & Sustain- Betriebswirtschaftslehre ... keitsbezug i.R. der Bewerbung.



Betriebswirtschaftslehre (Duisburg)

Betriebswirtschaftslehre (Master of Science Duisburg) studium umfasst insgesamt 180 Credit Points. ... bewerben sich online i. d. R. bis zum 15.



Alle Informationen zur Bewerbung

Bewerbung nur zum Wintersemester. Bildungsinländer*innen: 15.07. uni-assist Bewerbung: 15.06. B2. -. Mindestanforderung: Studienabschluss mit. 180 CP.



Masterstudiengang BWL Wichtige Informationen zur Bewerbung

schema des § 17 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang BWL Der gesamte Bachelorabschluss in Deutschland umfasst i.d.R. 180 bzw.



Folie 1

15 juil. 2022 Vorstellung Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL). 1. © Univ.-Prof. ... 6 CP = 180 Stunden Workload (Arbeitsaufwand).

Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang "Betriebswirtschaftslehre"

Vom 25. Februar 2015

Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 33 Absatz 6 BremHG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), und § 3 Absatz 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 für den Masterstudiengang "Betriebswirtsch in der folgenden Fassung genehmigt:

§ 1

Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

(1) Aufnahmevoraussetzungen für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre sind: a. ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss in einem der folgenden - Betriebswirtschaftslehre, - Volkswirtschaftslehre, - Wirtschaftswissenschaft, - Wirtschaftsingenieurwesen, - Wirtschaftsinformatik, - Wirtschaftspsychologie oder - einem vom Masterprüfungsausschuss insofern anerkannten Studiengang, als er keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt, Umfang und Anforderungen zu jenen Betriebswirtschaftslehre aufweist, mit Studienleistungen im Umfang von minde sten s 180 Leistungspunkten (Credit Points = CP) nach dem European einem Mindestumfang von 90 CP aufweisen. b. eine Mindestn ote von 2,7 Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (min d. 130 CP). 25
. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Für Studierende des Doppelabschlussprogrammes mit der Università degli Studi di Trento in Italien wird ein Sprachniveau in Deutsch mindestens auf dem Level B1 vorausgesetzt. Studierende, die auf der Grundlage der Vereinbarung mit dem Dickinson College in Carlisle, USA, sowie mit der University of the Freestate in Bloemfontein, Südafrika, ihr Studium aufnehmen, sind von dem Nachweis der Deutschkenntnisse befreit. Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Der Nachweis ist auch erbracht, wenn

Bewerberinnen

/Bewerber ihre Hochschulzugangsberechtigung oder den letzten Hochschulabschluss in englischer Sprache erworben haben. e. der Nachweis von Statistikkenntnissen, mindestens in einem Umfang von 9 CP auf dem Niveau eines wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiums. Umfang von 18 CP auf dem Niveau eines wirtschaftswissenschaftlichen

Bachelorstudiums.

g. ein Motivationsschreiben, welches das besondere Interesse am Studienfach begründet. (2) Über die Anerkennung nach Absatz 1 Buchstabe a, e und f entscheidet die Auswahlkommission. (3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien - und

Prüfungsleistungen im Umfang von minde

stens 130 CP erbracht worden sind. Erfüllt die

Bewerbung die weiteren Aufnahme

voraussetzungen nach

§ 1 Absatz 1

a, b und e bis g kann die Zulassung unter der Bedingung erfolgen, dass alle Studien - und Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss und der Nachweis der Lehrveranstaltungsbeginn des Masterstudiengangs erbracht sind. Die entsprechenden

Urkunden und Zeugnisse,

die zugleich das Bestehen der Abschlussprüfung nachweisen, (4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen

Aufnahmevoraussetzungen. Sind die fü

r das Studium erforderlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, so wird die Bewerberin/der Bewerber für das Studium nicht übersteigt.

§ 2

Studien

beginn Bewerberinnen/Bewerber für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre werden zum

Bremen zugelasse

n. Studienbeginn ist jeweils der 1. April (nur für Fortgeschrittene) bzw. der

1. Oktober.

§ 3

einzureichen; siehe www.uni-bremen.de/master Masterstudiengangs, sind die in Absatz 3 genannten Nachweise in Papierform und, soweit es sich um Kopien offizieller Dokumente handelt, in amtlich beglaubigter Form einzureichen. Von Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind amtlich reidigten Übersetzungsbüro vorgenommen oder verifiziert sein. (3) Folgende Nachweise sind vorzulegen: - Zulassungsantrag, Nachweise aller in § 1 bestimmten Aufnahmevoraussetzungen, tabellarischer Lebenslauf, Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),

Motivationsschreiben.

(4) Der Bewerbung von Fortgeschrittenen muss der Nachweis von für den Master anrechenbarer Studienleistungen im Umfang von mindestens 10 CP beigefügt werden. Bei einzureichen (5) Bewerbungsschluss für das Wintersemester ist der 31. Mai (Ausschlussfrist) und für das Sommersemester (nur für Fortgeschrittene) der 15. Januar (Ausschlussfrist).

§ 4

Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber, die die Grundlage des in Absatz 3 dargestellten Bewertungsschemas. (3) Die Auswahlkommission bewertet die Bewerbungsunterlagen auf der Grundlage der nachfolgenden Kriterien und legt die Rangfolge der Bewerberinnen/Bewerbe r fest. Die vorangegangenen Studium und aus weiteren für das Masterstudium relevanten Kenntnissen und Erfahrungen, die neben oder außerhalb des Studiums erworben wurden. Für die Rangfolgenbildung werden insgesamt 100 Punkte vergeben, die sich auf die

Auswahlkriterien wie folgt aufteilen:

- zu 50% (50 Punkte): die Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mindestens 130 CP), Studienschwerpunkten des Erststudiums; hierüber befindet die Auswahlkommission.

Bewerberinnen/Bewerbern verlangen.

vorgenommenen Bewertung der Bewerbungsunterlagen eine Rangfolge für die Zulassung vor. (3 v. H.) werden auf Antrag an Bewerberinnen/Bewerber vergeben, für die die des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge (7) Über die Zulassung zum Studium und Widersprüche gegen ablehnende Bescheide

§ 5

Auswahlkommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird eine Auswahl- kommission eingesetzt. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat benannt, die Amtszeit Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. der Stellvertretung. Die Auswahlkommission besteht aus einer Akademischen Mitarbeiterin/einem Akademischen Mitarbeiter und einer/einem Studierenden des Fachbereichs.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtlichen Wintersemester 2015/16. Die Aufnahmeordnung vom 12. Dezember 2012 tritt mit

Inkrafttreten dieser Ordnung a

ußer Kraft.

Genehmigt, Bremen, den

25. Februar 2015 Der Rektor

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