BGR 119
BG ETEM. Dr. Heiko von Brunn. AGFW
Regel: Fernwärmeverteilungsanlagen (BGR/GUV-R 119)
BG ETEM. Dr. Heiko von Brunn. AGFW
Sicherheit in Fernwärmenetzen
u. a. die BG-Regel „Fernwärmeverteilungsan- lagen“ (BGR men mit zusätzlicher Einwirkung hoher Tem- ... In Abschnitt 4.5.5 der BGR 119 sind die Forde-.
Energie Wasserwirtschaft) - BG ETEM
messen nach BGR 117 – Teil 1“ im Mai 2012 erreichen die. BG ETEM immer wieder Anfra- gen von Unternehmen aus der Regel 103-002 (früher BGR 119).
Befahren von Schächten
führlich und anschaulich in der BGR 119 weshalb diese Tätigkeiten als gefährliche Arbeiten nach § 8 der BG-Vorschrift. „Grundsätze der Prävention“ (BGV ...
Rohrfrostverfahren in der Fernwärmeversorgung
BGR 119 „Fernwärmeverteilungsanlagen“. Grundsätzlich darf erst nach einem schriftlichen Freiga- hin enthält die BG-Information BGI 5066 „Frosten von.
DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
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BGV C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen
1 janv. 1997 4.5 der „Regeln für die Sicherheit beim Betrieb von Fernwärmenetzen“ (BGR 119 bisherige. ZH 1/110). zu § 34 Abs. 2:.
etem - Magazin für Prävention Rehabilitation und Entschädigung
etem 04.2012. 18 betrieb & praxis (siehe auch BGR/GUV-R 119 „Fernwärme- verteilungsanlagen“). AGFW-Arbeitsblatt FW 439. (auszugsweise).
Herausgeber
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Mittelstraße 51
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Erarbeitet und beschlossen vom Fachausschuss "Gas und Wasser der Deutschen Gesetzli chen Unfallversicherung (DGUV). An der Erarbeitung und Überarbeitung dieser Regel haben überwiegend folgende Arbeits kreismitglieder mitgewirkt:Dr. Werner Steinbrink
BG ETEM B-EW (Obmann)
Heinz Hermann Berndgen
BG ETEM
Dr. Heiko von Brunn
KWK e.V.
Wolfgang Fellmann
Bei der Erarbeitung wirkte noch mit:
Ole Nissen
Stadtwerke Kiel AG
Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Bereich MedienproduktionAusgabe Februar 2011
www.dguv.de/publikationenBGR/GUV-R 119 Februar 2011Regel
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
.......................................6 1Anwendungsbereich
2Begrisbestimmungen
3 Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit .......14 4Organisatorische Maßnahmen .................................................................................15
4.1 4.2Anlagenverantwortliche
...........16 4.3 ...............16 4.4Unterweisungen
.......................18 4.5 Geeignete Personen, Arbeitsgruppen, Sicherungsposten, Aufsicht ...................19 4.6Freigabeverfahren
....................23 4.7Hitzeeinwirkungen
...................25 4.8 ................................25 5Betrieb
5.1Straßenverkehr
........................27 5.2Bedienen, Instandhalten, Erweitern .................................................................29
5.3Rettungseinrichtungen
.............31 5.4Gitterroste
...............................34 5.5 Elektrische Betriebsmittel ........................................................................ ........36 5.6 Arbeiten an Anlagenteilen ........................................................................ ........38 5.7Befahrbarkeit von Anlagenteilen .....................................................................49
5.8 Arbeiten in Anlagenteilen ........................................................................ .........55 5.9 Füllen von Rohrleitungen, Anlagen und Anlagenteilen .......................................59 5.10Entleeren von Anlagenteilen ............................................................................60
5.11Absperreinrichtungen
..............61Seite 46 Prüfungen ........................................................................
Anhang 1
Anhang 2
Muster für Freigabeverfahren und Unterweisungsnachweise .....................................68Anhang 3
Musterbeispiele für Betriebsanweisungen aus der Praxis ...........................................72
Anhang 4
Vorschrien und Regeln
Nachweis der Bilder
.............................80Stichwortverzeichnis
............................81Seite 5Vorbemerkung
Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw.Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus
staatlichen Arbeitsschutzvorschrien (Gesetze, Verordnungen) und/oder technischen Spezikationen und/oder Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvor- Der Unternehmer kann bei Beachtung der in der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalschutzvorschri?en von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln heraus
gegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschri?en oder aus Unfallverhütungsvor-
schri?en wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengeHinweise in Kursivschri? gegeben.
61.1Diese Regel ndet Anwendung auf das Betreiben von Anlagen, die zum Transport,
der Übergabestelle zur Verbraucheranlage. Die Übergabestelle zur Verbraucheranlage ist beim direktenAnschluss zum Verbraucher
die erste Absperrarmatur hinter dem Druckminderer oder dem Temperaturbegrenzer imKreislauf der Verbraucheranlage.
Die Übergabestelle zur Verbraucheranlage ist beim indirektenAnschluss zum Verbraucher
Verbraucheranlage.
schlussleitung und Hausstation bestehen. Die Hausstation setzt sich aus der Übergabestation und der Hauszentrale zusammen. anlage unterliegt ebenfalls dem Anwendungsbereich dieser Regel. Unter Kreislauf ist der jeweilige Vor- und Rücklauf zu verstehen. Die Verbraucheranlage ist in der Regel die Hausanlage oder auch Heizungsanlage des me dienen. Beim direkten Anschluss zum Verbraucher sind die unterschiedlichsten Steuer- oder Rege- 1Anwendungsbereich
7 Regelungseinrichtungen zur Druck- oder Temperaturbegrenzung sind Bestandteil der Haus- station. fasst die erste Absperrarmatur hinter dem Druckminderer oder dem Temperaturbegrenzer indirekten Anschluss. 1.2 Diese Regel ndet keine Anwendung für Verbraucheranlagen.Bild 1:
DIN 4747-1
8 nach DIN 4747-19Anwendungsbereich
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begrie bestimmt: 1. Anlagenverantwortliche sind vom Unternehmer beauragte Personen, die die un- mittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen tragen. meanlagen sein. 2. Arbeitsverantwortliche sind vom Unternehmer beauragte Personen, die als Auf- sichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort tragen. 3. tung und die Erweiterung von in Betrieb be?ndlichen Anlagen sowie Anlagenteilen. Zu den aufgeführten Begrien siehe auch DIN EN 13306 "Begrie der Instandhaltung undDIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung.
4. zum Ein- und Aussteigen von Personen dienen. 5. meverteilungsanlagen genannt. 2Begrisbestimmungen
10 gung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegt. dung, das wahrscheinlich zu einem Personenschaden führt, wenn keine Maßnah men eingeleitet werden. 8. 9. 10.Siehe auch
mungen für Arbeiten in Rohrleitungen) und schlossen. 11 1213Begri?sbestimmungen
3.1 Soweit nicht anders bestimmt, richten sich die Festlegungen der nachfolgenden
Abschnitte an Unternehmer und Versicherte.
3.2 und zu betreiben.Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in §
schadet seiner Pflichten nach den §§3, 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen
bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel unterei nander oder mit Arbeitsstoen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.Siehe auch §
3Allgemeine Maßnahmen zur
Verhütung von Gefahren für Leben
und Gesundheit 144.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an Anlagen oder Anlagen-
bezogene Schutzmaßnahmen getroen werden.Öentlicher und innerbetrieblicher Verkehr,
Einwirkung heißer Medien,
Einwirkungen von Gefahrstoen,
Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln.
Die Reihenfolge der aufgeführten Schutzmaßnahmen technische, organisatorische, personenbezogene, entspricht dem einzuhaltenden Vorrang. 4.1.2 Sind aus zwingenden Gründen technische und organisatorische SchutzmaßnahmenSiehe §§
(BGV/GUV-V A 1). z.B. Regeln: "Benutzung von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189), "Benutzung von Kopfschutz (BGR/GUV-R 193) und 4Organisatorische Maßnahmen
15Bild 4:
austretende Heizmedien 4.2Anlagenverantwortliche
Der Unternehmer hat für das Betreiben von Anlagen Anlagenverantwortliche schri- lich zu benennen. Die Verantwortungsbereiche der Anlagenverantwortlichen müs sen eindeutig voneinander abgegrenzt sein. Die schri?liche Benennung eines Anlagenverantwortlichen kann z.B. erfolgen durch eine 4.3Betriebsanweisungen
4.3.1 Form und Sprache schrilich aufzustellen. Die Betriebsanweisungen sind den Versi cherten bekannt zu machen. 16 weisungen dienen (zu Unterweisungen siehe Abschnitt 4.4).5 Arbeits-
schutzgesetz und §3 der Betriebssicherheitsverordnung. Betriebsanweisungen sind insbe-
sondere notwendig für Arbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen und für das Begehen vonArbeiten im Sinne des §
wahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelperso nen (BGI/GUV-I 667) zu bewerten. Die Betriebsanweisung soll insbesondere Angaben enthalten über: Beschreibung der Anlagenteile und Zusatzeinrichtungen, Durchführung von Instandhaltungs- oder Erweiterungsarbeiten,Be- und Entlüungsmaßnahmen,
Verhalten im Gefahrfall,
-bei Sauerstomangel, -bei Hitzeeinwirkungen,Erste-Hilfe-Maßnahmen,
Zur Verpflichtung des Unternehmers beim Einsatz von Fremdrmen siehe §§8 und 13 Ar-
beitsschutzgesetz sowie §§ vention (BGV/GUV-V A1). Die Bekanntmachung wird z.B. erreicht, wenn die Betriebsanweisung den Versicherten am lich empehlt sich jedoch, immer eine Betriebsanweisung vorher mündlich bekannt zu machen.Organisatorische Maßnahmen 17 Zur Ausführung und Bekanntmachung von Betriebsanweisungen siehe auch Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen (BGI 578) und die Branchenstandard-Betriebs- Einige "Musterbeispiele für Betriebsanweisungen aus der Praxis sind auch in Anhang 3 dargestellt. 4.3.2 Der Unternehmer hat sich davon zu überzeugen, dass die Versicherten die Betriebs- anweisungen ausreichend verstanden haben. 4.3.3 Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten. 4.4Unterweisungen
4.4.1 Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten in und das Verhalten im Gefahrenfall zu unterweisen. Die Unterweisung muss münd lich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Die Verpflichtung zur Unterweisung ist allgemein geregelt in §12 Arbeitsschutzgesetz und
In §
12 Arbeitsschutzgesetz wird durch die Forderung "ausreichend und angemessen zu
Arbeiten an heizmedium- und druckführenden Anlagenteilen. 4.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Inhalt und Zeitpunkt von Unterweisun- 18 Dies wird z.B. erreicht, wenn ein Unterweisungsbuch, auch unter dem Namen "Arbeits- schutzkontrollbuch bekannt, geführt wird; siehe Anhang 4 Nr. 7. Muster für Unterweisungsnachweise siehe Anhang 2. Die Dokumentation der Unterweisung ist ebenso über elektronische Datenverarbeitung Zur Unterweisung siehe auch Informationen "Sicherheit durch Unterweisung (BGI 527). 4.5 Geeignete Personen, Arbeitsgruppen, Sicherungsposten, Aufsicht 4.5.1 Der Unternehmer darf mit Arbeiten an Anlagen nur dafür geeignete Personen beauf- müssen. Eine fachspezische Lehrausbildung kann durch Anlernen mit entsprechenden Fachlehr- Schutzmaßnahmen besonders belehrt worden ist (zu Unterweisungen siehe Abschnitt 4.4). 4.5.2 derlich machen, hat der Unternehmer aus Sicherheitsgründen eine Arbeitsgruppe von mindestens zwei Personen einzusetzen. "Sicherungsposten. 4.5.3 Sicht- oder Rufverbindung stehen. Der Sicherungsposten muss jederzeit Hilfe her- rungsmaßnahmen vorzusehen, die in der Betriebsanweisung festzulegen sind.Organisatorische Maßnahmen
19 Siehe hierzu auch Abschnitt 5.3 "Rettungseinrichtungen. Ein Einsteigen in den Schacht oder Kanal ist, soweit es nicht durch geeignete Maßnahmen nahmen sind z.B. eine technische Lüung, die ein gefahrloses Einsteigen sicherstellt sowieAn- und Abmeldung bei einer Leitstelle
undBild 5:
Sicherungsposten
20Bild 6:
Sicherheitshinweise zur Kanal-
begehung über Telefon, Sprechfunk oder Wechselsprechanlagen erfolgen. Für eine Überwachungsanlage sind entsprechend angebrachte Videokameras geeignet. Grundvoraussetzung für gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen sind ausreichende Beleuch tung, Belü?ung, Stromversorgung und Notfallausrüstung. Eine gleichwertige Sicherheitsmaßnahme muss in jedem Fall die Sicherung der Rettungs-quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33[PDF] BGS a un temps d`avance - Gestion De Projet
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