[PDF] [PDF] Hausaufgaben - GEW Berlin

Schule bestimmen In diesem Rahmen ist es dann Aufgabe der Klassenkonferenzen, über Umfang und Vertei- lung der Hausaufgaben für die jeweilige Klasse



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[PDF] Hausaufgaben - GEW Berlin

Schule bestimmen In diesem Rahmen ist es dann Aufgabe der Klassenkonferenzen, über Umfang und Vertei- lung der Hausaufgaben für die jeweilige Klasse



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Das Schulgesetz für Berlin - Chancen, Risiken und Nebenwirkungen15 Herausgegeben von der GEW BERLIN, Ahornstr. 5, 10787 Berlin

Zuletzt überarbeitet im Oktober 2012

Die gesamte Reihe: www.gew-berlin.de/schulgesetz.htm

Über Sinn und Zweck von Hausaufgaben -

gogInnen durchaus gestritten. An keiner Stelle in schulrechtlichen Vorschriften ist eine Pflicht zur

Erteilung von Hausaufgaben festgelegt, es gibt

mutbar sein, sie dürfen die Zeit für eigene Aktivi- der Disziplinierung sind sie verboten. Werden sie erteilt, sind die SchülerInnen natürlich verpflich- tet, sie zu erledigen. Im Rahmen der Ganztagsan- gebote sollen am Nachmittag Zeiten zur Erledi- gung von Hausaufgaben eingeplant werden. In die Leistungsbewertung gehen Hausaufgaben als "sonstige Leistungsnachweise" ein, allerdings wird nicht festgelegt mit welchem Anteil. zur Erteilung von Hausaufgaben ist die Schul- konferenz der jeweiligen Schule. Damit kann sie auch den Stellenwert von Hausaufgaben an ihrer

Schule bestimmen.

In diesem Rahmen ist es dann Aufgabe der

Klassenkonferenzen, über Umfang und Vertei-

lung der Hausaufgaben für die jeweilige Klasse zu entscheiden. In den (nicht mehr offiziell gültigen) Ausfüh- rungsvorschriften über Hausaufgaben von 1991 sind einige Vorgaben enthalten, auf die man sich konferenz noch keine Grundsatzbeschlüsse zu

Hausaufgaben für die einzelne Schule gefasst

hat.

Hausaufgaben

nen; rInnen entsprechen und dürfen diese nicht

überfordern;

dürfen die Freizeit nicht unangemessen ein- unterstützen den Unterricht; haben dienen; müssen unter didaktischen Gesichtspunkten notwendig sein; sollen im Unterricht ausgewertet und kontrol- liert werden; wobei die Kontrolle 10 Minuten nicht über- schreiten darf.

Hausaufgaben

dürfen nicht von Sonnabend auf Montag oder

über die Schulferien erteilt werden;

sind in Ganztagsgrundschulen zu vermeiden und dürfen in Ganztagschulen der Sek I in den Klassenstufen 7 und 8 bis zu 180 Minuten und in den Klassenstufen 9 und 10 bis zu 240

Minuten in der Woche betragen;

dürfen in Ganztagsschulen oder bei Nachmit- tagsunterricht nicht von einem Tag auf den anderen aufgegeben werden; dürfen bei durchschnittlichem Arbeitstempo schreiten: 1. Klasse 15 Minuten, 2. Kl. 30 Min.,

3./4. Kl. 45 Min., 5./6. Kl. 60 Min., 7./8./9. Kl. 90

Min., 10. Kl. 120 Min.;

sollen in der Einführungsphase der gymnasi- alen Oberstufe der OSZs in der Woche nicht mehr als 360 Minuten in Anspruch nehmen und sollen ansonsten in der Sek II (bei 36 Wo- chenstunden) 10 Zeitstunden in der Woche nicht überschreiten; sollen bei Teilzeitunterricht in den berufsbil- denden Schulen und in Abendschulen unter

Berücksichtigung der zeitlichen Belastung

durch die betriebliche Ausbildung bzw. Be-

Anzahl der Wochenstunden soll der Umfang

von 120 bis 180 Minuten pro Woche nicht

überschritten werden.

(AV Hausaufgaben v. 15.3.1991 - nicht mehr in Kraft)

Hausaufgaben

Schulgesetz

Verteilung der Hausaufgaben (...).

§ 81 Klassenkonferenzen, Jahrgangskonfe-

renzen, Semesterkonferenzen (1) Für jede Klasse wird eine Klassenkonferenz

Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit

in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere

über (...)

3. Umfang und Verteilung der Hausaufgaben

und der Lernerfolgskontrolle (...).

Grundschulverordnung

(entspr. Regelungen gibt es auch in der Sek

I-VO alt und neu, dort § 19)

§ 20 Lernerfolgskontrollen

(1) Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung. Zur

Feststellung der erreichten Lern-, Leistungs-

und Kompetenzentwicklung werden berück- sichtigt: a) schri? liche Leistungsnachweise in Form von

Klassenarbeiten, Portfolio, schri? lichen Teilen

kontrollen, zum Beispiel Diktate, Vokabeltests und Grammatikarbeiten, b) mündliche Leistungsnachweise in Form chen Prüfungen und mündlichen Teilen von c) sonstige Leistungsnachweise, insbesondere

Hausaufgaben, He? erführung sowie schri? -

liche Projekt- und Gruppenarbeiten. Lerner- folgskontrollen dürfen nicht als Strafe oder als

Ausführungsvorschriften

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