Pfarrbrief Herz Jesu Welzenegg
Juli/August 2015 August feiern wir das Fest „Maria Himmelfahrt“. ... August. 10.00 Uhr Hl. Messe. Sammlung Bausteinaktion. Freitag 7. August.
Vereine und Steuern
Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider. Vereine setzungen der Barumsatzverordnung 2015 ... Bausteinaktion die mit keinem Betrieb in.
Gemeindezeitung 2015 / 3
21 mai 2015 Jahrgang 2015 - Folge 03 ... für August koordiniert. ... Mit einer Bausteinaktion die wir im Juni starten
Ramsauer Gemeindenachrichten Ausgabe Nr. 4/2015 Dezember
4 déc. 2015 stehen: Bausteinaktion Gutscheinak- ... Ergibt im Jahr 2015 ein Minus von 77.2 mm oder 77.2 Liter Wasser weniger pro ... Im November 2015.
Letter_MD GmbH_
14 oct. 2015 den Zeitraum Jänner bis August 2015 unter Berücksichtigung der ... der geplanten Bausteinaktion für die Dreifaltigkeitssäule mitzutun.
Die Sache Jesu braucht beGEISTerte
19 juil. 2015 Pfarrblatt der Pfarre Andorf Nr. 2-2015. Juli 2015. K U R Z ... August 2015. Abfahrt ist um 8.00 Uhr ... Mit einer Bausteinaktion.
Was Wurde aus …?
Ausgabe 6 November/Dezember 2015
In der konstituierenden Sitzung am 21. April 2015 wurde der neue
15 août 2015 Juni 2015 bis einschließlich 24. August 2015 dem Gemeindeamt schriftlich bekanntzugeben. Eigentümer von Grundstücken deren Verwendung als.
Spatenstich für das neue Bezirksalten- und Pflegeheim
August 2015 erfolgte in der. Volksheimstraße 10 im Stadtteil. Kremsdorf im Beisein von LAWOG-. Vorstand Nikolaus Prammer Bgm. Manfred Baumberger
Union Schlierbach Fussball
29 juil. 2017 Die Bausteinaktion „Neue Flutlichtanlage“ war ein großer Erfolg und ermöglichte unserer ... 16.08.2015 gegen Vorwärts Steyr. Hobbies:.
Vereine
und SteuernEin Service für Vereine und ihre Mitglieder. I N F O R MA T I O N ENINKLUSIVE
R E G I S T R I E RK A S S E N 3Hinweis
griert, um der geschlechtergerechten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen texten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nur in der auch Frauen gegenüber gelten. en. Diese Randzahlen, im Text mit Rz abgekürzt und hochgestellt, beziehen sich auf dieVerfügung.
Die Broschüre spiegelt die Rechtslage August 2016 wider.Vereine
und Steuern.Ein Service für Vereine und ihre Mitglieder.
4Inhaltsverzeichnis
2.1 Was ist ein Verein? 11
2.2 Gründung des Vereins 11
2.3 Sind alle Vereine steuerlich begünstigt? 12
2.4 Zweigstellen und Sektionen 12
133.1 Allgemeines 13
3.2 Begünstigte Zwecke 14
3.5 Vereinsstatuten 17
3.7 Auskünfte 19
3.8 Überprüfung der Voraussetzungen von Begünstigungen 19
3.9 Spendenbegünstigung 19
4.1 Vereinsbereich 21
4.6 Die Ausnahmegenehmigung 32
5.2 Kapitalertragsteuer 35
5.3 Gewinnermittlung 36
5.4 Immobilienertragsteuer 39
6.1 Vereine als Nichtunternehmerinnen bzw. Nichtunternehmer 41
56.2 Vereine als Unternehmerinnen bzw. Unternehmer 42
6.3 Steuersatz 45
6.4 Vorsteuer 45
6.5 EU-Recht 45
7.2 Auskünfte 49
8.1 Welcher Personenkreis kann von Vereinen Zuwendungen erhalten? 52
8.2 Was muss der Verein bei Auszahlungen beachten? 55
8.4 Nachweise und Aufzeichnungen 57
9.1 Vereinsmitglieder als Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer 60
9.3 Vereinsmitglieder als Gewerbetreibende 63
9.6 Meldungen 63
9.7 BMSVG 64
9.8 Beitragsabfuhr und -prüfung 64
11.1 Grundsteuer 67
11.2 Werbeabgabe 68
11.3 Kommunalsteuer 68
11.4 Gebühren 69
11.5 Glücksspielabgabe 69
Stehen einem ideellen Verein nach dem
Vereinsgesetz automatisch abgabenrechtli-
che Begünstigungen zu? unter bestimmten Voraussetzungen begüns tigt werden. (Siehe 3.2 Begünstigte Zwecke)Welche Voraussetzungen gibt es für ge-
meinnützige Vereine?Vorliegen muss ein gemeinnütziger Zweck
verankert sein und im Rahmen der tat- werden. (Siehe 3.2 Begünstigte Zwecke)Was sind gemeinnützige Zwecke?
Gemeinnützig sind solche Zwecke, die die
tigte Zwecke) dann vor, wenn der Verein das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oderKunst, Wissenschaft, Musik oder des
Sports. (Siehe 3.2 Begünstigte Zwecke)
meinnütziger Zwecke?Der Verein darf keine anderen als begüns-
tigte Zwecke verfolgen und keinen Gewinn anstreben. Weiters dürfen die Vereinsmit- gen des Vereins beteiligt sein. Der Verein darf zudem keine zweckfremden Verwal- 6 oder andere Personen auszahlen und das begünstigten Vereinszwecks - weiterhin be- günstigten Zwecken vorbehalten bleiben. nütziger Zwecke? Begünstigte Vereine müssen die begünstigtenZwecke selbst verwirklichen. Die ins Gewicht
günstigt.Was muss ich bei der Statutenabfassung
aus steuerlicher Sicht beachten?Die Rechtsgrundlagen eines Vereins müs-
sen so abgefasst werden, dass die Voraus setzungen für abgabenrechtliche Begünsti gungen klar und eindeutig erkennbar sind. (Siehe Kapitel 13 Musterstatuten)Vereins muss den Vereinssatzungen ent-
sprechen. (Siehe 3.6 Vereinsstatuten und tung beachten? steuer. Sofern Gewinne aus entbehrlichenHilfsbetrieben allerdings gemeinsam mit
10.000 € pro Kalenderjahr nicht überstei-
befreit. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird im Zusammenhang mit einem unentbehrli- rei auszugehen sein, sodass eine unterneh beachten?Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirt-
muss um eine Ausnahmegenehmigung beimFinanzamt angesucht werden, sonst geht die
Gemeinnützigkeit für den gesamten Verein
zeichnungs-, Registrierkassen- und Beleger-Wie wird ein einheitlicher Betrieb beurteilt,
Bereich (Mischbetrieb) hat?
Bei einem einheitlichen wirtschaftlichen Ge-
behrlicher Hilfsbetrieb nicht verloren, wenn betriebes betragen, wobei bei einem Anteil gesamt ein entbehrlicher Hilfsbetrieb vorliegt. von Zeitschriften mit entgeltlichen Anzeigen.Was muss ich bei betrieblichen Einnahmen,
die unmittelbar mit meinem gemeinnützi- telbaren Zusammenhang mit dem gemein- nützigen Zweck erbracht werden und über waltung hinausgehen, werden dem unent- behrlichen Hilfsbetrieb zugerechnet. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn chung des Vereinszwecks unentbehrlich ist.Unentbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen
meist weder der Umsatzsteuer (Liebhabe- he4.3.2 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb), noch
besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrier-Was muss ich bei betrieblichen Einnahmen, die
nicht mehr unmittelbar mit meinem gemeinErfüllung des Vereinszwecks nicht un
entbehrlich sind, aber doch mit ihm imZusammenhang stehen, nennt man
len unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstal- etc. (Siehe 4.3.3 Entbehrlicher Hilfsbetrieb)Bei "kleinen Vereinsfesten", die die Voraus
setzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeich nungs-,Registrierkassen- noch Beleger- 7 8Gewerbebetriebe) sind insoweit von der
den Betrag von 10.000 € pro Kalenderjahr nicht übersteigen. "Alte" nicht verbrauchteBei unentbehrlichen und entbehrlichen
men, dass keine der Umsatzsteuer unterlie ("Liebhabereivermutung"). Für die übrigen allgemeinen Bestimmungen des UStG zurAnwendung ("Kleinunternehmerregelung"),
wobei die Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben für dieBerechnung der Kleinunternehmergrenze
6.1Vereine als Nichtunternehmerinnen bzw.
Nichtunternehmer und 6.2.2 Kleinunterneh-
merinnen und Kleinunternehmer) pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den VereinsrichtlinienWie werden Sportler/innen, Schiedsrichter/
innen und Sportbetreuer/innen steuerlichBei der Sozialversicherung gibt es dieselbe
Regelung. Allerdings nur dann, wenn die
Wie werden sonstige "aktive" Vereinsmitglie
der und Helfer/innen steuerlich behandelt?8.3.2), die für die Mitarbeit im Verein ge-
sonstige Einkünfte zu versteuern. Wird die nisses ausgeübt, gibt es keine Befreiungen nach den Vereinsrichtlinien. innen" besteuert? versteuert bleiben. (Siehe 8.5 BesteuerungWas ist im Wesentlichen vom Verein bei
Zahlungen an Helfer/innen zu beachten?
Monatliche Zahlungen unter der Geringfü-
gigkeitsgrenze für die Sozialversicherung diesem Fall vorliegen. (Siehe 9.1 Vereins mitglieder als Dienstnehmerinnen bzw.Dienstnehmer)
9Seit 1.1.2016 muss jeder Betrieb ab einem
Jahresumsatz von 15.000 € (netto), sofern
karten-, Kreditkartenzahlungen) 7.500 € (netto) überschreiten, alle Bareinnahmen mit einer Registrierkassa elektronisch auf-Wertgrenzen. Für abgabenrechtlich begüns-
oder kirchliche Zwecke verfolgen und dieKriterien für die abgabenrechtliche Be
günstigung erfüllen, gibt es für bestimmte terungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-,Belegerteilungs- und Registrierkassen-
Fassung BGBl. II Nr. 209/2016, sieht zwei
begünstigte Fallkonstellationen vor:1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
(siehe auch 4.3.2):Für einen unentbehrlichen Hilfsbetriebes im
de Voraussetzungen kumulativ vorliegen: muss in seiner Gesamtrichtung auf Er- oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.Die genannten Zwecke dürfen nicht
anders als durch den wirtschaftlichen fang in Wettbewerb treten, als dies beiErfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Registrierkassen- & Belegerteilungspflicht
Dabei ist wesentlich, dass die mit Einnah-
Zusammenhang steht (z.B. Theatervorstel-
lungen eines Theatervereins).2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb
(siehe auch 4.3.3):Unter kumulativ vorliegenden Vorausset-
für einen gemeinnützigen Verein für sein sog. "kleine Vereinsfest" weder Einzelauf- zeichnungs-, noch Registrierkassen- undDetails zu unentbehrlichen und entbehr-
lichen Hilfsbetrieben bzw. begünsti- www.bmf.gv.at > Findok, Vereinsrichtli- nien 2001 Rz 151ffWeitere Informationen zur Registrierkas-
www.bmf.gv.at > Steuern > Für Selbst- kassen1. Allgemeines
unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt.Die Voraussetzungen, unter denen die Ab-
regelt. In den folgenden Kapiteln wird er- sind, welche Satzungsbestimmungen imEinzelnen notwendig sind, wie die Ge-
welche Bücher, Aufzeichnungen und andereNachweise zu führen sind und wie die
Vereine nach dem Vereinsgesetz, Stiftun-gen und AnstaltenIn der Folge werden ausschließlich die
steuerlichen Begünstigungen für Vereine nach dem Vereinsgesetz dargestellt. Die Rz 1 102. Der Verein
nach dem Vereinsgesetz2.1 Was ist ein Verein?
Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 ist ein freiwilliger, auf die Dauer ange-
legter, auf Grund von Statuten organisier- ter Zusammenschluss mindestens zweierPersonen zur Verfolgung eines bestimmten,
gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der VereinVerG 2002).
Rz 2Vereine nach dem Vereinsgesetz dürfen
Abs.2 VerG 2002).
2.2 Gründung des Vereins
Der Verein wird durch die Vereinbarung von
Statuten zwischen den Gründungsmitglie
dern errichtet.Er entsteht als Rechtsperson, wenn
Einlangen der Errichtungsanzeige keine
dung nicht gestattet ist Rz 5VerG 2002), oder
11 (BGBl. I Nr. 66/2002 idF BGBl INr 58/2010) und auf der Homepage des
Bundesministeriums für Inneres unter
Ist schon bei der Vereinsgründung er-
steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen ten), sollte schon vorweg der Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. DieVereinsgründerinnen und -gründer sollten
den Entwurf der Vereinsstatuten schon vorGründung mit dem Finanzamt besprechen,
gegebenen Musterstatuten entsprechen in der Regel nur dem Vereinsgesetz.Vereinen, die steuerliche Begünstigungen
anstreben, wird empfohlen, den Statuten vorschlag im Anhang, Abschnitt 13 Muster- statuten zu berücksichtigen. Die für Steuer- begünstigungen relevanten Formulierungen sind im Statutenvorschlag eingearbeitet.2.3 Sind alle Vereine steuerlich
begünstigt?Nein - Vereine nach dem Vereinsgesetz
dürfen zwar "nicht auf Gewinn berechnet" dernisse vor, damit abgabenrechtliche Be- schnitt3.2 Gemeinnützige Zwecke). Das
heißt, dass nicht allen Vereinen, die nach dem Vereinsgesetz entstehen, automatisch abgabenrechtliche Begünstigungen zuste- hen (siehe Abschnitt 3 AbgabenrechtlicheBegünstigungen).
Einen nicht auf Gewinn gerichteten
Kleingartenverein kann die Vereinsbe
einladen. Abgabenrechtliche Begüns tigungen stehen dem Verein hingegen nicht zu, da in der Regel nur die Mitglie Rz 58Der Freibetrag von 10.000 € bei der
und nicht der einzelnen Sektion oderZweigstelle.
2.4 Zweigstellen und
Sektionen
Zweigstellen und Sektionen sind lediglich
sachliche oder territoriale Untergliederun- gen eines Vereins und besitzen keine ei-VerG 2002).
Rz4 von Zweigstellen und Sektionen sind dem ge stehen lediglich dem Verein zu und nicht einzelnen Sektionen oder Zweigstellen. 123. Abgabenrechtliche
Begünstigungen
3.1 Allgemeines
Rz 6 gerichtete Vereine verfolgen "steuerbe- günstigte Zwecke". werden: Vorliegen von steuerbegünstigten Zwe- oder kirchliche Zwecke 13 rung3.2 Begünstigte Zwecke
Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit von
Rz 13 anzunehmen, wenn der Verein das Gemein wohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem Rz 13 aber noch weitere Zwecke, die als gemein- nützig anerkannt sind.Zwecke gemeinnützig:
Berufsausbildung
Rz 40Bürgerinnen- und Bürgerinitativen (mit
Ausnahmen!)
Rz 42Demokratisches Staatswesen
Rz 43Denkmalschutz
Rz 44Denksport
Rz 45 Rz 46Entwicklungshilfe
Rz 47Erziehung
Rz 69Ethische Vereinigungen
Rz 49Friedensbewegungen
Rz 52 lichen Gebrechen behaftete Personen Rz 53 Rz 53Rz 56
Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
Rz 53Konsumentinnen-/Konsumentenschutz
Rz 60Kunst und Kultur
Rz 61Musik (Ausnahme: Unterhaltung!)
Rz 63Rz 64, 75
Resozialisierung
Rz 67Schulausbildung
Rz 69Selbsthilfe
Rz 70 Sport (Ausnahmen: Berufssport, Betrieb von Freizeiteinrichtungen!)Rz 72, 478, 878 ff
Studentinnen-/Studentenbetreuung
Rz 73 Rz 74Umweltschutz
Rz 77 Rz 78Volksbildung
(Erwachsenenbildung) Rz 53Volkswohnungswesen
Rz 79Wissenschaft und Forschung
Rz 80Zivilschutz
Rz 81Zwecke nicht gemeinnützig:
Rz 41, 261, 378
Freizeitgestaltung und Erholung
Rz 50Fremdenverkehr (Tourismus)
Rz 51 Rz 54Geselligkeit und Unterhaltung
Rz 55Kameradschaft
Rz 57 Rz 58 Rz 59Modellbau (Ausnahme: Turnier!)
Rz 62Politische Zwecke
Rz 55 Rz 23 Rz 68Sparvereine
Rz 71Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen,
liegt kein steuerbegünstigter Verein vor.Es entfallen die steuerlichen Erleichte
rungen für begünstigte Vereine! 14 15 Rz 76 (mit Ausnahmen!)Rz 79a
vornherein durch die Statuten eng begrenzt, liegt keine Gemeinnützigkeit des Vereins vor che Begünstigungen anstreben, sollte die ten Personenkreis offen stehen. Rz 14 meinnütziger Zwecke nicht ausgeschlossen.Eine die Allgemeinheit ausschließende Be-
ger Personen ausgerichtet. Eine Personquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] Bausteine einer Betriebsvereinbarung zum Einsatz von InnoKenn
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