[PDF] Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2019





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Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2019

24 juil. 2019 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und ... Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019. 111-1-I.



Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2015. 1. die öffentlichen Berufsfachschulen Mit dem Schuljahr 2015/16 sind auch Besuche von Schüler-.



Oberbayerischer Schulanzeiger

14 déc. 2015 „Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern“ veröf- fentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 15/2010



Oberbayerischer Schulanzeiger

22 janv. 2016 Passau im Schuljahr 2015/16. Hauptabteilung Schulen und Hochschule ... fentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt.



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Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt ... ten Schulleitung im Schuljahr 2015/16. KWMBl 2014.



015-In der QE 3 löst der Bachelor das Diplom ab

10 févr. 2016 Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) vom 30.09.2015 in ... diengang ablöst konnte so zum Wintersemester 2015/16 am Fachbereich Archiv- und ...



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1 oct. 2015 Aufgrund des Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das ... (2) Die Fachsprengelregelung wird ab dem Schuljahr 2015/16 wirksam.



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26 avr. 2018 Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die ... Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2018.



Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und

14 janv. 2019 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2015 ... 6.2 Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2015/16.



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24 janv. 2020 Bayerischen Ethikkommission für PID konkretisiert. ... Gesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2015 ...

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

111-1-I Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 2019 342

Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 347

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 24. Juli 2019

398

791-1-U Gesetz zur Änderung des

2230-7-1-K

vom 20. Juni 2019 415

7803-23-L Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin vom 29. Juni 2019 416

vom 9. Juli 2019 420

Bayerisches

Gesetz- und VerordnungsblattNr. 14München, den 31. Juli 2019

DatumInhaltSeite

24.7.2019Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

111-1-I342

24.7.2019Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021

2031-1-1-F, 2033-1-1-F, 302-1-J, 2022-1-I, 2032-2-11-F347

24.7.2019Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichts-

wesen

2230-1-1-K, 210-3-2-I, 2230-7-1-K, 2239-1-K

398

24.7.2019Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt

791-1-U

405

791-1-1-U, 2129-1-1-U, 2132-1-B, 2230-1-1-K, 753-1-U, 7801-1-L, 787-1-L, 7902-L, 91-1-B,

7803-1-L408

20.6.2019

2230-7-1-K415

29.6.2019Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt

und zur Fachagrarwirtin

7803-23-L

416

Land- und Hauswirtschaft

7803-20-L, 7803-3-L

418

9.7.2019Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

2230-1-1-1-K420

1100-1-2-I453B 1612

341

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019342Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019

111-1-I

Gesetz zur

Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

vom 24. Juli 2019 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung

des Landeswahlgesetzes

Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verord-

1. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

"Art. 2

Ausschluss vom Stimmrecht

Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge

Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt."

aa) Der Wortlaut wird Satz 1. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: 2

Eine Ausübung des Stimmrechts durch ei-

nen Vertreter anstelle der stimmberechtigten b) Folgender Abs. 5 wird angefügt: "(5) 1

Eine stimmberechtigte Person, die des

Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung

an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedie- nen. 2

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei

der Kundgabe einer von der stimmberechtigten 3 s- bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-

3. Art. 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) 1

Stimmabgabe bleibt unberührt.

2

Die Hilfsperson ist

sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erhalten hat.“

§ 2

Änderung

der Landeswahlordnung

Die Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar

2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch

1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort

rechts durch einen Vertreter anstelle der stimmbe- ter "und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten b) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt: "6. dass eine stimmberechtigte Person, die des

Lesens unkundig oder wegen einer Behinde-

rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an- deren Person bedienen kann, die Hilfeleis- tung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person m- te Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder ver-

Hilfsperson besteht,“.

c) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt ge- "des Strafgesetzbuchs" werden durch die Angabe scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der

Versuch strafbar ist" ersetzt.

einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzet- tel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die

Wahlurne zu legen" ersetzt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: "(2) 1

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe

bei der Kundgabe einer von der stimmberechtig- ten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung 2 folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung der stimmberechtigten Person er-

(3) 1

Die Hilfsperson darf gemeinsam mit

das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2

Die Hilfs-

person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse

Wahl eines anderen erlangt hat.“

mit Behinderungen" ersetzt. b) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt: "10. Eine stimmberechtigte Person, die des Le- sens unkundig oder wegen einer Behinde- rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs- person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische

Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimm-

berechtigten Person selbst getroffenen und die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung der stimmberechtigten Per-

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der

feleistung von der Wahl einer anderen Per- son erlangt hat.“ c) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.

5. In Anlage 3 wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:

"2 Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die

Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der

Kundgabe einer von der stimmberechtigten Per-

bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-

Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet

haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt- erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person erfolgten Stimmabga- be wird hingewiesen.“

6. In Anlage 15 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:

"7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimm-

Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen

Vertreter anstelle der stimmberechtigten Per-

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019 343
te Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder ver

Hilfsperson besteht,“.

c) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt ge- "des Strafgesetzbuchs" werden durch die Angabe scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der

Versuch strafbar ist" ersetzt.

einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzet tel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die

Wahlurne zu legen" ersetzt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: "(2) 1

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe

bei der Kundgabe einer von der stimmberechtig- ten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung 2 folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung der stimmberechtigten Person er-

(3) 1

Die Hilfsperson darf gemeinsam mit

das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2

Die Hilfs

person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse

Wahl eines anderen erlangt hat.“

mit Behinderungen" ersetzt. b) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt: "10. Eine stimmberechtigte Person, die des Le- sens unkundig oder wegen einer Behinde- rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs- person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische

Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimm

berechtigten Person selbst getroffenen und die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung der stimmberechtigten Per

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der

feleistung von der Wahl einer anderen Per- son erlangt hat.“ c) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.

5. In Anlage 3 wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:

"2 Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die

Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der

Kundgabe einer von der stimmberechtigten Per

bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-

Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet

haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person erfolgten Stimmabga- be wird hingewiesen.“

6. In Anlage 15 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:

"7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimm-

Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen

Vertreter anstelle der stimmberechtigten Per

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019344

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens

unkundig oder wegen einer Behinderung an der

Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich

hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der

Kundgabe einer von der stimmberechtigten Per-

bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-

Abs. 5 LWG).

Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-

Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt

entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe- scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB)."

§ 3

Änderung

des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November

2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch

1. Art. 2 wird wie folgt gefasst:

"Art. 2

Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge

deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht be- sitzt." a) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen

Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist un-

b) Folgender Abs. 5 wird angefügt: "(5) 1

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens

unkundig oder wegen einer Behinderung an der

Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich

hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der

Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst

3 folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder

Hilfsperson besteht.“

a) Der Wortlaut wird Abs. 1. b) Folgender Abs. 2 wird angefügt: "(2) 1 bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2

Die Hilfs-

person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse

Wahl einer anderen Person erlangt hat.“

§ 4

Änderung

der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO)

vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), "und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen sig ist" eingefügt. b) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 6a eingefügt: "6a. dass ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen

Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf

technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom

Wahlberechtigten selbst getroffenen und

die selbstbestimmte Willensbildung oder

Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt

c) In Nr. 7 wird die Angabe "und 3" gestrichen, die die Angabe "StGB" ersetzt und es werden die

Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder

Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie

dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist" ersetzt. strichen. b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: "(2) 1

Die Hilfeleistung ist auf technische

Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech-

tigten selbst getroffenen Wahlentscheidung be- 2 die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent- scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder

Hilfsperson besteht.“

c) Die Abs. 2 und 3 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt: "(3) 1

Die Hilfsperson darf gemeinsam mit

der abstimmenden Person die Wahlkabine auf- suchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2

Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der

tung von der Wahl eines anderen erlangt hat.“ gefügt: 3 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof- 4 nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildungquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
[PDF] Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2015-7

[PDF] bayerisches jahrbuch für volkskunde 2003

[PDF] BAYERISCHES SCHULMUSEUM ICHENHAUSEN

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus

[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft

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