Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14-2019
24 juil. 2019 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und ... Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019. 111-1-I.
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2015. 1. die öffentlichen Berufsfachschulen Mit dem Schuljahr 2015/16 sind auch Besuche von Schüler-.
Oberbayerischer Schulanzeiger
14 déc. 2015 „Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern“ veröf- fentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 15/2010
Oberbayerischer Schulanzeiger
22 janv. 2016 Passau im Schuljahr 2015/16. Hauptabteilung Schulen und Hochschule ... fentlicht im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
Fortführungsnachweis zur Bereinigten Sammlung der
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt ... ten Schulleitung im Schuljahr 2015/16. KWMBl 2014.
015-In der QE 3 löst der Bachelor das Diplom ab
10 févr. 2016 Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) vom 30.09.2015 in ... diengang ablöst konnte so zum Wintersemester 2015/16 am Fachbereich Archiv- und ...
Oberbayerischer Schulanzeiger
1 oct. 2015 Aufgrund des Art. 34 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das ... (2) Die Fachsprengelregelung wird ab dem Schuljahr 2015/16 wirksam.
Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und
26 avr. 2018 Vollzug der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern; hier: Zeugnismuster für die ... Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2018.
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und
14 janv. 2019 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16/2015 ... 6.2 Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2015/16.
Drucksache 19/16925
24 janv. 2020 Bayerischen Ethikkommission für PID konkretisiert. ... Gesetze (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2015 ...
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
111-1-I Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 2019 342
Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021 vom 24. Juli 2019 347Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 24. Juli 2019
398791-1-U Gesetz zur Änderung des
2230-7-1-K
vom 20. Juni 2019 4157803-23-L Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin vom 29. Juni 2019 416
vom 9. Juli 2019 420Bayerisches
Gesetz- und VerordnungsblattNr. 14München, den 31. Juli 2019DatumInhaltSeite
24.7.2019Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
111-1-I342
24.7.2019Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2019/2020/2021
2031-1-1-F, 2033-1-1-F, 302-1-J, 2022-1-I, 2032-2-11-F347
24.7.2019Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichts-
wesen2230-1-1-K, 210-3-2-I, 2230-7-1-K, 2239-1-K
39824.7.2019Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes zugunsten der Artenvielfalt
791-1-U
405791-1-1-U, 2129-1-1-U, 2132-1-B, 2230-1-1-K, 753-1-U, 7801-1-L, 787-1-L, 7902-L, 91-1-B,
7803-1-L408
20.6.2019
2230-7-1-K415
29.6.2019Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt
und zur Fachagrarwirtin7803-23-L
416Land- und Hauswirtschaft
7803-20-L, 7803-3-L
4189.7.2019Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und weiterer Rechtsvorschriften
2230-1-1-1-K420
1100-1-2-I453B 1612
341Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019342Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019
111-1-I
Gesetz zur
Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
vom 24. Juli 2019 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:§ 1
Änderung
des LandeswahlgesetzesDas Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verord-1. Art. 2 wird wie folgt gefasst:
"Art. 2Ausschluss vom Stimmrecht
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge
Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt."
aa) Der Wortlaut wird Satz 1. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: 2Eine Ausübung des Stimmrechts durch ei-
nen Vertreter anstelle der stimmberechtigten b) Folgender Abs. 5 wird angefügt: "(5) 1Eine stimmberechtigte Person, die des
Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedie- nen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei
der Kundgabe einer von der stimmberechtigten 3 s- bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-3. Art. 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) 1Stimmabgabe bleibt unberührt.
2Die Hilfsperson ist
sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erhalten hat.§ 2
Änderung
der LandeswahlordnungDie Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar
2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch
1. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort
rechts durch einen Vertreter anstelle der stimmbe- ter "und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten b) Nach Nr. 5 wird folgende Nr. 6 eingefügt: "6. dass eine stimmberechtigte Person, die desLesens unkundig oder wegen einer Behinde-
rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an- deren Person bedienen kann, die Hilfeleis- tung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person m- te Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder ver-Hilfsperson besteht,.
c) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt ge- "des Strafgesetzbuchs" werden durch die Angabe scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch derVersuch strafbar ist" ersetzt.
einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzet- tel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in dieWahlurne zu legen" ersetzt.
b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: "(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer von der stimmberechtig- ten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung 2 folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oderEntscheidung der stimmberechtigten Person er-
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfs-
person ist zur Geheimhaltung der KenntnisseWahl eines anderen erlangt hat.
mit Behinderungen" ersetzt. b) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt: "10. Eine stimmberechtigte Person, die des Le- sens unkundig oder wegen einer Behinde- rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs- person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technischeHilfe bei der Kundgabe einer von der stimm-
berechtigten Person selbst getroffenen und die selbstbestimmte Willensbildung oderEntscheidung der stimmberechtigten Per-
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
feleistung von der Wahl einer anderen Per- son erlangt hat. c) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.5. In Anlage 3 wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
"2 Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, der Hilfe einer anderen Person bedienen. DieHilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der stimmberechtigten Per-
bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt- erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person erfolgten Stimmabga- be wird hingewiesen.6. In Anlage 15 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:
"7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimm-Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen
Vertreter anstelle der stimmberechtigten Per-
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019 343te Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder ver
Hilfsperson besteht,.
c) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und wie folgt ge- "des Strafgesetzbuchs" werden durch die Angabe scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch derVersuch strafbar ist" ersetzt.
einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzet tel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in dieWahlurne zu legen" ersetzt.
b) Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: "(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer von der stimmberechtig- ten Person selbst getroffenen Wahlentscheidung 2 folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oderEntscheidung der stimmberechtigten Person er-
(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfs
person ist zur Geheimhaltung der KenntnisseWahl eines anderen erlangt hat.
mit Behinderungen" ersetzt. b) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt: "10. Eine stimmberechtigte Person, die des Le- sens unkundig oder wegen einer Behinde- rung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs- person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technischeHilfe bei der Kundgabe einer von der stimm
berechtigten Person selbst getroffenen und die selbstbestimmte Willensbildung oderEntscheidung der stimmberechtigten Per
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
feleistung von der Wahl einer anderen Per- son erlangt hat. c) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.5. In Anlage 3 wird die Fußnote 2 wie folgt gefasst:
"2 Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, der Hilfe einer anderen Person bedienen. DieHilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der stimmberechtigten Per
bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie hat die "Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen scheidung der stimmberechtigten Person oder stimmberechtigten Person erfolgten Stimmabga- be wird hingewiesen.6. In Anlage 15 wird Nr. 7 wie folgt gefasst:
"7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimm-Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen
Vertreter anstelle der stimmberechtigten Per
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 14/2019344
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens
unkundig oder wegen einer Behinderung an derAbgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei derKundgabe einer von der stimmberechtigten Per-
bildung oder Entscheidung der stimmberechtig-Abs. 5 LWG).
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe- scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB)."§ 3
Änderung
des Gemeinde- und LandkreiswahlgesetzesDas Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch
1. Art. 2 wird wie folgt gefasst:
"Art. 2Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge
deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht be- sitzt." a) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen
Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist un-
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt: "(5) 1Ein Wahlberechtigter, der des Lesens
unkundig oder wegen einer Behinderung an derAbgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei derKundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
3 folgt, die selbstbestimmte Willensbildung oderEntscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
Hilfsperson besteht.
a) Der Wortlaut wird Abs. 1. b) Folgender Abs. 2 wird angefügt: "(2) 1 bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2Die Hilfs-
person ist zur Geheimhaltung der KenntnisseWahl einer anderen Person erlangt hat.
§ 4
Änderung
der Gemeinde- und LandkreiswahlordnungDie Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO)
vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), "und eine Ausübung des Wahlrechts durch einen sig ist" eingefügt. b) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 6a eingefügt: "6a. dass ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderenPerson bedienen kann, die Hilfeleistung auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vomWahlberechtigten selbst getroffenen und
die selbstbestimmte Willensbildung oderEntscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
c) In Nr. 7 wird die Angabe "und 3" gestrichen, die die Angabe "StGB" ersetzt und es werden dieWahlentscheidung des Wahlberechtigten oder
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt, sowie
dass nach § 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist" ersetzt. strichen. b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: "(2) 1Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberech-
tigten selbst getroffenen Wahlentscheidung be- 2 die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent- scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oderHilfsperson besteht.
c) Die Abs. 2 und 3 werden durch folgenden Abs. 3 ersetzt: "(3) 1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit
der abstimmenden Person die Wahlkabine auf- suchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der
tung von der Wahl eines anderen erlangt hat. gefügt: 3 Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof- 4 nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildungquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] bayerisches jahrbuch für volkskunde 2003
[PDF] BAYERISCHES SCHULMUSEUM ICHENHAUSEN
[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus
[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft
[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und
[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
[PDF] Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus - ISB
[PDF] Bayern - Gut Aiderbichl
[PDF] bayern - Hochschule Kempten
[PDF] BAYERN - OnlineTri.com
[PDF] Bayern - TU Berlin
[PDF] Bayern 1 – Wir lieben Oldies
[PDF] BAYERN IMMOBILIEN Rarität mit traumhaftem See
[PDF] Bayern/Thüringen