Jahrgang 1995 Ausgegeben am 21. Juli 1995 151. Stück
Jul 21 1995 Juli 1995 — Nr. 477. Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. (2) Zur Erreichung des in Absatz l genannten.
BGBl. III Nr. 69/1998
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. ... Nr. 477/1995) hinterlegt.
BUNDESGESETZBLATT
Jun 15 2004 Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll) (BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999
34/6 MRV: Übereinkommen zum Schutz der Alpen; XVI. Tagung der
Dec 10 2020 Alpenkonvention; BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 183/2013). Zudem hat Österreich alle acht Durchführungsprotokolle im Rahmen der ...
Alpenkonvention in Niederösterreich
Datenquellen: NÖGIS BGBl.Nr 477/1995 geändert durch BGBl. III Nr. 18/1999. Grafik: Kudrnovsky / CIPRA Österreich 2009. Bezirk Amstetten mit 9 Gemeinden.
Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie
Jun 20 2013 Nr. 477/1995
Ratifizierung FOLIE 4 – Unmittelbare Anwendbarkeit
1 BGBl Nr 477/1995 zuletzt geändert durch BGBl III Nr 18/1999. 2 BGBl III Nr 233/2002 idF BGBl III Nr 112/2005. Page 2. Workshop „Bergwälder in Österreich“.
Strategic Environmental Assessment (SEA) for the ALPINE SPACE
Integrated into: BGBl. Nr.477/1995. Alpine Convention (2005a): Protocol on the implementation of the Alpine Convention of 1991.
Karte 1: Übersicht Land Salzburg und Nachbargebiete
Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention 1991) BGBl. Nr. 477/1995
Raumordnungsbericht 2011-2014
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung Wohnen und Raumplanung
Stabsstelle Raumforschung und grenz-
überschreitende Raumplanung
Bearbeitung: Franz Dollinger, 2100020
Erstellungsdatum: Juni 2014
Geodaten: SAGIS
010205Kilometer
Legende:
LandesgrenzeBezirksgrenzenAlpenraum-Grenze nach der AlpenkonventionCorine Landnutzungsdaten
Stadt Salzburg
Zell am See
St. Johann im PongauHallein
TamswegRosenheim
Gmunden
Bad Ischl
MittersillSaalfeldenLoferSeekirchen
Oberndorf
NeumarktStraßwalchen
Bischofshofen
Schladming
St. Johann
in TirolKufsteinAbtenauBad Reichenhall
FreilassingLaufen
Berchtesgaden
1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht 2011 - 2014
23Tab. 1: Wichtige Eckdaten für das Land Salzburg
20-59 Jahre: 302.032 Erwachsene im Erwerbsalter
60-79 Jahre: 101.980 SeniorInnen
ab 80 Jahre: 24.873 Betagte und hochbetagteSeniorInnen
Östereichische Staatsbürger: 460.710
EU-Staaten, EWR, Schweiz: 39.202
Geburtsland Österreich: 446.520
Geburtsland EU, EWR, Schweiz 45.117
Geburtsland Drittstaaten: 46.938
Politische Bezirke 6 (Salzburg, Hallein, Salzburg-Umgebung, Sankt Johann imPongau, Tamsweg und Zell am See
Gemeinden 119, darunter 1 Stadt mit eigenem Statut (Salzburg), 10 weitere Stadtgemeinden und 24 Marktgemeinden Quelle: STATISTIK AUSTRIA, www.statistik.gv.at und NAGL et al. 2015 Aufgrund der topographischen Situation ist das Land faktisch in zwei Großregionen aufgeteilt, die sich aus folgenden historischen Gauen zusammensetzen: Die Großregion "Außergebirg" im Norden des Landes besteht aus dem "Flachgau" (Stadtge- meinde Salzburg und politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) und dem "Tennengau" (politi- scher Bezirk Hallein). die Großregion "Innergebirg" bestehend aus dem Pinzgau, Pongau und Lungau (politische Bezirke Zell am See, St. Johann im Pongau und Tamsweg). Kalkalpen (Lattengebirge, Hagengebirge, Tennengebirge und Dachsteinplateau). grenzung durch die Alpenkonvention (vgl. Karte 1). Salzburger Raumordnungsbericht 2011 - 2014 1. Auflage Dezember 201524Kapitel I: Einleitung und Arbeitsauftrag
1. Aufgabe und Zielsetzung des Raumordnungsberichts
Gegenstand des Raumordnungsberichts sind nach dem § 7 Abs. 3 ROG 2009 der Stand der mit erheblichen Umweltauswirkungen (§ 5 Abs. 5 ROG 2009) sowie die Zusammenarbeit mit dem außer Kraft getretenen ROG 1998 stellten dazu fest, dass der Raumordnungsbericht künftig u. a. die Ergebnisse der Überwachung von Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen im Sinnedes § 4 Abs. 5 (nunmehr § 5 Abs. 5) darstellen und auch Informationen über "den Stand der Pla-
nung und der Umwelt" beinhalten soll. Daraus kann man schließen, dass der ROB, neben seinen Evaluationsaufgaben, auch die maßgeblichen Entwicklungen raum- und umweltbezogener Sach- Salzburg, beginnend mit den Rechtsgrundlagen. Die Planungsgrundlagen werden insbesondere am Beispiel des Salzburger Geographischen Informationssystems vorgestellt. Das Kapitel II schließt mit einer Darstellung der Grundlagenforschung zur Salzburger Raumplanung (Raumfor- schung). Das Kapitel III analysiert ausführlich die Trends der Raum- und Umweltentwicklung auf nung dokumentiert das Kapitel V, differenziert in Landesplanung, Regionalplanung und Örtliche Raumplanung. Die Überwachung von Planungen mit erheblichen Umweltauswirkungen ist Thema des Kapitels VI. Das Kapitel VII behandelt zwei aktuelle Sonderthemen der Raumplanung. Das2. Rahmenbedingungen für die Raumordnung im Land Salzburg
2.1. Raumordnung und Raumplanung in Österreich und Europa
Der Begriff "Raumordnung" ist als Aufgabe in den Kompetenzartikeln des B-VG 1929 nicht enthal- tages mit der Ausarbeitung eines Entwurfes für ein "Raumordnungsgesetz" begonnen. Um eine wurde der Entwurf des Gesetzes im Jahre 1954 dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt. Dieser hat im Erkenntnis vom 23. Juni 1954 VfSlg 2674/1954 Folgendes festgestellt: auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits, für die Erhaltung nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht 2011 - 2014
25Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im Besonderen solche auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, des Bergwesens und des Wasserrechts, nach Art. 10 bis
12 B-VG in der Fassung von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes aus-
drücklich vorbehalten sind." Damit wurde eindeutig festgehalten, dass die Rechtsmaterien "Raumordnung" und "Landespla- gen von Eingriffen in den Landschaftshaushalt sowohl in Bundes- als auch in Landesgesetzen zu finden sind. Erst mit der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 (Gemeindeverfassungsnovelle) wurde die bezeichnet. Für die inhaltliche Abstimmung der Ressortplanungen des Bundes ist derzeit das Bun- deskanzleramt verantwortlich. S CHINDEGGER1999, S. 30). Dafür sind aufgrund der Generalklausel der Bundesverfassung in Ge- Querschnittsmaterie "Raumordnung" bzw. "Raumplanung" in eigenen Raumordnungs- bzw. Raumplanungsgesetzen zu regeln. In diesen Gesetzen werden das Instrumentarium und die Nor- men der Raumplanungsebenen "Landesplanung", "Regionalplanung" und "Örtliche Raumplanung" definiert. Zur Abstimmung der unterschiedlichen Kompetenzen wurde im Jahre 1971 die Österreichische menarbeiten. Aufgaben der ÖROK sind neben der Behandlung unterschiedlicher Sachfragen in Unterausschüssen und Arbeitsgruppen auf Beamtenebene die Ausarbeitung eines Österreichi- erscheinenden Raumordnungsberichtes (z. B. 14. ÖROK-Raumordnungsbericht für die Berichtspe- Regionalpolitik. Das derzeit aktuelle Raumentwicklungskonzept ÖREK 2011 ist als "Rahmenpla- nung" zwar unverbindlich, hat aber wegen der notwendigen einstimmigen Beschlussfassung durch die ÖROK-Mitglieder politische Relevanz. Salzburger Raumordnungsbericht 2011 - 2014 1. Auflage Dezember 2015 26kungen haben (z. B.: die Verkehrspolitik, der Binnenmarkt etc.). Mit Inkrafttreten des Vertrags von davon abgeleiteter Politikbereiche entwickeln wird. Diese somit auch zur funktionellen Raumpla- Ebenen (z. B. eine Standortentscheidung unter Berücksichtigung der Wettbewerbspolitik) und be- Beispiele dafür sind die Einführung der Umweltprüfung im Salzburger Raumordnungsgesetz auf schen Gemeinschaft (INSPIRE), die alle auf Grundlage der gemeinsamen Umweltpolitik bzw. Wettbewerbspolitik von Rat und Parlament erlassen wurden.
2.2. Raumplanung im Land Salzburg
Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen für die Akteure der Raumentwicklung in Salzburg sind ne- ben den Sektoralgesetzen auf Bundesebene das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und die darauf aufbauenden Durchführungsverordnungen. In Letzteren werden insbesondere Details über vorzuliegen habende Entscheidungsgrundlagen vorgegeben. Darüber hinaus gilt seit 18. Dezem- ber 2002 die Alpenkonvention mit ihren Durchführungsprotokollen als zu beachtende Rechtsgrund- (die Alpenkonvention und ihre Durchführungsprotokolle allerdings nur im Alpenraum -- 94,77 % Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 30/2009, i.d.F. LGBl. Nr. 118/2009 (Details siehe Kapitel II.3); Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der Kriterien für geringfügige Änderungen die Umwelterheblichkeitsprüfung festgelegt werden, LGBl. Nr. 59/2007, i.d.F. LGBl. Nr.39/2010;
Nr. 81/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 39/2010;
39/2010;
Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Han- delsgroßbetrieben, LGBl. Nr. 128/1993, i.d.F. LGBl. Nr. 39/2010: Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Beher- bergungsgroßbetrieben, LGBl. Nr. 129/1993, i.d.F. LGBl. Nr. 39/2010;1. Auflage Dezember 2015 Salzburger Raumordnungsbericht 2011 - 2014
27Verordnung der Salzburger Landesregierung über die nach dem Raumordnungsgesetz 2009 Verordnung der Salzburger Landesregierung über Unterlagen zur Feststellung von Zweitwoh- nungsgebieten, LGBl. Nr. 16/1994, i.d.F. LGBl. Nr. 39/2010; Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Bauten in Kleingartengebieten (Kleingar- rung, LGBl. Nr. 8/2011; Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der geeignete Methoden und Betriebsweisen de-Abwasser-Verordnung - AAV), LGBl. Nr. 9/2011; Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorha- Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention 1991), BGBl. Nr. 477/1995, in der Fassung BGBl. III Nr. 70/1998, 18/1999, 33/1999, mit samt ihren Durchführungsprotokollen, davon insbesondere die Protokolle "Tourismus", BGBl. III Nr. 230/2002, "Raumplanung und nachhaltige Entwicklung", BGBl. III Nr. 232/2002, "Verkehr", BGBl. III Nr. 234/2002 und "Bo- denschutz", BGBl. III Nr. 235/2002 (D
URCHFÜHRUNGSPROTOKOLL ... 2002).
Im Bereich des Amtes der Landesregierung war bis 31.12.2014 die Abteilung 7 - Raumplanung - te und eine Planstelle für einen Fachreferenten:Referat 7/01 - Landesplanung und SAGIS;
Fachreferent 7/02 - Raumforschung und grenzüberschreitende Raumplanung;Referat 7/03 - Örtliche Raumplanung;
Referat 7/04 - Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht.Mit Stand Ende 2014 verfügte die Abteilung 7 über 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MA), da-
von waren drei an diesem Stichtag in Karenzurlaub. Innerhalb der letzten vier Jahre (Stichtag ROB2010 war 31.12.2010) erfolgte damit eine Erweiterung des Personalstandes der Abteilung um
sechs MA, die durch die Eingliederung des Referates 7/04 in die Abteilung 7 mit 1.1.2011 verur- sacht wurde (31.12.2010: 30 MA). Die Aufgaben des Referates 7/01 - Landesplanung und SAGIS - waren die Grundlagenerstellung in Angelegenheiten der Raumplanung, die Aufstellung und Evidenthaltung von Entwicklungspro- grammen, die Koordination der Aufstellung und Begutachtung von Regionalprogrammen und die desplanung. Darüber hinaus war das Referat für die Gesamtkoordination des SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem), die Basisdatenverwaltung und -abgabe, den Raumord- Salzburger Raumordnungsbericht 2011 - 2014 1. Auflage Dezember 2015 28nungskataster sowie die Beschaffung, Erstellung, Führung und technische Bearbeitung von Plan- Der Fachreferent 7/02 - Raumforschung und grenzüberschreitende Raumplanung - war insbe- sondere für die Raumforschung, die Erstellung des Raumordnungsberichts und die Evaluation der grammen mit und koordinierte die Angelegenheiten der Österreichischen Raumordnungskonfe- beriet die Gemeinden in allgemeinen Fragen der Örtlichen Raumplanung, insbesondere bei der Das Referat 7/04 - Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht - war für mehrere Rechtsangelegenhei- der Bodenbeschaffung und Assanierung, für die Rechtsangelegenheiten der Feuerpolizei und des Feuerwehrwesens einschließlich der Angelegenheiten des Salzburger Brandverhütungsfonds, fer- ner für die Rechtsangelegenheiten des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme der aufsichtsbe- Einzelbewilligungen, für die Rechtsangelegenheiten des Straßenwesens nach den bundes- und landesstraßenrechtlichen Vorschriften und für die Rechtsangelegenheiten des Verkehrs mit Bau-
grundstücken sowie für die Überwachung und Sicherstellung , dass diese nicht als Zweitwohnung
genutzt werden. Daher ist nunmehr die Abteilung 10 Wohnen und Raumplanung für die Angelegenheiten der Stabsstelle Wohnen und übergeordnete Wohnbauangelegenheiten Stabsstelle Raumforschung und grenzüberschreitende Raumplanung Referat 10/01 - Wohnbau-, Rechts- und Finanzangelegenheiten Referat 10/03 - Bau-, Raumordnungs- und StraßenrechtReferat 10/04 - Geodateninfrastruktur
Referat 10/05 - Raumplanung
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