Jahrgang 1995 Ausgegeben am 21. Juli 1995 151. Stück
Jul 21 1995 Juli 1995 — Nr. 477. Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. (2) Zur Erreichung des in Absatz l genannten.
BGBl. III Nr. 69/1998
Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. ... Nr. 477/1995) hinterlegt.
BUNDESGESETZBLATT
Jun 15 2004 Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll) (BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999
34/6 MRV: Übereinkommen zum Schutz der Alpen; XVI. Tagung der
Dec 10 2020 Alpenkonvention; BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 183/2013). Zudem hat Österreich alle acht Durchführungsprotokolle im Rahmen der ...
Alpenkonvention in Niederösterreich
Datenquellen: NÖGIS BGBl.Nr 477/1995 geändert durch BGBl. III Nr. 18/1999. Grafik: Kudrnovsky / CIPRA Österreich 2009. Bezirk Amstetten mit 9 Gemeinden.
Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie
Jun 20 2013 Nr. 477/1995
Ratifizierung FOLIE 4 – Unmittelbare Anwendbarkeit
1 BGBl Nr 477/1995 zuletzt geändert durch BGBl III Nr 18/1999. 2 BGBl III Nr 233/2002 idF BGBl III Nr 112/2005. Page 2. Workshop „Bergwälder in Österreich“.
Strategic Environmental Assessment (SEA) for the ALPINE SPACE
Integrated into: BGBl. Nr.477/1995. Alpine Convention (2005a): Protocol on the implementation of the Alpine Convention of 1991.
Karte 1: Übersicht Land Salzburg und Nachbargebiete
Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention 1991) BGBl. Nr. 477/1995
![Ratifizierung FOLIE 4 – Unmittelbare Anwendbarkeit Ratifizierung FOLIE 4 – Unmittelbare Anwendbarkeit](https://pdfprof.com/Listes/15/21663-15Kunico_BWaldP-rechtl-Verbindlichkeit-und-Anwendbarkeit-Erl__uterungen.pdf.pdf.jpg)
Mag. Paul Kuncio
Kuratorium Wald
FOLIE 2 - Hintergrund
Die Grundlage. Am 7. November 1991 wurde in Salzburg das Übereinkommen zum Schutz der Alpen ("Die Alpenkonvention") von den Alpenstaaten Deutschland, Frankreich,Slowenien
Übereinkommen auf Grund eines Ad
-hoc-Protokolls bei. Die Entstehung. In Erfüllung ihres Auftrags auf Grund des Übereinkommens vom 7.Abs 3 iVm Abs 2 lit h der
Alpenkonvention, kamen die Vertragsstaaten in der IV. Alpenkonferenz überein, das Protokoll "Bergwald" zu unterzeichnen und trat in Österreich am 18.12.2002 in Kraft.2 Als Durchführungsprotokoll dient das Protokoll "Bergwald" der Umsetzung eines Teiles derAlpenkonvention. FOLIE 3 - Ratifizierung
50 B-VG). Neben Angelegenheiten des Bundes betraf es auch Angelegenheiten des
ebenfalls die Zustimmung des Bundesrates erforderlich war. Mit Unterzeichnung der Alpenkonvention wurde die besteht eine doppelte Bindungswirkung, denn Mitgliedstaaten sind gem Art 216 Abs 2 AEUVFOLIE 4 - Unmittelbare Anwendbarkeit
Staatsvertrags nach Art 50 B-VG kein Erfüllungsvorbehalt beschlossen, so spricht das 1 2BGBl III Nr 233/2002 idF BGBl III Nr 112/2005.
2 Vermutung für die unmittelbare Anwendbarkeit" bezeichnet wird. Freilich kann sich auch in diesem Fall aus dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages dessen Unanwendbarkeit durch sein, wenn der subjektive Wille der Vertragsschließenden darauf gerichtet ist, ein nicht der Rechtssicherheit dienende, Gebot besagt, dass der Rechtsunterworfene das 3Die Alpenkonvention wurde
vom Nationalrat mit Erfüllungsvorbehalt genehmigt und steht Verfügung. Hingegen wurden alle Durchführungsprotokolle, sowie das Protokoll "Bergwald", ohne Erfüllungsvorbehalt vom Nationalrat genehmigt. Daher gilt für die einzelnen enthaltenen Bestimmungen die Vermutung für ihre unmittelbare Anwendbarkeit. Es ist jedoch für jede Protokollbestimmung im Einzelfall zu entscheiden, ob diese für eine unmittelbare Anwendung im Sinne der Defin ition des Verfassungsgerichtshofs geeignet ist. FOLIE 5 - Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit Grundsatz der unmittelbaren Anwendbarkeit. "Eine Bestimmung eines Staatsvertrages ist dann unmittelbar anwendbar, wenn sie sich an die Rechtsunterworfenen oder an die Vollzugsorgane des Staates richtet, wenn sie also unmittelbare Grundlage für einen generellen oder individuellen Verwaltungsakt oder ein Urteil sein kann." (VfGH30.11.1990; 12558, Punkt II B 2. B; 12.12.1987, 11585; 03.01.1990, 12281)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die Bestimmungen des Protokolls "Bergwald" überwiegend einer un mittelbaren Anwendbarkeit entsprechend zu berücksichtigen und anzuwenden. Dennoch kann an gewissen Stellen ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehen und für eine praktische Anwendung notwendig sein. 3VfGH 30.11.1990 V78/90.
3 FOLIE 6 - Übersicht BWaldP (unmittelbar anwendbare Bestimmungen) Die Übersicht macht deutlich, dass der Großteil der Bestimmungen unmittelbar anwendbarMaßnahmen vorzusehen.
Bestimmungen finden sie in der Publikation "Die Alpenkonvention: Handbuch für ihreUmsetzung" des BMLFUW aus dem Jahr 2007
Vergleicht man die Bestimmu
ngen aus dem BWaldP mit der nationalen Rechtsordnung, lassen sich zahlreiche korrespondierende Bestimmungen finden. In Bezug auf das BWaldP betrifft das überwiegend das ForstG 1975, BGBl Nr 440/1975.FOLIE 7 - BWaldP - nationales Recht
Art 1 BWaldP legt das Ziel des Protokolls fest und kann als Auslegungshilfe herangezogen. Ziel ist es, den Bergwald als naturnahen Lebensraum zu erhalten, erforderlichenfalls zu Vertragsparteien für eine natürliche Waldverjüngung (§ 13 Abs 3 und 4 ForstG), einen Bestandsaufbau mit "standortgerechten" Baumarten, die Verwendung von autochthonem forstlichen Vermehrungsgut sowie der Vermeidung von Bodenerosionen und -verdichtungenSorge zu tragen.
Das ForstG subsumiert
die Aufforstung und Naturverjüngung in § 13 ForstG unter den BegriffWiederbewaldung
. Der Naturverjüngung kommt wohl auf Grund der Formulierung "dieBestandaufbau soll nach
dem BWaldP mit standortgerechten Baumarten erfolgen. DasForstG sieht
eine Wiederb ewaldung mit "standorttauglichem" Wald vor (Zur Unterscheidung ). Welches Vermehrungsgut zur Verwendung kommt wird im Forstlichen VermehrungsgutG und der forstlichen Vermehrungsgut-VO geregelt. Zwar sind darin keine vergleichbaren Normen enthalten, dürften aber die Anforderungen auf Grund der
guten fachlichen Praxis und und die Bringung werden ebenfalls im ForstG geregelt. Im Bezug auf ein schonendes Nutzungs- und Bringungsverfahren sind unter anderem das Verbot der Waldverwüstung (§16 ForstG) und das Verbot für Großkahlhiebe (§ 82 ForstG) zu nennen. Bei einer
4 Art 2 BWaldP verlangt die Berücksichtigung der Ziele in anderen Politiken wie etwaLuftverunrein
Forstgesetz (§ 48 ForstG) hat aber keine, spezifisch auf den Bergwald abgestimmtenDarin werden
Maßnahmen zum Schutz von
vorgesehen. ZuPflanzen
aber keine Reduzierung des Schalenwildbestandes selbst oder etwa die Wiedereinbürgerung von Beutegreifern. In diesen zwei Bereichen besteht jedenfalls ein Verbesserungspotenzial um für eine ausreichende Umsetzung des Art 2 BWaldP zu sorgen.FOLIE 8 - BWaldP - nationales Recht
Art 5 BWaldP sind zur Umsetzung der im Protokoll genannten Ziele die notwen digen Planungsgrundlagen zu erstellen. Das ForstG sieht entsprechende gesetzliche Grundlagen für die forstliche Raumplanung (§§ 6-11 ForstG) vor. Zu den forstlichenGefahrenzonenpla
n (§ 11). Umsetzung betriebsspezifischer forstfachlicher und /oder fachübergreifender gemeinsam mit den Dienststellen des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und in hohem Maße den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, , die Rede ist. unterliegen zweifelsohne dem Rod ungsverbot gem § 17 Abs 1 ForstG. Eine Bewilligung im7a (Anmeldepflichtige Rodung)
muss unter Berücksichtigung des Art 6 BWaldP ausgeschlossen werden. Art 6 darf aber 5 nicht als absolutes Rodungsverbot gesehen werden, vielmehr ist Art 6 Abs 1 BWaldP bei derForstG - Rodungsbewilligung bei überwiegenden
einer anderen Verwendung - zu berücksichtigen und anzuwenden.Neben dem Rodungsverbot dienen
noch spezielle Schutzwaldbestimmungen dem ErhaltFOLIE 9 - BWaldP - nationales Recht
Art 7 Abs 2
BWaldP (Programmbestimmung): Die Waldverjüngung hat mit standortgerechten Baumarten sowie die forstliche Nutzung pfleglich, boden - und bestandsschonend zu erfolgen.Im ForstG lassen sich mehrere korrespondierende
Bestimmungen finden. So hat etwa die Bringung (§ 58 Abs 3, 4, 5; § 60 ForstG) so zu (...). Betreffend der Waldverjüngung wird im Forstgesetz im Gegensatz zu Art 7 Abs 2 eine Wiederbewaldung mit "standorttauglichem" Vermehrungsgut anstatt einer Waldverjüngung mit "standortgerechten" Baumarten vorgesehen (vgl Art 1 Abs 2 BWaldP). Eine "Standorttauglichkeit" ist bereits dann gegeben, wenn die Wuchsbedingungen nach den hingegen ist ein Baum oder Baumbestand, wenn er am Ort des Anbaus befriedigende Schadfaktoren vereint und keine nachteiligen Einflüsse auf den Standort hat (vgl Dobbertin,Technical Report NO. 4, S 9).
haben deswegen die Vertragsparteien durch Maßnahmen, die Wirkung aufWasserressourcen, Klimaausgleich, Re
seine biologische Vielfalt als auch Naturerlebnis und Erholung des Bergwalds sicherzustellen. ImVergleich dazu ist
Ziel des ForstG (§ 1 Abs 2), den Wald und den Waldboden zu erhalten, eine Waldbehandlung sicherzustellen , die die Produktionskraft des Bodens erhaltet und seine Wirkungen iSd § 6 Abs 2 ForstG nachhaltig sichert, sowie eine nachhaltige Waldbewirtschaftung sicherstellt. In der Bescheidpraxis kann daher Art 8 innerhalb von en und zur Auslegung herangezogen werden. 6FOLIE 10 - BWaldP - nationales Recht
Die Walderschließung ist nach Art 9 BWaldP zum Schutz und zur naturnahenBewirtschaftung und Pflege notwendig. Nach
§§ 60 bis 64 ForstG sind Bringungsanlagen
Landschaftsschutzes hat aber aus kompetenzrechtlichen Gründen in naturschutzrechtlichen Verfahren zu erfolgen, was zu Konflikten zwischen Naturschutz und Forstwirtschaft führen kann. und diese zur Sicherung der natürlichen Dynamik und der Forschu ng entsprechend zu . Bereits mit der Unterzeichnung der Resolution H2 der ein Netzwerk von Naturwaldreservaten einzurichten. Ziel ist die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes als Grundvoraussetzung für sein nachhaltiges Bestehen und die Erfüllung seiner Funktionen. Nach§ 32a Abs 1 F
erbringen wofür die Waldeigentümer laufende Entgeltzahlungen erhalten.Verfahren die Bestimmungen zu berücksichtigen
, sofern der Anwendungsbereich derAlpenkonvention
/BWaldP betroffen ist.Anwendungsbereich:
2 Forstrechltiche Bewilligungsverfahren zB Rodungsbewilligungen,Errichtungsbewilligungen für
Bringugnsanlagen, Bannlegungsverfahren,
Vertragsnaturschutz
7Baubewilligungen
UVP -Verfahren Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 Strategische Umweltprüfung Verfahren nach SP-V-Gesetz, Bundes-UmweltschutzG, Sbg Abfallwirtschaftsgesetz,
usw ... Es ist somit die Aufgabe der Verwaltungsorgane, die Bestimmungen des "Bergwald- Erhebung von Einwendungen führen die sich auf die Bestimmungen desDurchführungsprotokolls stützen.
Durchführungsprotokolle enthalten eine Bestimmung, die alle Vertragsstaaten dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer geltenden staatlichen Ordnung die für die Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den unmittelbar betroffenen Institutionen und eine zentrale Rolle beim Schutz, dem Erhalt und der Entwicklung des Alpenraumes ein.FOLIE 12 - Anwendung in der Praxis
Die Relevanz des BWaldP in Materienverfahren scheint bis zum heutigen Tag noch eher gering soweit sich dies aus der Anzahl der genannten Bescheide/Entscheidungen aus derRechtsdatenbank Alpenkonvention
- www5.umweltbundesamt.at/alpenkonvention/10 Bescheide
/Entscheidung/Stellungnahmen mit Bezug zum BWaldPBescheid TirLReg
- Befindet sich ein Wald nicht in Kuppen - und Kammlagen, ist die 8Lawinen oder des Anbrechens von
Muren, liegt keine "Schutzfunktion des Bergwaldes" im Sinne des Art 6 Abs 1 BWaldP vor. (Bescheid der TirLReg vom 19.12.2006 U-5135/369)BH Innsbruck
- Bei der Erschließung eines Schutzwaldes durch Errichtung eines Forstweges wird den Artikeln 6 und 9 des BWaldP (Walderschließung) Rechnung getragen. (BH Innsbruck vom 05.01.2006 2-fr966/5-2005)FOLIE 13 - Anwendung in der Praxis
BH Reute - Art 6 Abs 1 BWaldP ist iVm § 17 ForstG (Rodung) anzuwenden. Derogiert diesen nicht sondern tritt dazu. Ein Rodungsverbo t besteht nur bei Schutzfunktion "in hohem Maß", womit Art 6 BWaldP kein absolutes Rodungsverbot darstellt. (BH Reute vom09.10.2007 III-45511/34)
BH Gmunden - Die Errichtung der Forst(aufschließungs)straße ist eine zum Schutz des Erfordernissen der Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen hat. (BH Gmunden vom 12.01.2006 N10 -79-2004)FOLIE 14 - Rechtsservicestelle-AK (CIPRA)
Die Rechtsservicesstelle bei CIPRA setzt sich mit Fragen der rechtlichen Auslegung der Alpenkonvention und deren Durchführungsprotokolle auseinander.Stellungnahmen
- Die Durchführungsprotokolle wurden im Zuge ihrer parlamentarischen Umsetzung vom Nationalrat ohne einen Erfüllungsvorbehalt beschlossen, sodass für die Bestimmungen der Durchführungsprotokolle aufgrund ihrer im BGBl erfolgtenKundmachung prinzipiell die Ve
rmutung der unmittelbaren Wirkung zum Tragen kommt. Dies wurde auch vom VfGH für die Durchführungsprotokolle durch den - Art 6 BWaldP kann nicht zur Rechtfertigung der Aufhebung einer Verordnung eines geschützten Landschaftsteile s herangezogen werden, insbesondere wenn notwendige forstfachliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion desquotesdbs_dbs28.pdfusesText_34[PDF] bgdc-entry-superprix.. - Support Technique
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[PDF] BGH, Urt. v. 18.9.2009 – V ZR 75/09 Benecke E
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