[PDF] Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie





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Jahrgang 1995 Ausgegeben am 21. Juli 1995 151. Stück

Jul 21 1995 Juli 1995 — Nr. 477. Alpenraum wird verstärkt sowie räumlich und fachlich erweitert. (2) Zur Erreichung des in Absatz l genannten.



BGBl. III Nr. 69/1998

Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. ... Nr. 477/1995) hinterlegt.



BUNDESGESETZBLATT

Jun 15 2004 Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutze der Alpen (Beitrittsprotokoll) (BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 18/1999



34/6 MRV: Übereinkommen zum Schutz der Alpen; XVI. Tagung der

Dec 10 2020 Alpenkonvention; BGBl. Nr. 477/1995 idF BGBl. III Nr. 183/2013). Zudem hat Österreich alle acht Durchführungsprotokolle im Rahmen der ...



Alpenkonvention in Niederösterreich

Datenquellen: NÖGIS BGBl.Nr 477/1995 geändert durch BGBl. III Nr. 18/1999. Grafik: Kudrnovsky / CIPRA Österreich 2009. Bezirk Amstetten mit 9 Gemeinden.







Ratifizierung FOLIE 4 – Unmittelbare Anwendbarkeit

1 BGBl Nr 477/1995 zuletzt geändert durch BGBl III Nr 18/1999. 2 BGBl III Nr 233/2002 idF BGBl III Nr 112/2005. Page 2. Workshop „Bergwälder in Österreich“.



Strategic Environmental Assessment (SEA) for the ALPINE SPACE

Integrated into: BGBl. Nr.477/1995. Alpine Convention (2005a): Protocol on the implementation of the Alpine Convention of 1991.



Karte 1: Übersicht Land Salzburg und Nachbargebiete

Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention 1991) BGBl. Nr. 477/1995

Landes- und Gemeindeentwicklung

Abteilung 7 Landes- und Gemeindeentwicklung

Stempfergasse 7

8010 Graz

Telefon:

+43 (316) 877-3644

E-Mail: abteilung7@stmk.gv.at

Inhalt

Verordnung LGBl. Nr. 72/2013

4

I. Allgemeiner Teil 6

II. Besonderer Teil 7

Anhang:

- Steinriegel 13 - Pretul 13 - Oberzeiring 14 - Hochpürschtling 15 - Handalm 16 - Gaberl 17 - Roßkogel 19 - Pongratzer Kogel 21 - Perchauer Eck 22 - Kraubatheck 23 - Hubereck 24 - Herrenstein 25 - Fürstkogel 26

Strategische Umweltprüfung mit Umweltbericht29

Verordnung

r ein Entwick lungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wird

Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie gilt für den Geltungsbereich der Al- penkonvention, BGBl. Nr. 477/1995, zuletzt in der Fassung BGBl. III Nr. 18/1999 im Land Steier- (2)

Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 2

Amtsstunden genommen werden:

1. 2. (3) Als Windkraftanlagen im Sinne dieses Entwicklungsprogramms gelten solche mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 Megawatt.

§ 2

Ziele (1) (2)

§ 3

Maßnahmen

(1) 1. 2.

bei der Neuerrichtung von Windkraftanlagen muss eine elektrische Gesamtleistung von mindestens 20 MW erreicht werden;

leistung von mindestens 10 MW erreicht werden; bei sonstigen Erweiterungen von Windkraftanlagen muss die bereits bestehende elektrische Gesamt- leistung der Windkraftanlagen mindestens 20 MW betragen. gestellt werden, dass dauerbewirtschaftete Schutzhütten und Weitwanderwege in ihrer Funktion

Verordnung

3. (2)

In den Vorrangzonen und Eignungszonen, sowie in einer Pufferzone von 1.000 m Breite um die Grenzen der Vorrangzonen und Eignungszonen, ist die Neuausweisung von Bauland sowie v

(3) In Gebieten des Geltungsbereiches, die nicht als Ausschlusszonen, Vorrangzonen oder Eignungszo- Genehmigung nachzuweisen. Der Abstand von der Grenze der auszuweisenden Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen zu gewidmetem Bauland hat mindestens 1.000 m, zu landwir t- ten mindestens 700 m zu betragen.

§ 4

(1)

Die planlichen Darstellungen der Zonen nach § 3 Abs. 1 in den Anlagen im Maßstab 1: 50.000 sind

abzugrenzen und ersicht (2) lichen Raumplanung lediglich ersichtlich zu machen. In den Eignungszonen sind als Voraussetzung für die baurechtliche Bewilligung Sondernutzungen im Freiland für

Windkraftanlagen auszuweisen.

ndernutzungen im Freiland innerhalb der ersichtlich gemachten Eignungzonen von den Gemeinden nach dernissen anzupassen.

§ 5

Übergangsbestimmungen

(1) um Zeitpunkt des Inkrafttre- bereits gefasst wurde. (2)

Der Bestand von Windkraftanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bleibt von den Bestimmungen des Entwicklungsprogrammes unberührt. Bestehende

durchzuführen.

§ 6

Überprüfung

tpunkt des Inkrafttretens zu über-

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2013, in Kraft.

Landeshauptmann Mag. Franz Voves

I. Allgemeiner Teil

1. Anlass und Zweck der Neuregelung:

Sachprogramme als Entwicklungsprogramme erstellt werden. Nachdem die Auswirkungen von Wind

kische Landesregierung am 7.Juli 2011 die Erstellung eines landesweiten Sachbereichsprogrammes für

Windenergie beschlossen. Damit werden die Zielsetzungen der Energiestrategie Steiermark 2025, von der

Landesregierung 2009 beschlossen, für den Bereich der Windenergie umgesetzt.

2. Inhalt:

mark. Dazu werden

6 Vorrangzonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen konzentriert werden soll :

Steinriegel, Pretul, Oberzeiring, Hochpürschtling, Handalm, Gaberl; und

festgelegt und planlich abgegrenzt. Für den übrigen Geltungsbereich werden Kriterien (Abstandsbestim

mungen und Windenergiedichte) festgelegt.

3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

5. Kostenfolgen der beabsichtigten Regelung:

II. Besonderer Teil

g mit Umweltbericht.

Zu § 1

alle Gemeinden des Landes mit dem Thema und dem Verfahren zur Erlassung des Entwicklungsprogram- mes befasst werden müssen.

Projekte von Windkraftanlagen außerhalb des Geltungsbereiches sind daher unwahrscheinlich, aber nicht

ausgeschlossen und sind nach den bisherigen Regelungen ohne die Bestimmungen dieses Entwicklungs- programmes zu behandeln.

Zu § 1 Abs. 2

Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungswortlaut und den ebenso rechtswirksamen

planlichen Darstellungen im Maßstab 1: 50.000 mit den Zonenfestlegungen nach § 3 Abs 1. Diese rechts

die Strategiesche Umweltprüfung mit dem Umweltbericht (Anhang).

Die planlichen Darstellungen in den Anlagen, alle im Maßstab 1: 50.000, werden in zwei Formaten auf

bereitet: der Gesamtplanung im Format A0 für den gesamten Geltungsbereich des Entwicklungsprogrammes.

Zu § 1 Abs. 3

Die Regelungen des Entwicklungsprogrammes betreffen Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von mindestens 0,5 MW (Megawatt). Anlagen nach dem heutigen Stand der Technik haben in der Regel mehr als 2 MW. Kleinanlagen unter diesem Schwellenwert werden von diesen Bestimmungen nicht erfasst.

Zu § 2 Abs. 1

Das Entwicklungsprogramm hat zum Ziel, die Energiestrategie 2025 des Landes Steiermark von 2009 umzusetzen. Mit diesem rechtsverbindlichen Entwicklungsprogramm soll insbesondere die Rechtssicher-

installierter Windenergieleistung als Zielsetzung für das Land Steiermark insgesamt angenommen, womit

mengerechnet wurden.

Zu § 2 Abs. 2

liche Festlegung von Gebieten für Windkraftanlagen erfasst. Es sind dies die Themen Natur- und Land

tion, die mit der Neufassung des Raumordnungsgesetzes 2010 auch in das Landesrecht übernommen wurden. Davon ist insbesondere die Erhaltung unversehrter naturnaher Gebiete und Landschaften eine wesentliche Rahmenbedingung.

Zu § 3

Wesentlichster Inhalt des Sachprogrammes ist die Gliederung des Geltungsbereiches in die drei Gebietsty-

pen Ausschlusszonen, Eignungszonen und Vorrangzonen, die in den planlichen Darstellungen abgegrenzt werden. Es werden 6 Vorrangzonen und 9 Eignungszonen festgelegt.

Zu § 3 Z. 1

meinden zur Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland für Windkraftanlagen nach dem Stufenbau

Zu § 3 Z. 2

gliche Aus werden. Durch die Festlegung von elektrischen Mindestgesamtleistungen erfolgt ein indirekter Verweis auf das UVP-G 2000. Mit den im Entwicklungsprogramm festgelegten Schwellwerten von 20 MW bei kraftanlagen in den einzelnen Vorrangzonen im Wesentlichen erfasst und einer UVP bzw. einem Feststel (SUP) mit Umweltbericht wurde im Zuge der Erstellung des Sachprogrammes bereits vorgenommen. nicht mehr notwendig ist.

Zu § 3 Z. 3

am Ausbau besteht. Für Projekte von Windkraftanlagen in Eignungszonen bestehen weder Mindest- noch

Für die Eignungszonen wurde voruntersucht, ob landesweite Ausschlusskriterien vorliegen, jedoch nicht

die strategische Umweltprüfung vorgenommen. Zur Freihaltung dieser Zonen sind diese ebenfalls in den

Zu § 3 Abs. 1 Z. 2 und 3

Die konkrete Situierung der Windkraftanlagen in diesen Zonen erfolgt nach den jeweiligen materienge- setzlichen Bestimmungen (Baugesetz, Stelwog, Naturschutzgesetz), wobei die Zuwegung und die Ablei

Weder in den Vorrang- noch in den Eignungszonen wurden für die Erstellung des Sachprogrammes eigene

Windmessungen vorgenommen. Diese werden im Zuge der Projektvorbereitung vom Windparkbetreiber durchgeführt werden, um die Wirtschaftlichkeit des Projektes sicherzustellen.

Zu § 3 Abs. 2

und Eignungszonen vorgesehen, was beispielsweise ein Heranrücken von Wohnbebauung ausschließt. der Windenergienutzung unvereinbar sind, ist von verschiedenen Faktoren, wie z.B auch vom jeweiligen im Einzelfall zu prüfen.

Zu § 3 Abs. 3

Um unwirtschaftliche Projekte auszuschließen, ist bei der Antragstellung eine Leistungsdichte von im

genzuwirken. dernutzungen im Freiland auszuweisen. Der Abstand von der Grenze dieser Sondernutzungen im Freiland im Freiland sowie zu dauerbewirtschafteten Schutzhütten mindestens 70

0 m zu betragen.

Zu § 4

nung jedenfalls nicht parzellenscharf. Die Ausschlusszonen, Vorrangzonen und Eignungszonen für die

nungsverfahren auf Gemeindeebene nicht mehr notwendig ist. Zur Vermeidung oder Behebung von Widersprüchen zum Sachprogramm Windenergie, insbesondere um in den Vorrangzonen und Eignungszonen, sowie in einer Pufferzone von 1.000 Meter Breite um die Gren zen der Vorrangzonen und Eignungszonen die Neuausweisung von Bauland sowie von Sondernutzungen

Zu § 5 Abs. 1

gefasst wurde.

In Ausschlusszonen ist die Erteilung von Baubewilligungen für Windkraftanlagen im Sinne von § 8 Abs.

erfüllt sind.

Zu § 5 Abs. 2

dieser Standort liegt.

Zu § 6

Die Entwicklung von Windkraftanlagen ist eine dynamische Materie, die technologischen und wirtschaft-

lichen Änderungen unterworfen ist. Aus diesem Grund sind die Regelungen dieses Entwicklungspro-

bereits rechtzeitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist mit der Evaluierung der Programmwirkung zu beginnen,

Anhang:

Umweltbericht

Steinriegel 13

Pretul 13

Oberzeiring 14

Hochpürschtling 15

Handalm 16

Gaberl 17

Roßkogel 19

Pongratzer Kogel 21

Perchauer Eck 22

Kraubatheck 23

Hubereck 24

Herrenstein 25

Fürstkogel 26

1 Einleitung ................................................................31

1.1 Aufgabenstellung ........................................................31

2

Nichttechnische Zusammenfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . 33 Umweltzustand und Schutzziele ................................................33 Generelle Umweltauswirkungen ................................................34 Ausgleichsmaßnahmen .......................................................34 Alternativen ................................................................35 Überwachung ..............................................................35

3 Umweltbericht ..............................................................36

3.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und wichtiger Ziele der Planung .....................36

3.2 Umweltzustand und Ziele des Umweltschutzes .................................36

3.2.2 Relevante Umweltprobleme ............................................36

3.2.3 Bedeutsame Ziele des Umweltschutzes ...................................37

3.3 Voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen ..............................39

3.3.1 Methode

3.3.2 Generelle Umweltauswirkungen des Sachprogramm Windenergie ..............39

...........40

3.3.3.1 Vorrangzone Handalm ...........................................41

3.3.3.2 Vorrangzone Gaberl .............................................45

3.3.3.3 Vorrangzone Oberzeiring .........................................49

3.3.3.4 Vorrangzone Steinriegel .........................................52

3.3.3.5 Vorrangzone Pretul .............................................55

3.3.3.6 Vorrangzone Hochpürschtling .....................................58

3.4 Geplante Maßnahmen zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen ..............62

3.5 Zusammenfassende Prognose und Beurteilung der Umweltauswirkungen ............63

3.6 Kurzdarstellung der geprüften Alternativen ....................................63

3.7 Überwachung ...........................................................64

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:

Lage der Vorrangzonen für Windenergie in der Steiermark ..................40

Abbildung 2:

Vorrangzone Handalm ..............................................42

Abbildung 3:

Blick von Skigebiet Weinebene nach Norden auf Parkplatz,

Abbildung 4:

Blick von Handalm nach Süden auf Skigebiet Weinebene. Im Hintergrund die Radaranlagen auf der Koralpe ........................44

Abbildung 5:

Gipfelbereich Handalm mit alpinen Rasen und Heiden

Abbildung 6:

Vorrangzone Gaberl ................................................45

Abbildung 7:

Abbildung 8:

Abbildung 9:

Abbildung 10:

und Windkraftanlagen Salzstiegl ......................................48

Abbildung 11:

Vorrangzone Oberzeiring ............................................49

Abbildung 12:

Abbildung 13:

Windpark Oberzeiring ..............................................51

Abbildung 14:

Windpark Oberzeiring und Photovoltaikanlage ...........................51

Abbildung 15:

Vorrangzone Steinriegel .............................................52

Inhalt

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