[PDF] DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“





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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge Fassung

BGV D27. Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“. Stand 10/2005 2. Auflage. Herausgeber. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst.



DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“

1 ???? 1995 DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D 27). Deutsche Gesetzliche. Unfallversicherung e.V. (DGUV). Glinkastraße 40. 10117 Berlin.



Flurförderzeuge

1 ??? 2013 Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeu- gen siehe § 27 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen ...



BGV D27 Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge

BGV D27. Durchführungsanweisungen vom Januar 2002. Aktualisierter Nachdruck April 2004 zur Unfallverhütungsvorschrift. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36).



BGV D 27 Flurförderzeuge §7

BGV D 27 § 7. Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder.



M US TER-UVV

BGV D27. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36) vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997. I. Geltungsbereich. § 1. Geltungsbereich.



Flurförderzeuge

BGV D27. Gültig ab 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom Januar 2002. D27. Unfallverhütungsvorschrift.



DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

1 ???? 1995 zeuge“ (VBG 12 b) wurden mit Inkraftreten der Unfallverhütungsvorschrif „Flurförderzeuge“. (BGV D27) außer Kraf gesetzt; siehe § 41.



DGUV Vorschrift 68

1 ??? 1997 BGV D27. 7. (4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flur- förderzeuge die durch einen mitgehenden ...



BGV D 27

BGV D 27. 4. B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von. Flurförderzeugen besonderer Bauart. § 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder.

Unfallverhütungsvorschrift

vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997

DGUV Vorschrift 68

68
vom 1. Juli 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997

Inhaltsverzeichnis

Seite

I. Geltungsbereich ....................................................................................................................... ?

§ ? Geltungsbereich ........................................................................................................................ ?

II. Begriffsbestimmungen ......................................................................................................... ?

§ ? Begriffsbestimmungen .......................................................................................................... ?

III. Beschaffenheit .......................................................................................................................... ?

§ ? Besc haffenheit ........................................................................................................................... ?

IV. Betrieb ............................................................................................................................................ ??

A. Gemeinsame Bestimmungen ............................................................................................ ??

§ ? Al lgemeines ................................................................................................................................. ??

§ ? Betrieb sanweisung .................................................................................................................. ??

§ ? Stand sicherheit ........................................................................................................................ ??

§ ?? Inst andsetzungsarbeiten ..................................................................................................... ??

§ ?? Beladu ng ....................................................................................................................................... ??

§ ?? Fahr en ............................................................................................................................................. ??

§ ?? Aufnehmen, A bsetzen und Stapeln von Lasten ....................................................... ??

§ ?? Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten .............................. ??

§ ?? Flüs siggasantrieb .................................................................................................................... ??

§ ?? Einsatz im Freien ...................................................................................................................... ??

§ ?? Abg ase .......................................................................................................................................... ??

B. Besonder e Bestimmungen für den Betrieb

Seite C. Besonder e Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten .................... ??

§ ?? Mitn ahme von Versicherten ................................................................................................ ??

D. Besonder e Bestimmungen für den Einsatz

F. Besonder e Bestimmungen für den Betrieb

§ ?? Ab standshaltung ...................................................................................................................... ??

§ ?? Kennz eichnung von Zugangsverboten ......................................................................... ??

§ ?? Nebenarbeiten .......................................................................................................................... ??

§ ?? Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern ..................................................... ??

§ ?? Dur chgangsverkehr ................................................................................................................. ??

V. Prüfung .......................................................................................................................................... ?

§ ?? Wiederk ehrende Prüfungen ................................................................................................ ??

§ ?? Prüfumfang ................................................................................................................................. ??

§ ?? Prüfnachweis .............................................................................................................................. ??

VI. Ordnungswidrigkeiten ..........................................................................................................

§ ?? Ordnu ngswidrigkeiten ........................................................................................................... ??

VII. Inkrafttreten ................................................................................................................................ ?

§ ?? Inkr afttreten ................................................................................................................................. ??

Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltu ngsbereich

durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

6DGUV Vorschrift 68

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

mittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt

sind. sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten

eingerichtet sind und , im Sinne die gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senk- bewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu senkrechten werden. (5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seiten- stapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder

Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind.

7DGUV Vorschrift 68

(6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind platz für den Kommissionierer. oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kom- missionierer. Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am

Last und festen Teilen der Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Geschwindigkeit bis 2,5 km/h. (10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur. (11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die ohne eigenen Antrieb, die so eingerichtet sind, dass sie bestimmungs

Begriffsbestimmungen

8DGUV Vorschrift 68

III. Beschaffenheit

§ 3 Besc haffenheit

erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. (2) Ab satz 1 gilt nicht für chen und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht wor- den sind,

1957 in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum

31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenverordnung entspre gen der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindest- vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) ent- sprechen.

9DGUV Vorschrift 68

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 Al lgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses

Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 5 Betrieb sanweisung

Betriebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen. bekannt zu machen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird. (4) Die V ersicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten. tragen, die

10DGUV Vorschrift 68

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

und

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

nur Personen beauftragen, die geeignet und in der Handhabung unter- wiesen sind. nehmer hiermit beauftragt sind.

§ 8 Stand sicherheit

erhalten bleibt. umgehend zu melden. werden.

Betrieb

11DGUV Vorschrift 68

§ 10 Inst andsetzungsarbeiten

zeugen nur fachkundige Personen beauftragen. (2) Unter dem ang ehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobe- zungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel

Absinken gesichert ist.

§ 11 Beladu ng

die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.

Lastschutzgitter ausgerüstet sind.

§ 12 Fa hren

reichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird. passter Geschwindigkeit verfahren werden. als bodenfrei angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Abset- zen der Last verfahren werden.

Betrieb

12DGUV Vorschrift 68

dung vorgesehen hat und die Vorgaben für diese Art der Verwen oder ist.

Unternehmer hierfür bestimmt hat.

geneigtem Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes Bewegen der Last zu vermeiden. die Last bergseitig geführt werden. ausreichend beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausge- rüstet sind und diese eingeschaltet ist. § 13 Aufnehmen, A bsetzen und Stapeln von Lasten nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt wer- den. und standsicher ist, abgesetzt werden. nen Stellen abgesetzt werden.

Betrieb

13DGUV Vorschrift 68

werden, wenn sie mit einem Fahrerschutzdach ausgerüstet sind; dies (5) Las ten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicher- heitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrichtungen, die jederzeit

Unternehmer hierfür freigegeben sind.

(4) Der Fahr er hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten. dass dieses kein Hindernis auf Verkehrs- und Fluchtwegen bildet und ferner

2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,

den Spitzen nach unten zu neigen,

Betrieb

14DGUV Vorschrift 68

4. den Antriebsmotor abzustellen

und (2) Ab satz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des legkeile gesichert werden. det werden. sich aus Bereichen, in denen Lasten aufgenommen oder abgesetzt absteigen. (4) Ver sicherte dürfen nicht

1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen

Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedien platz aufhalten,

2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür

nicht eingerichtet ist, tet ist.

Betrieb

15DGUV Vorschrift 68

§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten wenn das Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kip pen, gesichert ist. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselauf- den, wenn

1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen

Belastungen ausgelegt sind,

2. sie gegen Kippen gesichert sind

und derzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahrzeuges, das be- oder entladen werden soll, hinsichtlich des Arbeitsablaufes

§ 18 Flüs siggasantrieb

den, wenn diese über Erdgleiche liegen und ausreichend durchlüftet sind. abgestellt werden.

§ 19 Einsatz im F reien

nur gelegentlich zu Arbeiten im Freien eingesetzt werden.

Betrieb

16DGUV Vorschrift 68

mit Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brand gefahr ausgeht. wenn er deren Einsatz in einer schriftlichen Anweisung geregelt hat. (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 dürfen Fahrer von Flur- Unternehmer hierzu einen schriftlichen Auftrag erteilt hat.

§ 21 Abg ase

B. Besonder e Bestimmungen für den Betrieb

(2) Mit dem La staufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betreten werden, wenn die Palette gegen Verschieben und Kippen gesichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten Absturzgefahr,

Betrieb

17DGUV Vorschrift 68

dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherun gen vorhanden sind und benutzt werden. sind. angeschlossen ist. werden. hierfür eingerichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann. festzustellen und den Fahrern bekanntzugeben.

Betrieb

18DGUV Vorschrift 68

C. Besonder e Bestimmungen für die Mitnahme

von Versicherten

§ 25 Mitn ahme von Versicherten

(1) Der Unternehmer hat, sofern die Mitnahme von Versicherten im Betrieb einsetzen. zeugen in der Betriebsanweisung zu regeln. Sie ist auf das notwendige Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen und der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat. (4) Der Fahr er darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten (5) Der Fahr er darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die (6) Mitfahr ende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.

D. Besonder e Bestimmungen für den Einsatz

(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von

Betrieb

19DGUV Vorschrift 68

und einer Arbeitsbühne zur Verfügung zu stellen, bei der die Versicher ten gegen Absturz sowie gegen Quetsch und Schergefahren durch die

Hubeinrichtung geschützt sind.

bereitzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind. wenn zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne (4) Arbeitsb ühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturz- sicherung dürfen nicht verwendet werden. werden. (6) Der Fahr er darf Versicherte mit der Arbeitsbühne erst auf- oder ner Arbeitsbühne nicht verlassen. verfahren. Dies gilt nicht

1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der

Betrieb

20DGUV Vorschrift 68

und Fahrbewegungen nicht über die Arbeitsbühne hinausbeugen oder

über diese hinausgreifen.

nische Einrichtungen sind im Bedarfsfall zu benutzen.

E. Besonder e Bestimmungen für den

ten nur einsetzen, wenn oder ist. den, dass sich das Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt verschieben bewegung führen, zu beobachten. (4) Der Fahr er hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Ver-

Betrieb

21DGUV Vorschrift 68

Fahrtrichtung gesehen - nicht vor der Last aufhalten. (6) Der Unternehmer hat Hilfsmittel, die das Führen pendelnder Lasten

Hilfsmittel zu benutzen.

F. Besonder e Bestimmungen für den Betrieb

gen nur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen entgegengewirkt ist. (2) Maßn ahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- gegengewirkt ist. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen - ausgenom- chert sind.

Betrieb

22DGUV Vorschrift 68

lich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Ver- kehrswege benutzt werden. (1) Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmal- dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, entgegenwirken.

§ 31 Ab standshaltung

Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal gewirkt ist.

§ 32 Kennz eichnung von Zugangsverboten

Nebenarbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen. betreten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.

Betrieb

23DGUV Vorschrift 68

sich keine Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befin den. Dies gilt nicht, sofern der gleichzeitige Aufenthalt von Regal- bzw.

§ 34 Nebenarbeiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Nebenarbeiten in gen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert werden

1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen

haben oder, sofern diese den Schmalgang betriebsbedingt nicht und

2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommis-

sionierstaplern durch Einrichtungen nach Absatz 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert sind.quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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