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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge Fassung

BGV D27. Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“. Stand 10/2005 2. Auflage. Herausgeber. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst.



DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“

1 ???? 1995 DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D 27). Deutsche Gesetzliche. Unfallversicherung e.V. (DGUV). Glinkastraße 40. 10117 Berlin.



Flurförderzeuge

1 ??? 2013 Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeu- gen siehe § 27 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen ...



BGV D27 Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge

BGV D27. Durchführungsanweisungen vom Januar 2002. Aktualisierter Nachdruck April 2004 zur Unfallverhütungsvorschrift. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36).



BGV D 27 Flurförderzeuge §7

BGV D 27 § 7. Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder.



M US TER-UVV

BGV D27. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36) vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997. I. Geltungsbereich. § 1. Geltungsbereich.



Flurförderzeuge

BGV D27. Gültig ab 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom Januar 2002. D27. Unfallverhütungsvorschrift.



DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

1 ???? 1995 zeuge“ (VBG 12 b) wurden mit Inkraftreten der Unfallverhütungsvorschrif „Flurförderzeuge“. (BGV D27) außer Kraf gesetzt; siehe § 41.



DGUV Vorschrift 68

1 ??? 1997 BGV D27. 7. (4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flur- förderzeuge die durch einen mitgehenden ...



BGV D 27

BGV D 27. 4. B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von. Flurförderzeugen besonderer Bauart. § 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder.

BGV D27

(bisher VBG 36) vom 1. Juli 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997

I. Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2

Begriffsbestimmungen

ihrer

Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie

und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt

sind. tz 1 dadur ch gekennzeichnet, dass sie

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind

und emittel

Absatz 1 dadur

ch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu (5)Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzer

Ladeeinheiten eingerichtet sind.

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey (6)Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

Kommissionierer.

tz oder mit nich t hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer. mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der (9)Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine

Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.

(10)Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur. (11)Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, die

Antrieb, die so ein

III. Beschaffenheit

§ 3

Beschaffenheit

r in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für um 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind, 2. m 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verk ehr gebracht worden sind. (3)

Beschaffenheit

s anforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht ar 1997 mindestens den

Anforderungen der Richtlinie des

Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der

Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 4

Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an

Unternehmer und Versicherte.

§ 5

Betriebsanweisung

ebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen. prache abzufassen un d an geeigneter Ste (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird. (4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 6

§ 7

Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

und

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Personen beauftragen, die geeignet und in

der Handhabung unterwiesen sind. beauftragt sind.

§ 8

Standsicherheit

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

§ 9

dem Unternehmer umgehend zu melden. es behoben werden.

§ 10

Instandsetzungsarbeiten

fachkundige Personen beauftragen. (2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder dürfen Instand setzungsarbeiten nur durchgeführt gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist.

§ 11

Beladung

herabfallen oder sich unbeab sicht igt verschieben kann. , nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschu tzgitter ausgerüstet sind.

§ 12

Fahren

ichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird. passter

Geschwindigkeit verfahren werden.

angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden. (4) hren mit einset zen, wenn vorgesehen hat und die Vorgaben für die s

Betriebsbedingungen vereinbar sind

oder Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey als bodenfrei ange hobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür be stimmt hat. Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsic htig tes

Bewegen der Last zu vermeiden.

(7) bergseitig geführt werden. t ausreichend beleuchteten Verkehr swegen nur eingeset zt werden, wenn sie mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.

§ 13

Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten

Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden. standsicher ist, ab gesetzt werden. (3) haben, sowie ltern dürfen

1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit

einem

Fahrerschutzda

c

Fahrerstand.

(5) Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrich tungen, d werden.

§ 14

hierfür freigegeben sind. llt ist, dass das F (4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufha lten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

§ 15

Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein

2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,

nach unten zu neigen, 4. den Antriebsmotor abzustellen und (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des sofern sich der Fahrer in dies nich zlich durch Unterlegkeile gesichert werden.

§ 16

gesehenen

Bereichen, in denen La

sten aufgenommen oder abgesetzt werden, fern zuhalten. (4) Versicherte dürfen nicht

1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen

Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten, 2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist, htet ist.

§ 17

Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit

1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen

ausgelegt sind,

2. sie gegen Kippen gesichert sind

und rderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahr zeuges, das be- oder entladen

§ 18

Flüssiggasantrieb

§ 19

Einsatz im Freien

rzeugen mit Fahrersitz eingesetzt werden.

§ 20

Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht. geschützte s etzen. d nicht en tstehen kann, darf der schriftlichen Anweisung geregelt hat. zu eine n schriftlichen Auftrag erte ilt hat.

§ 21

Abgase

en Konzentrationen Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey besonderer Bauart

§ 22

Zahl von Personen mitfahren.

(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betreten w erden, wenn die Palette gegen Versch ieben und Kippen ge sichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen vorhanden sind und benutzt werden.

§ 23

, wenn schlo ssen ist. zeuges nicht überschritten werden.

§ 24

erichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann. den Fahrern bekanntzugeb en. (3) C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten

§ 25

Mitnahme von Versicherten

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

Anforderungen nach Absatz 1 en

tsprechen u nd der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat. (4) Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die (5) Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung sind. (6) Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.

D. Besondere Bestimmungen für den Eins

Arbeitsbühnen

§ 26

(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind. ren, hat der

Unternehmer Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bere

itzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind. zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne e ine einwandfreie (4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden. die Arbeitsbühne sicher befe s ist.

Arbeitsbühne nicht

verlassen. (8) gilt nicht

1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,

ein Haltegriff innerha lb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die

überschreitet,

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey angehobener Last verfahren werden dürfen.

Fahrbewegungen nicht über die

Arbeitsbühne h

inausbeugen oder über diese hinausgreifen.

Einrichtungen sind im Bedarfsfall

zu benutzen.

§ 27

nur einsetzen, wenn vorgesehen hat und die Vorgaben der best i oder achten na chgewiesen ist. das Anschlagmittel n i und - in Fahrtricht ung gesehen - nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die (4) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht nicht innerha lb der Fahrspur de nicht vor der Last aufhalten.

Verfügung zu stellen. Die Versichert

en haben die Hilfsmittel zu benutze n.

F. Besondere Bestimmungen für den Be

§ 28

ur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und

§ 29

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen - ausgenommen im Notfall - nicht durch Notau s (3) Der Unternehmer hat dafür zu sor ließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benu tzt werden.

§ 30

die von bauliche oder te chnische Maßnahmen getroffen sind, die

§ 31

Abstandshaltung

Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder

§ 32

Kennzeichnung von Zugangsverboten

§ 33

rbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen. reten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der ern im

§ 34

Nebenarbeiten

dass diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert

1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen haben oder,

sofern diese den Schmalgang betriebsbed stillgelegt sind und

2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern

durch Einrichtungen nach Absat z 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert sind. Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftra gten Person wieder aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten den

Schmalgang verlassen haben.

§ 35

Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern

ern im gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten. nem

Fahrer- oder Bedienplatz nur befa

hren werden, wenn die Fahrbahn frei von

Hindernissen und Vertiefu

ngen ist. (3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in den zeuge hineinragen. (4)

Lasten nicht

angefahren werden. (5) auch nur, wenn das Lasta ufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht gen von Sackgassen darf nur mit

Kriechgeschwindigkeit herangefahren werden.

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

§ 36

Durchgangsverkehr

den Durchgangsverkehr benutzt werden.

V. Prüfung

§ 37

Wiederkehrende Prüfungen

einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. rderzeugen in i Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der angezeigt wird.

§ 38

Prüfumfang

Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile

§ 39

Prüfnachweis

(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Der

Prüfnachweis muss enthalten:

1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender

Teilprüfungen,

3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,

4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,

5. Name und Anschrift des Prüfers.

Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgeno

ssenschaft oder der zu werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 40

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - des § 3 Abs. 1 Satz 2, - des § 4 in Verbindung mit

§ 5 Abs. 1 oder 2,

§ 7,

§ 9 Abs. 2,

§ 10 Abs. 2,

§ 11,

§ 12 Abs. 3 oder 7,

§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,

§ 14 Abs. 2 oder 3,

§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,

§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,

§ 17 Abs. 1 oder 3,

§ 20 Abs. 1 oder 2,

§ 22,

§ 23 Abs. 2,

§ 24,

§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,

§ 26 Abs. 1 bis 7, 8 Satz 1 oder Absatz 9,

§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,

§ 28 Abs. 1,

§§ 29 bis 32,

§ 33 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,

§ 34,

§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,

oder

§ 36,

- der §§ 37, 38 oder

§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3

zuwiderhandelt. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey

VII. Inkrafttreten

§ 41

Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Juli 1995 1 in Kraft. Gleichzeitig treten die

Unfallverhütungsvorschriften

und außer Kraft. 1 Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer

Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heyquotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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