BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge Fassung
BGV D27. Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“. Stand 10/2005 2. Auflage. Herausgeber. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst.
DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“
1 ???? 1995 DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D 27). Deutsche Gesetzliche. Unfallversicherung e.V. (DGUV). Glinkastraße 40. 10117 Berlin.
Flurförderzeuge
1 ??? 2013 Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeu- gen siehe § 27 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen ...
BGV D27 Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge
BGV D27. Durchführungsanweisungen vom Januar 2002. Aktualisierter Nachdruck April 2004 zur Unfallverhütungsvorschrift. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36).
BGV D 27 Flurförderzeuge §7
BGV D 27 § 7. Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder.
M US TER-UVV
BGV D27. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36) vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997. I. Geltungsbereich. § 1. Geltungsbereich.
Flurförderzeuge
BGV D27. Gültig ab 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom Januar 2002. D27. Unfallverhütungsvorschrift.
DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge
1 ???? 1995 zeuge“ (VBG 12 b) wurden mit Inkraftreten der Unfallverhütungsvorschrif „Flurförderzeuge“. (BGV D27) außer Kraf gesetzt; siehe § 41.
DGUV Vorschrift 68
1 ??? 1997 BGV D27. 7. (4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flur- förderzeuge die durch einen mitgehenden ...
BGV D 27
BGV D 27. 4. B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von. Flurförderzeugen besonderer Bauart. § 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder.
BGV D27
(bisher VBG 36) vom 1. Juli 1995, in der Fassung vom 1. Januar 1997I. Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.II. Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
ihrerBauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie
und3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt
sind. tz 1 dadur ch gekennzeichnet, dass sie1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind
und emittelAbsatz 1 dadur
ch gekennzeichnet, dass das Lastaufnahmemittel bei der Hub- und Senkbewegung in einer geraden und senkrechten oder nahezu (5)Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Seitenstapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein- oder Auslagern ganzerLadeeinheiten eingerichtet sind.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey (6)Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sindKommissionierer.
tz oder mit nich t hebbarem Standplatz oder mit einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer. mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der (9)Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eineGeschwindigkeit bis 2,5 km/h.
(10)Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Anheben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur. (11)Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen, dieAntrieb, die so ein
III. Beschaffenheit
§ 3
Beschaffenheit
r in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für um 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind, 2. m 1. Januar 1957 in der Fassung vom 1. Januar 1993 entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verk ehr gebracht worden sind. (3)Beschaffenheit
s anforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. Dies gilt nicht ar 1997 mindestens denAnforderungen der Richtlinie des
Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei derArbeit (89/655/EWG) entsprechen.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl HeyIV. Betrieb
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4
Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV anUnternehmer und Versicherte.
§ 5
Betriebsanweisung
ebsanweisung in schriftlicher Form zu erstellen. prache abzufassen un d an geeigneter Ste (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisung beachtet wird. (4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.§ 6
§ 7
Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die1. mindestens 18 Jahre alt sind,
undDer Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Personen beauftragen, die geeignet und in
der Handhabung unterwiesen sind. beauftragt sind.§ 8
Standsicherheit
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey§ 9
dem Unternehmer umgehend zu melden. es behoben werden.§ 10
Instandsetzungsarbeiten
fachkundige Personen beauftragen. (2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder dürfen Instand setzungsarbeiten nur durchgeführt gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist.§ 11
Beladung
herabfallen oder sich unbeab sicht igt verschieben kann. , nur benutzt werden, wenn sie mit einem Lastschu tzgitter ausgerüstet sind.§ 12
Fahren
ichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird. passterGeschwindigkeit verfahren werden.
angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden. (4) hren mit einset zen, wenn vorgesehen hat und die Vorgaben für die sBetriebsbedingungen vereinbar sind
oder Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey als bodenfrei ange hobener Last verfahren, die der Unternehmer hierfür be stimmt hat. Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsic htig tesBewegen der Last zu vermeiden.
(7) bergseitig geführt werden. t ausreichend beleuchteten Verkehr swegen nur eingeset zt werden, wenn sie mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.§ 13
Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden. standsicher ist, ab gesetzt werden. (3) haben, sowie ltern dürfen1,80 m über Flur nur aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn sie mit
einemFahrerschutzda
cFahrerstand.
(5) Lasten dürfen nicht in Verkehrs- und Fluchtwegen, nicht vor Sicherheitseinrichtungen und nicht vor Betriebseinrich tungen, d werden.§ 14
hierfür freigegeben sind. llt ist, dass das F (4) Der Fahrer hat bei der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus dem Fahrkorb darauf zu achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufha lten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey§ 15
Sicherheitseinrichtungen und zu Betriebseinrichtungen, die jederzeit erreichbar sein2. das Lastaufnahmemittel in die tiefste Stellung zu fahren,
nach unten zu neigen, 4. den Antriebsmotor abzustellen und (2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gelten nicht bei nur kurzzeitigem Verlassen des sofern sich der Fahrer in dies nich zlich durch Unterlegkeile gesichert werden.§ 16
gesehenenBereichen, in denen La
sten aufgenommen oder abgesetzt werden, fern zuhalten. (4) Versicherte dürfen nicht1. sich auf der Last, unter der angehobenen Last, dem angehobenen
Lastaufnahmemittel oder dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz aufhalten, 2. das angehobene Lastaufnahmemittel betreten, sofern es hierfür nicht eingerichtet ist, htet ist.§ 17
Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten Fahrzeug gegen Rollen, erforderlichenfalls auch gegen Kippen, gesichert ist. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgestellte Wechselaufbauten mit1. sie für die hierbei auftretenden statischen und dynamischen Belastungen
ausgelegt sind,2. sie gegen Kippen gesichert sind
und rderzeuges oder der Aufsichtführende und der Fahrer des Fahr zeuges, das be- oder entladen§ 18
Flüssiggasantrieb
§ 19
Einsatz im Freien
rzeugen mit Fahrersitz eingesetzt werden.§ 20
Verbrennungsmotor nur einsetzen, wenn von diesen keine Brandgefahr ausgeht. geschützte s etzen. d nicht en tstehen kann, darf der schriftlichen Anweisung geregelt hat. zu eine n schriftlichen Auftrag erte ilt hat.§ 21
Abgase
en Konzentrationen Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey besonderer Bauart§ 22
Zahl von Personen mitfahren.
(2) Mit dem Lastaufnahmemittel aufgenommene Paletten dürfen nur betreten w erden, wenn die Palette gegen Versch ieben und Kippen ge sichert ist. Besteht auf den angehobenen Paletten Absturzgefahr, dürfen diese nur betreten werden, wenn außerdem Absturzsicherungen vorhanden sind und benutzt werden.§ 23
, wenn schlo ssen ist. zeuges nicht überschritten werden.§ 24
erichtet sind und der Zug bei allen Fahrbewegungen sicher gebremst werden kann. den Fahrern bekanntzugeb en. (3) C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten§ 25
Mitnahme von Versicherten
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl HeyAnforderungen nach Absatz 1 en
tsprechen u nd der Unternehmer sie für das Mitfahren nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt hat. (4) Der Fahrer darf erst anfahren, wenn die mitzunehmenden Versicherten die (5) Der Fahrer darf Versicherte nicht mitnehmen, wenn diese durch die Ladung sind. (6) Mitfahrende Versicherte haben die Haltegriffe zu benutzen.D. Besondere Bestimmungen für den Eins
Arbeitsbühnen
§ 26
(1) Der Unternehmer hat, sofern Versicherte mit der Hubeinrichtung von Verfügung zu stellen, bei der die Versicherten gegen Absturz sowie gegen Quetsch- und Schergefahren durch die Hubeinrichtung geschützt sind. ren, hat derUnternehmer Arbeitsbühnen nach Absatz 1 bere
itzustellen, bei denen die Versicherten außerdem gegen Quetsch- und Schergefahren zwischen Arbeitsbühne und Regal geschützt sind. zwischen dem Fahrer und den Personen auf der Arbeitsbühne e ine einwandfreie (4) Arbeitsbühnen mit Umwehrungen aus Seilen oder Ketten als Absturzsicherung dürfen nicht verwendet werden. die Arbeitsbühne sicher befe s ist.Arbeitsbühne nicht
verlassen. (8) gilt nicht1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
ein Haltegriff innerha lb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und dieüberschreitet,
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey angehobener Last verfahren werden dürfen.Fahrbewegungen nicht über die
Arbeitsbühne h
inausbeugen oder über diese hinausgreifen.Einrichtungen sind im Bedarfsfall
zu benutzen.§ 27
nur einsetzen, wenn vorgesehen hat und die Vorgaben der best i oder achten na chgewiesen ist. das Anschlagmittel n i und - in Fahrtricht ung gesehen - nicht vor der Last aufhalten. Er hat Versicherte, die (4) Der Fahrer hat darauf zu achten, dass durch pendelnde Lasten Versicherte nicht nicht innerha lb der Fahrspur de nicht vor der Last aufhalten.Verfügung zu stellen. Die Versichert
en haben die Hilfsmittel zu benutze n.F. Besondere Bestimmungen für den Be
§ 28
ur einsetzen, wenn durch bauliche oder technische Maßnahmen dem gleichzeitigen Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey (2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Regal- und§ 29
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Regalanlagen - ausgenommen im Notfall - nicht durch Notau s (3) Der Unternehmer hat dafür zu sor ließlich als Fluchtweg aus der Regalanlage bestimmt sind, nicht als Verkehrswege benu tzt werden.§ 30
die von bauliche oder te chnische Maßnahmen getroffen sind, die§ 31
Abstandshaltung
Der Unternehmer darf in einem Schmalgang nur dann mehr als einen Regal- oder§ 32
Kennzeichnung von Zugangsverboten
§ 33
rbeiten aus betrieblichen Gründen betreten müssen, hiermit zu beauftragen. reten und nur, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey Regal- oder Kommissionierstapler im Schmalgang befinden. Dies gilt nicht, sofern der ern im§ 34
Nebenarbeiten
dass diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert1. die Regal- und Kommissionierstapler den Schmalgang verlassen haben oder,
sofern diese den Schmalgang betriebsbed stillgelegt sind und2. der Schmalgang gegen das Einfahren von Regal- und Kommissionierstaplern
durch Einrichtungen nach Absat z 1 gesperrt und diese Einrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Entfernen gesichert sind. Die Sperrung darf nur von einer vom Unternehmer ausdrücklich beauftra gten Person wieder aufgehoben werden und auch erst dann, wenn die Versicherten denSchmalgang verlassen haben.
§ 35
Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
ern im gefahrbringende Bewegungen abschalten und rechtzeitig zum Stillstand bringen, wenn sich Personen im Gefahrbereich aufhalten. nemFahrer- oder Bedienplatz nur befa
hren werden, wenn die Fahrbahn frei vonHindernissen und Vertiefu
ngen ist. (3) Lasten dürfen in den Regalen nur so abgesetzt werden, dass sie nicht in den zeuge hineinragen. (4)Lasten nicht
angefahren werden. (5) auch nur, wenn das Lasta ufnahmemittel sowie der Fahrer- oder Bedienplatz nicht gen von Sackgassen darf nur mitKriechgeschwindigkeit herangefahren werden.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Hey§ 36
Durchgangsverkehr
den Durchgangsverkehr benutzt werden.V. Prüfung
§ 37
Wiederkehrende Prüfungen
einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. rderzeugen in i Funktionsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfall der angezeigt wird.§ 38
Prüfumfang
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile§ 39
Prüfnachweis
(1) Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. DerPrüfnachweis muss enthalten:
1. Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender
Teilprüfungen,
3. Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
4. Angaben über notwendige Nachprüfungen,
5. Name und Anschrift des Prüfers.
Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgeno
ssenschaft oder der zu werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Beseitigung der bei der Prüfung (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüfnachweise bei Bedarf Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl HeyVI. Ordnungswidrigkeiten
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - des § 3 Abs. 1 Satz 2, - des § 4 in Verbindung mit§ 5 Abs. 1 oder 2,
§ 7,
§ 9 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2,
§ 11,
§ 12 Abs. 3 oder 7,
§ 13 Abs. 1, 3 bis 5,
§ 14 Abs. 2 oder 3,
§ 15 Abs. 1, 3 Satz 1,
§ 16 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder 4,§ 17 Abs. 1 oder 3,
§ 20 Abs. 1 oder 2,
§ 22,
§ 23 Abs. 2,
§ 24,
§ 25 Abs. 1, 2 Satz 1, Absatz 3, 4 oder 6,
§ 26 Abs. 1 bis 7, 8 Satz 1 oder Absatz 9,
§ 27 Abs. 1, 2, 5 oder 6,
§ 28 Abs. 1,
§§ 29 bis 32,
§ 33 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,
§ 34,
§ 35 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2, 3 oder 5,
oder§ 36,
- der §§ 37, 38 oder§ 39 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2 oder 3
zuwiderhandelt. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl HeyVII. Inkrafttreten
§ 41
Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Juli 1995 1 in Kraft. Gleichzeitig treten dieUnfallverhütungsvorschriften
und außer Kraft. 1 Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einerBerufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heyquotesdbs_dbs27.pdfusesText_33[PDF] BGV-Elementarschutz zahlt den Schaden an Haus und Einrichtung
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