[PDF] Flurförderzeuge BGV D27. Gültig ab





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BGV D27 Unfallverhütungsvorschrift - Flurförderzeuge Fassung

BGV D27. Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“. Stand 10/2005 2. Auflage. Herausgeber. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst.



DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“

1 ???? 1995 DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D 27). Deutsche Gesetzliche. Unfallversicherung e.V. (DGUV). Glinkastraße 40. 10117 Berlin.



Flurförderzeuge

1 ??? 2013 Hinsichtlich der Verwendung von Flurförderzeugen zum Verziehen von Schienenfahrzeu- gen siehe § 27 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen ...



BGV D27 Durchführungsanweisungen Flurförderzeuge

BGV D27. Durchführungsanweisungen vom Januar 2002. Aktualisierter Nachdruck April 2004 zur Unfallverhütungsvorschrift. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36).



BGV D 27 Flurförderzeuge §7

BGV D 27 § 7. Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen. (1) Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder.



M US TER-UVV

BGV D27. Flurförderzeuge. (bisher VBG 36) vom 1. Juli 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997. I. Geltungsbereich. § 1. Geltungsbereich.



Flurförderzeuge

BGV D27. Gültig ab 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom Januar 2002. D27. Unfallverhütungsvorschrift.



DGUV Vorschrift 68 - Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge

1 ???? 1995 zeuge“ (VBG 12 b) wurden mit Inkraftreten der Unfallverhütungsvorschrif „Flurförderzeuge“. (BGV D27) außer Kraf gesetzt; siehe § 41.



DGUV Vorschrift 68

1 ??? 1997 BGV D27. 7. (4) Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flur- förderzeuge die durch einen mitgehenden ...



BGV D 27

BGV D 27. 4. B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von. Flurförderzeugen besonderer Bauart. § 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder.

Januar 2012

BGV D27

Gültig ab 1. Oktober 1995

in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen*) vom Januar 2002

D27Unfallverhütungsvorschri?

Hinweis:

Diese BG-Vorschri? ist eine Unfallverhütungsvorschri? im Sinne des § 15 Siebtes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB VII).

scha?sraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prü?erichte be rücksichtigt, wenn die den Prü?erichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der

Normen

reihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen. Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und

S. 18), sind beachtet worden.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungs terungen zu Unfallverhütungsvorschri?en.

BG Vorschri? D27

Inhaltsverzeichnis

Seite I.

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich ................................................. 5 II.

Begrisbestimmungen

§ 2 Begri?sbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 III.

Beschaenheit

§ 3 Bescha?enheit .................................................. 8 IV.

Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen ........................................ 10 § 4 Allgemeines .................................................... 10 § 5 Betriebsanweisung ............................................... 10 § 8 Standsicherheit ................................................. 13 § 10 Instandsetzungsarbeiten .......................................... 15 § 11 Beladung ....................................................... 15 § 12 Fahren ......................................................... 16

§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

§ 17 Be und Entladen von Fahrzeugen und Wechselau?auten .............. 22 § 18 Flüssiggasantrieb ................................................ 23 § 19 Einsatz im Freien ................................................. 24 § 21 Abgase ......................................................... 25 Bauart ........................................................... 27 3

BG Vorschri? D27

4 C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten ............ 29 § 25 Mitnahme von Versicherten ........................................ 29 Arbeitsbühnen .................................................... 30 § 31 Abstandshaltung ................................................ 36 § 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten ............................... 36 § 34 Nebenarbeiten .................................................. 37 § 35 Arbeiten mit Regal und Kommissionierstaplern ....................... 38 § 36 Durchgangsverkehr .............................................. 38 V.

Prüfung

§ 37 Wiederkehrende Prüfungen ........................................ 39 § 38 Prüfumfang ..................................................... 39 § 39 Prüfnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 VI.

Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten ............................................ 42 VII.

Inkra?treten

§ 41 Inkra?treten .................................................... 43

Anhang 1

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

Anhang 2

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

I. Geltungsbereich

5

§ 1

Geltungsbereich

Muskelkra? bewegtem Fahrwerk ohne Hubeinrichtung.

6 II.

Begri?sbestimmungen

§ 2

Begri?sbestimmungen

mittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, daß sie und

3. zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt

sind.

1. zum Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten eingerichtet sind

und aufnahmemittel bei der Hub und Senkbewegung in einer geraden und (5) Regalstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschri? sind Seiten- stapler, Dreiseitenstapler und Quergabelstapler, die zum Ein oder Auslagern ganzer Ladeeinheiten eingerichtet sind. (6) Kommissionierstapler im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschri? sind den Kommissionierer.

BG Vorschri? D27

7 einem bis 1,2 m über Flur hebbaren Standplatz für den Kommissionierer. abstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladen

Umgebung.

(9) Kriechgeschwindigkeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschri? ist eine

Geschwindigkeit bis 2,5 km/h.

(10) Bodenfrei Heben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschri? ist ein An- heben der Last oder des Lastaufnahmemittels bis 0,50 m über Flur. (11) Fahrer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschri? sind Personen, die

Zu § 2 Abs. 1:

auch für die Fahrerlaubnis des Fahrers. Zulassungen oder Ausnahmegenehmigungen

Zu § 2 Abs. 4:

verwendet. z. B. mit hochklappbaren Fahrerstandplattformen, ausgerüstet sein.

Zu § 2 Abs. 11:

8 III.

Bescha?enheit

§ 3

Bescha?enheit

in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der § § 3 und 4 der Maschinen verordnung erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht für

31.Dezember 1995 in den Verkehr gebracht worden sind,

den Verkehr gebracht worden sind. Beschaenheits anforderungen der Maschinenverordnung entsprechen. des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschri?en für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) entsprechen.

Zu § 3 Abs. 1:

stimmung mit den Beschaenheitsanforderungen der Maschinenverordnung erhalten erforder lich.

BG Vorschri? D27

9

Zu § 3 Abs. 2 Nr. 1:

Zu § 3 Abs. 4:

setzung in deutsches Recht erfolgt(e) als Betriebssicherheitsverordnung. 10 IV.

Betrieb

A.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 4

Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses

Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 5

Betriebsanweisung

anweisung in schri?licher Form zu erstellen. machen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanweisung be- achtet wird. (4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Zu § 5 Abs. 1:

berücksichtigen. Die Betriebsanweisung sollte insbesondere beinhalten:

5. zutreendenfalls die Verwendung von Arbeitsbühnen,

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11

8. zutre?endenfalls den Transport feuerflüssiger Massen,

9. Verpflichtung der Fahrer, die vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferte Betriebs

anleitung zu beachten, 10.

bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor organisatorische Maßnahmen zur Immissions minderung, z. B. Motorwartung, Abstellbereiche, Haltezonen, verbotene Fahr

bereiche; siehe auch Technische Regeln für Gefahrsto?e "Dieselmotoremissionen (DME)" (TRGS 554).

Zu § 5 Abs. 2:

Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die wiederkehrende Unterweisung der

Versicherten einbezogen werden.

§ 6

Zu § 6:

Herstellers.

benutzt wird. Dies bedeutet z. B., daß bei einer Fahrerkabine die Türen geschlossen,

Bügeltüren geschlossen,

Fahrersitzbügel in Schutzstellung gebracht oder

Fahrersitzgurte angelegt

werden.

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12

§ 7

gen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beau?ragen, die

1. mindestens 18 Jahre alt sind,

und

Der Au?rag muß schri?lich erteilt werden.

nur Personen beau?ragen, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind. nehmer hiermit beau?ragt sind.

Zu § 7 Abs. 1:

mit Fahrersitz und Fahrerstand“ (BGG 925) geschult worden sind, eine Prüfung in Theorie weisung, als auch eine Unterweisung in Bezug auf die betrieblichen Gegebenheiten erforderlich; siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung und Beau?ragung der Fahrer von B. durch einen Fahrerausweis erfolgen und gilt immer nur für den Betrieb für den die Beauf- tragung erteilt wurde. Der Fahrerausweis ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Die Beau?ragung sollte zurückgenommen werden, wenn der Versicherte über einen Zeit- Aufsicht bedeutet, daß seitens des Aufsicht führenden die jeweilige Arbeitsaufgabe

BG Vorschri? D27

13 vergewissern. dem Berufsgenossenscha?lichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu den.

Zu § 7 Abs. 2:

Insofern gilt dann § 7 Abs. 1.

Zu § 7 Abs. 3:

§ 8

Standsicherheit

halten bleibt.

Zu § 8:

B. durch

zu schnelles Kurvenfahren,

Fahren mit angehobener Last,

Fahren gegen Hindernisse (auch oberhalb des Fahrweges),

Verfahren pendelnder Lasten,

Neigen des Mastes nach vorn,

Fahren auf unebenen Wegen,

BG Vorschri? D27

14

Überlastung,

starken Wind,

B. beim

Anfahren oder Bremsen oder bei Kurvenfahrt.

§ 9

gen, erkannt worden sind, nicht in Betrieb setzen oder weiter benutzen. Er hat

Zu § 9:

B. zu großes Lenkungsspiel, schadha?e Reifen, fehlender erforderlicher Lu?druck auf Reifen, unwirksame Betriebs und Feststellbremse, defekte Sicherung der Gabelzinken gegen Herausheben und Verschieben,

Risse an tragenden Teilen (z. B. Hubmast).

Der Unternehmerbegri? ist nicht personenbezogen. Es sind alle Vorgesetzten betro?en, auf die Unternehmeraufgaben übertragen worden sind.

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15

§ 10

Instandsetzungsarbeiten

nur fachkundige Personen beau?ragen. (2) Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen arbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der gesichert ist.

Zu § 10 Abs. 1:

Fachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen kann.

Dies sind z.

B. Kundendienstmonteure der Hersteller.

Zu § 10 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.

B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innen- besonders dafür vorgesehene Bolzen, in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte Kant- Halten mit Hilfe eines Hebezeuges, z. B. Flaschenzug, Schienenlauatze,

§ 11

Beladung

Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann.

BG Vorschri? D27

16 schutzgitter ausgerüstet sind.

Zu § 11 Abs. 3:

als 1800 mm so beschaen sein, daß sie mit einem Lastschutzgitter ausgerüstet werden

§ 12

Fahren

reichende Sicht auf die Fahrbahn hat oder eingewiesen wird.

Geschwindigkeit verfahren werden.

bodenfrei angehobener Last darf nur zum Aufnehmen und Absetzen der Last verfahren werden. chen Betriebsbedingungen vereinbar sind oder

BG Vorschri? D27

17 hierfür bestimmt hat. geneigtem Hubmast verfahren werden, soweit dies erforderlich ist, um ein unbeabsichtigtes Bewegen der Last zu vermeiden.

Last bergseitig geführt werden.

ausreichend beleuchteten Verkehrswegen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung ausgerüstet sind und diese eingeschaltet ist.

Zu § 12 Abs. 1:

Die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn ist z.

B. erfüllt, wenn das Flur-

kann. Bei nicht ausreichender Sicht sind Hilfsmittel nach Maßgabe des Herstellers, z. B. Spiegel, Kamera und Monitor, akustische und visuelle Warnhinweise, Sensoren zur Auswahl der Hilfsmittel muß nach ergonomischen Gesichtspunkten erfolgen. nehmen und Absetzen der Last) verfahren werden, ist die Forderung nach ausreichender Sicht auf die Fahrbahn auch erfüllt, wenn der Fahrer unter der Last hindurch die Fahr- bahn einsehen kann. Muß mit Frontgabelstaplern ausnahmsweise eine große Last, die die Sicht auf die Fahr- werden kann.

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18

Zu § 12 Abs. 2:

Fahrbahn ungünstig beeinflusst werden.

Zu § 12 Abs. 4 Nr. 1:

B.

Zu § 12 Abs. 8:

Die Forderung nach einer ausreichenden Beleuchtungseinrichtung wird z.

B. erfüllt durch

Beleuchtungseinrichtungen, die der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ent- sprechen.

§ 13

Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten

zum Aufnehmen und Absetzen der Last nach vorne geneigt werden. standsicher ist, abgesetzt werden.quotesdbs_dbs27.pdfusesText_33
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