Rahmenanleitung für die Erläuterungen zur Statistik der Bautätigkeit
Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätig- keit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (
Erläuterungen zum Erhebungsbogen für Baugenehmigungen
Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des.
Statistik der Baugenehmigungen
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau Methodenpapier: "Informationen zur Bautätigkeit (Fragebogen Erläuterungen
Erhebungsbogen Statistik der Baugenehmigungen
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die dazugehörigen Erläuterungen. Sst 1–11 u 2 Art der Bautätigkeit 2 ... Statistik der Baufertigstellungen.
Erläuterungen zu den Erhebungsbogen der Bautätigkeitsstatistik S. 1
Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das. Zweite Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die
Der statistische Erhebungsbogen
bedürfen unterliegen der Erhebung durch das Statistische Landesamt Baden- pflicht für die Bautätigkeit im Hochbau ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 ...
Statistik der Baugenehmigungen
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die dazugehörigen Erläuterungen. Identifikationsnummer Struktur den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit und.
Erläuterungen zum Erhebungsbogen der Bautätigkeitsstatistik
Die. Umsatzsteuer ist enthalten. Allgemeines. Rechtsgrundlagen. Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das Gesetz über die Statistik
Statistik der Baugenehmigungen
Bundesrecht: Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestands. (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5.
Rahmenanleitung für die Erläuterungen zur Statistik der
Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätig-keit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5 Mai 1998 (BGBl I S 869) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22 August 2006 (BGBI
Bauantrag (Erstschrift) beizufügen.
zu Name/Anschrift Zu beachten ist, dass immer der Bauherr und nicht der Baubetreuer angegeben wird. Bauherr ist, wer im eigenen Namen Bauvorhaben durchführt oder der Baugenehmigung. sowie die Sozialversicherung, nicht aber Post und Bahn AG. Wohnungs- Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen. Private Haushalte sind alle natürlichen Personen und Personengemeinschaften ohne eigene Nutzungsart (nach Durchführung der Baumaßnahme) anzugeben. werden zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunkts nicht herangezogen. Zu den ausschließlich, soweit nicht Teileigentum für Nichtwohnzwecke besteht, Wohneinheiten enthalten, für die durch Eintragung im Grundbuch Sondereigentum oder werden soll. Schwesternwohnheime. Dagegen gelten u. a. Kranken- und Pflegeheime alsNutzungsschwerpunkts nicht herangezogen.
Es ist nur derjenige Baustoff anzugeben, der bei der Erstellung der tragendenKonstruktion überwiegend Verwendung findet.
Heizwerk aus beheizt werden. Blockheizung liegt vor, wenn ein ganzer Block von einer Heizquelle in der Etage beheizt werden. Es ist nur die überwiegende Art anzugeben. zu 6. "Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ..." (Fertigteilen). Als konventionelle Bauten gelten alle sonstigen Bauvorhaben. geschlossene Volumen (Bruttorauminhalt nach DIN 277). werden. sonstige Wohneinheiten unterschieden. Eine Wohnung besteht aus einem oder eine Küche oder ein Raum mit fest installierter Kochgelegenheit. Sonstige Wohn- einheiten sind alle anderen Wohneinheiten ohne Küche oder Kochnische. zu 9. "Veranschlagte Kosten des Bauwerks" Als veranschlagte Kosten des Bauwerks sind die Baukosten nach DIN 276 (Kostenarten der Kostengruppen 300 und 400) anzugeben. Sie schließen dieUmsatzsteuer ein.
Allgemeines
Rechtsgrundlagen
Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl I S. 1970) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI I S. (BGBI I S. 2246).Auskunftspflicht
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. bis 3 HBauStatG auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 HBauStatG auch die Gemeinden und BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zurAuskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.
Statistische Geheimhaltung
gehalten. übermittelt werden. Nach § 9 Abs. 1 HBauStatG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 BStatG den Gemeinden und Verfügung gestellt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für die Name und Anschrift des Bauherrn, Bauschein-Nr./Aktenzeichen, Straße und Hausnummer des Baugrundstücks, Datum und Unterschrift sind Hilfsmerkmale. Sie werden nach Abschluss der Prüfung der Angaben vom Erhebungsbogen abgetrennt und vernichtet.Umfang der Erhebung
Die Hochbaustatistik erstreckt sich auf genehmigungs- oder zustimmungs- bedürftige, sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige oder einem Ge- nehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende Baumaßnahmen, bei denenErhebungseinheiten
z.B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime u. dgl., werden ebenfalls nicht erfasst. durch eine vom Keller bis zum Dach reichende Brandmauer von anderen eigenes Erschließungssystem (eigener Zugang und eigenes Treppenhaus) besitzen und für sich benutzbar sind. Bagatellbauten bis zu einem Volumen von 350 m³ Rauminhalt oder 18 000 Euro veranschlagte Kosten des Bauwerks nicht erfasst. ist ein gesonderter Erhebungsvordruck anzulegen. Umfasst ein Bauvorhaben auszufüllen.quotesdbs_dbs19.pdfusesText_25[PDF] Erläuterungstext - Hydrologischer Atlas der Schweiz
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