[PDF] Erläuterungen zum Erhebungsbogen für Baugenehmigungen





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Rahmenanleitung für die Erläuterungen zur Statistik der Bautätigkeit

Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätig- keit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes ( 



Erläuterungen zum Erhebungsbogen für Baugenehmigungen

Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des.



Statistik der Baugenehmigungen

Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau Methodenpapier: "Informationen zur Bautätigkeit (Fragebogen Erläuterungen



Erhebungsbogen Statistik der Baugenehmigungen

Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die dazugehörigen Erläuterungen. Sst 1–11 u 2 Art der Bautätigkeit 2 ... Statistik der Baufertigstellungen.



Erläuterungen zu den Erhebungsbogen der Bautätigkeitsstatistik S. 1

Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das. Zweite Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die 



Der statistische Erhebungsbogen

bedürfen unterliegen der Erhebung durch das Statistische Landesamt Baden- pflicht für die Bautätigkeit im Hochbau ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 ...



Statistik der Baugenehmigungen

Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die dazugehörigen Erläuterungen. Identifikationsnummer Struktur den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit und.



Erläuterungen zum Erhebungsbogen der Bautätigkeitsstatistik

Die. Umsatzsteuer ist enthalten. Allgemeines. Rechtsgrundlagen. Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das Gesetz über die Statistik 





Statistik der Baugenehmigungen

Bundesrecht: Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestands. (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5.



Rahmenanleitung für die Erläuterungen zur Statistik der

Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätig-keit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5 Mai 1998 (BGBl I S 869) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22 August 2006 (BGBI

Vom Bauherrn auszufüllen sind die weiß unterlegten Felder. Die Angaben über Tektur, Bauschein-Nr./Aktenzeichen, Genehmigungsfreistellung, Datum der Bau- genehmigung/-freistellung und Regionalschlüssel sind vom Bauamt bzw. der Ge- meinde zu machen.

Bauantrag (Erstschrift) beizufügen.

zu Name/Anschrift Zu beachten ist, dass immer der Bauherr und nicht der Baubetreuer angegeben wird. Bauherr ist, wer im eigenen Namen Bauvorhaben durchführt oder der Baugenehmigung. sowie die Sozialversicherung, nicht aber Post und Bahn AG. Wohnungs- Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen. Private Haushalte sind alle natürlichen Personen und Personengemeinschaften ohne eigene Nutzungsart (nach Durchführung der Baumaßnahme) anzugeben. werden zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunkts nicht herangezogen. Zu den ausschließlich, soweit nicht Teileigentum für Nichtwohnzwecke besteht, Wohneinheiten enthalten, für die durch Eintragung im Grundbuch Sondereigentum oder werden soll. Schwesternwohnheime. Dagegen gelten u. a. Kranken- und Pflegeheime als

Nutzungsschwerpunkts nicht herangezogen.

Es ist nur derjenige Baustoff anzugeben, der bei der Erstellung der tragenden

Konstruktion überwiegend Verwendung findet.

Heizwerk aus beheizt werden. Blockheizung liegt vor, wenn ein ganzer Block von einer Heizquelle in der Etage beheizt werden. Es ist nur die überwiegende Art anzugeben. zu 6. "Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um ..." (Fertigteilen). Als konventionelle Bauten gelten alle sonstigen Bauvorhaben. geschlossene Volumen (Bruttorauminhalt nach DIN 277). werden. sonstige Wohneinheiten unterschieden. Eine Wohnung besteht aus einem oder eine Küche oder ein Raum mit fest installierter Kochgelegenheit. Sonstige Wohn- einheiten sind alle anderen Wohneinheiten ohne Küche oder Kochnische. zu 9. "Veranschlagte Kosten des Bauwerks" Als veranschlagte Kosten des Bauwerks sind die Baukosten nach DIN 276 (Kostenarten der Kostengruppen 300 und 400) anzugeben. Sie schließen die

Umsatzsteuer ein.

Allgemeines

Rechtsgrundlagen

Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl I S. 1970) in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBI I S. (BGBI I S. 2246).

Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 6 HBauStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. bis 3 HBauStatG auch die Bauherren und die mit der Baubetreuung Beauftragten, für die Angaben nach § 3 Abs. 3 HBauStatG auch die Gemeinden und BStatG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur

Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.

Statistische Geheimhaltung

gehalten. übermittelt werden. Nach § 9 Abs. 1 HBauStatG in Verbindung mit § 16 Abs. 4 Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 BStatG den Gemeinden und Verfügung gestellt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für die Name und Anschrift des Bauherrn, Bauschein-Nr./Aktenzeichen, Straße und Hausnummer des Baugrundstücks, Datum und Unterschrift sind Hilfsmerkmale. Sie werden nach Abschluss der Prüfung der Angaben vom Erhebungsbogen abgetrennt und vernichtet.

Umfang der Erhebung

Die Hochbaustatistik erstreckt sich auf genehmigungs- oder zustimmungs- bedürftige, sowie kenntnisgabe- oder anzeigepflichtige oder einem Ge- nehmigungsfreistellungsverfahren unterliegende Baumaßnahmen, bei denen

Erhebungseinheiten

z.B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime u. dgl., werden ebenfalls nicht erfasst. durch eine vom Keller bis zum Dach reichende Brandmauer von anderen eigenes Erschließungssystem (eigener Zugang und eigenes Treppenhaus) besitzen und für sich benutzbar sind. Bagatellbauten bis zu einem Volumen von 350 m³ Rauminhalt oder 18 000 Euro veranschlagte Kosten des Bauwerks nicht erfasst. ist ein gesonderter Erhebungsvordruck anzulegen. Umfasst ein Bauvorhaben auszufüllen.quotesdbs_dbs19.pdfusesText_25
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