Rahmenanleitung für die Erläuterungen zur Statistik der Bautätigkeit
Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätig- keit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (
Erläuterungen zum Erhebungsbogen für Baugenehmigungen
Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des.
Statistik der Baugenehmigungen
Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau Methodenpapier: "Informationen zur Bautätigkeit (Fragebogen Erläuterungen
Erhebungsbogen Statistik der Baugenehmigungen
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die dazugehörigen Erläuterungen. Sst 1–11 u 2 Art der Bautätigkeit 2 ... Statistik der Baufertigstellungen.
Erläuterungen zu den Erhebungsbogen der Bautätigkeitsstatistik S. 1
Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das. Zweite Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die
Der statistische Erhebungsbogen
bedürfen unterliegen der Erhebung durch das Statistische Landesamt Baden- pflicht für die Bautätigkeit im Hochbau ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 1 ...
Statistik der Baugenehmigungen
Bitte lesen Sie vor dem Ausfüllen die dazugehörigen Erläuterungen. Identifikationsnummer Struktur den Umfang und die Entwicklung der Bautätigkeit und.
Erläuterungen zum Erhebungsbogen der Bautätigkeitsstatistik
Die. Umsatzsteuer ist enthalten. Allgemeines. Rechtsgrundlagen. Die Statistiken der Bautätigkeit im Hochbau sind angeordnet durch das Gesetz über die Statistik
Statistik der Baugenehmigungen
Bundesrecht: Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestands. (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5.
Rahmenanleitung für die Erläuterungen zur Statistik der
Die Statistik der Bautätigkeit ist angeordnet durch das Gesetz über die Statistik der Bautätig-keit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) vom 5 Mai 1998 (BGBl I S 869) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22 August 2006 (BGBI
Aktenexemplar
Seite 1BG/BF
Statistik der Baugenehmigungen/BaufertigstellungenUmfang der Erhebung
Zu erfassende Baumaßnahmen
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrens- vorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder ver- fahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung sog. Schwarzbauten ), sind soweit die Bauaufsichtsbe- ebenfalls einzubeziehen.Erhebungseinheiten
sonderter Erhebungsvordruck angelegt wird. Umfasst ein auch wenn die getrennte Erhebungsvordrucke auszufüllen. Ebenso ist beiErhebungsvordruck auszufüllen.
Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dabei kommt es nutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. und Tiefgaragen. und damit nicht Erhebungseinheit in der wie z.B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime u. dgl.
werden, wenn sie nur für begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind, ebenfalls nicht erfasst; gleiches gilt für Wohncontainer. Dagegen werden Ferien-, Sommer-Erhebung einbezogen.
B. Doppel- und
getrennt ist. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die eigenerZugang und eigenes Treppenhaus
) besitzen und für sich benutzbar sind.Erfassungsuntergrenze.
einem Volumen von 350 m³ Rauminhalt oder 18000 Euro
veranschlagte Kosten des Bauwerks nicht meldepflichtig.Allgemeine Angaben
Die Angaben über
Bauscheinnummer oder Akten-
zeichen sind vom Bauamt zu machen. Die Identifika- tionsnummer wird nach Anweisung des jeweiligen Statistischen Amtes bereits beim Druck eingefügt. AlsDatum der Baugenehmigung
gilt der Monat, in dem die bauamtliche Genehmigung zur Bauausführung - gleich- erteilt wird. Bei den kenntnisgabe- oder anzeigepflichtigen oder einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unter- liegenden Baumaßnahmen ist der Zeitpunkt der Anzeige bzw. Kenntnisgabe anzugeben. AlsDatum der Bezugsfertigstellung
Erhebungsbogen
Baufertigstellung
) ist der Termin anzugeben, zu dem die Arbeiten am Bauvorhaben weitgehend abgeschlossen sind scheidend für die Fertigstellung ist die Ingebrauchnahme und nicht die Schlussabnahme des Bauobjekts durch die keitsstatistik für gemeindeinterne Zwecke auszuwerten. Die Eintragungskontrolle des Straßenschlüssels muss die regeln. Die Erfassung im statistischen Amt erfolgt ohne weitere Prüfung.Lage des Baugrundstücks
Die Lage des Baugrundstücks ist nach Gemeinde, Ge- meindeteil sowie Straße und Hausnummer genau anzu- geben. Die Verschlüsselung der Gemeinde erfolgt imStraße und Hausnummer sind immer anzugeben, auch wenn hierfür keine Verschlüsselung erfolgt.
Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der kante des noch vorhandenen Kellergeschosses.1 2 BG/BFBG/BFSeite 2
UnterFertigteilbauweise wird die Errichtung eines Bau-
werkes mit vorgefertigten Bauteilen (Fertigteilen ) verstan-
den. Ein Bauwerk gilt im Hochbau als Fertigteilbau, wenn überwiegend geschosshohe oder raumbreite Fertigteile, z. B. großformatige Wandtafeln, für Außen- oder Innen- tragende, mit Anschlussmitteln versehene Bauteile, die in der Regel nicht an der Einbaustelle hergestellt werden. Sie müssen mit Hilfe ihrer Anschlussmittel und ohne weitere lich ( am Bau ) hergestellten Bauteilen fest verbunden gende Teil der tragenden Konstruktion ( gemessen amRauminhalt
) aus Fertigteilen besteht. Für die Beurteilung "überwiegend" sind die meist konventionell errichteten Fundamente oder Kellergeschosse mit zu berücksichtigen. Als konventionelle Bauten gelten Bauvorhaben, die nicht aus Fertigteilen im obigen Sinne zusammengefügt sind. Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstel- nach Durchführung der Baumaßnahme ( neuer Zustand ), sondern auch der Zustand vor Durchführung der Baumaß- nahme ( nach der Baumaßnahme einer anderen Nutzungsart zuge- führt ( de oder umgekehrt Abgangsbogen mit der bisherigen Nutzungsart im Rahmen der Abgangsstatistik auszufüllen. künftige Nutzungsart ( nach Durchführung der Baumaß- nahme ) anzugeben. Dies gilt insbesondere bei Baumaß- nahmen, durch die sich die Nutzungsart des ganzenBauherr
Zu beachten ist, dass immer der Bauherr und nicht der Be- treuer des Bauvorhabens angegeben wird. Bauherr ist, wer im eigenen Namen und für eigene oder fremde Rechnung ist demnach z.B. auch ein Wohnungsunternehmen, das
im eigenen Namen ein Kaufeigenheim für Rechnung des bereits feststehenden Auftraggebers baut, der aber noch nicht Grundstückseigentümer ist, ferner derjenige, der im eigenen Namen Bauvorhaben durch Dritte durchführen Zeitpunkt der Baugenehmigung. Sie ist deshalb unab- zu treffen. Als Bauherr denkbar ist auch eine Mehrzahl von Privat-In diesem Fall sollte die Namensangabe den Zusatz
"Bauherrengemeinschaft" enthalten. Als gelten Kommunen, kommunale Wohnungsunternehmen sowie Bund und Land. Dies sind Unternehmen oder Einrichtungen, bei denen Kommune,Land oder Bund mit mehr als 50
% Nennkapital oder nungen zu vermieten oder zu verkaufen. Maßgebend für die Einordnung als Wohnungsunternehmen ist der wirt- schaftliche Schwerpunkt des Unternehmens und nicht etwa eine einmalige oder vorübergehende Funktion als Immobilienfonds sind Anlagefonds, deren gegen Aus- gabe von Anteilscheinen (Zertifikate ) hereingenommene
bilien ( Immobilienfonds sind hier nur insofern als Bauherrn anzu- ggf. unterBetreuung durch ein Wohnungsunternehmen
). Führt da- gegen das Wohnungsunternehmen das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch mit der Immobilienfonds zu übereignen, dann ist das Wohnungs- unternehmen und nicht der Immobilienfonds als Bauherr anzugeben. Als sonstige Unternehmen gelten alle Unternehmen, die keine Wohnungsunternehmen oder Immobilienfonds Land- und Forstwirtschaft, des Produzierenden GewerbesBergbau, Verarbeitendes Gewerbe, Baugewerbe
), des Handels, des Kredit- und Versicherungsgewerbes, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung und des Dienst- leistungsbereichs.Private Haushalte
sind alle natürlichen Personen und Personen ist entscheidend für die Zuordnung, wie der Bauherr nach außen auftritt. Handelt er im Namen seines Unternehmens, wird das Bauvorhaben dem Betriebsver- Private Bauherrengemeinschaften gelten als privateHaushalte.
Organisationen ohne Erwerbszweck sind Vereine, Ver- sen ihrer Mitglieder bzw. anderer Gruppen dienen. Zu ih- weltliche Vereinigungen, karitative Organisationen, Orga- nisationen der Erziehung, Wissenschaft, Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschafts- Parteien und sonstige, nicht auf die Erzielung eines wirt- schaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse. - WoFlV vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346 ) ) an
in der jeweils gültigen Fas- sung 3Seite 3BG/BF
tragung im Wohnungsgrundbuch Sondereigentum nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes vom schutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707 ) begründet
ist oder werden soll. Entsprechend den Vorschriften des entweder ausschließlich aus Eigentumswohnungen oder es befindet sich überhaupt keine Eigentumswohnung darin. Maßgebend ist die Absicht des Bauherren zum Zeitpunkt Eigentumswohnungen" ist auch dann anzugeben, wenn der Bauherr beabsichtigt, einen Teil oder alle der im Grund- buch als Eigentumswohnungen nachzuweisenden Woh- nungen zu vermieten.Wohnheime
z. B.Studentenwohnheim, Seniorenwohnheim
). Wohnheime wohner von Wohnheimen führen einen eigenen Haushalt. zu den Wohnheimen ( heime, Heime für Pflegepersonal, Alten- und Altenwohn- heime, Schülerwohnheime und Behindertenheime, bei denen das Wohnen im Vordergrund steht. Dagegen gelten lings-, Erziehungs- und Müttergenesungsheime, Heime von Unterrichtsanstalten sowie Heime für die Eingliederung undHotels u. dgl.
Um die richtige Zuordnung zu sichern, ist die Art der Nut- z. B. "Einzelhandelsge- waltspraxis", "Arztpraxis" usw. ). Bei gemischter Nutzung z. B. Rechtsanwalts- und Arztpraxen ) ist nur die Zweck- bestimmung anzugeben, die gemessen an der zurechen-Schwerpunkt ).
Ein Einzelhaus ist ein einzelnes, freistehendes Wohnge- stehen. Ein Einzelhaus kann ein Ein-, Zwei- oder Mehr- familienhaus sein. EinDoppelhaus besteht aus zwei Wand an Wand ge-
Brandmauer ) getrennt
rung einordnen lassen, sind der Gruppequotesdbs_dbs19.pdfusesText_25[PDF] Erläuterungstext - Hydrologischer Atlas der Schweiz
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