Berufe im Rettungsdienst Ausbildungsstätten im Regierungsbezirk
Ort. Ausbildungsstätte. Ausbildungsberuf. PLZ. Adresse. Telefon. Fax. E-Mail. Bochum. Stadt Bochum-. Rettungsdienstschule. Notfallsanitäter.
Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW
???/???/???? Rettungsdienst in NRW zugelassenen Maßnahmen ... Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters.
Schulen des Gesundheitswesens in NRW - Informationen und
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens. Regierungsbezirk Arnsberg. Name und Anschrift. Telefonnummer/Telefaxnummer.
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2.6 Zusammenfassung der Ergebnisse für Hessen und seine Regierungsbezirke . für diese Berufe in einer verstärkten beruflichen Ausbildung in der ...
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???/???/???? Rettungsdienst in NRW zugelassenen Maßnahmen ... Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters.
Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen
bei für die folgenden Sektoren und Berufe: Ambulante Pflegedienste. Bildungsbereich/ Ausbildungsstätten. Ergotherapie. Hebammenwesen. Krankenhaus.
EILDIENST 9 /2015
Personalmanagement im Rettungsdienst – Notfallsanitäterausbildung: Wer-Wo-Wieviel? Umsetzung der Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW im Rhein-Kreis Neuss.
Die berufliche Bildung bei den Nachbarn
die Sozialpartner stecken den Rahmen für die Ausbildungen ab. Die betriebliche Ausbildung für staatlich anerkannte Berufe ist dabei an strenge Regeln
13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen
Ausführungsbestimmungen
Westfalen
Teil I
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines S. 4
1. Vorbemerkung S. 4
2. Rechtliche Grundlagen S. 5
B. Gliederung der neuen Ausbildung S. 6
I.Allgemeine Rahmenbedingungen S. 6
1. Vorbemerkungen S. 6
2.23. Finanzierung S. 9
4. Ausbildungsvergütung S. 10
II. Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung S. 101. Vollausbildung S. 10
RettAss S. 13
2.5 Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen S. 15
III. Ausbildungsinhalte S. 16
1. Definition Ausbildungsziel S. 16
1.1 Eigenverantwortliche Ausführung S. 16
1.2 Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung
landeseinheitliche Rettungsdienst in NRW zugelassenen Maßnahmen S. 18 213.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen 2.2 Medikamentenkatalog "Invasive Maßnahmen durch
2.3 Besondere Hinweise der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst S. 20
1.1. Aufgaben S. 20
1.2. Qualifikation des ausbildenden Personals S. 21
1.3. Lehrpersonal S. 21
1.3.1 Schulleitung S. 21
1.3.3 Praxisbegleitungen S. 22
1.3.3.1 Beratungsbesuche Lehrrettungswache S. 23
1.3.3.2 Beratungstage Krankenhaus S. 24
1.3.4 Dozentinnen und Dozenten S. 24
1.3.5 Ärztliche Leitung der Rettungsdienstschule S. 25
1.4 Ausbildungsdokumentation S. 25
2. Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter S. 25
2.1. Aufgaben der Praxisanleitungen S. 27
2.2. Ausbildung der Praxisanleitungen S. 27
2.2.1. Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungen S. 28
2.3. Prüfungswesen S. 29
2.3.1. Zulassung zur Prüfung S. 30
2.3.2. Prüfung S. 30
2.3.2.1. Praktische Prüfung S. 30
2.3.2.2. Schriftliche Prüfung S. 31
2.3.2.3. Bestehen der Prüfung´ S. 31
2.3.2.4. Wiederholung der Prüfung S. 32
2.3.2.5. Einsicht der Prüfungsunterlagen und Dokumentation S. 32
3.1. Kriterien zur Genehmigung/Anerkennung von Lehrrettungswachen
3.2. Mindestausstattung S. 33
3.5. Praxisanleitungen an der Lehrrettungswache S. 33
3.6. Kosten S. 34
3.7. Bestandsschutz von bisherigen Lehrrettungswachen S. 35
4.1. Voraussetzungen S. 35
4.2. Praxisanleitungen im Krankenhaus S. 35
S. 36 313.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen 4.4. Aufgaben S. 36
1.1 Theoretischer und praktischer Unterricht S. 38
1.1.1 Themenbereich Kommunikation und Interaktion S. 39
1.1.3 Themenbereich Durchführung von Maßnahmen S. 40
1.2 Praktische Ausbildung S. 41
2.1 Theoretischer und praktischer Unterricht S. 41
2.2 Praktische Ausbildung S. 42
2.2 Modulares Prinzip mit Grundvariablen in der praktischen
Westfalen S. 48
F. Verschiedenes S. 48
G.Anlagen S. 49
413.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen
A. Allgemeines
1. Vorbemerkung
Das seit 1989 geltende Rettungsassistentengesetz (RettAssG) regelte bis Ende 2014 bundeseinheitlich die Ausbildung zur Rettungsassistentin bzw. zum Rettungsassistenten. Da diese Regelung nicht mehr den Anforderungen an einen modernen und zukunftsorientierten Rettungsdienst entsprach, war eine Novellierung erforderlich . Damit sind erweiterte Fachkompetenzen des Rettungsdienstpersonals im Bereich der Notfallrettung, de s qualifizierten Krankentransportes sowie bei - und bedarfsgerechteRettungsassistentin / des Rettungsassistenten ab.
Das neue Gesetz unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom von heilkundlichen und invasiven Maßnahmen strukturelle neuaufgestellte Ausbildung und schafft somit Rettungsdienstberuf in rechtssystematischer Anlehnung an die Ausbildung von nicht- akademischen Rahmenbedingungen - auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der 513.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen wird. Damit kann es gelingen, das Rettungswesen noch leistungs- und vor allem
-APrV) am neuen Gesetz - die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zurRettungsassistentenausbildung ab.
Damit die Ausbildungen
- sowohl für diejenigen, die eine komplette Ausbildung zur muss in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund schafft der vorliegendeNordrhein
-Westfalen die Voraussetzungen für den landesweiten Start derNordrhein
-Westfalen beschreibt die Voraussetzungen für die Vollausbildung.2. Rechtliche Grundlagen
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) (NotSanG) sowie die Ausbildungs- und2013 (BGBl. I S. 4280) (NotSan
-APrV) zu Grunde. zum 01.04.2015 in Kraft getreteneNovelle des
Rettungsgesetzes Nordrhein-
613.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in Nordrhein-
Westfalen sowie die Finan
Umsetzungserfordernisse
wurden die Bezirksregierungen als die für dieAnerkennung von
Durchführung der Prüfungen
sowie die weiteren mit dem Vollzug desB. Gliederung der neuen Ausbildung
I. Allgemeine Rahmenbedingungen
1. Vorbemerkungen
ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert und wird mit einer staatlichenPrüfung abgeschlossen.
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW, der Ausbildungs- und kann von verschiedenen Ausgestaltungsformen der weiteren Ausbildung (E-Learning, Blockunterricht, Abendschule, Lernbriefe, Lernerfolgskontrollen, Selbststudium, eigene praktische Übungen, blended learning etc.) Gebrauch gemacht werden. 7 Unterrichts als E-Learning etc. angeboten werden kann. Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlich anerkannten Schulen und Schüler. Dabei wird der Schule die Aufgabe zuteil, alle Teile der Ausbildung - sowohl theoretischer und praktischer Unterricht als auch die praktische Ausbildung - zu koordinieren und zu organisieren. Der praktische Ausbildungsteil wird an genehmigten Lehrrettungswachen und an Praxisanleitern durchgeführt. Dabei wird eine Praxisbegleitung der Schule die Auszubildenden sowohl bei dem Einsatz in einer Lehrrettungswache als auch imKrankenhaus betreuen.
Heilberufe in Nordrhein
-Westfalen wurde novelliert und die Kreise und kreisfreien und de Die Bezirksregierungen waren bislang für die Anerkennung der Rettungsassistentenschulen im Rahmen des Rettungsassistentengesetzes Rettungsdienstschulen, die nach dem 1. Januar 2014 als Rettungsassistentenschule neuen Antrag stellen. 813.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen
Schulen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen
Gesetzes als Rettungsassistentenschulen ane
rkannt waren, als staatlich anerkannte wird.Verwaltungsverfahren
danach richten, wo der Antragsteller seinen Beruf ausübt (vgl. § 3 Absatz 1 Nr. 2VwVfG NRW).
Abs. 2 Satz 1 NotSanG
§ 4 Abs. 4 Satz 2 NotSan
-APrV zu der Schule vorliegt.§ 4 Abs. 4 Satz 2 NotSan
keiner weiteren Au sbildung teilgenommen hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG), die abgelegt wird. Dabei ist eine Zusatzausbildung zur Prüfungsvorbereitung derFallgruppe EP 1
(Auffrischungskurs) keine weitere Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.4 Satz 2 NotSan
-APrV. Die Schülerin/ der Schüler stellt bei der Schule seiner Wahl einen Antrag, dort die , sofern keine Gründe dagegen sprechen und weist damit offiziell zu. Die Begründung des Bundesgesetzgebers zu § 4 Abs. 4 Satz 2 NotSan -APrVVerwaltungsverfahrensrecht richtet.
9 dem der Antra gsteller seinen Beruf ausübt, die Schule festlegen kann. Nur so Damit ist beispielsweise sichergestellt, dass der in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG3. Finanzierung
der Ausbildung, da es sich um ein Berufszugangsgesetz handelt. festgestellt, dass eine Mehrbelastung für den Bundeshaushalt nicht entsteht. Ebenso seien Ausbildung von zwei auf drei Jahre ein vom Bundesgesundheitsministerium seien auch die Einrichtungen der praktischen Ausbildung von Mehrkosten betroffen. Ausbildungsvergütung. Bei denjenigen Rettungsassistentinnen und in einer mindestens circa 42 Millionen Euro. In Nordrhein-Westfalen bestimmt § 14 Absatz 3 RettG NRW, dass die Kosten der - als Kosten des Rettungsdienstes gelten. Dazu 1019.05.2015 weitere Konkretisierungen als Grundlage für die weiteren
Kommunen vor Ort getroffen
4. Ausbildungsvergütung
Die Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung. Diese ist anlog derAusbildungsvergütung Pflege
angelegt.II. Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
1. Vollausbildung
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung
mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss vor. Alternativ ist auch eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung in Verbindung mit einerquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31[PDF] Berufliche Bildung Hamburg
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