[PDF] Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW





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Berufe im Rettungsdienst Ausbildungsstätten im Regierungsbezirk

Ort. Ausbildungsstätte. Ausbildungsberuf. PLZ. Adresse. Telefon. Fax. E-Mail. Bochum. Stadt Bochum-. Rettungsdienstschule. Notfallsanitäter.



Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW

???/???/???? Rettungsdienst in NRW zugelassenen Maßnahmen ... Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters.



Schulen des Gesundheitswesens in NRW - Informationen und

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens. Regierungsbezirk Arnsberg. Name und Anschrift. Telefonnummer/Telefaxnummer.



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In der Analyse des Arbeitsmarktes für die pflegerischen Berufe zeigen sich in NRW in der Altenpflege in den Regierungsbezirken nur geringe Anteile an 



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Ausführungsbestimmungen zur Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW

???/???/???? Rettungsdienst in NRW zugelassenen Maßnahmen ... Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters.



Landesberichterstattung Gesundheitsberufe Nordrhein-Westfalen

bei für die folgenden Sektoren und Berufe: Ambulante Pflegedienste. Bildungsbereich/ Ausbildungsstätten. Ergotherapie. Hebammenwesen. Krankenhaus.



EILDIENST 9 /2015

Personalmanagement im Rettungsdienst – Notfallsanitäterausbildung: Wer-Wo-Wieviel? Umsetzung der Notfallsanitäter-Ausbildung in NRW im Rhein-Kreis Neuss.



Die berufliche Bildung bei den Nachbarn

die Sozialpartner stecken den Rahmen für die Ausbildungen ab. Die betriebliche Ausbildung für staatlich anerkannte Berufe ist dabei an strenge Regeln 

1

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen

Ausführungsbestimmungen

Westfalen

Teil I

Inhaltsverzeichnis

A. Allgemeines S. 4

1. Vorbemerkung S. 4

2. Rechtliche Grundlagen S. 5

B. Gliederung der neuen Ausbildung S. 6

I.

Allgemeine Rahmenbedingungen S. 6

1. Vorbemerkungen S. 6

2.2

3. Finanzierung S. 9

4. Ausbildungsvergütung S. 10

II. Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung S. 10

1. Vollausbildung S. 10

RettAss S. 13

2.5 Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen S. 15

III. Ausbildungsinhalte S. 16

1. Definition Ausbildungsziel S. 16

1.1 Eigenverantwortliche Ausführung S. 16

1.2 Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung

landeseinheitliche Rettungsdienst in NRW zugelassenen Maßnahmen S. 18 2

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen 2.2 Medikamentenkatalog "Invasive Maßnahmen durch

2.3 Besondere Hinweise der Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst S. 20

1.1. Aufgaben S. 20

1.2. Qualifikation des ausbildenden Personals S. 21

1.3. Lehrpersonal S. 21

1.3.1 Schulleitung S. 21

1.3.3 Praxisbegleitungen S. 22

1.3.3.1 Beratungsbesuche Lehrrettungswache S. 23

1.3.3.2 Beratungstage Krankenhaus S. 24

1.3.4 Dozentinnen und Dozenten S. 24

1.3.5 Ärztliche Leitung der Rettungsdienstschule S. 25

1.4 Ausbildungsdokumentation S. 25

2. Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter S. 25

2.1. Aufgaben der Praxisanleitungen S. 27

2.2. Ausbildung der Praxisanleitungen S. 27

2.2.1. Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungen S. 28

2.3. Prüfungswesen S. 29

2.3.1. Zulassung zur Prüfung S. 30

2.3.2. Prüfung S. 30

2.3.2.1. Praktische Prüfung S. 30

2.3.2.2. Schriftliche Prüfung S. 31

2.3.2.3. Bestehen der Prüfung´ S. 31

2.3.2.4. Wiederholung der Prüfung S. 32

2.3.2.5. Einsicht der Prüfungsunterlagen und Dokumentation S. 32

3.1. Kriterien zur Genehmigung/Anerkennung von Lehrrettungswachen

3.2. Mindestausstattung S. 33

3.5. Praxisanleitungen an der Lehrrettungswache S. 33

3.6. Kosten S. 34

3.7. Bestandsschutz von bisherigen Lehrrettungswachen S. 35

4.1. Voraussetzungen S. 35

4.2. Praxisanleitungen im Krankenhaus S. 35

S. 36 3

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen 4.4. Aufgaben S. 36

1.1 Theoretischer und praktischer Unterricht S. 38

1.1.1 Themenbereich Kommunikation und Interaktion S. 39

1.1.3 Themenbereich Durchführung von Maßnahmen S. 40

1.2 Praktische Ausbildung S. 41

2.1 Theoretischer und praktischer Unterricht S. 41

2.2 Praktische Ausbildung S. 42

2.2 Modulares Prinzip mit Grundvariablen in der praktischen

Westfalen S. 48

F. Verschiedenes S. 48

G.

Anlagen S. 49

4

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen

A. Allgemeines

1. Vorbemerkung

Das seit 1989 geltende Rettungsassistentengesetz (RettAssG) regelte bis Ende 2014 bundeseinheitlich die Ausbildung zur Rettungsassistentin bzw. zum Rettungsassistenten. Da diese Regelung nicht mehr den Anforderungen an einen modernen und zukunftsorientierten Rettungsdienst entsprach, war eine Novellierung erforderlich . Damit sind erweiterte Fachkompetenzen des Rettungsdienstpersonals im Bereich der Notfallrettung, de s qualifizierten Krankentransportes sowie bei - und bedarfsgerechte

Rettungsassistentin / des Rettungsassistenten ab.

Das neue Gesetz unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom von heilkundlichen und invasiven Maßnahmen strukturelle neuaufgestellte Ausbildung und schafft somit Rettungsdienstberuf in rechtssystematischer Anlehnung an die Ausbildung von nicht- akademischen Rahmenbedingungen - auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der 5

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen wird. Damit kann es gelingen, das Rettungswesen noch leistungs- und vor allem

-APrV) am neuen Gesetz - die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zur

Rettungsassistentenausbildung ab.

Damit die Ausbildungen

- sowohl für diejenigen, die eine komplette Ausbildung zur muss in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund schafft der vorliegende

Nordrhein

-Westfalen die Voraussetzungen für den landesweiten Start der

Nordrhein

-Westfalen beschreibt die Voraussetzungen für die Vollausbildung.

2. Rechtliche Grundlagen

vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) (NotSanG) sowie die Ausbildungs- und

2013 (BGBl. I S. 4280) (NotSan

-APrV) zu Grunde. zum 01.04.2015 in Kraft getretene

Novelle des

Rettungsgesetzes Nordrhein-

6

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen den Einsatz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in Nordrhein-

Westfalen sowie die Finan

Umsetzungserfordernisse

wurden die Bezirksregierungen als die für die

Anerkennung von

Durchführung der Prüfungen

sowie die weiteren mit dem Vollzug des

B. Gliederung der neuen Ausbildung

I. Allgemeine Rahmenbedingungen

1. Vorbemerkungen

ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil gegliedert und wird mit einer staatlichen

Prüfung abgeschlossen.

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW, der Ausbildungs- und kann von verschiedenen Ausgestaltungsformen der weiteren Ausbildung (E-Learning, Blockunterricht, Abendschule, Lernbriefe, Lernerfolgskontrollen, Selbststudium, eigene praktische Übungen, blended learning etc.) Gebrauch gemacht werden. 7 Unterrichts als E-Learning etc. angeboten werden kann. Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlich anerkannten Schulen und Schüler. Dabei wird der Schule die Aufgabe zuteil, alle Teile der Ausbildung - sowohl theoretischer und praktischer Unterricht als auch die praktische Ausbildung - zu koordinieren und zu organisieren. Der praktische Ausbildungsteil wird an genehmigten Lehrrettungswachen und an Praxisanleitern durchgeführt. Dabei wird eine Praxisbegleitung der Schule die Auszubildenden sowohl bei dem Einsatz in einer Lehrrettungswache als auch im

Krankenhaus betreuen.

Heilberufe in Nordrhein

-Westfalen wurde novelliert und die Kreise und kreisfreien und de Die Bezirksregierungen waren bislang für die Anerkennung der Rettungsassistentenschulen im Rahmen des Rettungsassistentengesetzes Rettungsdienstschulen, die nach dem 1. Januar 2014 als Rettungsassistentenschule neuen Antrag stellen. 8

13.11.2015 MGEPA NRW Referat Rettungswesen

Schulen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen

Gesetzes als Rettungsassistentenschulen ane

rkannt waren, als staatlich anerkannte wird.

Verwaltungsverfahren

danach richten, wo der Antragsteller seinen Beruf ausübt (vgl. § 3 Absatz 1 Nr. 2

VwVfG NRW).

Abs. 2 Satz 1 NotSanG

§ 4 Abs. 4 Satz 2 NotSan

-APrV zu der Schule vorliegt.

§ 4 Abs. 4 Satz 2 NotSan

keiner weiteren Au sbildung teilgenommen hat (§ 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG), die abgelegt wird. Dabei ist eine Zusatzausbildung zur Prüfungsvorbereitung der

Fallgruppe EP 1

(Auffrischungskurs) keine weitere Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.

4 Satz 2 NotSan

-APrV. Die Schülerin/ der Schüler stellt bei der Schule seiner Wahl einen Antrag, dort die , sofern keine Gründe dagegen sprechen und weist damit offiziell zu. Die Begründung des Bundesgesetzgebers zu § 4 Abs. 4 Satz 2 NotSan -APrV

Verwaltungsverfahrensrecht richtet.

9 dem der Antra gsteller seinen Beruf ausübt, die Schule festlegen kann. Nur so Damit ist beispielsweise sichergestellt, dass der in § 32 Abs. 2 Satz 1 NotSanG

3. Finanzierung

der Ausbildung, da es sich um ein Berufszugangsgesetz handelt. festgestellt, dass eine Mehrbelastung für den Bundeshaushalt nicht entsteht. Ebenso seien Ausbildung von zwei auf drei Jahre ein vom Bundesgesundheitsministerium seien auch die Einrichtungen der praktischen Ausbildung von Mehrkosten betroffen. Ausbildungsvergütung. Bei denjenigen Rettungsassistentinnen und in einer mindestens circa 42 Millionen Euro. In Nordrhein-Westfalen bestimmt § 14 Absatz 3 RettG NRW, dass die Kosten der - als Kosten des Rettungsdienstes gelten. Dazu 10

19.05.2015 weitere Konkretisierungen als Grundlage für die weiteren

Kommunen vor Ort getroffen

4. Ausbildungsvergütung

Die Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung. Diese ist anlog der

Ausbildungsvergütung Pflege

angelegt.

II. Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

1. Vollausbildung

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung

mindestens einen mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss vor. Alternativ ist auch eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung in Verbindung mit einerquotesdbs_dbs25.pdfusesText_31
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