[PDF] Baubewilligungspflicht für Gartenbauten und -anlagen?





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Bauen ohne Baubewilligung

Bauen ohne Baubewilligung von der Aufforderung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen bis zur Ersatzvornahme. Stand: September 2021. Abkürzungen:.



Recht informiert. Der Newsletter von Pfisterer Rechtsanwälte

Bauen ohne Baubewilligung hat im Aargau in der Regel zwei Konsequenzen: Erstens wird die Gemeinde einschreiten und einen. Baustopp verfügen. Sie fordert auf 



Bauen ohne Bewilligung in

Grundsatz: Baubewilligungspflicht. Wer bauen will braucht eine Baubewilligung. Für grosse Bauten wie z.B. Wohnhäuser ist das selbstverständlich.



Bauen ohne Bewilligung

Wird eine bewilligungspflichtige Baute ohne Baubewilligung erstellt ist die Baute formell rechtswidrig. Im Rahmen eines nachträglichen Baubewil-.



Bauen ohne Bewilligung Bundesgerichtsentscheide 2010 – 2016

1 feb 2018 Bauten die ohne Bewilligung errichtet wurden. (formell widerrechtliche Baute)



Schweizerische Baurechtstagung 2019 - Widerrechtlich gebaut: wie

Das widerrechtliche Bauen als Herausforderung für Baute und Anlage wurde ohne bzw. in Abweichung einer Baubewilligung erstellt entspricht aber dem.



Baubewilligungspflicht für Gartenbauten und -anlagen?

sich in der Regel ob er eine Baubewilligung einholen muss. darf ohne Baubewilligung aufgestellt wer- ... Bauen ohne Baubewilligung:.



Weisung Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Art. 1b

15 ene 2013 Wenn ein Bauvorhaben keine Baubewilligung benötigt so heisst das noch nicht



Einführung in die Raumplanung

24 nov 2021 Baubewilligung / Bauen ausserhalb der Bauzone. Karine Markstein Schmidiger Juristin



§ 184 Baubewilligungspflicht 1 Wer eine Baute oder Anlage

re auch für blosse Nutzungsänderungen ohne bauliche Vorkehren zutreffen. in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden.

18 Wohnwirtschaft HEV Aargau 9-08

Baubewilligungspfl icht

für Gartenbauten und -anlagen?

Dr. iur.

Lukas Pfi sterer

Rechtsanwalt

VOSER

RECHTSANWÄLTE,

Baden

Rechtliche Grundlagen

Das Baurecht des Kantons Aargau verlangt

sentliche Umgestaltung, Erweiterung oder von betroffen sind generell auch die Bauten indessen gewisse Bauvorhaben als unwe- von der Baubewilligungspfl icht aus. Es setzt dazu beispielsweise gewisse Maximalmasse fest, bei deren Einhaltung eine Baute bau- bewilligungsfrei ist.

Ob ein Vorhaben im Garten eine Baubewil-

von ab, wie umfangreich es ist und wie stark es sich auf die Umgebung auswirkt, d. h. ob es einen gewissen "wesentlichen»

Einfl uss hat. Zu denken ist z. B. an Schat-

Umwelt.Einige Beispiele aus der Praxis

Das Aufstellen einer einzelnen Fahnenstan-

ge ist eine unwesentliche Umgestaltung des Gartens und daher baubewilligungs- frei. Das gleiche gilt für Fusswege, Treppen,

Brunnen, Feuerstellen und Gartenchemi-

Monate aufgestellt werden, sind ebenfalls

baubewilligungsfrei. Zwei bis drei Fahnen- stangen brauchen noch keine Baubewilli- gung. Wer aber einen ganzen "Wald» von seren Teich anlegt, nimmt eine wesentliche

Baubewilligung. Dies gilt auch bei den an-

einzelner Weg ist bewilligungsfrei, ein weit verzweigtes Wegnetz muss bewilligt wer- den; ein einzelner üblicher Gartenbrunnen darf ohne Baubewilligung aufgestellt wer- ein Baugesuch einzureichen, nicht zuletzt wohl auch, weil eine solche Anlage einen gewissen Wasserverbrauch hat und des- halb baurechtlich relevant ist.

Baubewilligungsfreiheit nicht einfach zu be-

antworten: Sofern diese Anlagen weniger als 6 Monate am gleichen Standort aufge- stellt bleiben, d.h. nur saisonal verwendet werden, sind sie baubewilligungsfrei. Die

Gerichte haben beispielsweise entschieden,

dass ein kleines Gartentreibhaus von 4 m2 stellt wird, nicht baubewilligungspfl ichtig als 6 Monate am gleichen Standort aufge- stellt, muss eine Baubewilligung eingeholt werden. Das Gleiche gilt, falls für diese

überschreiten. So sind die sogenannten

"mobilen Aufstellschwimmbecken» bzw.

Sport- und Erholungsanlagen» gelten, be-

willigungsfrei. Was darüber hinausgeht, braucht eine Baubewilligung.

Dazu ein Beispiel aus der Rechtsprechung:

Ein Aufstellschwimmbecken, für das eine

Grube von 1.30 m Tiefe ausgehoben wird,

ist kein "mobiles Aufstellschwimmbecken» mehr und daher baubewilligungspfl ich- tig. D.h. ein Becken, das theoretisch zwar leicht, praktisch aber nur schwer demon- tiert werden kann, ist kein "mobiles Auf- stellschwimmbecken» mehr. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Aufwand für die

Demontage relativ gross ist oder nach dem

Grasnarbe um den Aufstellplatz herum zu-

rückbleibt, usw. Zu berücksichtigen ist auch, ob bzw. wie einfach der Wasser- bzw. Ab-

Wasserschlauch ab der Schlauchrolle oder

ein im Boden verlegter Wasseranschluss in- dazu kommen, dass durch das mehrmalige

Aufstellen und Abbrechen die einzelnen

Teile des Bades, wie z.B. Steckprofi le, Mon-

tageschrauben usw., vorzeitig verschleissen oder die wasserdichte Folie Risse bekommt.

Die Hemmschwelle, das Becken nach 6 Mo-

naten auch wirklich zu demontieren, ist bei der sind deshalb baubewilligungspfl ichtig,

Rutsche oder eine Schaukel ist nicht baube-

willigungspfl ichtig. Soll jedoch eine ganze

Verbindungen und Rutschen aufgestellt

werden, so muss eine Baubewilligung einge-RECHT UND PRAXIS

RECHT UND PRAXIS

holt werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil diese nach 6

Monaten

kaum bzw. nicht wieder werden und in der Regel auch ein

Fundament

Tiergehege

von 25
m 2 und mit einer bis zu 1.50 m brauchen keine

Baubewilligung.

Darüber

hinausge- hende

Gehege

sind bewilligungspfl ichtig.

Weitere

heikle

Fragen

stellen sich oft im Zu- sammenhang mit

Stützmauern:

Terrainver-

bis zu 80
cm oder Tiefe und bis zu 100
m 2 brauchen keine

Baubewilligung.

Stützmauern

bis zu 80
cm sind somit baubewilligungsfrei. Be- griffl ich ist die Stützmauer eine Mauer aus

Beton,

Eisenbahnschwellen

usw., die dazu dient, das hinterfüllte, aufgeschüttete Erd- material aufzufangen und abzustützen. Die

Stützmauer

ist von der zu unter- scheiden, welche generell baubewilligungs- frei ist. Eine ist ein mit

Strauchwerk

oder befestigter

Abhang.

Die

Unterscheidung

ist nicht immer einfach.

Sofern

es im

Ergebnis

darum geht,

Garten-

bzw. gewinnen und das dafür eingebrachte Auf- füllmaterial zu stabilisieren, handelt es sich um eine

Stützmauer,

die, sofern

über

80
cm hoch, baubewilligungspfl ichtig ist. Auch zu

Diskussionen

Anlass

geben: Ein

Gartenzaun

bis 1.20 m braucht keine

Baubewilligung,

here sind baubewilligungs- pfl ichtig. Wer also einen normalen Garten- zaun erstellt mit den

üblichen

Massen

von rund 1 m braucht keine

Baubewil-

ligung. Wer einen Zaun als 1.20 m aufstellt, z. B. auch als

Sichtschutz

oder braucht eine

Baubewil-

ligung.

Pfl anzen hingegen gelten nicht als

Bauten

im Sinne des

Baugesetzes

und brau- chen daher nie eine

Baubewilligung,

selbst wenn sie als 1.20 m sind.

Einhaltung

weiterer

Vorschriften

Die

Tatsache,

dass keine

Baubewilligung

notwendig ist, entbindet jedoch nicht von der 2 hat es gilt dann noch als so genannte

Kleinbaute

einen

Grenzab-

stand von 2 m einhalten.

Dieser

kann mit schriftlicher

Zustimmung

der betroffenen

Nachbarn

reduziert oder ganz aufgehoben werden. Auch

Stützmauern

müssen in der Regel zu

Nachbargrundstücken

oder

Stras-

sen und Wegen gewisse einhal- ten.

Abstandsvorschriften

gibt es auch bei

Pfl anzen. Des Weitern sind etwa die Vor-

schriften

über

das

Ortsbild

zu beachten. Bei

Tiergehegen

stellt sich die

Frage,

welche Tiere gehalten werden dürfen.

Eventuell

ist für die

Tierhaltung

eine besondere

Bewilli-

gung verlangt, selbst wenn das

Gehege

an sich baubewilligungsfrei ist. Bauen ohne

Baubewilligung:

Es drohen Busse und

Abbruchbefehl

Die Frage der

Baubewilligungspfl icht ist

nicht immerquotesdbs_dbs26.pdfusesText_32
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