[PDF] Satzung komplett 7 sept. 2018 Abschnitt I:





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Satzung komplett

7 sept. 2018 Abschnitt I: Aufbau des Bayerischen Versorgungsverbandes ... oder die Versorgungskammer dies unter Angabe des zu behandelnden Gegen-.



100 Jahre Bayerischer Versorgungsverband

dem Dach der Bayerischen Versorgungskammer. zeigt wie verbunden der Bayerische Versorgungsverband mit Bayern und den Kommunen ist.



Name und Anschrift Ort und Datum Bayerische Versorgungskammer

Bayerische Versorgungskammer. Bayerischer Versorgungsverband. 81921 München. G 100 - ........................................... Mitglieds - und ...



Anmeldung Formblatt

22 févr. 2019 Bayerische Versorgungskammer. Bayerischer Versorgungsverband. Postfach 81 02 07 ... Die Daten werden aufgrund der Satzung des Bayerischen.



Änderungsmeldung Formblatt

Bayerische Versorgungskammer. Bayerischer Versorgungsverband. Postfach 81 02 07. 81901 München. Zuname. Vorname. ÄNDERUNGSGRUND. ANLAGEN.



Abmeldung Formblatt

Bayerische Versorgungskammer. Bayerischer Versorgungsverband. Postfach 810207. 81901 München. Zuname. Vorname. ABMELDEGRUND *). ANLAGEN.



Erklärung zur Krankenversicherung

Aktenzeichen des Bayerischen Versorgungsverbandes: G100 - ______ / ______. Erklärung zur Krankenversicherung 1). Angaben zur Person. Name Vorname.



Anzeige Versorgungsfall Formblatt

4 janv. 2021 Bayerische Versorgungskammer. Bayerischer Versorgungsverband. Postfach 81 02 07 ... (Wird vom Bayerischen Versorgungsverband ausgefüllt).



Anzeige Versorgungsfall Formblatt

1 avr. 2019 Bayerische Versorgungskammer. Bayerischer Versorgungsverband. Postfach 81 02 07 ... (Wird vom Bayerischen Versorgungsverband ausgefüllt).



Über den Horizont hinausdenken. Auf dem richtigen Kurs sicher ans

den Bayerischen Versorgungsverband (BVK Beamten der Bayerischen Versorgungskammer steht als Dienstleis. Die von der Bayerischen Versorgungskammer ...

Bayerischer Versorgungsverband

SATZUNG

NEUFASSUNG S 37

STAND:

SEPTEMBER 2018 SATZUNG

STAND:

JANUAR 2020

Satzung

in der Neufassung vom 30. Juni 1995 (StAnz Nr. 28),
(StAnz Nr. 37) _____

Bayerischer

Versorgungsverband

München

_____ D enninger Straße 37, 81925 München

Postanschrift: 81921 München

Telefon: (089) 9235

-6, Telefax: (089) 9235-8870 E-

Mail:bayvv@versorgungskammer.de

Internet: www.bvk-beamtenversorgung.de

3

Inhaltsübersicht

A bschnitt I: Aufbau des Bayerischen Versorgungsverbandes

§ 1 Rec htsform, Sitz und Aufgabe

§ 2 Selbstverwaltung und Satzung

§ 3 Organe

§ 4 Der Verwaltungsrat

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 7 Versorgungskammer

§ 8 Vertretung im Kammerrat

§ 9 Aufbringung und Verwendung der Mittel

§ 10 Wirtschaftsplanung

§ 11 Rechnungslegung, Abschlussprüfung

Abschnitt II: Mitgliedschaft

§ 12 Pf lichtmitgliedschaft§ 13 Freiwillige Mitgliedschaft

§ 14 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

§ 15 Anmeldung der Beamten und Arbeitnehmer

§ 17 Ruhen der Mitgliedschaft

§ 18 Rechtsnachfolge

§ 19 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 20 Abwicklung bei beendeter Mitgliedschaft

Abschnitt III: Aufbringung der Mittel

§ 21 Um lage

§ 22 Umlagepflichtige Bezüge

§ 23 Umlagepflichtige Leistungen

§ 24 Altersausgleichszahlungen

§ 25 Nachzahlungen

4

Abschnitt IV: Leistungen

§ 27 Regel leistungen

§ 28 Versorgungsleistungen für Arbeitnehmer auf Zeit

§ 29 Versorgungsausgleich

§ 30 Nachversicherung sowie Leistungen nach dem Gesetz zur Ver- besserung der betrieblichen Altersversorgung § 31 Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen

§ 33 Versorgungslastanteile

§ 34 Erstattungen

§ 35 Kindergeld

§ 36 Schadenersatzansprüche

§ 37 Freiwillige Leistungen und Verzichte

Abschnitt V: Verfahren bei Streitigkeiten

§ 40 R

echtsbehelfe Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 41 A

nwendung des bisherigen Satzungsrechts § 42 Leistungen und Erstattungen im Rahmen des Bundesgesetzes zu

Art. 131 GG

§ 43 Sonderversorgung der Gemeindebediensteten

§ 44 Altmitgliedschaften von freiwilligen Mitgliedern

§ 45 Übergangsbestimmungen

§ 46 Inkrafttreten

5 Abschnitt I: Aufbau des Bayerischen Versorgungsverbandes

§ 1

R echtsform, Sitz und Aufgabe (1) 1 Der Bayerische Versorgungsverband (Versorgungsverband) ist eine 2

Die Rechts-

und Versicherungsaufsicht obliegt dem Bayerischen Staatsministerium des In- nern und für Integration. (2) 1 Der Versorgungsverband hat die Aufgabe, die Aufwendungen seiner Mit- glieder für die Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen nach Maßgabe dieser Satzung gegenseitig auszugleichen. 2

Ferner erbringt er

Dienstle

istungen, soweit sie hiermit in Zusammenhang stehen.

3) Der Versorgungsverband kann gegen Erstattung der Verwaltungskosten

Dienstleistungen

Vertrags auch für Nichtmitglieder erbringen (Servicemitgliedschaft). (4) 1 derte Einrichtung die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Ge meinden (Kasse) geführt. 2 waltet. 3

Für die Kasse gilt eine eigene Satzung.

§ 2

S elbstverwaltung und Satzung (1) 1 Der Versorgungsverband übt die Selbstverwaltung im Rahmen der Ge setze aus. 2

Er regelt seine Angelegenheiten durch Satzung.

(2) 1 Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Ge neh- migung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Baye ri- 2 chung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

6 § 3

Organe

Organe des Versorgungsverbandes sind der Verwaltungsrat und die Versor- gungskammer.

§ 4

Der Verwaltungsrat

(1) 1 Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt. 2 Das Vorschlagsrecht für vier Mitglieder steht dem zwei Mitglieder dem Bayerischen Landkreistag und für ein Mitglied dem Baye- rischen Bezirketag zu. (2) 1 Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch das Staatsministerium 2

Der Verwaltungsrat nimmt seine Aufgaben

(3) 1 Verliert ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied die Eigenschaft, auf- grund derer es berufen wurde, so scheidet es aus dem Verwaltungsrat aus. 2 Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds oder Stellvertreters ist für die restli- che Amtsdauer ein neues Mitglied oder ein neuer Stellvertreter zu berufen; bis zur Berufung eines neuen Mitglieds tritt der Stellvertreter ein. sowie dessen ersten und zweiten

Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter sowie die zu einer

7 § 5

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) 1 Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des Versorgungsverbandes. 2 3

Er bestimmt die Richtlinien der Versor-

gungspolitik und beschließt neben den in dieser Satzung gesondert aufgeführ- ten Angelegenheiten über:

1. die Satzung und deren Änderungen,

2. den Umlagesatz,

3. den Lagebericht, den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Ge-

4. die Wirtschaftsplanung nach § 10,

7. die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke.

(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen

3. für freiwillige Leistungen nach § 37,

4. über die Voraussetzungen einer freiwilligen Mitgliedschaft,

Verwaltungsrats gebunden:

gungen an Unternehmen, deren alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebau- ung und Verwaltung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist,

2. Aufnahme langfristiger Darlehen,

3. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 1 des

Handelsgesetzbuchs in der am 1. Februar 2018 geltenden Fassung 8 (4) Der Verwaltungsrat kann insbesondere auch

1. Sondergutachten des Verantwortlichen Aktuars verlangen,

4. den Abschlussprüfer beauftragen, in seinem Bericht darzustellen

Bedeutung waren, und

c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiese- nen Jahresfehlbetrags, der Anstalt zu nehmen. (5) 1 2

Er kann die in

Angelegenheiten auf Ausschüsse übertragen.

§ 6

(1) 1 2

Die Versorgungs-

kammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. 3 llen und zu allen Tagesordnungspunkten

Stellung nehmen.

(2) 1 2

Er ist au-

ßerdem innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen, wenn vier Mitglieder oder die Versorgungskammer die s unter Angabe des zu behandelnden Gegen- standes verlangen. 9 (3) 1 rechtigte anwesen d sind. 2 Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der an- wesenden Stimmberechtigten. 3

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Vorsitzenden. 4 mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. (4) 1 Der Vorsitzende kann schriftlich abstimmen lassen. 2

Die Abstimmung im

schriftlichen Verfahren unterbleibt, wenn dies mindestens vier Mitglieder des Verwaltungsrats oder die Versorgungskammer beantragen, es sei denn, der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung die schriftliche Abstimmung beschlossen.

§ 7

Versorgungskammer

vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8

Vertretung im Kammerrat

(1) 1 In den bei der Versorgungskammer bestehenden Kammerrat entsendet der

Versorgungsverband einen Vertreter.

2

Der Vertreter im Kammerrat und ein o-

der mehrere Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat aus seiner Mitte ge- rufen, wenn dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet. 4

§ 4 Abs. 3 Satz 2

gilt entsprechend. der von der Versorgungskammer verwalteten

Versorgungseinrichtungen nach

ratend mit.

10 § 9

Aufbringung und Verwendung der Mittel

(1) 1 gungsverband kraft Gesetzes und Satzung obliegenden Aufgaben verwendet werden. 2 Die Mittel des Versorgungsverbandes werden durch Umlagen, durch (2) Soweit Einnahmen eines Jahres nicht nach den, sind sie der Rücklage und der Schwankungsrückstellung zuzuführen. (3) 1 Die Rücklage soll die rechtzeitige Erbringung der Leistungen sicherstellen. 2

Sie soll zwei durchschnittlichen Mona

Leistungen und die Bestreitung der Verwaltungskosten des vorangegangenen (4) 1 gen des Umlagesatzes. 2 Ihr sind die Mittel zuzuführen, die zur Rücklagenbil- (5) Ferner besteht eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern gebildete Versorgungsrücklage für die beim Versorgungsverband angemeldeten Bediensteten u nd Versor- r den, soweit sie zum Ausgleich solch er Schwankungen des Versorgungsauf- zusammensetzung beruhen.

Mittel den Mitgliedern zu.

11 § 10

Wirtschaftsplanung

(1) 1 Die Versorgungskammer stellt für den Versorgungsverband auf der Grund-

Gewinn

und Verlustrechnung sowie einen Kostenplan für das kommende Ge- 2

Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für

die Wirtschaftsführung des Versorgungsverbandes. (2) 1 Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn 2

Soweit eine einvernehm-

liche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwal-

§ 11

Rechnungslegung, Abschlussprüfung

(1) 1 schluss sowie den Lagebericht auf und legt sie dem Verwaltungsrat vor. 2 Ge- (2) 1 Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer geprüft. 2

Der Ab-

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